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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 IV.2001.00542

25. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,800 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Würdigung von Gutachten und Arztberichten

Volltext

IV.2001.00542

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? B.___, geboren 1968, wurde am 18. M?rz 1989 als Motorradfahrer von einem Auto angefahren und erlitt dabei unter anderem eine drittgradige? offene distale Unterschenkelquerfraktur links, eine untere Schambeinfraktur rechts, eine Tibiaschr?gfraktur und eine Fibulaquerfraktur ?ber dem oberen Sprunggelenk (Urk. 9/109/100 Ziff. 4-5). Im Zeitpunkt des Unfalls war B.___ B?cker-Konditorlehrling im Betrieb seiner Eltern; die Lehre schloss er mit dem F?higkeitszeugnis ab. Wegen einer Mehlstauballergie meldete er sich am 30. M?rz 1990 bei der Invalidenversicherung an und beantragte beruf-liche Massnahmen (Urk. 9/108/45). Mit Unterst?tzung der Invalidenversicherung liess er sich zum Sozialp?dagogen umschulen (Urk. 9/29-30, Urk. 9/103, Urk. 9/108/38, Fragebogen f?r den Arbeitgeber vom 6. April 1990). Nach diesen beruflichen Massnahmen beantragte der Versicherte am 23. Mai 1995 wiederum Leistungen der Invalidenversicherung; dieses Mal medizinische Eingliederungsmassnahmen und eine Rente (Urk. 9/108/20). Mit Verf?gungen vom 30. Juli und 31. Juli 1997 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, das Gesuch um medizinische Massnahmen und um Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 9/13 und Urk. 9/14). Diese Verf?gungen erwuchsen in Rechtskraft. Der Versicherte meldete sich am 12. M?rz 1999 erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/103). Die IV-Stelle holte Berichte der Arbeitgeber ein (Urk. 9/99, Kinderheim A.___ vom 14. April 1999; Urk. 9/97, Kinder- und Jugendheim C.___, ___, vom 15. April 1999) und die folgenden ?rztlichen Berichte:

-? von Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, ___, vom 2. Juni 1999 (Urk. 9/45), -? von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Plastische und Wiederherstellungschirurgie, ___, vom 24. Juni 1999 (Urk. 9/44), -? von Dr. F.___, Allgemeine Medizin/Tropenkrankheit, ___, vom 24. Juni 1999 (Urk. 9/43), -? von Dr. med. G.___, ___, vom 15. Juli 1999 und vom 12. November 1998 mit beiliegendem Bericht des Kantonsspitals ___ vom 20. Januar 1999 (Urk. 9/42), -? von Dr. med. H.___, FMH Rheumatologie und Rehabilitation, vom 24. November 1999 (Urk. 9/41) und -? von der Psychiatrischen Poliklinik Winterthur, med. pract. I.___, Oberarzt, und lic. phil. J.___, Psychologin, vom 21. Juni 1999 (Urk. 39, 40). Die IV-Stelle nahm sodann das Gutachten von Dr. K.___, Oberarzt der Rheumaklinik und des Instituts f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspi-tals Z?rich (USZ) vom 16. Februar und 23. M?rz 2001, das dieser im Auftrag der "Z?rich"-Versicherungs-Gesellschaft als Unfallversicherer erstellt hatte, zu den Akten samt der dazugeh?rigen neuropsychologischen Untersuchung von Dr. phil. L.___ vom 16. Februar und 12. M?rz 2001 und dem psychiatrischen Konsilium von Dr. med. M.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Z?rich, vom 13. Juli 2000 (Urk. 9/38). Die IV-Stelle zog schliesslich die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/109/1-101). Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2001 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da er gem?ss "dem uns vorliegenden umfassenden polydisziplin?ren Gutachten" insgesamt nur eine Einbusse von 10 % erleide: Die leichte, bereits durch Umschulung angepasste T?tigkeit als Heimleiter sei ihm im Rahmen von 90 % zumutbar (Urk. 9/4). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, reichte weitere ?rztliche Berichte ein und erhob insbesondere den Einwand, Dr. K.___ sei fachlich zur Begutachtung ungeeignet; bei HWS- und Hirnverletzungen h?tte die Begutachtung unter der Federf?hrung eines Neurologen zu erfolgen (Urk. 9/3 mit Bei-lagen 1-9). Mit Verf?gung vom 13. Juli 2001 hielt die IV-Stelle an der Verneinung des Rentenanspruchs im Wesentlichen mit der gleichen Begr?ndung wie im Vorbescheid fest (Urk. 9/1= Urk. 2).