Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 10.02.2003 IV.2002.00147

10. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,882 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Bestimmung des Invalididitätsgrads mit Einkommensvergleich; Befristung der Rente

Volltext

IV.2002.00147

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 11. Februar 2003 in Sachen A.___

Beschwerdef?hrer

vertreten durch die Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis Milosav Milovanovic Weinbergstrasse 147, 8006 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren 1956, war von 1989 bis 30. September 1999 als Hausangestellter in der Klinik Z.___, ___, t?tig (Urk. 8/14). 1999 und 2000 war er teilweise tempor?r besch?ftigt und bezog Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 8/15, Urk. 8/19). Am 6. Dezember 1999 erlitt er einen Unfall (Urk. 8/24/1). Am 26. Juni 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/16 Ziff. 7.8). ???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/6-8), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/14-15), Ausk?nfte ihrer Berufsberatung (Urk. 8/10) und der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/12, Urk. 8/19) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/13) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/24). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/3-4) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verf?gung vom 15. Februar 2002 eine befristete halbe Rente vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2001, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 50 %, zu (Urk. 2; vgl. Urk. 8/1). 2.?????? Gegen die Verf?gung vom 15. Februar 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte,? vertreten durch die Beratungsstelle f?r Ausl?nder, M. Milovanovic, Z?rich, am 19. M?rz 2002 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente ab 1. Dezember 2000 zuzusprechen, eventuell sei eine polydisziplin?re Begutachtung durchzuf?hren (Urk. 1 S. 1 unten). Er stellte weitere medizinische Berichte in Aussicht (Urk. 1 S. 2). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 12. Juli 2002 hielt der Beschwerdef?hrer an seinem Antrag fest; zus?tzliche medizinische Berichte reichte er nicht ein (Urk. 12). Am 24. September 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17). 3.?????? Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2002 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 17 % mit Wirkung ab 1. Juli 2001 zu und verneinte einen Anspruch auf Integrit?tsentsch?digung; eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen (Verfahren Nr. UV.2002.00103).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, sind in der Begr?ndung zur angefochtenen Verf?gung (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vorerst verwiesen werden. ???????? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). 1.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.?????? Strittig ist der Invalidit?tsgrad des Beschwerdef?hrers und insbesondere die Befristung der zugesprochenen Rente. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdef?hrer im Jahr 2001 (vgl. Urk. 8/5 S. 2) ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 68'018.-- erzielen k?nnte (Valideneinkommen) und dass er bis 30. Juni 2001 infolge einer Arbeitsunf?higkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 34'009.--, entsprechend einem Invalidit?tsgrad von 50 %, und ab 1. Juli 2001 ein solches von Fr. 55'250.--, entsprechend einem Invalidit?tsgrad von 19 %, erzielen k?nnte (Urk. 8/5, Urk. 2). Der Beschwerdef?hrer stellt sich auf den Standpunkt, nebst der auf den Unfall von 1999 zur?ckzuf?hrenden Arbeitsunf?higkeit, welche zu einer Rentenzusprache der SUVA von 17 % gef?hrt habe, leide er zus?tzlich an starken Knochen- und Gelenkschmerzen, Gleichgewichtsst?rungen, Diabetes und an Depressionen. Der behandelnde Psychiater attestiere ihm eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % (Urk. 1 S. 2; vgl. Atteste Urk. 3).

3.?????? Im vorliegenden Verfahren sind trotz entsprechender Ank?ndigung (Urk. 1 S. 2) keine zus?tzlichen medizinischen Berichte eingereicht worden. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Vertreter des Beschwerdef?hrers regelm?ssig erg?nzende medizinische Berichte in Aussicht stellt, diese jedoch - mit oder ohne zus?tzliche Fristansetzung - fast ebenso regelm?ssig nicht einreicht. Auf die entsprechende Ank?ndigung ist deshalb, auch in Zukunft, nicht weiter einzugehen.

