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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.02.2003 IV.2001.00488

23. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,983 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs, Rentenrevision

Volltext

IV.2001.00488

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 24. Februar 2003

in Sachen

A.___

Beschwerdef?hrerin

vertreten durch die B.___ AG

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die 1959 geborene A.___ besuchte in Italien acht Jahre lang die Grundschule und kam 1974 in die Schweiz (Urk. 12/68). 1977 schloss sie die Coiffeurfachschule mit Diplom ab und arbeitete bis Anfang der Achtzigerjahre in ihrer angestammten T?tigkeit. Danach widmete sie sich vorerst voll ihrer Aufgabe als Mutter und Hausfrau, bevor sie ab 1998 einer Teilzeitarbeit als Reinigungsangestellte nachging (Urk. 12/36). Am 12. August 1991 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine schwere Handverletzung rechts mit Sehnendurchtrennungen und musste zweimal operiert werden (Urk. 12/36 und 12/37). Noch w?hrend der Genesung wurde ihr die Stelle als Teilzeitreinigungsangestellte auf Ende Februar 1992 gek?ndigt. Ab Juli 1995 arbeitete sie zu 40 % bis 50 % als Kioskverk?uferin. Aufgrund der Schliessung des Kioskes musste sie jedoch auch diese T?tigkeit im September 1992 aufgeben (Urk. 12/16 S. 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, sprach ihr bei einem festgestellten Invalidit?tsgrad von 46 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab Dezember 1993 zu (Verf?gung vom 20. August 1996; Urk. 12/23). Am 20. Januar 1998 verf?gte die IV-Stelle bei einem neu festgelegten Invalidit?tsgrad von 62 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab Mai 1997 (Urk. 12/21). ???????? Am 29. November 1999 liess die Versicherte bei der IV-Stelle die Revision der Rentenverf?gung beantragen (Urk. 12/44 und 12/45). Die IV-Stelle erhob darauf den IK-Auszug (Urk. 12/42) und die Berichte der Haus?rztin Dr. med. C.___, ?rztin f?r Allgemeine Medizin, vom 14. M?rz 2000 (Urk. 12/29) und 13. April 2000 (Urk. 12/28) sowie des Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, vom 9. Juni 2000 (Urk. 12/27) und veranlasste das interdisziplin?re Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums R?merhof (MZR-Gutachten) vom 27. M?rz 2001 (Urk. 12/26). Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2001 wurde der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht gestellt (Urk. 12/5). In der Stellungnahme zum Vorbescheid liess die Beschwerdef?hrerin um Aufschub des Erlasses der Verf?gung bis 30. September 2001 und um Akteneinsicht ersuchen (Urk. 12/4). Nach interner R?cksprache mit dem medizinischen Dienst (Urk. 12/2-3) verf?gte die IV-Stelle ohne vorg?ngige Gew?hrung der Akteneinsicht am 23. Juli 2001 (Urk. 12/1) die Aufhebung der Rentenleistung auf Ende August 2001.

2.?????? Dagegen liess A.___, vertreten durch die B.___ AG, am 15. August 2001 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1): "1. Es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben.