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Schmidt, am 7. September 2001 Beschwerde unter Beilage weiterer ?rztlicher Berichte und Stellungnahmen zum Arbeitsverh?ltnis (Urk. 1, Urk. 3/1-9) und beantragte, unter Aufhebung der Verf?gung seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Invalidenrente; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur?ckzuweisen zur rechtskonformen Begr?ndung. Innert?????? erstreckter Frist beantragte die IV-Stelle am 19. November 2001 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verf?gung vom 5. Dezember 2001 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Die Replik vom 23. Januar 2002 (Urk. 12) beantwortete die IV-Stelle nicht mehr; am 18. Januar 2002 erging die Verf?gung betreffend?? Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). ???????? Von der R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs ist nach dem Grundsatz der Verfahrens?konomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unn?tigen Verz?gerungen f?hren w?rde, die mit dem gleichlaufenden und der Anh?rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer m?glichst bef?rderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d). 1.3???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). ???????? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.?????? Vorweg ist die R?ge des Beschwerdef?hrers zu pr?fen, wonach sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung darauf beschr?nkt habe, die Einw?nde gegen den Vorbescheid lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Eine Auseinandersetzung mit den Einw?nden habe nur dem Schein nach stattgefunden, weshalb der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf rechtliches Geh?r verletzt worden sei. Es ist in der Tat zutreffend, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den vielf?ltigen Argumenten des Beschwerdef?hrers gegen den Vorbescheid nicht oder nur rudiment?r auseinandergesetzt hat. In der Begr?ndung der angefochtenen Verf?gung wird im Wesentlichen der Inhalt wiederholt, der bereits im Vorbescheid angef?hrt wurde (Urk. 2 und Urk. 9/4). Ob und welche ?berlegungen sich die Beschwerdegegnerin zu den Vorbringen des Beschwerdef?hrers in der Eingabe vom 5. Juli 2001 (Urk. 9/3) gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Immerhin geht aus der angefochtenen Verf?gung vom 13. Juli 2001, die sehr kurze Zeit nach Eingang der Einw?nde des Beschwerdef?hrers erlassen wurde, wenigstens hervor, auf welche Entscheidgrundlagen sich die Beschwerdegegnerin in ihrer abweisenden Verf?gung st?tzt. Die Geh?rsverletzung ist deshalb nicht derart schwer, dass eine R?ckweisung zur geh?rigen Er?ffnung angebracht w?re. Es w?rde einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, wenn das Gericht, das die Angelegenheit mit voller Kognition beurteilt, die Sache zur geh?rigen Begr?ndung an die Beschwerdegegnerin zur?ckweisen w?rde. 3. 3.1???? Neben dem Einwand der fachlichen Ungeeignetheit und der Befangenheit des Gutachters Dr. K.___ bringt der Beschwerdef?hrer ?berdies vor, es fehle eine orthop?dische und eine neurologische Begutachtung. Da eine Verletzung der Halswirbels?ule vorliege, m?sse ein polydisziplin?res Gutachten unter der Federf?hrung eines Neurologen erfolgen (Urk. 1 S. 4) Ein wesentlicher Befund - die MRI-Aufnahme, die eine Limbusl?sion bzw. einen Knorpelschaden im Bereich der H?fte zeige - habe Dr. K.___ nicht vorgelegen (S. 12). Auch den Bericht von Dr. H.___ habe der Gutachter nicht zur Kenntnis genommen. Es fehle ?berdies eine fremdanamnestische Auseinandersetzung mit der Schmerzsituation des Beschwerdef?hrers und eine Auseinandersetzung mit dessen Arbeitssituation (S. 14). 3.2???? Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, sie habe sich rechtsgen?glich mit den Einw?nden zum Vorbescheid befasst. Die Formulierung in der Verf?gungsbegr?ndung sei klar: Mit "zus?tzlich geltend gemachten Leiden" seien unzweideutigerweise die H?ftgelenkbeschwerden gemeint. Diese w?rden die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers als Heimleiter nicht beeintr?chtigen. Die K?ndigung der Arbeitsstelle im Kinderheim C.___ sei nicht, wie behauptet, aus gesundheitlichen Gr?nden erfolgt, sondern weil der Beschwerdef?hrer das vom Arbeitgeber verlangte Zeugnis betreffend eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit nicht beigebracht habe (Urk. 3/7). Das polydisziplin?re Gutachten von Dr. K.___ von der Rheumaklinik des USZ sei umfassend, weshalb darauf abgestellt werden k?nne (Urk. 8).

