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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.02.2003 IV.2002.00137

4. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,096 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Plafonierung der Invalidenrenten von Ehegatten, die auf je eine halbe Rente Anspruch haben

Volltext

IV.2002.00137

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT DES KANTONS Z?RICH

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender,

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber und Ersatzrichterin Romero-K?ser,

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 5. Februar 2003

in Sachen

1.? F.___ [Ehefrau],

2.? F.___ [Ehemann],

Beschwerdef?hrer,

?

Beschwerdef?hrer 1 und 2 vertreten durch Thomas Laube, F?rsprecher,

Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich,

?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich,

IV-Stelle, R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich,?

Beschwerdegegnerin

?

I.

1. a) F.___, geboren 1952, Mutter zweier T?chter (Jahrgang 1979 und 1982; Urk. 10/62 Ziff. 3.1) arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern als Putzfrau (Urk. 10/59-61). Am 12. Dezember 1995 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/62). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte medizinische Unterlagen (Urk. 10/27-30) und Arbeitgeberberichte (Urk. 10/59-61) ein und liess einen Abkl?rungsbericht Haushalt (Urk. 10/52) erstellen. Mit Verf?gung vom 26. September 1997 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten? (Urk. 10/17). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Dezember 1999 abgewiesen (Urk. 10/12/4). Mit Urteil vom 14. Juli 2000 hob das Eidgen?ssische Versicherungsgericht die angefochtene Verf?gung und das kantonale Urteil auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme erg?nzender medizinischer Abkl?rungen zur?ck (Urk. 10/12/2). b)? Die IV-Stelle holte sodann einen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 10/26) und ein medizinisches Gutachten ein, das am 18. Juli 2001 erstattet wurde (Urk. 10/25/1) ein. Am 22. November 2001 teilte die Versicherte eine erneute Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit (Urk. 10/3), worauf die IV-Stelle weitere ?rztliche Berichte einholte (Urk. 10/22-24). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/4-5) sprach die IV-Stelle mit Verf?gung vom 6. Februar 2002 der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 1997 bei einem Invalidit?tsgrad von 59 % eine halbe Rente zu, welche sie plafonierte (Urk. 2/1/1). Dem Ehemann der Versicherten sprach sie ebenfalls mit Verf?gung vom 6. Februar 2002 mit Wirkung ab 1. September 1997 bei einem Invalidit?tsgrad von 57 % eine halbe, ebenfalls plafonierte Rente zu (Urk. 2/2/1) sowie den beiden Kindern eine Kinderrente zur Rente des Vaters (Urk. 2/1/2-3) 2. Gegen die Verf?gungen vom 6. Februar 2002 (Urk. 2/1-2) erhoben die Versicherte und ihr Ehemann, vertreten durch F?rsprecher Thomas Laube, Z?rich, am 11. M?rz 2002 Beschwerde mit den Antr?gen, diese seien aufzuheben, der Beschwerdef?hrerin seien h?here IV-Renten zuzusprechen und es seien dem Beschwerdef?hrer und der Beschwerdef?hrerin ungek?rzte, nicht plafonierte Renten auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2002 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Zu den von der IV-Stelle eingeholten Arztberichten vom Oktober und Dezember 2001 und M?rz 2002 (Urk. 10/22-24) nahmen die Versicherten mit Replik vom 19. August 2002 Stellung (Urk. 13). Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Duplik eingereicht hatte, wurde am 4. Oktober 2002 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).

