Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 24.02.2003 IV.2002.00100

24. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,823 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Privater Haushaltsbericht: Keine Anwendbarkeit der Methode 'Schulz-Borck' gemäss deutschen Privatrecht beim Tätigkeitsvergleich

Volltext

IV.2002.00100

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 25. Februar 2003

in Sachen

L.___ ?Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg R?mistrasse 5, Postfach 462, 8024 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die 1950 geborene L.___ arbeitete zuletzt in einer Teilzeitanstellung als Sicherheitsbeauftragte bei der Sicherheitsabteilung der A.___. Aus gesundheitlichen Gr?nden war sie vom 21. Oktober 1999 bis 30. April 2000 krank geschrieben und arbeitete ab 1. Mai 2000 nur noch zu 50 % (Urk. 12/23). Am 6. November 2000 beantragte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, eine Invalidenrente (Urk. 12/26). In der Folge holte die IV-Stelle den IK-Auszug (Urk. 12/22), den Arbeitgeberbericht vom 6. Dezember 2000 (Urk. 12/23) und diverse medizinische Berichte (Urk. 12/13-16) ein. Mit Vorbescheid vom 27. M?rz 2001 stellte sie bei einem errechneten Invalidit?tsgrad von 46 % eine Viertelsrente ab dem 1. Oktober 2000 in Aussicht (Urk. 12/9). Nach der Stellungnahme der Versicherten vom 4. April 2001 (Urk. 12/8) verf?gte sie am 15. Juni 2001 im angek?ndigten Sinne (Urk. 12/6). Die Versicherte erhob dagegen am 11. Juli 2001 bei der IV-Stelle "Einsprache" und beantragte die erneute ?berpr?fung der Sache (Urk. 12/20). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte ein (Urk. 12/12-13) und verf?gte am 24. Januar 2002 die Abweisung des Begehrens (Urk. 2).

2. Dagegen erhob L.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich am 20. Februar 2002 Beschwerde und beantragte eine h?here Invalidenrente (Urk. 1). Ab dem 4. April 2002 liess sie sich von Rechtsanwalt Dr. iur. Ilg vertreten (Urk. 8 und Urk. 9). Die Verwaltung schloss am 11. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 6. Juni 2002 liess die Beschwerdef?hrerin an ihrem Begehren festhalten (Urk. 15) und reichte das (Partei-)Gutachten vom 16. April 2002 betreffend Einschr?nkung der Haushaltst?tigkeit ein (Urk. 16). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2002 auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 19), wurde der Schriftenwechsel am 1. Juli 2002 geschlossen (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? In formeller Hinsicht ist vorweg das Anfechtungsobjekt und der Streitgegenstand festzulegen. Die Beschwerdef?hrerin erhob bereits gegen die Verf?gung der Invalidenrente vom 15. Juni 2001 (Urk. 12/6) innert Frist "Einsprache" (Urk. 12/20), wobei nicht ersichtlich war, ob es sich dabei um das Rechtsmittel der Beschwerde oder um den Rechtsbehelf des Wiedererw?gungsgesuchs handelte. Da jedoch eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels (vgl. BGE 116 Ib 169 E. 1 S. 172; 109 II 400 E. 1d S. 402) und die Zustellung an eine unzust?ndige Beh?rde (BGE 120 V 415 Erw. 3a mit Hinweisen) der beschwerdef?hrenden Person gem?ss Rechtsprechung nicht schaden darf, ist die Eingabe mit der Bezeichnung "Einsprache" anhand des Willens der Beschwerdef?hrerin zu qualifizieren. In der "Einsprache" vom 11. Juli 2001 beantragte die Beschwerdef?hrerin die "erneute ?berpr?fung" ihres Dossiers (Urk. 12/20). Da bei einer Wiedererw?gung grunds?tzlich kein Anspruch auf materielle Behandlung besteht (BGE 117 V 13 Erw. 2a) und diese nur darauf abzielt, urspr?nglich fehlerhafte rechtskr?ftige Verf?gungen in Wiedererw?gung zu ziehen, ist zugunsten der rechtsunkundigen Beschwerdef?hrerin davon auszugehen, dass sie sich mittels formellem Rechtsbegehren gegen den Entscheid wehren und die uneingeschr?nkte ?berpr?fung der Rentenzusprechung bewirken wollte. Die "Einsprache" ist somit als Beschwerde zu qualifizieren, weshalb der Rentenentscheid nicht rechtskr?ftig geworden ist (vgl. Art. 81 IVG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie RZ 3021 des Kreisschreibens ?ber die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL). Die vorliegende Beschwerde umfasst somit die Verf?gung vom 15. Juni 2001 (Urk. 12/6). Streitgegenstand bildet die darin festgelegte Invalidenrente.

