IV.2001.00580
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig
Gerichtssekret?rin von Streng
Urteil vom 25. Februar 2003 in Sachen R.___
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausl?nderrecht Solistrasse 2a, 8180 B?lach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? R.___, geboren 1959, absolvierte nach dem Besuch von Grundschule und Gymnasium in "___" von 1978 bis 1983 ein Studium im Agraringenieurwesen an der Universit?t in "___", welches er mit dem Diplom als Agraringenieur abschloss (Urk. 7/34). Seine Familie (Ehefrau und 4 Kinder, geboren 1984, 1986, 1989, 1996) lebt in "___" (Urk. 7/30). 1986 reiste der Versicherte in die Schweiz ein und arbeitete bis Februar 1993 als Gartenarbeiter (Urk. 7/30). Ab 1. M?rz 1993 arbeitete er bei der Firma K.___, als angelernter Mitarbeiter im Garten- und Landschaftsbau (Urk. 7/27). Am 9. August 1996 verletzte er sich bei einem Arbeitsunfall am linken Fuss und musste am 14. August 1996 wegen verschiedener Frakturen an Fusskn?chel und Mittelfussknochen operiert werden (Urk. 7/37/1). Der Hausarzt bescheinigte dem Versicherten vom 9. August 1996 bis Ende M?rz 1997 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit, vom 1. April 1997 bis Ende November 1997 eine solche von 25 %. Ab 1. Januar 1998 bis 17. Mai 1999 attestierte er dem Versicherten eine Arbeitsf?higkeit von 100 % (Urk. 7/15/1). Im M?rz 1998 nahm der Versicherte die Arbeit bei der Firma K.___ wieder auf. Am 17. Mai 1999 erlitt er einen R?ckfall und stellte die Arbeit wegen Schmerzen am linken Fuss ein (Urk. 7/15/1, Urk. 7/27, Urk. 7/37/2). Per Ende September 1999 wurde das Arbeitsverh?ltnis durch den Arbeitgeber wegen der gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten gek?ndigt (Urk. 7/27). Am 25. Oktober 1999 wurde dem Versicherten das linke Fussgelenk operativ versteift (Urk. 7/13). Am 26. Juli 2000 meldete R.___ sich bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Kosten?bernahme f?r eine Umschulung sowie eine Rente (Urk. 7/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte unter aderem die Berichte des Hausarztes Dr. med. H. T.___, Facharzt f?r Innere Medizin, vom 22. August 2000 (Urk. 7/15/1-2) und der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist (nachfolgend Klinik Balgrist) vom 3. Oktober 2000 (Urk. 7/13) sowie den Arbeitgeberfragebogen der Firma K.___ vom 15. August 2000 (Urk. 7/27) ein und zog die Unfallakten bei (Urk. 7/37). Im Weiteren liess sie die beruflichen Eingliederungsm?glichkeiten des Versicherten abkl?ren (Bericht der IV-Stelle, Berufsberatung, vom 15. M?rz 2001, Urk. 7/12/2). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4/1-2) teilte sie dem Versicherten mit Verf?gung vom 27. Juli 2001 mit, dass der Invalidit?tsgrad ca. 10 % betrage, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2001 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen: "1. Die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 9. (richtig: 27.) Juli 2001 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen und beruflichen Abkl?rungen ?ber den Beschwerdef?hrer erneut ?ber den Rentenanspruch befinde. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuf?hren. 4. Dem Beschwerdef?hrer sei bei vollst?ndigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientsch?digung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten." In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2001 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach mehrmals erstreckter Frist liess der Beschwerdef?hrer in der Replik vom 4. Februar 2002 beantragen, es sei zuzuwarten, bis die laufenden Untersuchungen in der Schulthess Klinik abgeschlossen seien (Urk. 13). Gleichzeitig reichte er die Berichte der Schulthess Klinik vom 27. November 2001 und vom 16. Januar 2001 ein (Urk. 14/1-2). Mit Verf?gung vom 19. M?rz 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, ohne dass ?ber den Sistierungsantrag befunden wurde (Urk. 17). Mit Schreiben vom 30. August 2002 (Urk. 18) liess der Beschwerdef?hrer unter Beilage eines weiteren Berichts der Schulthess Klinik vom 5. August 2002 (Urk. 19) mitteilen, dass er am 17. September 2002 erneut in der Schulthess Klinik untersucht werde. Da anschliessend eine Besprechung aller beteiligten ?rzte der Schulthess Klinik stattfinde, sei das Beschwerdeverfahren bis zum 18. Oktober 2002 zu sistieren. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 20). Mit Verf?gung vom 6. September 2002 wurde der Prozess bis zum 18. Oktober 2002 sistiert (Urk. 21). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdef?hrer aufgegeben, dem Gericht mit Ablauf der Sistierungsfrist die medizinischen Akten der Schulthess Klinik mit seiner Stellungnahme einzureichen, andernfalls ein begr?ndetes Gesuch um eine Verl?ngerung der Sistierung einzureichen. Der Beschwerdef?hrer liess die Sistierungsfrist ungenutzt ablaufen und liess sich auch danach nicht mehr vernehmen.?? Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurtei-lende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die mate-riellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlasse-nen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungbestim-mungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist nur der Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers, w?hrend die Gew?hrung beruflicher Massnahmen nicht mehr beantragt wird. 3.2???? Die angefochtene Verf?gung basiert auf der Beurteilung der ?rzte der Klinik Balgrist im Bericht vom 3. Oktober 2000, bei welcher der Beschwerdef?hrer seit 1999 in Behandlung stand (Urk. 7/13). ???????? Gem?ss diesem Bericht untersuchten die ?rzte den Beschwerdef?hrer am 26. September 2000 und diagnostizierten einen Status nach medialer Lisfranc-Arthrodese am 25. Oktober 1999 links bei einem Status nach intraartikul?rer Mittelfussknochen-Basisfraktur links 1996 sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (Urk. 7/13). Sie stellten fest, dass der Beschwerdef?hrer diffuse Schmerzen am Fuss angebe, f?r welche sich keine organische Erkl?rung finden lasse. Die Belastbarkeit des linken Fusses sei reduziert. Entsprechend sei der Beschwerdef?hrer in T?tigkeiten mit l?ngerem Gehen und Stehen sowie mit Heben und Tragen eingeschr?nkt. Gem?ss seinen eigenen Angaben k?nne er deshalb nicht mehr als G?rtner arbeiten. In einer leichten wechselbelastenden T?tigkeit, die er teils sitzend, teils gehend, teils stehend ausf?hren k?nne und bei welcher er keine schweren Lasten zu heben und zu tragen habe, sei er zu 100 % arbeitsf?hig.? ???????? Die ?rzte haben die Diagnose, die im Wesentlichen der Diagnose von Dr. T.___ entspricht, sowie die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit, die ebenfalls in ?bereinstimmung mit Dr. T.___ (Urk. 7/15/1) erging, in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Ihre medizinische Beurteilung beruht auf umfassenden Untersuchungen und ist nachvollziehbar und einleuchtend. 3.3???? Der Beschwerdef?hrer wendete in der Beschwerdeschrift vom 14. September 2001 (Urk. 1) dagegen ein, die ?rzte der Klinik Balgrist h?tten seine Schmerzen nicht abschliessend beurteilt. Da sie ihm erst vor kurzem das Metallteil am linken Fuss entfernt h?tten, m?sse mindestens einen Monat lang gewartet werden, wie sich dies auf die Schmerzen auswirke. Falls diese anschliessend immer noch gleich stark seien, m?sse er von einem Schmerzspezialisten untersucht werden, der auch seine Muttersprache beherrsche. Mit Prof. Dr. med. B.