II. 1. a) Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG), sind im Beiblatt zur angefochtenen Verf?gung betreffend die Beschwerdef?hrerin zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/2/2). Darauf kann vorerst verwiesen werden. b) Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). c) In Bezug auf Berichte von Haus?rzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). ?2. a) Strittig ist erstens, ob nach Erstellung des Gutachtens vom 18. Juli 2001 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin stattgefunden hat (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Zweitens ist im Hinblick auf die Invalidit?tsbemessung strittig, welches Einkommen die Beschwerdef?hrerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielen k?nnte (Invalideneinkommen; Urk. 1 S. 4 ff., Ziff. 6-7). Drittens ist strittig, ob die vorgenommene Plafonierung der halben Renten von Beschwerdef?hrer und Beschwerdef?hrerin zul?ssig ist (Urk. 1 S. 7 ff.). b) Nicht strittig und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist die Annahme einer vollen Erwerbst?tigkeit der Beschwerdef?hrerin im Gesundheitsfall (vgl. Urk. 10/52, Urk. 10/6 S. 2), die Annahme eines Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von Fr. 55'854.-- im Jahr 2001 (Urk. 10/6, Urk. 1 S. 4 Ziff. 5; vgl. Urk. 10/59-60, Urk. 10/36) sowie der Beginn eines allf?lligen Anspruchs am 10. September 1997 (Urk. 10/6 S. 2; vgl. Urk. 10/7, Urk. 10/29 Ziff. 1.5 und Urk. 1, 13). Hinsichtlich der halben Rente des Beschwerdef?hrers (Urk. 2/1/1) ist lediglich die Plafonierung strittig, nicht aber die H?he des Anspruchs. Unstrittig sind auch die verf?gten Kinderrenten (Urk. 2/1/2-3). 3. a) Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, Z?rich, attestierte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2000 der Beschwerdef?hrerin eine seit 1993 bestehende, bis 31. Dezember 2000 und weiterhin anhaltende Arbeitsunf?higkeit von 100 %, bei einer Arbeitsf?higkeit von 20 % im Haushalt (Urk. 10/26 Ziff. 1.5). Die Beschwerdef?hrerin leide zur Hauptsache an R?cken- und Gonarthrosebeschwerden; ein operatives Vorgehen betreffend Gonarthrosebeschwerden sei eingeleitet (Urk. 10/26 Ziff. 4.1). Wegen der heftigen Knie- und R?ckenbeschwerden sei zur Zeit keine Arbeit m?glich; zuerst m?sse der Zustand nach der Operation beider Kniegelenke erreicht werden (Urk. 10/26 Beiblatt lit. a-b). b) Am 18. Juli 2001 erstatteten Dr. med. B.___, Begutachterin, und Dr. med. C.___, Chefarzt, MEDAS Zentralschweiz, Luzern, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/25/1). Sie st?tzten sich auf die vor-handenen medizinischen und erwerblichen Akten (Urk. 10/25/1 S. 1-5), Angaben der Beschwerdef?hrerin (Urk. 10/25/1 S. 6-8), eigene Befunde und konsiliarische Beurteilungen aus neurologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht (Urk. 10/25/1 S. 8-10; vgl. Urk. 10/25/3-5). Im Gutachten wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit gestellt (Urk. 10/25/1 S. 11 Ziff. 4.1): ?Chronisches Panvertebral-Syndrom mit linksseitiger zervikospondylogener und rechtsseitiger lumbospondylogener Komponente bei - Fehlhaltung (Skoliose, Streckhaltung) - degenerativen Ver?nderungen (fortgeschrittene Osteochondrosen C3 bis C6, multiple mittelschwere lumbale Segmentdegenerationen) - multiplen lumbalen Diskusprotrusionen - St.n. M. Scheuermann am thorakolumbalen ?bergang - St.n. mehreren lumbalen Fazetteninfiltrationen und Adh?siolysen 1998 (M 54.4) Fortgeschrittene Gonarthrosen bds.: - St.n. Meniskusoperation links medial Mai 2000 - St.n. Einsetzen einer Totalprothese re am 12.01.2001 (M 17) Adipositas (BMI 40)?. Ferner wurden als Diagnose ohne wesentliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit, aber mit Krankheitswert, ein leichter psychischer Ersch?pfungszustand aufgrund langj?hriger k?rperlicher Beschwerden sowie verschiedene Nebenbefunde genannt (Urk. 10/25/1 S. 12 Ziff. 4.2-3). In der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Angestellte im Reinigungsdienst sei die Beschwerdef?hrerin aus rheumatologischen Gr?nden nur noch zu maximal 20 % arbeitsf?hig, als Hausfrau zu 70 % (Urk. 10/25/1 S. 12 Ziff. 5.1). Eine k?rperlich leichte T?tigkeit in mehrheitlich sitzender Position mit minimalen intellektuellen Anforderungen w?re der Beschwerdef?hrerin zu 50 % zumutbar. Eine Gewichtsreduktion w?rde an der Arbeitsf?higkeit wahrscheinlich nichts ?ndern k?nnen, da die einschr?nkenden organischen Sch?den bereits zu weit fortgeschritten seien (Urk. 10/25/1 S. 12 Ziff. 5.2). Der Beginn der so gesch?tzten reduzierten Arbeitsf?higkeit sei auf Mitte 1998 festzulegen (Urk. 10/25/1 S. 13 Ziff. 5.4). Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Luzern, attestierte der Beschwerdef?hrerin in seinem Konsiliarbericht vom 21. Mai 2001 eine Arbeitsf?higkeit aus rheumatologischer Sicht von unter 20 % als Angestellte im Reinigungsdienst; im derzeitigen Zustand k?nne er sich ?h?chstens eine k?rperlich leichte T?tigkeit in mehrheitlich sitzender K?rperposition in einem Ausmass von 50 % vorstellen? (Urk. 10/25/4 S. 4 Mitte). Nachdem die Beschwerdef?hrerin das Resultat der im Januar 2001 am rechten Knie durchgef?hrten Operation als derart geringf?gige Verbesserung erfahren habe, sei er sehr skeptisch, ob ihr die geplante Implantation einer Totalendoprothese am linken Knie wesentliche Linderung verschaffe. Die volle Rehabilitation nach? einer Totalendoprothese dauere erfahrungsgem?ss aber oft gut sechs Monate, so dass m?glicherweise rechts noch nicht der Endzustand vorliege (Urk. 10/25/4 S. 4 unten). Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Luzern, diagnostizierte in seinem Konsiliarbericht vom 5. Juni 2001 einen leichten Ersch?pfungszustand auf Grund langj?hriger k?rperlicher Beschwerden und einen Status nach Knieprothesenoperation im Januar 2001 (Urk. 10/25/5 S. 3). Die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin sei sicher massivst eingeschr?nkt, doch l?gen hief?r somatische Gr?nde vor und nicht psychische (Urk. 10/25/5 S. 3 Mitte). c) Gem?ss Austrittsbericht der Schulthess Klinik, Z?rich, vom 24. Oktober 2001 (Urk. 10/22/2) wurde - nach einer Operation im Januar 2001 am rechten und im Mai 2001 am linken Knie - am 11. Oktober 2001 eine Revisionsoperation am rechten Knie der Beschwerdef?hrerin durchgef?hrt. Der postoperative Verlauf sei problemlos gewesen, so dass die Beschwerdef?hrerin am 19. Oktober 2001 in die postoperative Klinik in Zurzach habe verlegt werden k?nnen (Urk. 10/22/2 S. 1). Es wurde Physiotherapie und Klammerentfernung durch den Hausarzt ab 25. Oktober 2001 verordnet; Vollbelastung rechts sei erlaubt (Urk. 10/22/2 S. 2). In seinem Bericht vom 10. Dezember 2001 f?hrte Dr. A.___ aus, die Beschwerden h?tten seit der Revisionsoperation etwas nachgelassen, seien aber immer noch sehr st?rend; es bestehe weiterhin eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %. Wegen der anhaltenden R?ckenprobleme habe er die Beschwerdef?hrerin in der Schmerzklinik Paraplegikerzentrum Nottwil angemeldet (Urk. 10/23 Ziff. 3). Die Beschwerdef?hrerin befinde sich in einem Zustand nach Operation; eine Rehabilitation sei zur Zeit im Gange (Urk. 10/23 Ziff. 7). Im Bericht der Schulthess Klinik vom 25. M?rz 2002 wurde der Beschwerdef?hrerin eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % seit Januar 2001 attestiert (Urk. 10/24/1). Im Beiblatt vom 26. M?rz 2002 (Urk. 10/24/2) wurde ausgef?hrt, das Konzentrationsverm?gen sei eingeschr?nkt; bei zu langer Position k?nne es zu einer Druckbelastung beziehungsweise Schmerzhaftigkeit im operierten rechten Knie kommen. Eine Erwerbst?tigkeit sei in behinderungsangepasster T?tigkeit halbtags zumutbar, beziehungsweise zirka ab April/Mai 2002 ?w?re im Rahmen von 4-6 Std. eine T?tigkeit ohne Gewichtsbelastung und bei vorwiegend sitzender T?tigkeit eine Erwerbst?tigkeit noch zumutbar? (Urk. 10/24/2 S. 2). d) Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim im Austrittsbericht der Schulthess Klinik mit ?05/01? angegebenen Datum einer Kniearthroskopie links mit Teilmeniskusentfernung (Urk. 10/22/2) um einen Verschrieb handeln muss. Dieser Eingriff hat im Mai 2000, nicht 2001, stattgefunden: Im am 21. Mai 2001 verfassten rheumatologischen Konsilium wurde lediglich eine ?geplante Implantation einer Totalendoprothese am linken Knie? erw?hnt (Urk. 10/25/4) und keine im Mai 2001 geplante oder durchgef?hrte Meniskektomie. Im am 5. Juni 2001 verfassten psychiatrischen Konsilium wurde sodann ausdr?cklich ausgef?hrt, die Beschwerdef?hrerin sei im Mai 2000 wegen des Meniskus operiert worden; ?jetzt? sei am 12. Januar 2001 eine Knieprothese rechts eingesetzt worden (Urk. 10/25/5 S. 2 unten). Auch im Diagnosekatalog des MEDAS-Gutachtens vom 18. Juli 2001 wurde ein Status nach Meniskusoperation links medial ?Mai 2000? genannt (Urk. 10/25/1 S. 11 Ziff. 4.1). Schliesslich erw?hnte auch Dr. A.___ in seinem Bericht vom 10. Dezember 2001 f?r das Jahr 2001 lediglich die beiden Operationen vom Januar und Oktober (Urk. 10/23 S. 1 Ziff. 3). Aufgrund dieser ?bereinstimmenden und in sich plausiblen Feststellungen l?sst sich zweifelsfrei festhalten, dass im Mai 2000 eine Meniskusoperation am linken Knie stattgefunden hat, w?hrend die Beschwerdef?hrerin im Jahr 2001 zweimal, n?mlich im Januar und im Oktober, am rechten Knie operiert wurde (Totalprothese und Revision derselben).

