IV.2001.00556
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig
Gerichtssekret?rin Maurer Reiter
Urteil vom 28. Februar 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? B.___, geboren 1949, leidet seit Jahren an R?ckenbeschwerden in der Lendengegend mit Schmerzausstrahlung in die Beine. Seine T?tigkeit als Baumaschinenf?hrer bei der A.___ AG, bei der er seit Mai 1986 angestellt war (Urk. 9/50), konnte er ab 9. September 1994 nicht mehr vollzeitig aus?ben. Per 28. Februar 1997 wurde das Arbeitsverh?ltnis schliesslich nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung aufgel?st (Urk. 23/1, 31). Am 28. M?rz 1994 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung angemeldet und um Umschulung auf eine neue T?tigkeit und um Arbeitsvermittlung ersucht (Urk. 9/52). Vom 30. Januar bis 3. M?rz 1995 wurde er im Auftrag der Invalidenversicherung durch das Werkst?tten- und Wohnzentrum Basel beruflich abgekl?rt (Bericht vom 30. Mai 1995, Urk. 9/44). Ab 11. Dezember 1995 wurde eine weitere dreimonatige Abkl?rung mit anschliessender einj?hriger Umschulung bis am 10. M?rz 1997 in der Ger?temontage durch die Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte Appisberg durchgef?hrt (Schlussbericht hinsichtlich der Abkl?rung vom 8. M?rz 1996, Urk. 9/34; Urk. 9/27/1; Schlussbericht hinsichtlich der Umschulung vom 28. Februar 1997, Urk. 9/27/2-4). Zudem sprach ihm die Invalidenversicherung die Kosten f?r einen zweiteiligen Computerkurs im Institut G.___, Z?rich, gut (Urk. 9/6-7). Nach Ermittlung eines Invalidit?tsgrades von 28 % verf?gte die IV-Stelle am 4. April 1997, dass der Versicherte nun in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, und verneinte damit sinngem?ss den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/2). Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 15. September 1999 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zur medizinischen Abkl?rung und zur Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zur?ck (Verfahren IV.1997.00284; Urk. 8/9). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten in der Rheumaklinik und im Institut f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals Z?rich abkl?ren (Gutachten vom 4. Juli 2000, Urk. 8/13). Sie holte bei der C.___, bei der der Versicherte ab 1. September 1998 als Ger?temonteur t?tig war, die Arbeitgeberberichte vom 12. April und 3. Mai 2000 (Urk. 8/22, 8/23) ein. Am 7. September 2000 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, in dem sie erneut einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 8/4). Durch seinen Rechtsanwalt Dominique Chopard erhob der Versicherte dagegen am 3. November 2000 Einspruch und verlangte die Einholung weiterer ?rztlicher Berichte, eine Arbeitsplatzabkl?rung und die Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs vor Erlass der Verf?gung (Urk. 8/3). Die IV-Stelle holte einen weiteren Arbeitgeberbericht vom 16. November 2000 ein (Urk. 8/20/1-10). Dabei erfuhr sie, dass der Versicherte seit dem 2. Oktober 2000 die Arbeit nicht mehr angetreten hatte (Urk. 8/20/2). Weiter verlangte die IV-Stelle den IK-Auszug vom 16. November 2000 (Urk. 8/21) und beim behandelnden Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, PD Dr. med. D.___, den Bericht vom 14. November 2000 (Urk. 8/12) und bei der Haus?rztin Dr. med. E.___, Fach?rztin f?r Physikalische Medizin, den Bericht vom 13. November 2000 ein (Urk. 8/11). Sie legte die Akten der IV-?rztin Dr. med. F.___ vor (Urk. 8/2) und verf?gte am 12. Dezember 2000 im angek?ndigten Sinne (Urk. 2). 