4. 4.1???? Im ?rztlichen Zwischenbericht zu Handen der SUVA vom 21. August 2000 diagnostizierte Dr. med. B.___, Medizinische Poliklinik, Universit?tsspital Z?rich, einen Status nach Osteosynthese einer distalen intraartikul?ren Humerusfraktur am 6. Dezember 1999 und attestierte eine Arbeitsf?higkeit von 50 % ab 7. Juli 2000 (Urk. 18/1 Ziff. 1 und 4). ???????? Im Zwischenbericht vom 9. Januar 2001 diagnostizierte Dr. B.___ zus?tzlich eine Materialentfernung am 22. Juni 2000 und datierte die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % auf den 18. September 2000; f?r schwere Arbeit betrage die Arbeitsunf?higkeit weiterhin 50 %? (Urk. 18/2 Ziff. 1, 4 und 5). 4.2???? Im Bericht vom 22. August 2001 stellten Dr. med. C.___, Assistenz?rztin, und Dr. med. D.___, Oberarzt, Klinik Balgrist, Z?rich, folgende Diagnosen (Urk. 8/7/2 S. 1 lit. A):

? ?- St. n. distaler Humerus-Fraktur 12/99 - St. n. Metallentfernung 6/00 - St. n. Klavikula-Fraktur rechts am 9.2.98 - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus?.

Es bestehe eine Arbeitsf?higkeit von 100 % f?r leichte und mittelschwere Arbeiten. F?r k?rperlich schwerere Arbeiten bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 25 % bez?glich des linken Ellbogens (Urk. 8/7/2 S. 1 lit. A). Eine sitzende oder stehende T?tigkeit sei problemlos m?glich. ?berkopfarbeiten sowie Tragbelastung mit schweren Gewichten am linken Arm seien nicht m?glich. Keine Einschr?nkungen best?nden bez?glich Gehstrecke und Witterungseinfl?ssen (Urk. 8/7/2 S. 2 lit. d). Eine entsprechende T?tigkeit sei ganztags ohne stundenm?ssige Einschr?nkung m?glich (Urk. 8/7/2 S. 2 lit. e). Dr. C.___ und Dr. D.___ verwiesen zudem auf den Eintrag in der Krankengeschichte vom 9. Mai 2001 (Urk. 8/7/3). Dort wurde unter anderem ausgef?hrt, die Belastbarkeit des linken Ellbogens betrage f?r leichte und mittlere Arbeiten 100 %; diesbez?glich bestehe also keine Arbeitsunf?higkeit. F?r schwere Arbeiten betrage die Arbeitsunf?higkeit 25 %.? Man habe den Beschwerdef?hrer darauf hingewiesen, dass er f?r leichte und m?ssige Arbeiten zu 100 % einsatzf?hig sei, womit er nicht zufrieden gewesen sei (Urk. 8/7/3 S. 1 unten). Ferner erstatteten Dr. C.___ und Dr. D.___ am 1. Juni 2001 gegen?ber der SUVA einen Bericht, in welchem sie die gleichen Diagnosen stell-ten wie im Bericht vom 22. August 2001 gegen?ber der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/24/43 S. 1) und ebenfalls eine Arbeitsf?higkeit von 100 % f?r leichte Arbeiten attestierten (Urk. 8/24/43 S. 2). 4.3???? Im Bericht vom 9. August 2001 f?hrte Dr. B.___, Medizinische Poliklinik, Universit?tsspital Z?rich, aus, aus internistischer Sicht sei der Beschwerdef?hrer zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 8/8 S. 1 lit. a). Zur Arbeitsf?higkeit aus orthop?discher Sicht wurde auf die Beurteilung durch den SUVA-Kreisarzt und die ?rzte der Klinik Balgrist verwiesen (Urk. 8/8 S. 1 lit. B und S. 2 Ziff. 7). 4.4???? Dr. med. E.___, Neurologie, Z?rich, die in der Anmeldung als behandelnde ?rztin genannt worden war (Urk. 8/16 Ziff. 7.5.1), erkl?rte am 4. September 2001, da sie den Beschwerdef?hrer erst sei Juni 2001 kenne, k?nne sie die gestellten Fragen nicht beantworten (Urk. 8/6). Auf Anfrage der SUVA erkl?rte Dr. E.___ am 16. Oktober 2001, aus somatischen Gr?nden bestehe keine Arbeitsunf?higkeit. Der Beschwerdef?hrer sei seit 3. Oktober 2001 in psychiatrischer Behandlung (Urk. 18/3). 4.5???? Laut Auskunft der zust?ndigen Arbeitslosenkasse bezog der Beschwerdef?hrer Taggeldleistungen ab Oktober 1999; die Vermittlungsf?higkeit betrug 100 % / 50 % / 75 % (Urk. 8/12/1). Laut beigef?gtem Unfallschein betrug die Arbeitsunf?higkeit 100 % ab 21. Juni 2000, 50 % ab 7. Juli 2000, 100 % ab 1. September 2000, 50 % ab 18. September 2000, 25 % ab 1. M?rz 2001 (Urk. 8/12/2). Laut beigef?gtem Attest von Dr. B.___ vom 10. Juli 2000 betrug die Arbeitsunf?higkeit 100 % ab 22. Juni 2000 und 50 % vom 7. Juli bis 30. September 2000; der Beschwerdef?hrer k?nne leichte Arbeit, wo vor allem die rechte Hand gebraucht werde, verrichten (Urk. 8/12/3) 4.6???? Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdef?hrer zwei Atteste von Dr. med. F.___, Psychotherapie/Psychiatrie, Wil, vom 3. Oktober und 12. November 2001 ein; diesen Attesten gem?ss stand der Beschwerdef?hrer seit 3. Oktober 2001 bei Dr. F.___ in Behandlung und dieser attestierte ihm ab diesem Datum eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % bis auf weiteres (Urk. 3).

