IV.2002.00012
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?rin Condamin
Urteil vom 17. April 2003 in Sachen V.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch die Juridica AG Rechtsschutz Goethestrasse 18, Postfach 874, 8024 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Der 1947 geborene V.___ ist gelernter Maurer und Gipser und war in diesen Berufen bis 1995 im Anstellungsverh?ltnis t?tig. Seither verwaltet er - teilweise unter Mithilfe seines Sohnes - die ihm geh?renden vier Mehrfamilienh?user mit f?nf, sieben, sechs und vier Wohnungen und erledigt die anfallenden Renovationen und Unterhaltsarbeiten. ???????? V.___ st?rzte am 26. Juni 1999 von einem Bauger?st. Dabei erlitt er eine Hirnersch?tterung und Verletzungen am Steissbein sowie im Bereich des linken Ellbogens und der linken Schulter (Urk. 8/22, 8/28). Diese musste am 16. M?rz 2000 im Spital B.___ operiert werden (Urk. 8/7/6). Wegen fortbestehender Schmerzen und Bewegungseinschr?nkungen meldete er sich im Juli 2000 zum Bezug einer Rente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung an (Urk. 8/27). ???????? Gest?tzt auf die Ergebnisse ihrer medizinischen und erwerblichen Abkl?rungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens mit Verf?gung vom 6. Dezember 2001 mangels rentenbegr?ndenden Invalidit?tsgrades die Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Rechtsvertreterin des Versicherten am 7. Januar 2001 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1): "1.????? Die Verf?gung der IV-Stelle des Kantons Z?rich vom 06.12.2001 sei vollumf?nglich aufzuheben. 2.????? Es sei dem Beschwerdef?hrer eine angemessene IV-Rente zuzusprechen. 3.????? Es sei ein unabh?ngiges medizinisches Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers anzuordnen. 4.????? Es sei eine MEDAS-Abkl?rung anzuordnen. Eventualiter: Die Angelegenheit sei der Vorinstanz f?r das Vornehmen weiterer Abkl?rungen zur?ckzuweisen, unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen." ???????? Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel nach dem Verzicht des Versicherten auf eine Replik am 16. April 2002 geschlossen wurde (Urk. 9-12).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). 1.3???? Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbst?ndigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen. ???????? F?r die Bemessung der Invalidit?t Selbst?ndigerwerbender, die zusammen mit Familienangeh?rigen ein Gesch?ft betreiben, gen?gt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG nicht. Gem?ss Art. 25 Abs. 2 IVV ist in diesen F?llen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangeh?rigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangeh?rigen entfallende Teil des Einkommens scheidet f?r den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu ber?cksichtigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen f?r die Bemessung der Invalidit?t ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Kapital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 Erw. 1 mit Hinweisen). 1.4???? Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverl?ssig ermitteln oder sch?tzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode f?r Nichterwerbst?tige (Art. 27 IVV) ein Bet?tigungsvergleich anzustellen und der Invalidit?tsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsf?higkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grunds?tzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gem?ss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis ?und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidit?t nicht unmittelbar nach Massgabe des Bet?tigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zun?chst anhand des Bet?tigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschr?nkung im funktionellen Leistungsverm?gen einer erwerbst?tigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbst?tigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Bet?tigungsvergleichs abstellen, so w?re der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidit?t nach Massgabe der Erwerbsunf?higkeit zu bestimmen ist (Art. 28 Abs. 2 IVG; sogenanntes ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29, 105 V 151, 104 V 136 Erw. 2c, 97 V 56; AHI-Praxis 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). 