e) Die im MEDAS-Gutachten formulierten Einsch?tzungen und diejenigen durch Dr. A.___ als behandelndem Arzt der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 10/22/1) weichen voneinander ab, indem Dr. A.___ im Dezember 2000 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit seit 1993 attestierte, die MEDAS-Gutachter hingegen eine solche von 50 % in - n?her umschriebenen - leidensangepassten T?tigkeiten. Die Einsch?tzung durch Dr. A.___ lautete auch im Dezember 2001 unver?ndert auf eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit. Das MEDAS-Gutachten ist umfassend, polydisziplin?r durchgef?hrt und nachvollziehbar begr?ndet und somit in ?bereinstimmung mit den praxisgem?ssen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. II.1b). Dr. A.___ andererseits befindet sich als behandelnder Arzt in einer Vertrauensstellung gegen?ber der Beschwerdef?hrerin (vgl. vorstehend Erw. II.1c). Beide Umst?nde beeinflussen das beweism?ssige Gewicht der unterschiedlichen Einsch?tzungen in dem Sinn, dass den im MEDAS-Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen und Beurteilungen ein gr?sseres Gewicht zuzuerkennen ist. f) Die rheumatologische Beurteilung (Urk. 10/25/4) wurde im Mai 2001 erstellt. Ihr lag also ein Zustand zugrunde, wie er rund vier Monate nach dem Einsetzen der Totalprothese am rechten Knie im Januar 2001 bestand. Dabei f?hrte der Rheumatologe aus, dass diesbez?glich m?glicherweise noch nicht der Endzustand vorliege (Urk. 10/25/4 S. 4 unten). Das MEDAS-Gutachten selber (Urk. 10/25/1) wurde im Juli 2001 erstellt, mithin rund sechs Monate nach der erfolgten Operation. Sowohl im rheumatologischen Konsiliarbericht als auch im Gutachten selber wurde der Umstand, dass im Januar 2001 die erw?hnte Operation stattgefunden hat, ausf?hrlich gew?rdigt und entsprechend ber?cksichtigt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit der attestierten verbleibenden Arbeitsf?higkeit von 50 % in leidensangepasster T?tigkeit dem Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin nach erfolgter Operation vom Januar 2001 vollumf?nglich Rechnung getragen wurde, so dass grunds?tzlich darauf abzustellen ist. g) Im Oktober 2001 wurde die Beschwerdef?hrerin erneut operiert. Dieser Umstand fand im MEDAS-Gutachten vom Juli 2001 logischerweise keinen Niederschlag. F?r die Beurteilung der Frage, wie sich diese Operation auf die Arbeits-f?higkeit der Beschwerdef?hrerin auswirkte, kommt daher der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Schulthess Klinik, vom 26. M?rz 2002 (Urk. 10/24/2) besonderes Gewicht zu. Dr. F.___ f?hrte aus, zirka ?ab April/Mai 02 w?re im Rahmen von 4-6 Std. eine T?tigkeit ohne Gewichtsbelastung und bei vorwiegend sitzender T?tigkeit eine Erwerbst?tigkeit noch zumutbar? (Urk. 10/24/2 S. 2). Dies entspricht weitgehend der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin, wie sie vor der Operation im Oktober 2001 im MEDAS-Gutachten und im rheumatologischen Konsilium im Juli beziehungsweise Mai 2001 formuliert worden war. Besonders beachtenswert erscheint nun das zeitliche Element der von Dr. F.___ prospektiv veranschlagten Arbeitsf?higkeit, die nach seiner Einsch?tzung - erst - ab April oder Mai 2002 in dem Umfang gegeben sein w?rde, wie sie vor der Operation vom Oktober 2001 durch die MEDAS attestiert worden war. Die von Dr. F.___ abgegebene Prognose findet sodann eine fachliche St?tze in der Bemerkung des rheumatologischen Konsiliargutachters, wonach die Rehabilita-tion nach einer Totalendoprothese erfahrungsgem?ss oft gut sechs Monate dauere (Urk. 10/25/4 S. 4 unten). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass f?r die Zeit nach der Operation vom Oktober 2001 die im MEDAS-Gutachten attestierte Arbeitsf?higkeit in leidensangepasster T?tigkeit nicht gegeben war. Im unmittelbaren Anschluss an die Operation ist eine verwertbare Arbeitsf?higkeit schon deshalb zu verneinen, weil nach einer Operation erfahrungsgem?ss erst nach einer gewissen Rekonvaleszenzzeit wieder eine - allenfalls limitierte - Arbeitsf?higkeit vorliegt. F?r die Zeit nach der unmittelbaren, operationsbedingten Rekonvaleszenz ist die Arbeitsf?higkeit - jedenfalls bis Februar 2002, dem Zeitpunkt des Verf?gungserlasses - gest?tzt auf die Beurteilung durch Dr. F.___ zu verneinen, der eine reduzierte Arbeitsf?higkeit in leidensangepasster T?tigkeit erst ab April oder Mai 2002 prognostizierte und diese praktisch gleich umschrieb wie dies bereits im MEDAS-Gutachten erfolgt war. Mangels einer verwertbaren Arbeitsf?higkeit ab Oktober 2001 und jedenfalls bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung ist deshalb der Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin f?r die entsprechende Zeit anders zu beurteilen als in der angefochtenen Verf?gung. Auszugehen ist von einer vollen Arbeitsunf?higkeit auch in leidensangepasster T?tigkeit, was zur Feststellung f?hrt, dass der Beschwerdef?hrerin unter Ber?cksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach bei einer Verschlechterung der Erwerbst?tigkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung zu ber?cksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, ab 1. Januar 2002 nicht eine halbe, sondern eine ganze Rente zusteht. h) In diesem Sinne ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verf?gung in Sachen der Beschwerdef?hrerin abzu?ndern. Die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft sodann an die Beschwerdegegnerin zu ?berweisen, damit sie abkl?re, ob und allenfalls in welchem Umfang anspruchsrelevante Ver?nderungen in der Zeit nach dem 6. Februar 2002 eingetreten sind. 4. a) Im Hinblick auf die Invalidit?tsbemessung f?r die Zeit nach Ablauf des Wartejahres (September 1997) bis Oktober 2001 ist von einem Valideneinkommen von Fr. 55'854.