5. 5.1???? Gest?tzt auf die vorstehend erw?hnten ?rztlichen Berichte (Erw. 4.1, Erw. 4.5) erscheint die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdef?hrer sei ab Dezember 2000 (dem fr?hestm?glichen Zeitpunkt des Anspruchsbeginns nach Ablauf des Wartejahres nach dem im Dezember 1999 erlittenen Unfall; vgl. Art. 29 IVG) lediglich zu 50 % arbeitsf?hig gewesen, als vertretbar. 5.2???? Gem?ss den Unterlagen der Klinik Balgrist bestand sodann ab Mai 2001 (Urk. 8/7/3) beziehungsweise 1. Juni 2001 (Urk. 8/24/43) eine Arbeitsf?higkeit von 100 % f?r leichte und mittlere Arbeiten; lediglich f?r schwere, den linken Ellbogen besonders belastende T?tigkeiten wurde eine Arbeitsunf?higkeit von 25 % attestiert (vorstehend Erw. 4.2). ???????? Damit ?bereinstimmend attestierten sowohl Dr. B.___ vom Universit?tsspital Z?rich als auch die seit Juni 2001 behandelnde Neurologin Dr. E.___?? eine volle Arbeitsf?higkeit aus somatischer Sicht (vorstehend Erw. 4.3-4). 5.3???? Anhaltspunkte f?r das Bestehen weiterer gesundheitlicher Einschr?nkungen (starke Knochen- und Gelenkschmerzen, Gleichgewichtsst?rungen), die beschwerdeweise geltend gemacht wurden (Urk. 1 S. 2), sind den fach?rztlichen Berichten nicht zu entnehmen. Der beschwerdeweise ebenfalls ins Feld gef?hrte Diabetes (Urk. 1 S. 2) beeintr?chtigt die Arbeitsf?higkeit nicht (vorstehend Erw. 4.3). 5.4???? F?r eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aus psychischen Gr?nden schliesslich ergeben sich aus den aktenkundigen ?rztlichen Berichten keinerlei Anhaltspunkte. Lediglich der seit Oktober 2001 behandelnde Psychiater Dr. F.___ stellte am 3. Oktober und 12. November 2001 Atteste aus, in welchen er eine volle Arbeitsunf?higkeit ab 3. Oktober 2001 attestierte (Urk. 3). In Beachtung der praxisgem?ssen Kriterien (vorstehend Erw. 1.4) ist offensichtlich, dass dem keinerlei Begr?ndung enthaltenden Formularattest des Dr. F.___ - der beschwerdeweise in Aussicht gestellte Bericht (Urk. 1 S. 2) wurde nie eingereicht - im Vergleich zu den davon abweichenden, ?bereinstimmenden und einl?sslich begr?ndeten Beurteilungen beweism?ssig h?chstens ein deutlich vermindertes Gewicht zukommen kann. Zudem ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus?rzten ?der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver-trauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dr. F.___ steht als behandelnder Psychiater ebenfalls in einer Vertrauensstellung zum Beschwerdef?hrer. Dies f?hrt, zusammen mit dem Fehlen jedwelcher Begr?ndung f?r die attestierte Arbeitsunf?higkeit, zum Schluss, dass die Stellungnahme von Dr. F.___ nicht zu ?berzeugen vermag, so dass auf sie nicht abgestellt werden kann. Somit bleibt festzuhalten, dass eine anhaltende Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aus psychischen Gr?nden bis 2. Oktober 2001 von keiner Seite attestiert wurde und vom 3. Oktober 2001 bis zum Verf?gungserlass vom 15. Februar 2002 nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. 5.5???? Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass sp?testens ab 1. Juli 2001 beim Beschwerdef?hrer eine volle Arbeitsf?higkeit f?r leichte und mittlere Arbeiten in dem Sinne bestand, dass eine sitzende oder stehende T?tigkeit ganztags ohne stundenm?ssige Einschr?nkung und ohne Einschr?nkungen bez?glich Gehstrecke und Witterungseinfl?ssen besteht. Lediglich k?rperlich schwere T?tigkeiten sowie ?berkopfarbeiten und Tragbelastung mit schweren Gewichten am linken Arm entsprechen nicht dem medizinischen Anforderungsprofil (Urk. 8/7/2 S. 2 lit. d-e). ???????? Im Vergleich zur bis zu diesem Zeitpunkt attestierten Arbeitsf?higkeit von lediglich 50 % (vorstehend Erw. 5.1) ist somit eine deutliche Verbesserung der Arbeitsf?higkeit festzustellen, so dass die auf diesen Zeitpunkt hin durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene revisionsweise Neubestimmung des Invalidit?tsgrades grunds?tzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3).