2. ????? Gegen die Verf?gung vom 12. Dezember 2000 liess der Versicherte am 12. September 2001 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invalidit?tsgrades von mindestens 50 % beantragen (Urk. 1). Das Gericht forderte in der Folge die IV-Stelle auf, sich zu den Ausf?hrungen des Versicherten und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu ?ussern (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 19. November 2001 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 28. Januar 2002 liess der Versicherte an seinen Antr?gen festhalten (Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik, worauf der Schriftenwechsel am 18. M?rz 2002 geschlossen wurde (Urk. 15). Am 13. September 2002 holte das Gericht bei der A.___ AG einen Arbeitgeberbericht zu Verdienstfragen ein (Urk. 16, 17). Dieser erging am 8. November 2002 (Urk. 22). Den Parteien wurde daraufhin Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 24), wovon der Beschwerdef?hrer mit Eingabe vom 14. Februar 2003 (Urk. 29, 30, 31), die Beschwerdegegnerin hingegen keinen Gebrauch machte. Mit Verf?gung vom 18. Februar 2003 wurde der Beschwerdegegnerin Kenntnis von den Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers gegeben (Urk. 32).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 ??? Vorab ist zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Verf?gung vom 12. Dezember 2000 zu Unrecht zuerst dem Versicherten selber zugestellt hat, obwohl dieser in jenem Zeitpunkt bereits durch Rechtsanwalt Chopard vertreten war, der die Einwendungen gegen den Vorbescheid formuliert hatte (vgl. Urk. 8/3). Sie stellte, nachdem Rechtsanwalt Chopard diesen Umstand am 19. Juni 2001 ger?gt hatte (Urk. 8/16), die Verf?gung dem Rechtsvertreter am 12. Juli 2001 zu (Urk. 1 S. 4). Dieser Sachverhalt blieb von der Beschwerdegegnerin unbestritten (Urk. 7). Damit ergibt sich, dass die rechtsg?ltige Zustellung erst diejenige an den Rechtsvertreter vom 12. Juli 2001 war (ZAK 1977 S. 155), so dass unter Ber?cksichtigung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August (Art. 22a lit. b des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren, VwVG, in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG, und mit Art. 96 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) mit der Einreichung der Beschwerde am 12. September 2001 die 30t?gige Beschwerdefrist (Art. 84 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG) eingehalten ist. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.?????? mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b.??????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch fr?hestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG gelten gem?ss Art. 25 Abs. 1 erster Satz Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche j?hrliche Erwerbseinkommen, von denen Beitr?ge gem?ss AHVG erhoben w?rden.
3. ????? 3.1???? Zun?chst r?gt der Beschwerdef?hrer die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zwischen dem Vorbescheid und dem Erlass der angefochtenen Verf?gung weitere Arztberichte von Dr. D.___ und Dr. E.___ eingeholt hat, ohne ihm noch Gelegenheit zu geben, dazu vorg?ngig Stellung zu nehmen, wodurch die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Geh?r verletzt habe (Urk. 1 S. 5). Diese formelle R?ge ist vorweg zu behandeln. 