2. 2.1????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.3 Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 2.4 Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine (halbe oder ganze) Invalidenrente. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin zog in der Verf?gung vom 15. Juni 2001 in Erw?gung, dass die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden zu 70 % ihrer Erwerbst?tigkeit und zu 30 % ihrer Haushaltst?tigkeit nachgehen w?rde. Bei einer Einschr?nkung der Erwerbst?tigkeit von 50 % und einer solchen von 38 % in der Haushaltst?tigkeit ergebe sich ein Invalidit?tsgrad von 46 %, weshalb sie Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 12/6-7). 3.3 Demgegen?ber brachte die Beschwerdef?hrerin vor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, sie als Gesunde zu 75 % (und nicht bloss 70 %) erwerbst?tig w?re und die Einschr?nkung im Haushalt weit mehr als 38 % betrage (Urk. 12/20 und Urk. 1).

4. 4.1 Angesichts des Teilzeiterwerbs der Beschwerdef?hrerin (Urk. 12/23) kommt die gemischte Methode zur Anwendung. Streitig ist dabei der Anteil der Erwerbst?tigkeit, wobei die Beschwerdegegnerin in der Verf?gung vom 15. Juni 2001 von einem Anteil von 70 % (Urk. 12/6) und die Beschwerdef?hrerin in der Beschwerde von einem solchen von 75 % (Urk. 1) ausging. 4.2???? Gem?ss Arbeitgeberbericht vom 6. Dezember 2000 war die Beschwerdef?hrerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu "ca. 70%" als Sicherheitsbeauftragte bei der A.___ t?tig (Urk. 12/23; vgl. auch die Aussage der Beschwerdef?hrerin in Urk. 16 S. 4). Im Schreiben vom 4. Juli 2001 f?hrte der Arbeitgeber jedoch aus, die Beschwerdef?hrerin habe weiterhin die M?glichkeit, als Erg?nzung zur Invalidenrente "75 %" bei der A.___ zu arbeiten (Urk. 12/19 Beilage S. 4). 4.3???? Da es sich dabei um einen "Schichtbetrieb" handelt, bei dem die Sicherheitsbeauftragten nach Bedarf des Arbeitsgebers und nach M?glichkeit der Arbeitnehmer eingesetzt werden (Arbeitgeberbericht vom 6. Dezember 2000; Urk. 11/23), ist bei der Bestimmung des Anteiles der Erwerbst?tigkeit darauf abzustellen, wie viel die Beschwerdef?hrerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens tats?chlich gearbeitet hat. Bei einem Stundenlohn von Fr. 32.63 (Urk. 12/23), einer im Jahr 2000 in der Schweiz betriebs?blichen w?chentlichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2002 Tabelle 9.2 S. 88), einem standardisierten Arbeitsmonat von 4 1/3 Wochen (vgl. Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik 2000, Tabelle TA1 S. 31), 4 Wochen Ferien und einem Arbeitspensum von 70 % resultiert ein j?hrliches Einkommen von Fr. 45'510.--. Vergleicht man dieses Einkommen mit dem im Jahr 1998 (Fr. 38'201.30), 1999 (Fr. 43'929.10) und im Jahr 2000 (Fr. 41'667.30) tats?chlich erzielten Einkommen (Urk. 12/23 S. 2), ist ausgewiesen, dass die Beschwerdef?hrerin die M?glichkeit der 70%igen Erwerbst?tigkeit als Gesunde nie ganz ausgesch?pft hat, weshalb von einem Anteil der Erwerbst?tigkeit von (h?chstens) 70 % auszugehen ist.