6. 6.1????? Zu pr?fen bleibt die Invalidit?tsbemessung f?r die Zeit ab 1. Juli 2001. 6.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).

6.3???? Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens drei T?tigkeiten aus der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) herangezogen (Urk. 8/10), n?mlich die T?tigkeiten als Lagermitarbeiter in einer Garage, als Entgrater von gestanzten Aluteilen und als Pr?fer in der industriellen Fertigung, mit durchschnittlichen Einkommen von Fr. 52'650.-- (1999), Fr. 55'900.-- (2000) und Fr. 57'200.-- (2000), was im Durchschnitt Fr. 55'250.-- ergibt. Den Profilen der drei T?tigkeiten ist zu entnehmen, dass sie allesamt keine ?berkopfarbeiten erfordern und die Tragbelastung in zwei F?llen ?oft? und in einem Fall ?manchmal? bis zu 5 kg sowie in zwei F?llen ?selten? bis zu 10 kg betr?gt (Urk. 8/10). Die herangezogenen T?tigkeiten entsprechen somit dem medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 5.5) vollumf?nglich, so dass von einem? Invalideneinkommen von Fr. 55'200.-- auszugehen ist. Eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2001 ist, wie sich zeigen wird, entbehrlich. 6.4???? Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen mit Fr. 68'018.-- beziffert (Urk. 8/5 S. 1 f., Urk. 2 Beiblatt S. 2 oben), wobei sie von den Eintr?gen im indi-viduellen Konto des Beschwerdef?hrers, insbesondere der Jahre 1994 bis 1999 (Urk. 8/13) ausgegangen ist (Urk. 8/5 S. 1). ???????? Die SUVA ist bei der Ermittlung des Invalidit?tsgrades von den aktuellen Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ausgegangen und hat ein Valideneinkommen von Fr. 60'858.-- im Jahr 2001 angenommen (vgl. Erw. 5.1 im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren Nr. UV.2002.00103). ???????? Ein Valideneinkommen von Fr. 68'018.-- f?hrt beim ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 55'250.-- (vorstehend Erw. 6.3) zu einer Einkommenseinbusse von Fr. 12'768.--, was einem Invalidit?tsgrad von 18,8 % entspricht. Ein Valideneinkommen von Fr. 60?858.-- f?hrt beim ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 55'250.-- zu einer Einkommenseinbusse von Fr. 5?608.--, was einem Invalidit?tsgrad von 9,2 % entspricht. ???????? Ein anspruchsbegr?ndender Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % wird unabh?ngig davon, welches der beiden erw?hnten Valideneinkommen eingesetzt wird, eindeutig nicht erreicht. Die Frage, welcher der beiden erw?hnten Betr?ge das zutreffende Valideneinkommen darstellt, kann deshalb vorliegend offen bleiben, da ihre Beantwortung ohne Einfluss auf das Ergebnis ist. 6.5???? Es ergibt sich zusammenfassend, dass ab 1. Juli 2001 kein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad mehr vorlag. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Befristung der ab 1. Dezember 2000 zugesprochenen halben Rente bis 30. Juni 2001 erweist sich somit als zutreffend. Die angefochtene Verf?gung ist mithin nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00147 — Zürich Sozialversicherungsgericht 10.02.2003 IV.2002.00147 — Swissrulings