3.2???? Das Recht, angeh?rt zu werden, fliesst unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV). Es dient einerseits der Sachaufkl?rung, andererseits stellt es ein pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu geh?rt insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu ?ussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisantr?gen geh?rt zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu ?ussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 V 181 Erw. 1 a mit Hinweisen). Wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in BGE 125 V 401 ff. dargetan hat, richtet sich das Verfahren vor den IV-Stellen nicht nach den Bestimmungen des VwVG, sondern nach den vom Bundesrat gest?tzt auf Art. 58 und Art. 86 Abs. 2 IVG erlassenen Normen in der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, namentlich nach den Art. 69-77 IVV, und, soweit damit nicht in Widerspruch stehend, nach kantonalem Verfahrensrecht (BGE 125 V 404 Erw. 3). Gem?ss Art. 73bis Abs. 1 IVV hat die IV-Stelle, bevor sie ?ber die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder ?ber den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, der versicherten Person oder ihrem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich m?ndlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu ?ussern und die Akten ihres Falles einzusehen. Hinsichtlich des Rechts, zu den eingeholten Beweismitteln, wozu eingeholte Arztberichte z?hlen, vor Erlass der Verf?gung Stellung zu nehmen, geht damit Art. 73bis Abs. 1 IVV nicht weiter als Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 125 V 405 Erw. 3e). 3.3???? Die IV-Stelle hat, auf Aufforderung des Beschwerdef?hrers nach Erlass des Vorbescheids hin, zus?tzliche ?rztliche Berichte und damit zus?tzliche Beweismittel eingeholt. Obwohl der Beschwerdef?hrer bereits angek?ndigt hatte, er wolle sich zu den erg?nzenden Stellungnahmen noch ?ussern, wurde ihm dies durch den direkten Erlass der angefochtenen Verf?gung verweigert. Dies stellt gem?ss Art. 73bis Abs. 1 IVV eine Verletzung des rechtlichen Geh?rs des Beschwerdef?hrers dar. 3.4???? Eine Heilung der Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ist nur m?glich, und es kann von der R?ckweisung der Sache zur Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs an die Verwaltung nur abgesehen werden, wenn und soweit dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unn?tigen Verz?gerungen f?hren w?rde, die mit dem (der Anh?rung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer m?glichst bef?rderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 187 Erw. 3d). 3.5???? Vorliegend kann von einer R?ckweisung der Sache an die Verwaltung abgesehen werden, denn die Sache erweist sich in medizinischer Hinsicht als klar, spruchreif und hinreichend abgekl?rt: Die ?rzte der Rheumaklinik legten im Gutachten vom 4. Juli 2000 dar, der Versicherte arbeite seit 1. September 1998 als Ger?temonteur im Umfang von 100 %. Seine Arbeit bestehe aus Anpassen von Bauteilen und Montieren solcher Teile an einer Drehbank, wobei vorwiegend eine leichte T?tigkeit bestehe, und nur selten mittelschwere Gewichte gehoben werden m?ssten. Er m?sse zu 80 - 90 % pro Tag stehen. 