-- im Jahr 2001 auszugehen (vgl. vorstehend Erw. II.2b). b) F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die durchschnittliche Arbeitszeit von ?- im Jahr 2001 -? ?41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). c) Auszugehen ist von der im MEDAS-Gutachten und von Dr. F.___ weitgehend ?bereinstimmend formulierten Zumutbarkeitsumschreibung, wonach der Beschwerdef?hrerin eine k?rperlich leichte T?tigkeit in mehrheitlich sitzender Position zu 50 % zumutbar ist (Urk. 10/25/1 S. 12 Ziff. 5.2; vgl. Urk. 10/24/2 S. 2 unten). Die beiden Einschr?nkungen der k?rperlich leichten T?tigkeit und der mehrheitlich sitzenden Position lassen f?r die Beschwerdef?hrerin ein derart weites Spektrum m?glicher T?tigkeiten offen, dass es gerechtfertigt ist, auf das Einkommen abzustellen, das im Jahr 2000 im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen in einfachen und repetitiven T?tigkeiten erzielt wurde, mithin Fr. 3'658.-- im Monat (LSE 2000 S. 31 TA 1 Niveau 4), entsprechend Fr. 43'896.-- im Jahr (Fr. 3'658.-- x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung 2001 von 2,4 % (Die Volkswirtschaft 5/2002 S. 81 Tab. B 10.2) und die durchschnittliche w?chentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden resultiert ein Jahreseinkommen von rund Fr. 46'905.-- (Fr. 43'896.-- : 1,025 x 40,0 x 41,7). Dies ergibt in Ber?cksichtigung der lediglich 50 % betragenden Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin ein Einkommen von rund Fr. 23'453.-- (Fr. 46'905.-- x 0,5). d) Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). Der Umstand, dass die Beschwerdef?hrerin lediglich ein halbes Pensum bew?ltigen kann, rechtfertigt keinen Abzug im Sinne der erw?hnten Praxis, zeigt doch die Statistik, dass Frauen in einfachen und repetitiven Besch?ftigungen bei einem Pensum zwischen 50 % und 74 % h?here L?hne erzielen als Vollzeitbesch?ftigte (LSE 2000 S. 24 Tab. 9). Analoges gilt f?r Nationalit?t und Aufenthaltsstatus; der Anteil ausl?ndischer Arbeitskr?fte ist auf dieser Qualifikationsstufe so namhaft (LSE 2000 S. 25 lit. d), dass sich dies bereits im verwendeten mittleren Lohnbetrag niederschl?gt. Innerhalb der ausl?ndischen Arbeitskr?fte erzielen wiederum die Niedergelassenen, zu denen die Beschwerdef?hrerin seit 1980 z?hlt (Urk. 10/62 Ziff. 4.9), tendenziell bessere L?hne als diejenigen anderer Kategorien. Weitere Faktoren, die Anlass geben k?nnten, anhand eines Abzugs den statistisch ermittelten Tabellenlohn allenfalls zus?tzlich verminderten Erwerbschancen der Beschwerdef?hrerin anzupassen, sind nicht ersichtlich. e) Somit ist kein weiterer Abzug vorzunehmen und von einem Invalideneinkommen von Fr. 23'453.-- (vorstehend Erw. II.4c) auszugehen. Anzumerken bleibt, dass auch das Abstellen auf ?produktionsnahe? T?tigkeiten, wie dies beschwerdeweise beantragt wurde (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7), zu vergleichbaren Werten f?hren w?rde, da die entsprechenden L?hne teilweise h?her und insgesamt nur unwesentlich niedriger sind (vgl. LSE 2000 S. 31 TA 1 Ziff. 10-45). Die Beschwerdef?hrerin hat sodann Einw?nde gegen die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen T?tigkeiten aus der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) vorgebracht (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 6). Nachdem vorstehend das Invalideneinkommen gest?tzt auf Tabellenl?hne bestimmt worden ist, er?brigen sich dazu weitere Ausf?hrungen. f) Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55'854.-- (vorstehend Erw. II.4a) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 23'453.-- (vorstehend Erw. II.4c) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 32'401.--, was einem Invalidit?tsgrad von 58,0 % entspricht. Die Beschwerdef?hrerin hat somit in der fraglichen Zeit Anspruch auf eine halbe Rente, so dass die angefochtene Verf?gung diesbez?glich nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 5. a) Zu pr?fen bleibt die Frage der Plafonierung der halben Invalidenrenten von Beschwerdef?hrerin und Beschwerdef?hrer. Art. 37 Abs. 1bis IVG bestimmt, dass f?r die K?rzung der Renten Art. 35 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngem?ss gilt, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Art. 35 Abs. 1 und 2 AHVG lauten: 1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares betr?gt maximal 150 Prozent des H?chstbetrags der Altersrente, wenn: a. beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben; b. ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2 Die K?rzung entf?llt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. Art. 32 Abs. 2? der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) bestimmt, dass sich die K?rzung der beiden Renten eines Ehepaars gem?ss Art. 37 Abs. 1bis IVG nach dem Anspruch des Ehegatten richtet, welcher den h?heren Invalidit?tsgrad aufweist. Die Wegleitung ?ber die Renten in der Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) regelt im Titel 5.13.6 die Plafonierung bei Invalidenrenten (Rz 5520 und 5521) folgendermassen: 5520???????? Sind die Ehegatten Bez?ger von Renten mit unterschiedlichen Bruchteilen (ganze/halbe, halbe/Viertel oder ganze/Viertel), so wird nicht plafoniert (Art. 32 Abs. 2 IVV). Dies trifft auch zu, wenn der eine Ehegatte eine Altersrente bezieht und der andere Ehegatte zu weniger als 66 2/3 Prozent invalid ist. 5521???????? Weisen hingegen beide Ehegatten den selben Bruchteil der Rente auf, so ist die Plafonierung nach den allgemeinen Regeln vorzunehmen. b) Beschwerdeweise wurde unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1bis IVG sowie Art. 35 AHVG ausgef?hrt, auf gesetzlicher Ebene sei die Frage, wie die Plafonierung zu erfolgen habe, wenn ein Ehepaar je halbe Renten der Inva-lidenversicherung (IV) beanspruchen k?nne, nicht besonders gel?st. Aus Art. 31 Abs. 2 IVV ergebe sich, dass sich die K?rzung nach dem Anspruch des Ehegatten mit dem h?heren Invalidit?tsgrad richte. Daraus lasse sich ableiten, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen sei, dass bei IV-Renten massgebend sei, ob eine Viertelsrente, eine halbe oder eine ganze Rente bezogen werde. Offenbar habe der Verordnungsgeber die gesetzliche Grundlage dahingehend interpretiert, dass eine Abweichung von Art. 35 Abs. 1 AHVG dann erfolgen k?nne, wenn nicht ganze IV-Renten bezogen w?rden (Urk. 1 S. 8 Mitte). Dieser Schluss sei jedoch gesetzlich nicht abgedeckt. Art. 35 AHVG, der gem?ss Art. 37 Abs. 1bis IVG ?sinngem?ss? gelte, lege klar fest, dass die H?chstgrenze ?150 Prozent des H?chstbetrags der Altersrente? betrage (Urk. 1 S. 8 unten). Nachdem die Summe der beiden zugesprochenen halben Renten unter der Plafonierungsgrenze von 150 Prozent der maximalen einfachen Altersrente liege, seien diese ungek?rzt auszurichten (Urk. 1 S. 9 oben, Urk. 13 S. 4 f. Ziff. 4). c) Die Beschwerdegegnerin steht demgegen?ber auf dem Standpunkt, zwar sei auf gesetzlicher Ebene die Frage der Plafonierung, wenn ein Ehepaar je halbe Renten der IV beanspruchen kann, tats?chlich nicht besonders gel?st. Gesetz und Verordnung seien diesbez?glich planwidrig unvollst?ndig. Der Wille des Gesetzgebers sei jedoch eigentlich klar: Eine Plafonierung habe immer dann zu erfolgen, wenn beide Ehegatten Anspruch auf die (eine) Altersrente, oder - per analogiam - auf den gleichen Bruchteil der IV-Rente, oder auf eine Altersrente und eine ganze?????? IV-Rente h?tten. Rz 5520 f. RWL sei diesbez?glich unmissverst?ndlich; klar, aber etwas weniger verst?ndlich sei die Umschreibung in Art. 32 Abs. 2 IVV. Art. 35 Abs. 1 lit. b AHVG schliesslich sei insofern mit einem kleinen gesetzgeberischen Versehen behaftet, als nur vom Anspruch auf ?eine Rente? statt auf ?eine ganze Rente? der Invalidenversicherung die Rede sei (Urk. 9 S. 2 f. Ziff. 5). d) Die Parteien stimmen darin ?berein, dass der Wortlaut von Gesetz und Verordnung keine direkte Antwort auf die Frage geben, wie es sich mit der K?rzung von Invalidenrenten im Rahmen der Plafonierung verh?lt und ob f?r eine K?rzung der Renten von zwei rentenberechtigten Ehegatten eine absolute Schwelle (von 150 % des H?chstbetrags der Altersrente) gilt oder nicht. Beschwerdef?hrer und Beschwerdef?hrerin legen das Gesetz so aus; die Beschwerdegegnerin entnimmt ihm einen anderen Sinn. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen m?glich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Ber?cksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt ?(BGE 127 IV 194 Erw. 5b/aa, 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d, 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen). e) Art. 35 AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden, neuen Fassung wurde im Rahmen der 10. AHV-Revision geschaffen. Eine wesentliche inhaltliche Neuerung der 10. AHV-Revision war der ?bergang vom System der Ehepaarrente zum individuellen Rentenanspruch, unter anderem mit der Plafonierung der Renten zweier Ehegatten, bei denen die Summe der beiden Individualrenten 150 Prozent der Maximalrente ?bersteigt (Alfons Berger: Die inhaltlichen Neuerungen der 10. AHV-Revision, Soziale Sicherheit 5/1996, S. 229). In der nationalr?tlichen Debatte f?hrte Kommissionsberichterstatter Allenspach zu Art. 35 AHVG aus: ?Die bisherige Ehepaarrente betrug 150 Prozent der einfachen Altersrente. Diese Plafonierung wurde fr?her mit dem Argument vertreten, der eheliche Zweipersonenhaushalt komme mit 150 Prozent der Ausgaben des Einpersonenhaushalts eines Alleinstehenden aus. Untersuchungen haben zwar die Fragw?rdigkeit dieser Plafonierung bei 150 Prozent aufgezeigt und eine Kostengrenze auf h?herem Niveau als wahrscheinlicher erachtet. (...) Das von der Kommission gew?hlte System der Individualrenten mit Einkommensteilung l?sst keinen Raum mehr f?r Ehepaarrenten. Jedem Ehepartner steht eine eigenst?ndige Rente zu. Konsequenterweise m?sste damit jede Plafonierung der Renten von Ehepaaren wegfallen.? Die Kommission halte an der Plafonierung jedoch fest, weil sonst Mehrkosten von gegen zwei Milliarden Franken anfielen (Amtl. Bull. N 1993 S. 210). Dem Kommissionsantrag wurden gegen?bergestellt: ein Antrag, den Plafond auf 160 Prozent festzusetzen, ein R?ckweisungsantrag mit dem Auftrag, eine Regelung zu schaffen, die das Ehepaar gegen?ber anderen Konsum- und Haushaltgemeinschaften nicht benachteilige, sowie ein Eventualantrag auf Einbezug von Paaren, die einen gemeinsamen Haushalt f?hren, in die Plafonierung (Amtl. Bull. N 1993 S. 259). In der Diskussion wurde gegen die Plafonierung eingewendet, sie benachteilige Ehepaare generell und insbesondere gegen?ber Konkubinatspaaren; diesen Argumenten wurde entgegengehalten, auch bisher sei die Ehepaarrente plafoniert gewesen, was ?offensichtlich als sozialvertr?glich und auch als durchaus ehevertr?glich angesehen worden? sei (Votum Allenspach, Amtl. Bull. N 