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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.03.2003 IV.2001.00804

24. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,560 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Massgebender Zeitpunkt des Revisionsgesuches

Volltext

IV.2001.00804

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Gerichtssekret?r Tischhauser

Urteil vom 25. M?rz 2003 in Sachen C.___ Beschwerdef?hrer

vertreten durch D?rig Treuhand Regensbergstrasse 260, Postfach 24, 8056 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1941 geborene C.___ bezieht aufgrund eines Schulterleidens (Status nach einer am 7. Januar 1995 erlittenen Rotatorenmanchettenruptur; Urk. 8/21) seit dem 1. Januar 1996 eine halbe Invalidenrente (vergleiche Verf?gung vom 11. April 1997; Urk. 8/10). Im Dezember 1999 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 39/10), in dessen Rahmen sie von der Klinik Balgrist, Z?rich und vom Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, Ausk?nfte einholte. W?hrend die Klinik Balgrist einen Bericht der Wirbels?ulensprechstunde vom 19. November 1999 (Urk. 8/18) einreichte, wonach C.___ an einer chronisch persistierenden Lumbalgie leide und aus diesem Grund f?r leichte bis mittelschwere Arbeiten noch im Umfang von 50 % arbeitsf?hig sei, gab Dr. A.___ einen Bericht der Schultersprechstunde der Klinik Balgrist vom 8. November 1999 mit der Diagnose einer irreparablen Rotatorenmanschetten-Ruruptur rechts (Urk. 8/17 Anhang) zu den Akten und wies darauf hin, dass er zur Beurteilung der Arbeitsf?higkeit die Abkl?rung in einem Abkl?rungszentrum empfehle (Urk. 8/17). Die IV-Stelle kam zum Schluss, es liege keine rentenbeeinflussende ?nderung des Invalidit?tsgrades vor, und teilte dem Versicherten am 19. Januar 2000 mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 8/9). Am 14. April 2000 gelangte Dr. A.___ unter Beilage diverser Berichte der Klinik Balgrist (Urk. 8/39/8-9) erneut an die IV-Stelle und wies wiederum darauf hin, dass zur Bestimmung der Gesamtarbeitsunf?higkeit die Erstellung eines Gutachtens notwendig sei (Urk. 8/39/7). Gest?tzt auf die Beurteilung des IV-Arztes vom 4. Mai 2000 (Urk. 8/39/5), C.___ sei sowohl unter dem Aspekt des R?ckenleidens als auch unter jenem der Schulterbeschwerden f?r eine leichte bis mittelschwere Arbeit zu 50 % arbeitsf?hig, so dass eine Gesamtarbeitsf?higkeit dieses Umfangs vorliege, und sich aus den neu eingereichten Berichten nichts anderes ergebe, teilte die IV-Stelle der damaligen Vertretung des Versicherten am 9. Mai 2000 mit, das Revisionsverfahren sei am 19. Januar 2000 abgeschlossen worden, und es seien keine neuen Tatsachen bekannt, die eine zus?tzlich Untersuchung erforderten. Sollte er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein, k?nne er eine beschwerdef?hige Verf?gung verlangen (Urk. 8/39/4). Der Versicherte liess sich daraufhin nicht vernehmen. Am 6. Juni 2000 fragte Dr. A.___ unter Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen bei der IV-Stelle an, wie es sich mit der Abkl?rung der Arbeitsf?higkeit des Versicherten verhalte (Urk. 8/39/3), worauf die IV-Stelle C.___ am 16. Juni 2000 nochmals wissen liess, dass das Rentenrevisionsverfahren abgeschlossen sei (Urk. 8/8/2). Nachdem sich Dr. A.___ vom Versicherten zur Akteneinsicht hatte erm?chtigen lassen (Urk. 8/8/1) und die Akten im Juli 2000 eingesehen hatte (Urk. 8/8), gelangte er am 10. Februar 2001 wiederum an die IV-Stelle (Urk. 8/16). Er f?hrte aus, die R?cken- und Schulterbeschwerden, h?tten im vergangenen Jahr zugenommen und es seien zus?tzlich Oberbauchbeschwerden aufgetreten, und verwies nochmals auf seine im Januar 2000 abgegebene Empfehlung, die Arbeitsf?higkeit durch eine Abkl?rungsstelle beurteilen zu lassen. In der Folge holte die IV-Stelle bei der Klinik Balgrist einen Verlaufsbericht ein (Urk. 8/15/1-5) und unterbreitete die Akten am 11. Juni 2001 ihrer internen ?rztin Dr. med. B.___ (Urk. 8/5). Diese kam in der Stellungnahme vom 13. Juni 2001 zum Schluss, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit Anfang 2000 glaubhaft verschlechtert, so dass ein Invalidit?tsgrad von mehr als zwei Dritteln ausgewiesen sei (Urk. 19). Mit Verf?gung vom 26. November 2001 (Urk. 8/1) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente zu.