10 - 20 % bestehe aus sitzender T?tigkeit an der Bohrmaschine. Ungef?hr einen Tag pro Woche beinhalte die T?tigkeit ganzt?giges Sitzen. F?r den Versicherten stelle das lange Stehen in der gleichen Position das Hauptproblem dar. Bei dieser T?tigkeit klage der Versicherte ?ber zum Teil elektrisierende R?ckenschmerzen nach l?ngerem Stehen von ?ber zwei bis drei Stunden sowie ?ber ausstrahlende Schmerzen in die Oberschenkel lateral, zum Teil bis zu den oberen Sprunggelenken. Die ?rzte stellten in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2000 die Diagnosen eines lumbospondylogenen Syndroms beidseits bei Osteochondrose L4/L5 mit degenerativ bedingter Retrolisthesis, Spondylose und Spondylarthrose, Wirbels?ulenfehlform/-fehlhaltung, einer Periathropathia coxae rechtsbetont bei diskreter Coxarthrose beidseits, bei einem rechtsbetonten tendomyotischen Schmerzsyndrom im Bereich des Muskulus tensor fasciae latae, einer Epicondylopathia humeri ulnaris links mehr als rechts, einer Adipositas und einer anamnestischen Hyperurik?mie. Aus diesen Diagnosen und den erhobenen Befunden resultierten Limitierungen beim Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Einschr?nkungen bei monoton-statischen Belastungen. Aus rheumatologischer Sicht sei die aktuell ausge?bte T?tigkeit als Bauteilmonteur in der Ger?temontage, zu der sich der Versicherte habe ausbilden lassen, sinnvoll und zu 100 % zumutbar. Es sollte darauf geachtet werden, dass monoton statische Belastungen an der Drehbank durch kurzzeitige Wechselbelastung, zum Beispiel sitzende Position oder Bewegung, unterbrochen werden k?nnten. Es k?nnte eine Arbeitsplatzabkl?rung zur Optimierung der K?rperhaltung w?hrend der Arbeit eine sinnvolle Erg?nzung darstellen. Daneben sollten zur Erhaltung der Arbeitsf?higkeit stabilisierende und muskelkr?ftigende physikalische Therapien durchgef?hrt werden. Damit sei f?r leichte bis mittlere T?tigkeiten eine 100%ige Arbeitsf?higkeit gegeben. F?r schwere T?tigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/13). Der Orthop?de Dr. D.___, der konsiliarisch f?r die Beurteilung der R?ckenproblematik beigezogen worden war, best?tigte nach einer durchgef?hrten Untersuchung vom 4. Oktober 2000, anl?sslich der der Arzt auch neuere Bilder der Lendenwirbels?ule und des Beckens von August, September und Oktober 2000 beurteilte, die Hauptdiagnose der Rheumaklinik. Er konnte sich zur Arbeitsf?higkeit nicht sicher ?ussern, legte jedoch dar, der Beschwerdef?hrer sei als Mitarbeiter in einem Stativ-Herstellungsbetrieb an sich gut integriert, die Arbeit k?nne gr?sstenteils stehend verrichtet werden. Die T?tigkeit, stehend ausgef?hrt mit Wechselbelastung, sei nicht ung?nstig. Diese T?tigkeit k?nne ganztags ausge?bt werden. Wenn der Versicherte von anderer Seite her arbeitsunf?hig geschrieben w?rde, so w?re eine stehend/sitzend/gehend auszuf?hrende T?tigkeit mit geringer Tragbelastung ganztags weiterhin m?glich (Urk. 8/12). Anders als Dr. D.___ und die Rheumaklinik stellte Dr. E.___ am 13. November 2000 eine klinisch und radiologisch deutliche radikul?re Reiz- beziehungsweise Kompressionssymptomatik bei L5 fest und f?hrte diese auf eine mediale Discushernie L4/L5 mit R?ckenmarkskompression und segmentaler Instabilit?t zur?ck. Dadurch k?nne der Versicherte weder sitzende noch stehende Arbeiten ?ber l?ngere Zeit ausf?hren. Er sei daher, bei einer Berentung von 50 %, zu 50 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/11). Wie Dr. F.___ von der IV-Stelle, der die divergierenden Ansichten vorgelegt wurden, zu Recht ausf?hrt, geht aus den Ausf?hrungen von Dr. D.___, der - wie erw?hnt - ebenfalls die neu angefertigten Bilder vor sich hatte, nicht hervor, dass beim Beschwerdef?hrer eine radiologisch deutliche radikul?re Kompressionssymptomatik beziehungsweise eine Duralsackkompression oder eine funktionell deutliche Instabilit?t bestehen w?rde (Urk. 8/2). Dr. D.