5. 5.1???? Zu pr?fen ist vorerst das der Beschwerdef?hrerin aus medizinischer Sicht zumutbare Restleistungsverm?gen. 5.2???? Die Beschwerdef?hrerin erlitt gem?ss eigenen Angaben im Oktober 1997 einen Autounfall in Italien und versp?rt seither R?ckenbeschwerden, welche sich in der Folge kontinuierlich akzentuiert haben und seit Oktober 1999 aufgrund eines "Verhebetraumas" an der Arbeitsstelle (schwerer Koffer) zu einer durchgehenden Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit als Sicherheitsbeauftragte bei der A.___ gef?hrt hat (Haushaltsbericht vom 13. M?rz 2001; Urk. 12/11). 5.3???? Dr. med. B.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin, stellte am 7. Dezember 2000 die Diagnosen chronisches lumbospondylogenes Syndrom, Status nach lumboradikul?rem Syndrom bei Diskushernie L5/S1, Periarthropathia coxae beidseits und reaktive Depression und attestierte vom 20. Oktober 1999 bis 30. April 2000 eine 100%ige Arbeitsf?higkeit (Urk. 12/16). Er attestierte in ?bereinstimmung mit den Berichten von Dr. med. C.___, Fach?rztin f?r Physikalische Medizin FMH, vom 27. November 2000 und 23. Juli 2001 (Urk. 12/15 und 12/13) und Dr. med. D.___ , Facharzt f?r Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, vom 5. September 2001 (Urk. 12/12) ab 1. Mai 2000 eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in einer k?rperlich leichten wechselbelastenden T?tigkeit (mit trockener Umgebung und Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ohne Vor?berbeugen und Heben von Gewichten) sowie in der bisher ausge?bten T?tigkeit als Sicherheitsbeamtin. ???????? Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie sie die Beschwerdef?hrerin beklagte (Urk. 1 und 15), ist aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere hatte die Feststellung von Dr. D.___ , der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin sei sich verschlechternd (Urk. 12/12), bis anhin keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit. Im entscheidwesentlichen Zeitpunkt vom 15. Juni 2001 ist aufgrund der ?bereinstimmenden medizinischen Berichte eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit in der bisher ausge?bten T?tigkeit ausgewiesen.

6.?????? Zu pr?fen bleibt, wie sich die Restarbeitsf?higkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Als Gesunde h?tte die Beschwerdef?hrerin bei einem Pensum von 70 % im Jahr 2000 Fr. 45'510.-- verdienen k?nnen (vgl. Ziff. 4.3 vorstehend). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (2.5 % f?r das Jahr 2001; vgl. Die Volkswirtschaft 11-2002, Tabelle B10.2 S. 89) resultiert im Jahr 2001 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 46'648.--. Entsprechend der 50%igen Arbeitsf?higkeit als Sicherheitsbeauftragte geht ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 23'324.-- hervor. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultiert somit ein Invalidit?tsgrad von 50.0 % in der Erwerbst?tigkeit.