1993 S. 262). Zugunsten der Plafonierung wurden einerseits finanzielle Argumente angef?hrt und andererseits darauf hingewiesen, dass Ehepaare von der Einkommensteilung profitierten, so dass bei Verzicht auf die Plafonierung konsequenterweise auch Konkubinatspaaren das Splitting erm?glicht werden m?sste (Voten Nabholz, Haller und Allenspach, Amtl. Bull. N 1993 S. 261 ff.). In der Abstimmung obsiegte der Kommissionsantrag (Amtl. Bull. N 1993 S. 264). In der st?nder?tlichen Beratung wurde ebenfalls ein Antrag gestellt, den Plafond bei 160 % anzusetzen. Nebst ?hnlichen Argumenten wie im Nationalrat wurde in der Debatte darauf hingewiesen, dass die - auf die Maximalrente bezogene - Plafonierung erst ab einem massgebenden Einkommen von rund 70'000 Franken wirksam sei (Voten Beerli und B?hler, Amtl. Bull. S 1994 S. 604 f.). Auch im St?nderat obsiegte der Kommissionsantrag (Amtl. Bull. S 1994 S. 606). In der parlamentarischen Beratung blieben die Meinungen zur Frage, ob eine Plafonierung der Renten von Ehegatten als solche systemwidrig sei oder nicht, somit kontrovers. Einerseits wurde das - aus Praktikabilit?tsgr?nden einzig m?gliche - Ankn?pfen am Zivilstand als Widerspruch zum System der zivilstandsunabh?ngigen Individualrente gewertet; andererseits wurde geltend gemacht, dass auch die - unter Umst?nden vorteilhafte - gegenseitige Einkommensteilung und -anrechnung (Splitting) den Ehepaaren vorbehalten sei. Dazu kamen finanzielle Bedenken wegen der Mehrkosten beim Verzicht auf eine Plafonierung sowie der mildernde Umstand begrenzter Auswirkungen in dem Sinn, dass die K?rzung erst einsetzt, wenn die Summe der Renten ?ber 150 Prozent der Maximalrente liegt, so dass beim Zusammentreffen von zwei unter dem Maximum liegenden Einzelrenten in der Mehrzahl der F?lle keine K?rzung erfolgt. Diese Kombination gesetzgeberischer Motive fand auch Niederschlag in sp?teren Kommentierungen der fraglichen Regelung: Dass in einem im Grundsatz zivilstandsunabh?ngigen System die Renten von zwei rentenberechtigten Ehegatten plafoniert werden, m?ge als st?rend empfunden werden. Es sei aber zu entgegnen, dass Ehegatten, die beide rentenberechtigt seien, im Splittingsystem trotz des neuen Plafonds h?ufig h?here Renten erhalten w?rden als heute. Zudem w?re ein ganzer oder teilweiser Verzicht auf den Plafond eine kostspielige Angelegenheit (Alfons Berger: Die 10. AHV-Revision - ein sozialpolitischer Wendepunkt, in: Soziale Sicherheit 6/1994 S. 252 Ziff. 4.5). Die Plafonierung der beiden Einzelrenten eines Ehepaares stehe in einem gewissen Spannungsverh?ltnis zum Prinzip des Systems des individuellen Rentenanspruchs. Eine Erh?hung der Plafonierungsgrenze oder gar ein Verzicht auf die Plafonierung w?ren sicher w?nschenswert. Das Parlament sei aber vor einem finanziellen Sachzwang gestanden. Die Plafonierung richte sich sodann (neu) nach der wirtschaftlichen Leistungsf?higkeit eines Ehepaares. Ehepaare, deren rentenbildendes Einkommen einen bestimmten Betrag nicht ?bersteige, erf?hren ?berhaupt keine Plafonierung, erhielten also zwei volle Einzelrenten (Walter Seiler: Die 10. AHV-Revision vor dem Volksentscheid, in: Soziale Sicherheit 2/1995, S. 64). f) Aus der Systematik von Art. 35 AHVG ergeben sich sodann die folgenden Anhaltspunkte: Gem?ss Abs. 2 der Bestimmung entf?llt die K?rzung bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. Diese Regelung ist ein klarer Hinweis darauf, dass die sachliche Rechtfertigung der K?rzung - nicht deren H?he - in der bereits vom nationalr?tlichen Kommissionsberichterstatter genannten Kostenersparnis des gemeinsamen Haushaltes im Vergleich zum Einpersonenhaushalt zu sehen ist. Die K?rzung soll nur solange erfolgen, als dank der gemeinsamen Haushaltsf?hrung des Ehepaars auch Einsparungen anfallen; sie f?llt weg, wenn aus dem gemeinsamen Haushalt zwei Einpersonenhaushalte werden. Dass die auch bei Konkubinatspaaren anfallende Ersparnis nicht ber?cksichtigt wird, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle: Einerseits wurden daf?r praktische Gr?nde geltend gemacht, andererseits auch der systemtypische Umstand, dass solche Paare bei der Rentenberechnung nicht vom Splitting profitieren. Zu beachten bleibt aber, dass eine K?rzung nur dann erfolgt, wenn die Summe der Renten mehr als 150 % der Maximalrente betr?gt; liegen also die individuellen Renten unter dem Betrag der Maximalrente, erfolgt unter Umst?nden keine K?rzung. Aus systematischen Gr?nden ist sodann dem Hinweis der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass mit der Formulierung in Art. 35 Abs. 1 lit. b AHVG ?ber das Zusammentreffen von Altersrente und Invalidenrente die Kombination einer Altersrente mit einer ganzen Invalidenrente gemeint sein muss. Im Bereich der Altersrenten gibt es bekanntlich - im Unterschied zur Invalidenversicherung - nur ganze Renten, deren Betrag einkommensabh?ngig zwischen einem Minimum und einem Maximum liegt. Der f?r die K?rzung massgebende Plafond wird deshalb im ersten Satz von Abs. 1 in Prozenten einer solchen (?ganzen?) maximalen Altersrente ausgedr?ckt, und lit. a? der Bestimmung regelt das Zusammentreffen von zwei (?ganzen?) Altersrenten. Die parallel zu lit. a laufende Regelung von lit. b betreffend Alters- und Invalidenrente enth?lt nur dann die erforderliche gleiche Tragweite wie lit. a, wenn an Stelle der zweiten (?ganzen?) Altersrente (lit. a) eine ganze Invalidenrente tritt. g) Zu fragen ist sodann, welche Bewandtnis es mit der Vorschrift von Art. 37 Abs. 1bis IVG hat, die ebenfalls im Rahmen