___ wie die Gutachter der Rheumaklinik konnten hinsichtlich der R?ckenproblematik im Wesentlichen eine ?bereinstimmende Diagnose erheben, so dass davon auszugehen ist, dass die neuerlichen Aufnahmen nach der Untersuchung in der Rheumaklinik keine wesentlich abweichenden Befunde ergaben. Anders als dies den Ausf?hrungen von Dr. E.___ zu entnehmen ist, machten sich vor allem die Gutachter der Rheumaklinik - aber auch Dr. D.___ - ein gutes Bild von der T?tigkeit des Versicherten nach der Umschulung zum Bauteilmonteur im Ger?tebau. Beide erkannten, dass die konkrete, ?berwiegend stehende T?tigkeit, die aber auch sitzende Anteile aufwies, den krankhaften Befunden am R?cken gut entsprach und dem Versicherten ganztags zumutbar war. Der Vorschlag der Rheumaklinik, eine Ergonomieabkl?rung am Arbeitsplatz des Versicherten durchzuf?hren, wurde nicht so formuliert, dass von einer Relativierung dieser Einsch?tzung auszugehen ist, wurde diese doch zur Optimierung und Erhaltung und nicht zur Erreichung der attestierten Arbeitsf?higkeit vorgeschlagen. Den ?brigen von der Rheumaklinik erw?hnten Diagnosen wurde keine bedeutende, die Arbeitsf?higkeit einschr?nkende Wirkung beigemessen. Damit kann von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer wechselbelastenden, leichten bis mittleren T?tigkeit ausgegangen werden, wobei vor allem beim Heben und Tragen von Gewichten Einschr?nkungen bestehen und nicht monoton-statische Belastungen vorkommen sollten. Im Besonderen erweist sich auch die vom Beschwerdef?hrer ab 1. September 1998 innegehabte Stelle bei der C.___ oder eine andere T?tigkeit als Ger?temonteur als geeignet und zu 100 % zumutbar. Da die Sache medizinisch hinreichend abgekl?rt ist und der Beschwerdef?hrer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens s?mtliche Einw?nde vorbringen konnte, w?rde sich die R?ckweisung der Sache an die IV-Stelle einzig zur Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs als prozessualer Leerlauf darstellen, weshalb die Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt erscheint.
4. ????? 4.1???? Der Beschwerdef?hrer bezog bis zum Abschluss der von der Invalidenversicherung vorgenommenen Umschulung zum Bauteilemonteur in der Ger?temontage am 10. M?rz 1997 ein Taggeld der Invalidenversicherung (Urk. 9/1, 9/27/2). F?r die Zeit danach bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung am 12. Dezember 2000 ist die Rentenfrage zu pr?fen. 4.2???? Das Valideneinkommen ist so konkret als m?glich zu bestimmen, und es ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesund-heitssch?digung erzielt hat, auszugehen (ZAK 1980 S. 593). Die Beschwerdegegnerin ging beim Valideneinkommen davon aus, dass der Beschwerdef?hrer ohne gesundheitliche Beeintr?chtigungen weiterhin bei der A. ___ AG auf dem erlernten Beruf als Baumaschinenf?hrer t?tig w?re. Dem kann zugestimmt werden in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer bei dieser Unternehmung vor seiner Arbeitsunf?higkeit im Jahre 1994 acht Jahre lang gearbeitet hatte. F?r die betragliche H?he st?tzte sich die IV-Stelle auf den Arbeitgeberbericht dieser Unternehmung vom 14. April 1994, wonach dem Versicherten 1994 ein Jahreslohn von gesamhaft Fr. 62'920.-- zugestanden habe (Urk. 9/50). Gem?ss einer R?ckfrage der Berufsberatung der IV-Stelle bei der erw?hnten Arbeitgeberin h?tte dieser Lohn auch im Jahre 1997 nicht ge?ndert (Urk. 9/27/1). Von diesem Valideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin f?r das Jahr 1997 demzufolge aus (Urk. 2). Dieses Valideneinkommen wird vom Beschwerdef?hrer bestritten (Urk. 1). 