2.?????? Dagegen liess C.___, vertreten durch D?rig Treuhand, mit Eingabe vom 27. Dezember 2001 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm die ganze Invalidenrente bereits ab dem 1. Januar 2000 auszurichten und eine Parteientsch?digung von Fr. 500.-- zu bezahlen. In der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2002 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdef?hrer liess in der Replik vom 28. Juni 2002 (Urk. 12) an den Rechtsbegehren festhalten. Da die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 24. September 2002 (Urk. 16) als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? Nach Art. 41 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Gem?ss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbegr?ndende ?nderung zu ber?cksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Nach Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgt die Erh?hung der Renten fr?hestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern die versicherte Person die Revision verlangt. Falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil der versicherten Person zweifellos unrichtig war, erfolgt die Erh?hung der Renten von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV).

3.?????? Aufgrund der medizinischen Akten steht fest und ist im ?brigen unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit der rentenzusprechenden Verf?gung vom 11. April 1997 verschlechtert hat, indem zu den Schulterbeschwerden sp?testens im Oktober 1999 auch R?ckenbeschwerden hinzugekommen sind, die ihn zus?tzlich in der Arbeitsf?higkeit einschr?nken (vergleiche Berichte der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist vom 20. Oktober und 22. November 1999; Urk. 8/39/8 sowie vom 19. November 1999; Urk. 8/18). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf die Stellungnahme der IV-?rztin Dr. B.___ vom 13. Juni 2001 (Urk. 19) ab Anfang 2000 von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit ausgegangen ist und dem Beschwerdef?hrer revisionsweise eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Streitig und zu pr?fen ist lediglich der Beginn der ganzen Invalidenrente.

4. 4.1???? Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) auf den Standpunkt, die Mitteilung vom 19. Januar 2000 (Urk. 8/9), mit der dem Beschwerdef?hrer revisionsweise weiterhin eine halbe Invalidenrente gew?hrt wurde, sei zwar offensichtlich unrichtig gewesen, weil der Beschwerdef?hrer schon damals zu mehr als zwei Dritteln invalid gewesen sei. Es handle sich jedoch um eine rechtskr?ftige Verf?gung, die gest?tzt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nicht r?ckwirkend, sondern erst ab Entdeckung des Mangels aufgehoben werden d?rfe. Der Mangel sei erst auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 10. Februar 2001 (Urk. 8/16) hin entdeckt worden, weshalb dem Beschwerdef?hrer ab dem 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei. Vor diesem Zeitpunkt sei kein Revisionsgesuch gestellt worden, das die Rentenzusprache gest?tzt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ab einem fr?heren Zeitpunkt erlauben w?rde. 4.2???? Demgegen?ber beantragt der Beschwerdef?hrer die Zusprechung der ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 (Urk. 1). Zur Begr?ndung bringt er einerseits vor, im Ende 1999 / Anfang 2000 durchgef?hrten Revisionsverfahren seien ihm keine Unterlagen zugestellt und damit seine Mitwirkungsrechte verletzt worden, weshalb die Mitteilung vom 19. Januar 2000 schon aus diesem Grund keinen Bestand haben k?nne (Urk. 12). Weiter f?hrt er aus, die Schreiben von Dr. A.___ vom 14. April (Urk. 8/39/7) und 6. Juni 2000 (Urk. 8/39/3) stellten Revisionsgesuche dar, die von der IV-Stelle indes nie behandelt worden seien (Urk. 12).

5.?????? Was die ger?gte Verletzung der Mitwirkungsrechte betrifft, so ist festzuhalten, dass im von Amtes wegen durchgef?hrten Revisionsverfahren keine Anh?rung der versicherten Person erfolgen muss, wenn die ?berpr?fung des Invalidit?tsgrades keine rentenbeeinflussende ?nderung ergibt, so dass der Beschluss ?ber die weitere Ausrichtung der Invalidenrente ohne Erlass einer Verf?gung mitgeteilt werden kann (Art. 74ter lit. f IVV in Verbindung mit Art. 74quater IVV und Art. 88 Abs. 3 IVV). Von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdef?hrers im Ende 1999 / Anfang 2000 durchgef?hrten Rentenrevisionsverfahren kann daher nicht die Rede sein.