___ von der Schulthess Klinik stehe eine anerkannte Kapazit?t zur Verf?gung. Der medizinische Sachverhalt sei somit ungen?gend abgekl?rt, und die Sache sei zur erg?nzenden Abkl?rung an die IV-Stelle zur?ckzuweisen. In der Folge reichte der Beschwerdef?hrer den Bericht der Klinik Balgrist vom 8. November 2001 (Urk. 11) sowie die Berichte der Schulthess Klinik vom 27. November 2001 und vom 16. Januar 2002 (Urk. 14/1-2) und vom 5. August 2002 (Urk. 19) nach. F?r die richterliche Beurteilung eines Falles sind grunds?tzlich die tats?chlichen Verh?ltnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverf?gung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst sp?ter verwirklichen, sind jedoch insoweit zu ber?cksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). Dagegen ist eine allf?llige Verschlechterung des Zustands im Zeitraum nach dem Erlass der angefochtenen Verf?gung nicht von Bedeutung (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Den vom Beschwerdef?hrer nachgereichten Berichten ist zu entnehmen, dass die ?rzte der Klinik Balgrist dem Beschwerdef?hrer das Metallteil am linken Fuss am 29. August 2001 entfernt hatten. Anl?sslich der Kontrolluntersuchung vom 23. Oktober 2001 stellten sie fest, dass die vom Beschwerdef?hrer angegebenen Schmerzen im Fussbereich durch die Metallentfernung nicht gelindert worden seien. Das ausgepr?gte Schmerzbild k?nne keinem orthop?disch-chirurgischen Korrelat zugeordnet werden (Urk. 11). In der Folge wurde der Beschwerdef?hrer am 27. November 2001 von Prof. Dr. B., Schmerzzentrum der Schulthess Klinik, untersucht, der im Bericht gleichen Datums feststellte (Urk. 14/1), "an der Beurteilung des Balgrist ist nichts zu ?ndern". Auch die nachfolgenden Untersuchungen durch die ?rzte der Orthop?die der Schulthess Klinik f?hrten zu keinem anderen Ergebnis (Urk. 14/2, Urk. 19). Den in Aussicht gestellten Bericht ?ber die Besprechung aller beteiligten ?rzte der Schulthess Klinik im September 2002 reichte der Beschwerdef?hrer nicht ein (vgl. Urk. 18).? Die genannten Berichte erh?rten die Beurteilung der Klinik Balgrist, wonach die subjektiven Beschwerden des Beschwerdef?hrers somatisch nicht zu erkl?ren sind. Im Weiteren enthalten sie keine Anhaltspunkte daf?r, dass die Beschwerden einen psychischen Krankheitswert aufweisen w?rden. Unter diesen Umst?nden ist nicht erkennbar, was f?r erg?nzende medizinische Abkl?rungen den Sachverhalt weiter erhellen k?nnten. Vielmehr liegen die n?tigen Informationen vor, um den Anspruch des Beschwerdef?hrers zu beurteilen. Seinem Antrag, die Sache zur weiteren medizinischen Abkl?rung an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, ist daher nicht stattzugeben.? 3.4???? Der Beschwerdef?hrer brachte in der Beschwerdeschrift vom 14. September 2001 des Weiteren vor, die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit durch die Klinik Balgrist sei nicht realistisch (Urk. 1). Das belege die versuchsweise im M?rz 2001 aufgenommene Arbeit im Forschungsinstitut f?r biologischen Landbau. Er mache dabei insbesondere Arbeiten auf weichem und unebenem Boden und k?nne wegen der Schmerzen nur zu 50 % arbeiten. Seinen Vorbringen zufolge scheint es sich bei dieser Arbeit um eine mit der fr?heren T?tigkeit in einer G?rtnerei vergleichbare Arbeit zu handeln, f?r welche er unbestrittenermassen nicht mehr arbeitsf?hig ist. Dass diese Arbeit den oben genannten Anforderungen an eine seiner Behinderung angepasste T?tigkeit gen?gt, hat er demgegen?ber weder geltend gemacht noch substantiiert. Das Vorbringen ist damit nicht begr?ndet. 3.5???? Nach dem Gesagten sind die Einw?nde des Beschwerdef?hrers nicht geeignet, die im Bericht der Klinik Balgrist vom 3. Oktober 2000 (Urk. 7/13) gestellte Diagnose und die gest?tzt darauf ergangene Beurteilung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in Zweifel zu ziehen. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer in einer leichten T?tigkeit, die er teils sitzend, stehend und gehend aus?ben kann und bei der keine schweren Lasten zu heben und tragen sind, zu 100 % arbeitsf?hig ist. Eine solche leichte, wechselbelastende T?tigkeit tr?gt auch den R?ckenbeschwerden Rechnung, ohne dass deswegen allerdings eine Arbeitsunf?higkeit attestiert worden w?re.