4. 4.1???? Zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente. Dabei kommt es auf die gesundheitlichen und erwerblichen Verh?ltnisse des Beschwerdef?hrers im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung an. Es handelt sich vorliegend um ein Neuanmeldeverfahren, denn mit rechtskr?ftig gewordener Verf?gung vom 31. Juli 1997 (Urk. 9/13) hatte die IV-Stelle, wie erw?hnt, das Begehren um eine Invalidenrente bereits einmal abgewiesen, und am 12. M?rz 1999 (Urk. 9/103) meldete sich der Beschwerdef?hrer erneut zum Rentenbezug an. Die Beschwerdegegnerin ist auf das neue Begehren eingetreten und hat es materiell gepr?ft, weshalb vorliegend - anders als bei einem Nichteintretensentscheid der Verwaltung - ebenfalls der Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers ?berpr?ft wird (BGE 109 V 114 Erw. 2b; Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV, e contrario). 4.2 4.2.1?? Der Beschwerdef?hrer bem?ngelt das rheumatologische Gutachten in vielerlei Hinsicht. 4.2.2?? Zum behaupteten Mangel, die Begutachtung h?tte unter orthop?discher oder neurologischer Federf?hrung erfolgen sollen: Die beigezogenen Akten des Unfallversicherers enthalten ein ?lteres orthop?disches Gutachten von Dr. N.___, Oberarzt der Universit?tsklinik Bern, Klinik und Poliklinik f?r Orthop?dische Chirurgie, vom 17. Mai 1995 (Urk. 9/109/48). Nach einer dreimaligen klinischen Beurteilung hatte dieser orthop?dische Gutachter festgehalten, dass die somatischen pathologischen Befunde minimal seien und in massivem Kontrast st?nden zu den geschilderten Beschwerden und dem anamnestisch massiven Analgetikaverbrauch. Im sp?teren polydisziplin?ren Gutachten der Rheumaklinik von Dr. K.___ wurde auf diese orthop?dische Begutachtung Bezug genommen (vgl. S. 13 von Urk. 9/38). Obwohl diese beiden Gutachten insbesondere zur Frage des Unfallversicherers, das heisst zur Frage der Unfallkausalit?t der Beschwerden, Stellung bezogen, sind sie f?r das vorliegende Verfahren von Bedeutung, geben sie doch auch eine Antwort auf die hier relevante Frage nach dem gesamten Beschwerdebild des Beschwerdef?hrers. Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdef?hrers kann festgestellt werden, dass eine orthop?dische Sicht der Leiden des Beschwerdef?hrers vorliegt. Diese orthop?dische Einsch?tzung stammt zwar aus dem Jahr 1995 und kann daher in zeitlicher Hinsicht nicht massgebend sein. Dennoch kann sie in die Gesamtw?rdigung der medizinischen Akten einbezogen werden, gibt sie doch sechs Jahre nach dem Unfallgeschehen ein Bild ?ber die verbleibenden Unfallfolgen. Es ist unbestritten, dass beim Beschwerdef?hrer im Wesentlichen Unfallfolgen vorliegen und seit dem Motorradunfall von 1989 keine aktenkundige Neuerkrankung hinzugekommen ist. Auch liegen in den Akten diverse neurologische Berich-te ?unter anderem von Dr. O.___, ___, vom 24. Dezember 1991 (Urk. 9/109/64) und von der Neurologischen Klinik und Poliklinik Inselspital Bern vom 18. Januar 1993 (Dr. P.___, Oberarzt Neurologie, und Q.___, Assistenz?rztin, Urk. 9/109/58). Schliesslich lagen dem rheumatologischen Gutachter Dr. K.___ weitere neurologische Berichte vor, insbesondere das Schreiben von Dr. R.___, Neurologie, Schmerzklinik Kirschgarten, Basel, vom 8. Juni 2000 (vgl. Hinweis in Urk. 9/38 S. 24) und die Schreiben vom 28. Juli und vom 31. Juli 2000 der Neurologischen Poliklinik der Universit?tsspitals Z?rich (vgl. Hinweis in Urk. 9/38 S. 25). Angesichts der vorhandenen stattlichen Anzahl von neurologischen und orthop?dischen Stellungnahmen - die Dr. K.___ konsultierte, zum Teil wiedergab und ausf?hrlich w?rdigte -? behauptet der Beschwerdef?hrer zu Unrecht, diese medizinische Disziplinen sei-en in der polydisziplin?ren Begutachtung nicht ber?cksichtigt worden (Urk. 1 S. 4). 