7. 7.1???? Streitig und zu pr?fen ist die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in der Haushaltst?tigkeit. 7.2???? Das Sozialversicherungsgericht beurteilt nach st?ndiger Rechtsprechung die Rechtm?ssigkeit der Verwaltungsverf?gungen nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verf?gungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver?ndert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf?gung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). ???????? Somit ist auf die Verh?ltnisse im entscheidwesentlichen Zeitpunkt vom 15. Juni 2001 (Urk. 12/6) abzustellen, als die Beschwerdef?hrerin zusammen mit ihrem Ehemann und dem Sohn, geboren 1977, in einer 4-Zimmerwohnung wohnte (Urk. 12/11 S. 3 und Urk. 16 S. 9). Rechsprechungsgem?ss ist bei der Einschr?nkung in der Haushaltst?tigkeit die Schadenminderungspflicht der versicherten Person zu ber?cksichtigen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht m?ssen versicherte Personen von sich aus das ihnen Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsf?higkeit beitragen (z.B. zweckm?ssige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Unterbleiben solche Vorkehrungen zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invalidit?tsbemessung nicht ber?cksichtigt. Kann eine versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch m?hsam und mit viel h?herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und im ?blichen Umfang die Mithilfe von Familienangeh?rigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist f?r die Invalidit?tsberechnung nur relevant, wenn die Versicherte w?hrend einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bew?ltigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 135). 7.3???? Aus dem von der Beschwerdef?hrerin eingereichten Gutachten der diplomierten Hauswirtschaftslehrerin E.___ vom 16. April 2002 (Urk. 16) geht bei Annahme eines Dreipersonenhaushalts eine Einschr?nkung in der Haushaltst?tigkeit von 59.39 % hervor (Urk. 16 S. 18). Die Hauswirtschaftslehrerin f?hrte aus, dass das Gutachten auf der aus Deutschland stammenden "Methode Schulz-Borck" basiere (vgl. Urk. 16 S. 2), die gem?ss dem unver?ffentlichten Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 1998 (4C.495/1997) auch in der Schweiz anwendbar erkl?rt worden sei (Urk. 16 S. 2). Dieser Auffassung kann insofern nicht gefolgt werden, als es im genannten Urteil (publiziert in pl?doyer 4/99 S. 65 ff.) nicht um die Vornahme eines T?tigkeitsvergleichs im Sinne der Invalidenversicherung, sondern um die Berechnung eines zivilrechtlichen Versorgerschadens ging, was vorliegend aber nicht von Belang ist. Weiter wurde bei der im Parteigutachten berechneten Einschr?nkung von 59.39 % die Schadenminderungspflicht nicht miteinbezogen. Unber?cksichtigt blieben weiter die Einschr?nkungen aufgrund zumutbarer Anschaffungen (Mikrowellenherd [Urk. 16 S. 14], Bett mit Spezialmatratze [Urk. 16 S. 15], Dampfb?gelstation "Laura-Star" [Urk. 16 S. 16]), der zumutbaren Einschr?nkung im Alltag (einfachere Mahlzeiten [Urk. 16 S. 15], weniger G?ste [Urk. 16 S. 14]) und der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes (Grosseinkauf [Urk. 16 S. 14], Reinigung der K?che [Urk. 16 S. 15], Grundreinigung der Wohnung [Urk. 16 S. 15] sowie Einf?llen und Entladen der Waschmaschine [Urk. 16 S. 16]). Somit ist von einer erheblich niedrigeren Einschr?nkung in den Haushaltst?tigkeiten auszugehen. Weiter ber?cksichtigte E.___ in den Aufgabenbereichen "Ern?hrung und Nahrungszubereitung" wie auch "Reinigung und Pflege" eine sogenannte "Qualit?tseinbusse". Eine Einschr?nkung der Lebensqualit?t ist nach dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht in der Invalidenversicherung ebenfalls nicht zu ber?cksichtigen. Somit reduziert sich die Einschr?nkung in den Haushaltst?tigkeiten um (mindestens) einen Viertel. 7.4 Demgegen?ber entspricht der Haushaltsbericht vom 13. M?rz 2001 (Urk. 12/11) den einschl?gigen Bestimmungen des Kreisschreibens ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, g?ltig ab 1. Januar 2000; insbesondere Rz 1056 ff., Rz 3093 ff. und Rz 3105 ff.). Insbesondere bewegt sich die Gewichtung der Aufgabenbereiche Haushaltsf?hrung (2 %), Ern?hrung (45 %), Wohnungspflege (20 %), Einkauf und weitere Besorgungen (8 %), W?sche und Kleiderpflege (20 %), Betreuung von Kindern oder anderen Familienangeh?rigen (0 %) und Verschiedenes (5 %) im vorgegebenen Rahmen (Rz 3095 KSIH). Der Grund f?r die unterschiedlichen Ergebnisse des Haushaltsberichts und des Parteigutachtens findet sich in der Ber?cksichtigung Schadenminderungspflicht. Dem nachvollziehbaren, vollst?ndigen und begr?ndeten Haushaltsbericht kommt daher volle Beweiskraft zu, weshalb von einer Einschr?nkung von 38.4 % in den Haushaltst?tigkeiten auszugehen ist. 7.5???? Dies f?hrt zu einem Invalidit?tsgrad von 46.5 % (0.7 x 50.0 % + 0.3 x 38.4 %), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes ?ber die Verwaltungsrechtspflege).

IV.2002.00100 — Zürich Sozialversicherungsgericht 24.02.2003 IV.2002.00100 — Swissrulings