4.3???? Die Aktenlage zu diesem Einkommen zeigt sich widerspr?chlich. Gem?ss Arbeitgeberbericht vom 14. April 1994 sollte der Beschwerdef?hrer im Jahre 1994 Fr. 62'920.-- erzielen (Urk. 9/50). Von welchem monatlichen Bruttolohn die Arbeitgeberin dabei ausging, ist nicht klar. Davon ausgehend, dass der Versicherte jeweils einen 13. Monatslohn bezogen hat, erg?be sich daraus ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'840.--, was mit den Angaben des Versicherten in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 28. M?rz 1994 ?bereinstimmen w?rde (Urk. 9/52). Im IK-Auszug vom 16. November 2000 wurde f?r das Jahr 1994 jedoch ein Einkommen von Fr. 64'920.-- angegeben (Urk. 8/21). Sodann reichte der Beschwerdef?hrer eine Lohnabrechnung betreffend den Monat August 1994 ein, aus dem sogar ein monatlicher AHV-pflichtiger Grundlohn von Fr. 5'040.-- und erhebliche Spesen ersichtlich werden (Urk. 8/3/2). 4.4???? Das Gericht forderte deshalb die Arbeitgeberin auf, sich kl?rend zur Einkommenssituation zu ?ussern. Dabei ergibt sich aus dem vom Rechtsvertreter der Arbeitgeberin eingereichten Bericht vom 8. November 2002, dass der Beschwerdef?hrer w?hrend der Monate Januar bis April 1994 die erw?hnten monatlichen Fr. 4'840.-- (inkl. 13. Monatslohn) und ab 1. Mai 1994 Fr. 5'040.-- als Grundlohn verdient hat (zuz?glich Anteil 13. Monatslohn: Fr. 5'460.--; Urk. 23/4, 22 S. 2). Zudem geht aus dem Lohnausweis f?r die Steuererkl?rung des Jahres 1994 hervor, dass zus?tzlich ein Gesamtbetrag von Fr. 11'440.-- f?r Spesen f?r das Fahrzeug und f?r Mahlzeiten ausbezahlt wurde (Urk. 23/5). ???????? Der Beschwerdef?hrer l?sst nun ausf?hren, diese Spesenentsch?digung sei pauschal ausbezahlt worden und deshalb bei der Ermittlung des Valideneinkommens im Sinne von Art. 25 Abs. 1 IVV im Wesentlichen hinzuzuz?hlen (Urk. 1 S. 9, 29 S. 3). Wie es sich damit verh?lt, kann offen bleiben, weil, wie soeben gezeigt wird, selbst bei einer Hinzurechnung kein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad resultiert. 4.5???? F?r die Berechnung des Valideneinkommens ist - wie der Beschwerdef?hrer zu Recht geltend machen l?sst (Urk. 29 S. 2) - vom ab Mai 1994 erhaltenen Grundlohn von Fr. 5'040.-- auszugehen. F?r das Jahr 1995 sodann bestand ein Anspruch auf eine Lohnerh?hung von monatlich Fr. 70.--, der ebenfalls zu ber?cksichtigen ist (vgl. Urteil des Bezirksgerichts G.___ vom 20. Februar 1996 in Sachen des Beschwerdef?hrers gegen A.___ AG, Urk. 23/1 S. 8), was schliesslich zu einem j?hrlichen Lohn im Jahre 1995 von Fr. 66'430.-- (inkl. 13. Monatslohn; Fr. 5'040.-- + Fr. 70.--x13) f?hrt. Z?hlt man dazu noch die - strittigen - Spesen im vollen Betrag von Fr. 11'440.--, ergibt sich f?r das Jahr 1995 ein Valideneinkommen von Fr. 77'870.--. Dieses ist bis zum vorliegend strittigen Verf?gungszeitpunkt im Jahre 2000 der allgemeinen Nominallohnentwicklung anzupassen (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2002, Tabelle B 10.2 S. 89: 1995/1996: 1,3 %, 1996/1997: 0,5 %, 1997/1998: 0,7 %, 1998/1999: 0,3 %, 1999/2000: 1,3 %), woraus sich - bei Ber?cksichtigung der Spesenentsch?digung - ein Valideneinkommen von Fr. 81'112.-- ergibt. 4.6???? Beim Invalideneinkommen, mithin beim Einkommen, das der Beschwerdef?hrer unter Ber?cksichtigung seiner Behinderung und nach Durchf?hrung der Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare T?tigkeit f?hig ist zu erzielen, ist der Umstand zu ber?cksichtigen, dass der Beschwerdef?hrer ab Mitte M?rz 1997 als erfolgreich zum Ger?temonteur umgeschult zu gelten hat, der sich zudem noch bis Mai 1997 in Kursen Computerkenntnisse angeeignet hat (Urk. 27/1). Im Schlussbericht der Abkl?rungsst?tte Appisberg vom 28. Februar 1997 wurde dargelegt, dass sich der Versicherte als interessierter und leistungsf?higer Arbeiter ausgezeichnet habe. Als theoretisch m?gliches Einkommen in der Ger?temontage wurde ein Einkommen von Fr. 3'500.