4.2.3?? Zum Begehren des Beschwerdef?hrers, die vorliegende Halswirbels?ulenverletzung m?sse polydisziplin?r unter der Federf?hrung der Neurologie abgekl?rt werden: Nach W?rdigung der Akten kam Dr. K.___ zum Schluss, dass beim Motorradunfall ein Anprall oder eine Prellung der Wirbels?ulenregion und auch des Kopfes wohl stattgefunden habe (Urk. 9/38 S. 44 und S. 47 oben), dass aber allf?llige Folgeverletzungen erst sp?ter geltend gemacht worden seien. Dr. K.___ diskutierte in diesem Zusammenhang die Unfallkausalit?t dieser Beschwerden, die im Verfahren gegen die Invalidenversicherung nicht von Bedeutung sind, da die Invalidenversicherung die Invalidit?t unabh?ngig von der Frage der Kausalit?t festlegt. F?r die vorliegend entscheidende Frage der Gesamt-beeintr?chtigung des Beschwerdef?hrers sind die Abkl?rungen von Dr. K.___ durchaus ausreichend. 4.2.4?? Der Beschwerdef?hrer r?gt weiter, dass dem Gutachter Dr. K.___ nicht alle medizinischen Akten vorgelegen h?tten, insbesondere nicht die Berichte von Dr. H.___ und auch nicht die IV-Akten (Urk. 1 S. 13). Auch dieser Einwand vermag das Gutachten von Dr. K.___ nicht entscheidend in Zweifel zu ziehen. Es ist zwar zutreffend, dass das Schreiben von Dr. H.___ vom 23. September 1998 im Aktenauszug des rheumatologischen Gutachtens nicht zu finden ist (andere Berichte des Rheumatologen H.___ hingegen sind erw?hnt, vgl. Urk. 9/38 S. 17). Das fragliche Schreiben von Dr. H.___, das der Beschwerdef?hrer zu den Akten reicht (Urk. 3/6), enth?lt indessen keine verwertbaren Angaben zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers. Dr. H.___ ?usserte sich in diesem Schreiben - nach der Schilderung der Schmerzsituation des Beschwerdef?hrers - zum Integrit?tsschaden. Die Nichtber?cksichtigung des Berichts von Dr. H.___ vom 23. September 1998 durch den rheumatologischen Gutachter ist somit durchaus vertretbar. Beizuf?gen ist, dass der Aktenauszug des Gutachters Dr. K.___ um einiges umfassender ist als die medizinischen Akten der IV. Die Kritik des Beschwerdef?hrers, die IV-Akten h?tten dem Gutachter nicht vorgelegen, ist daher nicht von Bedeutung. 4.2.5?? Schliesslich wirft der Beschwerdef?hrer dem Gutachter Dr. K.___ Befangenheit vor, da er sich nach dem Beizug des Ombudsmannes und durch das Stellen kritischer Fragen in seiner Ehre verletzt gef?hlt habe und daher in seiner Beurteilung nicht mehr neutral und unbefangen sein konnte (Urk. 1 S. 4). Aus einer internen Notiz der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass das Gutachten zuhanden des Unfallversicherers beendet wurde, bevor die Gutachter zu den Zusatzfragen der IV Stellung nehmen konnten (Urk. 9/8-9 und Urk. 9/6). Zudem geht aus zwei Beilagen zur Stellungnahme des Beschwerdef?hrers zum Vorbescheid hervor, dass der Beschwerdef?hrer pers?nlich dem Gutachter Parteilichkeit vorwarf und dessen fachliche Kenntnisse als ungen?gend qualifizierte (Urk. 9/3, Beilagen 1 und 2; Schreiben Dr. K.___ und Prof. S.___, Klinikdirektor, vom 29. Januar 2001 und Antwortschreiben des Beschwerdef?hrers vom 2. Februar 2001). Diese Korrespondenz weist darauf hin, dass der Beschwerdef?hrer mit den in Aussicht gestellten Schlussfolgerungen des Gutachters nicht einverstanden war. In gleicher Weise erkl?rte sich der Beschwerdef?hrer nicht einverstanden mit den Einsch?tzungen des Dr. T.___ vom Kantonsspital Winterthur (Urk. 9/42 5. Seite) und des Rheumatologen Dr. G.___ (Urk. 9/43 3. Seite). Allein eine dem Beschwerdef?hrer nicht genehme ?rztliche Beurteilung kann keine Befangenheit des Gutachters begr?nden. Aus dem Gutachten von Dr. K.___ selber geht nichts hervor, was auf eine Voreingenommenheit gegen?ber der zu untersuchenden Person hinweist. Der Gutachter befasste sich gegenteils ausserordentlich eingehend mit den Schmerzschilderungen des Beschwerdef?hrers (Urk. 9/38 S. 28-33), er referierte sehr weitgehend die medizinische Aktenlage (S. 2-26) und erhob eine kurze Familien-, Sozial- und pers?nliche Anamnese (S. 26/27). Einen Titel "Fremdanamnese" enth?lt das Gutachten nicht, insofern ist die R?ge des Beschwerdef?hrers zutreffend (Urk. 1 S. 8); indessen ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrischen Untersuchungen von Dr. M.