4. ????? 4.1???? Streitig und zu pr?fen ist sodann, wie sich diese Arbeitsf?higkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. ???????? Bei der Ermittlung des ohne Invalidit?t erzielten Einkommens (des sogenannten Valideneinkommens) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tats?chlich verdienen w?rde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie m?glich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen. Die IV-Stelle bemass das Valideneinkommen gest?tzt auf den Arbeitgeberbericht der Firma K.___ mit Fr. 50'300.-- (Urk. 7/27, vgl. Urk. 7/12/2). Dabei ging sie von dem vom Arbeitgeber angegebenen Jahreseinkommen von Fr. 49'671.-- aus, das der Beschwerdef?hrer vor dem im Mai 1999 erlittenen R?ckfall im Jahr 1998 erzielt hatte (Urk. 7/27). Passt man dieses Einkommen der Nominallohnentwicklung an, resultiert bei einer Erh?hung von 0,3 % von 1998 bis 1999, von 1,3 % von 1999 bis 2000, von 2,5 % von 2000 bis 2001 (vgl. Die Volkswirtschaft 10/2002, Tabelle B10.2 S. 89) ein Einkommen von Fr. 51'730.-- f?r das Jahr 2001. Von diesem Valideneinkommen ist auszugehen. 4.2???? Die Berufsberatung der IV-Stelle hat aufgrund von vier Dokumentationen ?ber Arbeitspl?tze im Bereich leichter Verpackungs- und Montagearbeiten ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 45'226.-- errechnet (Urk. 7/33, Urk. 7/12/2). Diese Dokumentationen liefern wohl in qualitativer Hinsicht Anhaltspunkte daf?r, dass auf dem Arbeitsmarkt tats?chlich Stellen vorhanden sind, die f?r den Beschwerdef?hrer unter Ber?cksichtigung der gesundheitlichen Einschr?nkungen in Frage kommen. In quantitativer Hinsicht sind sie f?r die zuverl?ssige Festsetzung des mutmasslichen Invalideneinkommens jedoch nicht hinreichend. Abzustellen ist vielmehr auf die Tabellenl?hne, wie sie aus der vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) hervorgehen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen, 124 V 321 f.). Gem?ss der LSE 2000 betrug der Zentralwert (Lohn, ?ber dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des bei 40 Wochenstunden von M?nnern in der Anforderungskategorie 4 (einfache und repetitive T?tigkeiten) im privaten Sektor erzielten monatlichen Bruttolohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn) im Jahr 2000 Fr. 4'437.-- pro Monat (S. 31, Tabelle TA1). Unter Ber?cksichtigung der statistischen Lohnentwicklung und umgerechnet auf die betriebs?bliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 10/2002 Tabelle B 9.2 S. 88) betrug das durchschnittliche Jahreseinkommen f?r diese Kategorie im Jahr 2001 Fr. 56'895.--. Nach der Rechtsprechung k?nnen die Tabellenl?hne um bis zu 25 % gek?rzt werden (sog. Leidensabzug), um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeintr?chtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden, voll leistungsf?higen Hilfsarbeiter nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 413 Erw. 4b/bb). Vorliegend erscheint die Annahme eines um 15 % verminderten Tabellenlohnes als angemessen, da der Beschwerdef?hrer wegen seiner Fussbeschwerden nur wechselbelastende Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten verrichten kann. Das f?hrt f?r das Jahr 2001 zu einem mutmasslichen Invalideneinkommen von Fr. 48'360.--. Dem mutmasslichen Invalideneinkommen von 48'360.-- im Jahr 2001 ist das mutmassliche Valideneinkommen von Fr. 51'730.-- gegen?berzustellen, was einen Erwerbsausfall von Fr. 3'370.-- ergibt. Der Invalidit?tsgrad betr?gt demnach lediglich rund 7 %, womit dem Beschwerdef?hrer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. Selbst wenn ihm der maximal zul?ssige Leidensabzug von 25 % gew?hrt w?rde, resultiert ein Invalidit?tsgrad von rund 18 %, was immer noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begr?ndet. Die IV-Stelle hat daher zu Recht den Anspruch auf eine Rente verneint. ???????? Diese Erw?gungen f?hren zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).