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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.03.2003 IV.2002.00104

2. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,751 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Keine Kostenübernahme für Kompressionsstrümpfe, weder als Hilfsmittel noch als medizinische Massnahme

Volltext

IV.2002.00104

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 3. M?rz 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch C.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? B.___, geboren 1941, leidet an einem prim?ren Lymph?dem des linken Beines (Urk. 8/3). Am 30. Dezember 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln (Kompressionsstr?mpfe) an (Urk. 12/25 Ziff. 7.8). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/3-4) wies die SVA, IV-Stelle, das Gesuch mit Verf?gung vom 12. Februar 2002 ab (Urk. 12/2 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob B.___, nunmehr vertreten durch C.___ mit Eingabe vom 20. Februar 2002 (Urk. 1) und Erg?nzung vom 7. M?rz 2002 (Urk. 7) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verf?gung und die ?bernahme der Kosten f?r die Kompressionsstr?mpfe, eventualiter die R?ckweisung zwecks erg?nzender Abkl?rungen. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. April 2002 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Nachdem die Versicherte auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte (Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 24. Mai 2002 (Urk. 17) als geschlossen erkl?rt.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Gem?ss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie f?r die Aus?bung der Erwerbst?tigkeit oder der T?tigkeit in ihrem Aufgabenbereich, f?r die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angew?hnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidit?t f?r die Fortbewegung, f?r die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder f?r die Selbstsorge kostspieliger Ger?te bed?rfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne R?cksicht auf die Erwerbsf?higkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.2???? Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass erg?nzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgen?ssische Departement des Innern ?bertragen, welches die Verordnung ?ber die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgef?hrter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgef?hrten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese f?r die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder f?r die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese f?r die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit oder die T?tigkeit im Aufgabenbereich, f?r die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angew?hnung oder f?r die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdr?cklich genannte T?tigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a). 2.3???? In st?ndiger Rechtsprechung hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht festgehalten, dass die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufz?hlt, wogegen bei jeder Hilfsmittelkategorie zu pr?fen ist, ob die Aufz?hlung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 121 V 260 Erw. 2b, 117 V 181 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.?????? 3.1???? Die von der Beschwerdef?hrerin anbegehrten St?tzstr?mpfe sind in der vom Bundesrat aufgef?hrten Hilfsmittelverordnung nicht gesondert aufgef?hrt. Sie fallen - entgegen der Annahme der Beschwerdef?hrerin (Urk. 7 Ziff. 14 und 15) - auch nicht unter eine der abschliessend aufgez?hlten Kategorien der Verordnung (unver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. April 1998, I 443/97; ZAK 1980 S. 184). Sie sind deshalb von der Invalidenversicherung nicht als Hilfsmittel zu ?bernehmen. 3.2???? Es ist durchaus verst?ndlich, dass die Beschwerdef?hrerin das Weglassen der Kompressionstr?mpfe im Vergleich zur Aufnahme von Per?cken in der Hilfsmittelliste als wenig plausibel erachtet (Urk. 7 Ziff. 17). Doch ist darauf hinzuweisen, dass die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufz?hlt. Die Rechtsprechung hat sodann festgehalten, dass der Bundesrat oder das Departement durch das Gesetz nicht verpflichtet sind, s?mtliche Hilfsmittel, deren eine invalide Person zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr k?nnen der Bundesrat oder an seiner Stelle das Departement eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschr?nken, wobei ihnen ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht, da das Gesetz nicht ausdr?cklich sagt, nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl vorzunehmen ist. Eine Schranke bildet das Willk?rverbot, worauf sich das richterliche Eingreifen zu beschr?nken hat (BGE 117 V 181 Erw. 3b mit Hinweisen). Die von der Beschwerdef?hrerin beantragten Kompressionsstr?mpfe sind den in der HVI aufgef?hrten Hilfsmitteln nicht derart ?hnlich, dass dem Departement vorgeworfen werden k?nnte, durch die Nichtaufnahme des fraglichen Hilfsmittels in die Hilfsmittelliste innerlich unbegr?ndete Unterscheidungen getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gr?nden beruhende Kriterien aufgestellt und das Erreichen der gesetzlichen Eingliederungsziele in schlechthin unannehmbarer, stossender und innerlich unbegr?ndeter Weise in Frage gestellt zu haben. Der Verordnungsgeber kann demnach gerichtlich nicht zur Aufnahme der Kompressionsstr?mpfe in die Hilfsmittelliste verpflichtet werden.

4. 4.1???? Erf?llt ein Behelf den Hilfsmittelbegriff nicht, ist stets zu pr?fen, ob er als Behandlungsmassnahme im Rahmen der medizinischen Massnahmen nach Art. 12 oder Art. 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung geht (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung, Z?rich 1997, II zu Art. 21-21bis). 4.2???? Die versicherte Person hat gem?ss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. 4.3???? Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu ?bernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff ?Behandlung des Leidens an sich?. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitssch?den gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach geh?ren jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonst wie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (prim?ren oder sekund?ren) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist und ein stabiler respektive relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei vollj?hrigen Versicherten - ?berhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung ?bernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzust?nde oder Funktionsausf?lle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Best?ndigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuz?hlen ist, auch dann nicht zu ?bernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, f?r sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ?rztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 2000 S. 64 Erw. 1, 295 Erw. 2a und 298 Erw. 1a je mit Hinweisen). 4.4???? Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich stabilisierende Vorkehren stets gegen labiles pathologisches Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuier-liche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten l?sst, gleichg?ltig, welcher Art die Behandlung sei (BGE 98 V 209 = ZAK 1973 S. 86). Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl station?r, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des station?ren Zustandes erforderlich sind, k?nnen daher von der Invalidenversicherung nicht ?bernommen werden (BGE 102 V 42 ff. = ZAK 1976 S. 400; ZAK 1988 S. 86 ff. Erw. 1). 4.5???? A.___, Innere Medizin FMH spez. Gef?sskrankheiten, Zentrum f?r Gef?sskrankheiten, hielt in seinem Bericht vom 12. Juli 2001 fest, dass f?r die Beschwerdef?hrerin eine intensive Kompressionstherapie mit Tragen von Masstr?mpfen notwendig sei (Urk. 8/3 S. 2). In seiner ?rztlichen Bescheinigung vom 22. Februar 2002 gab er an, dass die Therapie f?r die Beschwerdef?hrerin essentiell sei; bei Nicht-Durchf?hrung der Therapie oder nur eingeschr?nkter Behandlung k?nne es zu ?usserst gef?hrlichen Folgen kommen mit rezidivierenden bakteriellen Infektionen (Erysipel) und in seltenen F?llen sogar zur Ausbildung eines b?sartigen Angiosarkomes (Urk. 8/9). 4.5???? In W?rdigung der medizinischen Berichte steht fest, dass die Beschwerdef?hrerin weiterhin auf die St?tzstr?mpfe angewiesen ist, damit sich ihre gesundheitliche Verfassung nicht verschlechtert. Somit kann allenfalls von einem station?ren, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung stabilen Zustand gesprochen werden. Bei diesen Gegebenheiten kann die Kompressionstherapie nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 IVV qualifiziert werden, weshalb die Kompressionsstr?mpfe auch nicht im Rahmen von medizinischen Massnahmen abgegeben werden k?nnen. 4.6???? Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verf?gung vom 12. Februar 2002 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - C.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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