___ durchwegs im Beisein der Ehefrau des Beschwerdef?hrers stattfanden und Dr. K.___ ?berdies diverse Akten zitierte, die vom famili?ren und beruflichen Umfeld der Familie des Beschwerdef?hrers kommen (S. 17: Ehepaar B.___, S. 19: Heimleiter Kinderheim C.___; S. 22: Mutter des Beschwerdef?hrers). 4.2.6?? Schliesslich r?gt der Beschwerdef?hrer, der Rheumatologe Dr. K.___ sei nicht in der Lage, die Schmerzen in der rechten H?fte medizinisch richtig zu interpretieren. Es liege gem?ss einem Befund (Arthro-MRI der rechten H?fte) ein deutlicher Knorpelschaden vor. Einem entsprechenden Bericht des Leitenden Oberarztes Orthop?die der Schulthess Klinik, Dr. med. U.___, vom 3. Juli 2001, den der Beschwerdef?hrer zu den Akten reicht (Urk. 3/4), ist die vorgebrachte Diagnose - Knorpelschaden an der rechten H?fte - tats?chlich zu entnehmen. Dr. U.___ f?hrte zus?tzlich aus, die durchgef?hrte diagnostische H?ftinfiltration habe eine deutliche Reduktion der Schmerzen ergeben. Eine allf?llige weitere Spritzkur sei zu empfehlen; eine solche k?nnte bei einem Rheumatologen durchgef?hrt werden. Allein auch aus dem Bericht von Dr. U.___ ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Knorpelschaden den Beschwerdef?hrer in der Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigen sollte. Dr. U.___ ging gegenteils davon aus, dass der H?ftschmerz mit einer angemessenen Behandlung bek?mpft werden k?nne. 4.2.7?? Das rheumatologische Gutachten von Dr. K.___, das ein neuropsychologisches und ein psychiatrisches Konsilium umfasst, ist entgegen der vielf?ltigen Vorbringen des Beschwerdef?hrers umfassend, schl?ssig und bildet daher taugliche Grundlage f?r die entscheidende Frage, in welchem Ausmass und f?r welche Arbeiten der Beschwerdef?hrer arbeitsf?hig ist. Die Auftragserteilung durch den Unfallversicherer erfolgte in der Weise, dass der Gutachter, sofern er dies als n?tig betrachtete, weitere Fachdisziplinen beiziehen konnte (vgl. Gutachtensauftrag der Z?rich-Versicherungen vom 7. Mai 1999, Urk. 9/109/23 samt Zusatzfragen des Beschwerdef?hrers). Angesichts der zahlreichen bereits vorhandenen neurologischen und orthop?dischen Stellungnahmen erscheint es als vertretbar, dass sich der Rheumatologe auf bereits Vorhandenes abst?tzte und von weiteren Abkl?rungsauftr?gen in diesen beiden Fachgebieten absah. Dies umso mehr, als beim Beschwerdef?hrer nicht eine progredient verlaufende Krankheit vorliegt, sondern im Wesentlichen ein Folgezustand nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1989 ohne wesentlichen Vorzustand (vgl. Dr. M.___: keine Anhaltspunk-te f?r eine vorbestehende psychische Morbidit?t; Urk. 9/38, Anhang 2, S. 8; Urk. 9/38 S. 27) und daher mangels neuer Erkrankung bzw. mangels eines neuen Unfallgeschehens auch etwas ?ltere medizinische Berichte einen gewissen, wenn auch untergeordneten Aussagewert haben. Dr. K.___ stellte die folgende Diagnosen: -? "Status nach Verkehrsunfall vom 18. M?rz 1989 mit a)?? Commotio cerebri et labyrinthi mit persistierend leichtgradigen neuropsychologischen und audio-vestibul?ren Funktionsst?rungen b)?????? Offener Unterschenkelfraktur links, osteosynthetische Behandlung und Spalthauttransplantat, in anatomisch korrekter Stellung konsolidiert ohne Entwicklung einer Sprunggelenksarthrose c)?? Unterer Schambeinastfraktur rechts, anatomisch in korrekter Stellung konsolidiert d)?? Kontusion der LWS, ohne objektiv feststellbare strukturelle Residuen -? Multiple weitere Beschwerden am Bewegungsapparat ohne organisch fassbares unfallbedingtes Korrelat -? Sehst?rungen, initial als Unfallfolgen beurteilt, aktuell ophtalmologisch nicht weiter untersucht."