der 10. AHV-Revision eingef?hrt wurde und bestimmt, dass f?r die K?rzung der Renten Art. 35 AHVG ?sinngem?ss gilt?. In der parlamentarischen Beratung wurde die Bestimmung nicht kommentiert (Amtl. Bull. N 1993 S. 293 und S 1994 S. 608). Folgt man der systematischen Betrachtung, so geht es darum, bei verheirateten Rentenberechtigten, bei denen die Summe der beiden individuellen Renten h?her ist als ein Prozentsatz der maximalen individuellen Rente (Plafond), der vermuteten Einsparung Rechnung zu tragen, welche sich aus der gemeinsamen Haushaltf?hrung ergibt (vorstehend Erw. II.5f). Wohl waren im Rahmen der Gesetzgebung die Plafonierung als solche, deren H?he sowie das Ankn?pfen am Zivilstand umstritten. Nach gewalteter Diskussion ist aber dennoch die heute geltende Fassung von Art. 35 AHVG Gesetz geworden (vorstehend Erw. II.5e). Daraus folgt, dass auch im Leistungsbereich der Invalidenversicherung die gleiche Anpassung zweier individueller Rentenbetreffnisse an den Umstand der Kosteneinsparung bei gemeinsamer Haushaltf?hrung (des Ehepaars) stattfinden muss. Aus dem System der Invalidenversicherung l?sst sich sodann kein Hinweis darauf ableiten, dass diesem Umstand nur bei ganzen Renten Rechnung zu tragen w?re. Es ist im Gegenteil zu ber?cksichtigen, dass eine Viertels- oder halbe Rente gerade deshalb zugesprochen wird, weil davon ausgegangen wird, der versicherten Person sei es zumutbar, im komplement?ren Umfang noch ein Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Wenn nun zwei halbe Renten der Invalidenversicherung zusammentreffen, so geh?ren dazu zwei entsprechende hypothetische Erwerbseinkommen, so dass das massgebende Argument der Kosteneinsparung der gemeinsamen Haushaltf?hrung im Bereich des Renteneinkommens uneingeschr?nkt zum Tragen kommt. Der Spezialfall der Invalidit?t gem?ss Art. 5 IVG ?ndert an dieser ?berlegung insofern nichts, als in jenen F?llen vor und nach Eintritt der Invalidit?t kein Erwerbseinkommen vorhanden ist. Es liesse sich sogar entgegen Art. 32 Abs. 2 IVV und Rz 5520 RWL der Standpunkt vertreten, eine Plafonierung m?sse auch beim Zusammentreffen von Invalidenrenten unterschiedlicher Bruchteile erfolgen, weil der Umstand der Kosteneinsparung auch hier zutreffe. Gegen eine solche Ausdehnung spricht allerdings das Verst?ndnis von Art. 35 Abs. 1 lit. b AHVG, wonach es um das Zusammentreffen von zwei Rentenanspr?chen gleichen Umfangs geht (vorstehend Erw. II.5f). Vor diesem Hintergrund ist die Beschr?nkung der Plafonierung in der Invalidenversicherung auf das Zusammentreffen von Rentenanspr?chen gleichen Umfangs durch Verordnung und Wegleitung nicht zu beanstanden; sie erscheint als gesetzm?ssig und vern?nftig begr?ndbar (zur ?berpr?fung der Gesetzm?ssigkeit von Verordnungen vgl. BGE 127 V Erw. 5a, 126 II 404 Erw. 4a, 573 Erw. 41, 126 V 52 Erw. 3b, 365 Erw. 3, 473 Erw. 5b, je mit Hinweisen). h) Zu pr?fen bleibt die Frage, ob f?r die Plafonierung von Rentenbetreffnissen gleichen Umfangs in jedem Fall der in Art. 35 Abs.1 AHVG genannte Grenzwert von 150 Prozent des H?chstbetrags der einfachen Altersrente massgebend ist, also auch in den F?llen, in denen nicht zwei ganze Rentenanspr?che zusammentreffen. Dagegen sprechen zwei ?berlegungen. Einerseits ist die Bezugnahme auf die maximale einfache Altersrente als Bemessungsmassstab im Rahmen des Systems der Altersversicherung zu sehen, die lediglich diese eine Rente kennt, so dass f?r die Regelung im Bereich der Altersrenten weder Anlass bestand noch eine M?glichkeit vorhanden gewesen w?re, weitere und andere Bezugsgr?ssen heranzuziehen. Art. 35 Abs. 1 AHVG formuliert also eine Regel, in welchem Verh?ltnis die Summe zweier Altersrenten zum Maximum der betreffenden Rentenart (einfache Altersrente) h?chstens stehen darf, n?mlich 150 Prozent. Andererseits ist die Plafonierung in erster Linie vor dem Hintergrund zu verstehen, dass f?r Ehepaare dank der gemeinsamen Haushaltf?hrung proportional geringere Kosten entstehen als f?r Alleinstehende, was mit einer entsprechenden K?rzung ausgeglichen wird, wenn zwei Einzelrenten zusammen das 1,5-fache bis Doppelte der entsprechenden maximalen individuellen Rente ergeben (vorstehend Erw. II.5f). Wenn nun Art. 37 Abs. 1bis IVG die K?rzungsregeln von Art. 35 AHVG als sinngem?ss anwendbar erkl?rt, so ist daraus zu schliessen, dass als Bezugsgr?sse f?r den Plafonierungsgrenzwert das Maximum der jeweiligen Rentenart massgebend ist; ebenso, wie die h?chstm?gliche Summe zweier Altersrenten mit Bezug auf das Maximum der einfachen Altersrente bestimmt wird, ist die h?chstm?gliche Summe von zwei halben Invalidenrenten mit Bezug auf das Maximum der halben Invalidenrente zu bestimmen. i) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausf?hrungsbestimmungen zu Art. 37 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 35 AHVG unter dem Aspekt der Gesetzm?ssigkeit zu keiner Beanstandung Anlass geben (vorstehend Erw. II.5g) und dass die gesetzliche Regelung so zu verstehen ist, dass beim Zusammentreffen von zwei individuellen Rentenanspr?chen gleichen Umfangs die Rentenbetreffnisse so zu k?rzen sind, dass deren Summe f?r Ehepaare 150 % des H?chstbetrags der betreffenden Rentenart nicht ?bersteigt (vorstehend Erw. II.5e-f und Erw. II.5h). Somit kann den beschwerdeweise erhobenen Einw?nden nicht gefolgt werden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Plafonierung - deren rechnerische Umsetzung nicht beanstandet wurde - erweist sich als richtig, so dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