6. 6.1???? Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass es sich bei der Mitteilung vom 19. Januar 2000 (Urk. 8/9), mit der der Beschwerdef?hrer ?ber die Weitergew?hrung der halben Invalidenrente informiert wurde, um einen Verwaltungsakt handelt, der mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 8. Oktober 2002, C 203/00). Die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vor diesem Zeitpunkt kommt daher nur in Frage, wenn die Voraussetzungen f?r die Wiedererw?gung oder f?r die prozessuale Revision gegeben sind. 6.2???? Gem?ss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererw?gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererw?gung ist die sogenannte prozessuale Revision von Verwaltungsverf?gungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskr?ftige Verf?gung zur?ckzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu f?hren (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich k?nnen nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 6.3???? Die Voraussetzungen f?r die prozessuale Revision liegen nicht vor, weil der Umstand, dass der Beschwerdef?hrer im Januar 2000 zus?tzlich zu seinen Schulterbeschwerden auch an R?ckenbeschwerden litt, der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt gest?tzt auf den im Revisionsverfahren durch die Klinik Balgrist eingereichten Bericht der Wirbels?ulensprechstunde vom 19. November 1999 (Urk. 8/18) bereits bekannt war. Es handelt sich daher nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel, die damals (am 19. Januar 2000) unverschuldet unbekannt oder unbewiesen waren (vergleiche BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a) Was sodann die Wiedererw?gung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererw?gung verhalten werden kann. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererw?gung (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc). Steht es somit der Verwaltung frei, ob sie eine Wiedererw?gung vornehmen will oder nicht, so kann das Gericht die Verwaltung auch nicht verpflichten, die Wiedererw?gung einer rechtskr?ftigen Verf?gung auf einen bestimmten Zeitpunkt hin vorzunehmen (vergleiche BGE 110 V 296 Erw. 3c). Unter diesem Gesichtspunkt kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, der Mangel sei erst im Februar 2001 gest?tzt auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 10. Februar 2001 (Urk. 8/16) entdeckt worden, und gest?tzt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV die r?ckwirkende Wiedererw?gung als ausgeschlossen erachtet hat. 6.4???? Nicht gefolgt werden kann hingegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, nach Abschluss des Revisionsverfahrens am 19. Januar 2000 sei erstmals mit dem Schreiben von Dr. A.___ vom 10. Februar 2001 (Urk. 8/16) ein neues Revisionsgesuch gestellt worden. Der Beschwerdef?hrer weist zu Recht darauf hin, dass Dr. A.___ bereits am 14. April 2000 unter Beilage verschiedener Berichte der Klinik Balgrist (Urk. 8/39/7-9), in denen erneut auf die R?ckenbeschwerden hingewiesen worden war, bei der IV-Stelle vorstellig wurde und die Abkl?rung der Gesamtarbeitsunf?higkeit mittels Gutachten empfahl. Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle nahm dieses Schreiben und die beigef?gten medizinischen Unterlagen denn auch als sinngem?sses Revisionsgesuch entgegen und unterbreitete es dem IV-Arzt mit der Frage, ob sich gest?tzt darauf die Verschlechterung des Gesundheitszustandes beurteilen lasse, oder ob weitere medizinische Abkl?rungen n?tig seien (Urk. 8/39/6). Der IV-Arzt Dr. D.___ verneinte in der Folge eine Zunahme der Arbeitsunf?higkeit (Urk. 8/39/5), worauf die IV-Stelle der damaligen Vertretung des Beschwerdef?hrers am 9. Mai 2000 (Urk. 8/39/4) mitteilte, das Schreiben von Dr. A.___ habe keine neuen Tatsachen aufgezeigt, die weitere Abkl?rungen erforderten. Eine f?rmliche Mitteilung oder eine Verf?gung ?ber den Abschluss des (neuen) Revisionsverfahrens erging - im Gegensatz zur Mitteilung vom 19. Januar 2000 - nicht. ???????? Bei dieser Sachlage ist nicht erst das Schreiben von Dr. A.___ vom 10. Februar 2001 (Urk. 8/16), sondern bereits jenes vom 14. April 2000 (Urk. 8/39/7) als Revisionsgesuch zu betrachten. Die Schlussfolgerung von Dr. D.___ erwiest sich zudem als unrichtig, weil der Beschwerdef?hrer bereits im damaligen Zeitpunkt als vollst?ndig arbeitsunf?hig zu betrachten war, so dass der r?ckwirkenden Zusprechung einer ganzen Invalidenrente gest?tzt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ab 1. April 2000 nichts im Wege steht. Die angefochtene Verf?gung vom 26. November 2001 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab dem 1. April 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

7.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer nach Massgabe seines Obsiegens Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht und ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Ber?cksichtigung dieser Grunds?tze ist die vom Beschwerdef?hrer beantragte Entsch?digung von Fr. 500.-- angemessen, weshalb ihm eine Prozessentsch?digung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? In teilweiser Gutheisung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 26. November 2001 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 1. April 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - D?rig Treuhand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).