Die neuropsychologischen Restbeschwerden k?nnten, so die Schlussfolgerungen des Gutachters, je nach Einsatzort eine Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit von etwa 10 % verursachen (Urk. 9/38 S. 70). Im neuropsychologischen Konsilium ist - ebenso wie bei der Untersuchung von Dr. K.___ (Urk. 9/38 S.66) - die Rede von einer Aggravationstendenz, die in der Testsituation allerdings nicht resultatbeeinflussend zum Ausdruck komme. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Versicherte als Sozialp?dagoge optimal umgeschult (S. 4 und 5 des Untersuchungsberichts vom 16. Februar 2001, Urk. 9/38 Anhang 1). Die audio-vestibul?re St?rung verursache keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 9/38 S. 70). Dr. M.___ kam in seinem Untersuchungsbericht vom 13. Juli 2000 zu keiner psychiatrischen Diagnose, insbesondere liege keine somatoforme Schmerzst?rung vor (Urk. 9/38, Anhang 2, S. 8). Dr. K.___ kam zum Ergebnis, dass die unfallbedingten St?rungen aus rheumatologisch-orthop?discher Sicht keine unfallbedingte Arbeitsunf?higkeit verursachte (S. 69). Zu dieser Schlussfolgerung kam der Gutachter, nachdem er die geklagten Schmerzen mit seinem Untersuchungsresultat und mit den entsprechenden bereits vorhandenen ?rzt-lichen Einsch?tzungen verglichen hatte. Bez?glich der Kopf- und Nackenschmerzen kam Dr. K.___ zum Schluss (S. 41-46), dass in den Akten unterschiedliche Angaben best?nden (S. 41), dass die Schmerzen zeitweise zur?ckgegangen seien (S. 17 f., Behandlung in Zihlschlacht), dass die Druckdolenzen von der Lokalisation nicht zu den Irritationszonen passten und die Inkonsistenz der aktiven Rotation in Neutralstellung anl?sslich der Untersuchung und anl?sslich Beobachtungen im Gespr?ch den Schluss nahelegten, dass eine normale Beweglichkeit der Wirbels?ule bestehe (S. 43). Die Schmerzen seien lange Zeit in den medizinischen Akten gar nicht erw?hnt worden, weil sie offenbar nicht im Vordergrund gestanden h?tten (S. 45). Bez?glich der Thoraxschmerzen schlussfolgerte Dr. K.___, dass diese keine Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit zu bewirken verm?gen (S. 61). Bez?glich der Unterschenkel- und Sprunggelenksschmerzen fand Dr. K.___ keine plausible medizinische Erkl?rung; der Gutachter ging indes in ?bereinstimmung mit dem Beschwerdef?hrer davon aus, dass solche "diffuse Schmerzen" bestehen (S. 53 f.). Eingehend befasste sich der Gutachter mit den langan-dauernden und von verschiedenen ?rzten beschriebenen Leistenschmerzen (S. 56-60), welche ebenfalls diffus und schwierig zu interpretieren seien (S. 60) und deren Vorhandensein er nicht in Frage stellte. Die ge?usserten Sensibilit?tsst?rungen am rechtsseitigen Oberschenkel seien jedoch nicht geeignet, eine Invalidit?t oder Integrit?tsentsch?digung zu begr?nden (S. 60). Die m?glichen Restbeschwerden von Seiten der Schambeinastfraktur respektive der Unterschenkelfraktur mit Spalthauttransplantat f?hrten nicht zu einer Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit (S. 70). Die geklagten H?rst?rungen, der Tinnitus sowie der Schwindel - ebenfalls mehrmals abgekl?rt durch mehrere Spezial?rzte - seien insgesamt leichtgradig und verm?chten keine Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit zu bewirken (S. 9, S. 11, S. 13, S. 62-64, S. 70). Zusammenfassend hielt Dr. K.___ fest: "Der 12-j?hrige Verlauf war im ?brigen, wie er sich aus den Akten darstellt, durchaus von wesentlichen Besserungstendenzen gekennzeichnet, welche von Herrn B.___ heute allerdings verneint werden. Des weiteren werden diverse Beschwerden erstmals anl?sslich ?rztlicher Untersuchungen in den letzten Jahren respektive bei uns aktenkundig, obwohl sie mit einer solchen Intensit?t geschildert werden, welches ein fr?heres Nichtbeachten seitens der damals behandelnden ?rzte wenig wahrscheinlich macht. Die in letzter Zeit aktenkundige Eskalation der vielf?ltigen Beschwerden (Numerische Schmerzskala meist Maximalwerte) l?sst sich eigentlich nur mit der auch anl?sslich der neuropsychologischen Untersuchung (aber nicht in der Testsituation resultatbeeinflussend) sichtbaren Aggravationstendenz erkl?ren, jedenfalls nicht mit klinisch oder bildgebend objektivierbaren unfallbedingten Befunden." Gem?ss den Angaben von Dr. K.