-- (inkl. 13. Monatslohn: Fr. 3'792.--) festgehalten, was ein j?hrliches Einkommen von Fr. 45'500.-- (Urk. 9/27/2) erg?be. W?rde man dieses an die allgemeine Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2000 anpassen, w?rde ein monatliches Einkommen von Fr. 3'879.-- (inkl. 13. Monatslohn) resultieren. Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdef?hrer auf dem neuen, ihm - wie gezeigt wurde - zumutbaren T?tigkeitsgebiet der Ger?temontage bei der C.___ im strittigen Zeitpunkt im Jahre 2000 unter Beweis gestellt hat, dass er dank der Umschulung im Stande war, ein wesentlich h?heres Einkommen, n?mlich von monatlich Fr. 5'092.-- (inkl. 13. Monatslohn), somit von j?hrlich Fr. 61'100.-- zu erzielen (Urk. 8/20/1). Das von der Berufsabkl?rung Appisberg angegebene hypothetische Einkommen erweist sich auch im Vergleich mit der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 des Bundesamtes f?r Statistik als auffallend tief. Selbst bei nur einfachen und repetitiven T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Bereich der Metallbearbeitung und -verarbeitung, bei denen keine Fach- und Berufskenntnisse vorausgesetzt sind und die in der Regel von Hilfskr?ften ohne Kenntnisse ausgef?hrt werden, konnte ein Einkommen von Fr. 4'615.-- (Tabelle TA1 S. 31, Nr. 27, 28) erzielt werden, im Bereich der Herstellung von elektrischen Ger?ten und Einrichtungen ein solches von Fr. 4'514.-- (Nr. 30-32). Der italienische Beschwerdef?hrer w?hrenddessen verf?gt ?ber gute Deutschkenntnisse (Urk. 9/44 S. 3) und hat jahrelang in der Schweiz eine anspruchs- und verantwortungsvolle T?tigkeit als Maschinen- und Kranf?hrer ausge?bt, die mit dem von ihm selber geltend gemachten, bei der A.____ AG erzielten Lohn von j?hrlich Fr. 81'112.-- gem?ss der erw?hnten Tabelle in der Baubranche im Bereich von zumindest selbstst?ndigen und qualifizierten Arbeiten lag (Nr. 45, Anforderungsniveau 2, Fr. 6'190.-- inkl. 13. Monatslohn). Im Rahmen der Umschulung sodann hat er die Montaget?tigkeit erlernt und verf?gte nach deren Abschluss im Jahre 1997 ?ber gute Grundkenntnisse in dieser T?tigkeit (Urk. 9/27/2-3). Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass f?r das Invalideneinkommen nicht auf die theoretischen Angaben von Fr. 45'500.--abgestellt werden kann. Vielmehr kann aufgrund der Stelle bei der C.___ davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef?hrer im Bereich der Ger?temontage auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Jahr 2000 ein Einkommen in der H?he von ungef?hr Fr. 60'000.-- erzielen konnte. Anlass f?r Abz?ge von diesem Einkommen besteht nicht. So kann der Beschwerdef?hrer die Montagearbeiten im Umfang von 100 % aus?ben. Weder gebieten sein Alter, noch seine Nationalit?t oder andere pers?nliche Umst?nde die Annahme, dass er auf dem Arbeitsmarkt gegen?ber anderen Ger?temontage-Arbeitern benachteiligt w?re (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81'112.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 60'000.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'112.-- und damit ein Invalidit?tsgrad von 26 %. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).