1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). F?r die Invalidit?tsbemessung ist also nicht die medizinisch-theoretische Sch?tzung der (abstrakten) Invalidit?t massgeblich, weshalb nicht ausschliesslich auf die medizinische Beurteilung abgestellt werden darf. Dem Grad der Arbeitsunf?higkeit kommt nur die Bedeutung eines mit zu ber?cksichtigenden Faktors zu; f?r den Invalidit?tsgrad ist letztlich der Unterschied zwischen den zumutbaren Erwerbseinkommen mit und ohne Invalidit?t entscheidend. Der Invalidit?tsgrad ist somit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ermitteln, ohne dass den ?rztlichen Sch?tzungen der jeweiligen Arbeitsunf?higkeit eine verbindliche Tragweite zuk?me (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 227 mit Hinweisen). 2. 2.1???? Dr. med. C.___, der die Schulteroperation vom 27. M?rz 2000 durchgef?hrt hatte, bescheinigte dem Versicherten im Bericht vom 30. Juni 2000 noch eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 8/7/3). Am 31. Oktober 2000 berichtete er von einer weitgehenden Besserung, wies aber darauf hin, dass die Physiotherapie noch weiter gef?hrt werde und in einem halben Jahr nochmals eine Kontrolluntersuchung stattfinde. Ferner hielt er fest, dass der Gipserberuf sehr ung?nstig sei f?r ein rekonstruiertes Schultergelenk, da vorwiegend ?berkopfarbeiten anfielen. Die Arbeitsf?higkeit betrage daher sicher nicht mehr als 50 % (Urk. 8/7/2). 2.2 Aufgrund dieser Angaben und der Resultate der Abkl?rung vom 13. Juli 2001 ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung davon aus, dass der Versicherte seit dem Unfall in der Arbeitsf?higkeit teilweise eingeschr?nkt sei. Anhand des nach Abzug der Pauschale f?r Unterhalts- und Verwaltungskosten verbleibenden steuerbaren Liegenschaftenertrages, der durchschnittlich Fr. 169'600.-- betrug, ermittelte sie unter Ber?cksichtigung des dem mitarbeitenden Sohn zustehenden Lohnes von Fr. 12'900.-- und eines 10%igen Karrierezuschlages ein Valideneinkommen von Fr. 172'400.--. Das Invalideneinkommen bemass sie mit Fr. 122'000.--. Diesem Betrag liegt der steuerbare Liegenschaftenertrag des Jahres 2000 zugrunde, der sich auf Fr. 189'000-- belief und von dem die auf die mitarbeitenden Familienmitglieder entfallenden Einkommensteile von Fr. 12'900.--, Fr. 5'800.-- und Fr. 1'900.-- sowie Fr. 32'700.-- f?r die invalidit?tsbedingte Auslagerung von Arbeiten abgezogen wurden. Vom verbleibenden Restbetrag von Fr. 135'700.-- wurde des weiteren ein 10%iger Substanzverlust in der H?he von Fr. 13'600.-- ber?cksichtigt. Aus der Gegen?berstellung der beiden Einkommen ermittelte die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 29 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/13 Ziff. 4 S. 4). ???????? Ferner wies die IV-Stelle darauf hin, dass sich auch bei Durchf?hrung eines Bet?tigungsvergleiches im ausserordentlichen Bemessungsverfahren kein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad ergebe (Urk. 2, 8/13). Gem?ss den Angaben des Beschwerdef?hrers bestehe seine T?tigkeit zu 20 % in Bauleitung und zu 80 % in handwerklichen Arbeiten. Von dem nach Abzug der Schuldzinsen verbleibenden Nettoeinkommen von Fr. 58'328.-- entfielen Fr. 14'782.-- auf die Bauleitung und Fr. 43'546.-- auf die handwerklichen Arbeiten. Da der Beschwerdef?hrer nur im handwerklichen Bereich zu 50 % eingeschr?nkt sei, belaufe sich die invalidit?tsbedingte Einkommenseinbusse auf Fr. 21'773.--, was 37 % des Gesamteinkommens von Fr. 58'328.-- entspreche (Urk. 2 S. 2). 2.3???? Der Beschwerdef?hrer bestreitet die der Invalidit?tsbemessung zugrunde liegenden Einkommenszahlen nicht. Er bringt jedoch vor, die der angefochtenen Verf?gung zugrunde liegenden medizinischen Akten seien im Verf?gungszeitpunkt ?berholt gewesen, da es sich gezeigt habe, dass er alle gr?sseren handwerklichen T?tigkeiten nicht mehr ausf?hren k?nne. Er h?lt es daher f?r angebracht, seinen aktuellen Gesundheitszustand und die nunmehr bestehenden Beeintr?chtigungen abzukl?ren. Im ?brigen sollte seiner Meinung nach angesichts der unklaren finanziellen Situation beim Bruttoertrag der Liegenschaften ber?cksichtigt werden, dass nebst massiven noch vorzunehmenden Investitionen aufgrund der Renovationen bereits heute betr?chtliche Ertragseinbussen entst?nden (Urk. 1). Seiner Ansicht nach sollte als Valideneinkommen die sich aus seinen Eigenleistungen ergebende j?hrliche Kosteneinsparung von Fr. 153'820.