___ leidet der Beschwerdef?hrer - zusammengefasst - im Wesentlichen an vielf?ltigen, jedoch insgesamt leichtgradigen Einschr?nkungen und Schmerzen. Die neuropsychologischen Restbeschwerden k?nnten eine Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit von etwa 10 % verursachen (S. 70); im ?brigen sei dem Beschwerdef?hrer eine angepasste T?tigkeit - als solche wird die Arbeit als Sozialp?dagoge qualifiziert (vgl. neuropsychologisches Gutachten L.___ vom 16. Februar 1991, Urk. 9/38, Anhang 1, S. 5) - zumutbar. Diese Einsch?tzung f?gt sich nahtlos in fr?here Beurteilungen: 4.3???? Dr. T.___, Oberarzt der Rheumaklinik und des Instituts f?r Physiothe-rapie mit Poliklinik des Kantonsspitals Winterthur, wo der Beschwerdef?hrer nach dem Unfall mehrere Male operiert und behandelt worden war (vgl. Urk. 9/138/101 letzte Seite, Zeugnis UVG vom 25. Mai 1989 der chirurgischen Klinik des Kantonsspitals Winterthur), sch?tzte die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers f?r die Zeit einer Behandlung auf 80 %, nachher auf 100 % f?r eine T?tigkeit mit M?glichkeit zu Positionswechsel bzw. wiederholter Entlastung des Beines; das Einhalten dieser Bedingung sei grunds?tzlich beim Beruf als Sozialp?dagoge m?glich (Urk. 9/109/5 und 9/109/6; Berichte vom 20. Januar 1999 und vom 23. M?rz 1999). Den ersten Bericht sandte Dr. T.___ an den Rheumatologen Dr. G.___, der bereits im Dezember 1998 die Auffassung vertreten hatte, der Beschwerdef?hrer sei als Sozialp?dagoge arbeitsf?hig (Urk. 9/109/10). Indessen fehlt in diesen Berichten eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Schmerzsituation des Beschwerdef?hrers. Dass diese nicht auf eine Symptomausweitung bzw. auf eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung zur?ckzuf?hren ist, hat der Psychiater Dr. M.___ festgestellt: Es fehle beim Beschwerdef?hrer der Aspekt der emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme, die f?r die Diagnose der Schmerzst?rung nach den Normen der internationalen Krankheitsklassifikation notwendig seien. Einzig die Diskrepanz zwischen den somatischen Befunden sowie den davon zu erwartenden Beschwerden und den vom Beschwerdef?hrer erlebten Beschwerden begr?nde noch keine psychische St?rung. Er k?nne keine psychiatrische Diagnose stellen, denn er sehe keine konkreten Anhaltspunkte weder f?r eine vorbestehende psychische Morbidit?t, noch f?r eine pathologische Unfallverarbeitung (beispielsweise kein sekund?rer Krankheitsgewinn), noch f?r eine l?ngerdauernde oder schwerere depressive Erkrankung oder f?r eine andere psychische St?rung (Urk. 9/38, Anhang Psychiatrisches Konsilium, S. 6 und 8). Die psychiatrische Einsch?tzung von Dr. M.___ steht in einem gewissen Gegensatz zur Einsch?tzung von med. pract. I.___, Oberarzt der Psychiatrischen Poliklinik des Kantonsspitals Winterthur, der mit Bericht vom 14. Dezember 1999 von einem schweren und langj?hrigen chronifizierten Schmerzsyndrom sprach, wodurch der Beschwerdef?hrer in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt sei. Er glaube jedoch nicht, dass eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit vorliege, auch wenn der Beschwerdef?hrer sich als vollst?ndig invalid einstufe. Eine genauere Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit, so relativierte med. pract. I.___, k?nne er nicht leisten (Urk. 9/39-40). Es ist bei dieser Aktenlage auf die schl?ssige Einsch?tzung von Dr. M.___ abzustellen, die auf einer umfassenden Untersuchung beruht - es fanden sechs Besprechungen statt - und auf der Kenntnis der Vorakten. Demgem?ss kann nicht von einer psychiatrischen Diagnose ausgegangen werden und entsprechend auch nicht von einer psychisch bedingten Arbeitsunf?higkeit. 