Eine Minderheit des Gerichts hat eine in diesem Punkt abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (siehe Protokoll S. 6). Sollten im ?brigen die von den Beschwerdef?hrenden erw?hnten Abkl?rungen betreffend zus?tzliche Beitragszeiten (Urk. 1 S. 9, Urk. 13 S. 5) zu ?nderungen im Rentenbetrag Anlass geben, so w?ren diese von Amtes wegen vorzunehmen. 6. Die Beschwerdegegnerin hat der teilweise obsiegenden Beschwerdef?hrerin eine um die H?lfte reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 1'300.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) auszurichten. ?

Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, dahin abge?ndert, dass der Beschwerdef?hrerin ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente zusteht. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, ?berwiesen, damit diese im Sinne von Erw?gung II.3h verfahre. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 1'300.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bundesamt f?r Sozialversicherung je gegen Empfangsschein. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verl?ngert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. In der Beschwerdeschrift muss a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird; b) dargelegt werden, aus welchen Gr?nden diese andere Entscheidung verlangt wird;

c) die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder der Beschwerdef?hrerin oder der vertretenden Person enthalten sein.

Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdef?hrer oder die Beschwerdef?hrerin sie in H?nden hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugeh?rige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00137 — Zürich Sozialversicherungsgericht 04.02.2003 IV.2002.00137 — Swissrulings