-- dem Einkommensvergleich zugrunde gelegt werden. Gehe man davon aus, dass er die Bauleitung im Umfang von 20 % weiterhin selber erledigen und auf einem anderen handwerklichen Beruf zu 50 % im Angestelltenverh?ltnis auf der Basis seines fr?heren Stundenlohnes arbeiten k?nne, so ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66'044.20, und der Erwerbsausfall sei mit 57 % zu veranschlagen (Urk. 3). 3.?????? 3.1???? Die Eink?nfte des Versicherten bestehen ausschliesslich in Mietzinsen, mithin aus dem Ertrag seines im Wesentlichen in Immobilien bestehenden Verm?gens. Der Immobilienertrag als solcher wird durch die Eigenleistungen des Beschwerdef?hrers h?chstens indirekt beeinflusst, indem die Kosten f?r Verwaltung, Unterhalt und Renovationen eingespart oder vermindert werden und die Substanz der Liegenschaften erhalten oder verbessert wird. Folglich l?sst sich der Invalidit?tsgrad nicht mit der Methode des Einkommensvergleichs ermitteln und kann der auf dieser Grundlage berechnete Invalidit?tsgrad von 29 % nicht gesch?tzt werden. 3.2???? Auch die vom Beschwerdef?hrer vorgeschlagene Vergleichsrechnung (Urk. 3) f?llt f?r die Invalidit?tsbemessung von vornherein ausser Betracht. Denn beim Vergleichswert von Fr. 153'820.80, dem er das ihm seiner Ansicht nach in einem Angestelltenverh?ltnis zumutbare Invalideneinkommen und den auf die Bauleitung entfallenden Aufwand gegen?ber stellt, handelt es sich nicht um das im Gesundheitsfall erzielbare Erwerbseinkommen, sondern um die hypothetischen, auf einem Stundenansatz von Fr. 76.30 und einem Zeitaufwand von 168 Stunden pro Monat beruhenden Kosten, die bei der Auslagerung der vom Beschwerdef?hrer ausgef?hrten Arbeiten an Drittfirmen gem?ss seiner Berechnung entstehen. ???????? Davon abgesehen halten die einzelnen Elemente dieser Invalidit?tsbemessung einer n?heren ?berpr?fung nicht stand. So entsprechen die mit Fr. 123'056.65 veranschlagten Kosten von Drittfirmen nicht den tats?chlichen Verh?ltnissen, nimmt doch der Beschwerdef?hrer gem?ss seinen eigenen Angaben seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich Mehrleistungen seiner Familienangeh?rigen, die gesamthaft mit Fr. 20'600.-- bewertet werden, und mit Mehrkosten Fr. 32'700.-- verbundene Leistungen von Drittfirmen in Anspruch (Urk. 8/13 Ziff. 3.3 S. 3, Urk. 8/14/1 S. 2). Zudem ist aufgrund der von Dr. C.___ bescheinigten Arbeitsunf?higkeit von 50 %, die mit der Behinderung bei ?berkopfarbeit begr?ndet wird und sich explizit auf die Gipsert?tigkeit bezieht, nicht nachvollziehbar, warum der Versicherte im gesamten handwerklichen Bereich, der gem?ss den durchgef?hrten Erhebungen auch Sanit?r- und Bodenlegerarbeiten umfasst (Urk. 8/13 Ziff. 3.2 S. 2), v?llig ausfallen sollte, zumal er sich selber lediglich bez?glich gr?sserer handwerklicher Arbeiten f?r vollst?ndig arbeitsunf?hig h?lt (Urk. 1). Im ?brigen erweist sich der in Ansatz gebrachte Fremdkostenanteil von Fr. 123'056.65 auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als realit?tsfremd, ?bersteigt dieser doch sogar den Liegenschaftenertrag von Fr. 119'418.--, wie er im Durchschnitt der Jahre 1995 bis 2000 nach Abzug der Schuldzinsen verblieb (Durchschnitt der effektiven Mietzinseinnahmen gem?ss Urk. 8/30, 8/35, 8/14/2: Fr. 231'814.--, Durchschnitt der Schuldzinsen gem?ss Urk. 8/14/2, 8/31-32: Fr. 112'396.50). 3.3???? Da der Beschwerdef?hrer kein Erwerbseinkommen bezieht und der Ertrag seiner Immobilien f?r die Invalidit?tsbemessung nicht aussagekr?ftig ist, ist die ausserordentliche Methode anzuwenden. Die IV-Stelle hat zwar im Sinne einer Eventualbegr?ndung einen Bet?tigungsvergleich durchgef?hrt, bei welcher der Anteil bauleitender Aufgaben mit 20 % und der Anteil handwerklicher T?tigkeiten mit 80 % bemessen wurde. Diesen beiden Aufgabenbereichen hat sie in Anlehnung an Rz 3115 des Kreisschreibens ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit (KSIH) Betr?ge von Fr. 14'782.-- und Fr. 43'546.-- zugeordnet und die im handwerklichen Bereich aus der 50%igen Einschr?nkung resultierende finanzielle Einbusse in Beziehung zum Gesamteinkommen von Fr. 58'328.-- gesetzt, wobei das letztere ungef?hr dem der AHV-Beitragspflicht unterstellten Jahreseinkommen entspricht (Urk. 8/16). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, nach welchen Kriterien dieses Einkommen auf die beiden Aufgabenbereiche aufgeteilt wurde, wurde erneut ein Einkommensvergleich vorgenommen, obwohl auch der nunmehr verwendete Wert nicht nur von der Arbeit des Beschwerdef?hrers, sondern auch von zahlreichen anderen Faktoren wie Wohnungsmarkt und Hypothekarzinsentwicklung abh?ngt. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht ?usserte denn auch in BGE 128 V 29 gegen das in Rz 3115 KSIH empfohlene Vorgehen Bedenken (Erw. 4e) und hielt fest, dass die ausserordentliche Methode keine Untervariante der allgemeinen Methode sei, da sie in jenen F?llen zur Anwendung gelange, in welchen selbst eine hypothetische Ermittlung der Erwerbseinkommen nicht m?glich sei. Vielmehr lehne sich die ausserordentliche Methode an die spezifische Methode (Art. 27 IVV) an, indem sie einen Bet?tigungsvergleich verlange, welcher in einem weiteren Schritt erwerblich zu gewichten sei. W?re die Einkommensermittlung m?glich, sei die Anwendung der ausserordentlichen Methode ohnehin hinf?llig, und es k?nnte die Bemessung des Invalidit?tsgrades direkt nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erfolgen (Erw. 4a mit Hinweisen). Des weiteren wurde in diesem Entscheid auf den Grundsatz verwiesen, wonach der Funktion als Gesch?ftsf?hrer ein gr?sseres Gewicht als der branchenspezifischen T?tigkeit zukomme. Da die Gesch?ftsf?hrung keinen direkten Ertrag abwerfe, sondern Arbeiten umfasse, die in der Regel unabh?ngig vom Gesch?ftsgang zu erledigen seien, k?nne der Wert dieser Arbeit nicht aus den Betriebsergebnissen ermittelt werden. Ebenso wenig sei von dem um die invalidit?tsfremden Faktoren bereinigten Gewinn oder Umsatz auszugehen. Denn einerseits komme die ausserordentliche Methode gerade dann zum Zug, wenn kein Vergleich der Einkommen m?glich sei, andererseits w?rde dabei die leidensbedingte Behinderung nach dem Bet?tigungsvergleich ein zweites Mal ber?cksichtigt. Es seien daher beim Bet?tigungsvergleich statistische Werte heranzuziehen (Erw. 4b mit Hinweisen). Die erwerbliche Gewichtung der einzelnen Bereiche ist folglich nicht anhand bestimmter Verm?gensertr?ge, sondern anhand branchenspezifischer Ans?tze vorzunehmen. Bez?glich der weiteren Schritte der ausserordentlichen Invalidit?tsbemessung kann im ?brigen auf Erw. 4c des bereits zitierten Entscheides BGE 128 V 29 verwiesen werden. 4.?????? Nicht nur bez?glich der erwerblichen Gewichtung der vom Beschwerdef?hrer im Gesundheitsfall ausgef?hrten T?tigkeiten beziehungsweise der branchenspezifischen Lohnangaben, sondern auch in medizinischer Hinsicht besteht noch ein zus?tzlicher Abkl?rungsbedarf. ?ber den Verlauf der Beschwerden und der Arbeitsf?higkeit nach der Schulteroperation vom 27. M?rz 2000 liegen n?mlich einzig die Angaben des operierenden Arztes Dr. C.___ vor (Urk. 8/7/2-8). Sein letzter Bericht stammt vom 31. Oktober 2000, als die Physiotherapie noch nicht abgeschlossen war und noch eine weitere Kontrolluntersuchung bevorstand. Es ist daher fraglich, ob die damalige Zumutbarkeitsbeurteilung im Verf?gungszeitpunkt noch Geltung hatte. Davon abgesehen bezieht sich die darin bescheinigte Arbeitsunf?higkeit ausschliesslich auf die Gipsert?tigkeit, und Dr. C.___ ?usserte sich nicht dazu, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdef?hrer auch in anderen handwerklichen Arbeiten eingeschr?nkt ist. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die branchenspezifischen Lohnans?tze der vom Beschwerdef?hrer ausgef?hrten T?tigkeiten ermittle, die im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses aktuelle gesundheitliche Situation kl?re und bez?glich der Gipsert?tigkeit wie auch der anderen handwerklichen Arbeiten eine detailliertere ?rztliche Zumutbarkeitsbeurteilung einhole. F?llt die Behinderung in den einzelnen handwerklichen Bereichen unterschiedlich aus, wird sich allenfalls eine eingehendere betriebliche Abkl?rung aufdr?ngen und werden Art und Ausmass der handwerklichen Arbeiten im Gesundheitsfall und die in den einzelnen Teilbereichen bestehenden Einschr?nkungen zu ermitteln sein. Auf dieser Grundlage wird der Einkommensvergleich nach der in BGE 128 V 33 Erw. 4c beschriebenen Methode vorzunehmen sein. 5.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdef?hrer gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentsch?digung von Fr. 700.-- hat.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung vom 6. Dezember 2001 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen verfahre und ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Juridica AG, F?rsprecherin lic.iur. D.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).