4.4???? Die gegenteilig lautenden Arztberichte verm?gen die Schlussfolgerungen von Dr. K.___ und Dr. M.___ und von Dr. L.___ nicht zu entkr?ften. Der Rheumatologe Dr. H.___ hielt mit Bericht vom 24. November 1999 fest, dass der Beschwerdef?hrer ?ber starke Schmerzen klage. Unter Ber?cksichtigung aller Aspekte sch?tze er die Arbeitsunf?higkeit auf 100 %, auch in einer leichten, wechselnden T?tigkeit (Urk. 9/41). Dr. H.___ schrieb, er habe aufgrund des Auftrages der Invalidenversicherung zur Erstellung eines Arztberichts eine Stunde lang mit dem Beschwerdef?hrer und dessen Frau gesprochen und leite die dabei erhobenen Angaben weiter. Sein Bericht st?tzt sich somit selbstredend nicht auf eigene Untersuchungen, sondern auf die Schilderungen des Beschwerdef?hrers. Er vermag die Ergebnisse des Gutachtens der Rheumaklinik des USZ nicht in Frage zu stellen. Gleichlautend wie die Einsch?tzung von Dr. H.___ ist diejenige des Hausarztes des Beschwerdef?hrers, Dr. F.___, Allgemeine Medizin/Tropenkrankheit, vom 24. Juni 1999 (Urk. 9/43). Dr. F.___ diagnostizierte unter anderem eine chronische Schmerzkrankheit nach Unfalltrauma sowie langfristig depressive Entwicklung mit Aggravierung durch Unfalltrauma und schrieb den Beschwerdef?hrer zu 100 % arbeitsunf?hig vom 28. M?rz 1999 bis auf weiteres. Er kenne den Beschwerdef?hrer seit dem 22. April 1999, als dieser sich bei ihm gemeldet habe, weil er einen Hausarztwechsel gew?nscht habe. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den angegebenen Schmerzen und den Untersuchungsbefunden. Zur Arbeitsf?higkeit auf l?ngere Sicht vermerkte Dr. F.___:

"Sicher f?hlt sich der Patient nicht arbeitsf?hig auf l?ngere Sicht. Ich halte den Patienten aus psychosomatischen Gr?nden f?r arbeitsunf?hig. Der Patient ist aber mit dieser Interpretation nicht einverstanden und findet, er sei aus somatischen Gr?nden arbeitsunf?hig. Sicher ist eine psychotherapeutische Begleitung des Patienten wichtig, wie er sie jetzt bei Herrn Z.___ zu haben scheint." Dr. F.___ gibt im Wesentlichen die Eindr?cke des Beschwerdef?hrers wieder, und seine Einsch?tzung beruht nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern auf haus?rztlicher Begleitung. Die wenig begr?ndete Einsch?tzung von Dr. F.___ vermag die Schlussfolgerungen von Dr. K.___ nicht in Frage zu stellen. Der vormalige Hausarzt des Beschwerdef?hrers, Dr. D.___, machte keine sachdienlichen Angaben (Urk. 9/45). Dr. E.___, Spezialarzt FMH f?r Plastische und Wiederherstellungsmedizin, ___, beurteilte den Beschwerdef?hrer nur bez?glich der Narben am linken Unterschenkel nach den Operationen von Februar und M?rz 1999. Er vermerkte, punkto Narbenplatte sei keine Arbeitsunf?higkeit als Sozialp?dagoge attestierbar (Urk. 9/44, Bericht vom 24. Juni 1999). 4.5???? Zusammenfassend ist gest?tzt auf die medizinischen Einsch?tzungen davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer zu rund 90 % arbeitsf?hig ist in einer seinen Leiden angepassten T?tigkeit; zum Beispiel als Sozialp?dagoge.

5.?????? 5.1???? Bei dieser Gegebenheit er?brigt es sich, den f?r die Invalidit?tsbemessung in der Regel erforderlichen Einkommensvergleich gem?ss Art. 28 IVG vorzunehmen, denn es ist offensichtlich, dass der Beschwerdef?hrer bei einer zumutbaren Erwerbst?tigkeit von 90 % als Sozialp?dagoge ein Invalideneinkommen zu erzielen in der Lage w?re, das - verglichen mit dem Verdienst eines Sozialp?dagogen bei einem Besch?ftigungsgrad von 100 % (Valideneinkommen) keine renten-erhebliche Erwerbseinbusse von mindestens 40 % ausmacht. 5.2???? Demgem?ss ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausgewiesen, und die Beschwerde ist abzuweisen.?

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Schmidt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2001.00542 — Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 IV.2001.00542 — Swissrulings