?2. Es sei der Beschwerdef?hrerin weiterhin der bestehende Invalidit?tsgrad im Umfang von 62 % und eine entsprechende Rente zuzuerkennen. ?3. Eventualiter sei im Sinne einer Gesamtbeurteilung eine erg?nzende medizinische Abkl?rung bei der Medizinischen Abkl?rungsstelle MEDAS anzuordnen und die Sache zur Abkl?rung des Invalidit?tsgrades sowie zum Erlass einer neuen Rentenverf?gung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. ???? Alles unter allf?lligen Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Gleichzeitig liess die Beschwerdef?hrerin vorbringen, dass das von ihr im Vorbescheidverfahren gestellte Begehren um Akteneinsicht (als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Geh?r) nicht beachtet worden sei und die Beschwerdegegnerin somit v?llig willk?rlich und ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Gesamtproblematik entschieden h?tte (Urk. 1 S. 4). Am 20. August 2001 setzte das hiesige Gericht Frist zur Beschwerdeantwort (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin r?umte am 21. September 2001 ein, die Akteneinsicht nicht gew?hrt zu haben, und stellte gleichzeitig den prozessualen Antrag, der Beschwerdef?hrerin vorab Akteneinsicht zu gew?hren und Gelegenheit zu einer allf?lligen Beschwerdeerg?nzung zu geben (Urk. 11). Mit Verf?gung vom 26. September 2001 verwies das hiesige Gericht betreffend einer allf?lligen Heilung der Verletzung des rechtlichen Geh?rs auf einen zweiten Schriftenwechsel und setzte der Beschwerdegegnerin erneut Frist zur Beschwerdeantwort (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin schloss am 19. Oktober 2001 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Am 23. Oktober 2001 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Nachdem die Beschwerdef?hrerin innert Frist keine Replik hatte einreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel am 11. Dezember 2001 geschlossen (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Vorweg ist die ger?gte Verletzung des rechtlichen Geh?rs zu pr?fen. Das Recht, angeh?rt zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Geh?rs f?hrt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung. Nach der Rechsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 Erw. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei ?berpr?fen kann, zu ?ussern (BGE 124 V 180 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Heilung eines (allf?lligen) Mangels soll jedoch die Ausnahme bleiben (BGE 116 V 32 Erw. 3). 2.2???? Nach Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung hat die IV-Stelle, bevor sie ?ber die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder ?ber den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, der versicherten Person oder seiner Vertretung Gelegenheit zu geben, sich m?ndlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu ?ussern und die Akten eines Falles einzusehen. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht erkannte eine Verletzung der Anh?rungspflicht darin, dass die Verwaltung nach Ergehen des Vorbescheids ein innert Vernehmlassungsfrist eingegangenes Schreiben unbeachtet liess, mit welchem die versicherte Person um Aktenedition ersucht und klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie sich zur vorgesehenen Rentenrevision zu ?ussern beabsichtige (BGE 116 V 186 Erw. 2a). 2.3???? Unbestrittenermassen (Urk. 11) gew?hrte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren keine Akteneinsicht und verletzte damit den Anspruch auf rechtliches Geh?r. Deshalb wies das hiesige Gericht in der Verf?gung vom 26. September 2001 darauf hin, dass die Beschwerdef?hrerin in einem zweiten Schriftenwechsel die M?glichkeit zur Akteneinsicht und erg?nzenden Stellungnahme habe und somit eine allf?llige - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Geh?rs geheilt werden k?nne (Urk. 13). Mit Verstreichenlassen der Frist zur Einreichung der Replik (Urk. 18) verzichtete die Beschwerdef?hrerin sowohl auf Einsichtnahme in die Akten als auch auf die erg?nzende Stellungnahme, weshalb die urspr?ngliche Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt zu betrachten ist.

3. 3.1????? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 3.2?????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen versicherten Personen ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen). 3.3????? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 3.4????? Nach Art. 41 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

4. 4.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob in Bezug auf den Invalidit?tsgrad der Beschwerdef?hrerin eine anspruchsbeeinflussende ?nderung eingetreten ist, welche es rechtfertigt, die halbe Rente auf Ende August 2001 aufzuheben. 4.2???? Bei dem mit (urspr?nglicher) Verf?gung vom 20. Januar 1998 festgelegten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 12/21) st?tzte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. D.___, der die Diagnose chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts mehr als links (Status nach Schnittverletzung der rechten Hand am 12. August 1991) und chronisches cervicospondylogenes Syndrom beidseits bei Wirbels?ulenfehlhaltung und muskul?rer Dysbalance mit Tendomyosen der Nacken- und Oberarmmuskulatur stellte und eine 65%ige Arbeitsunf?higkeit attestierte (Bericht vom 3. Oktober 1997; Urk. 12/30), und den Bericht von Dr. C.___, die ebenfalls eine 65%ige Arbeitsunf?higkeit feststellte (Bericht vom 18. September 1997; Urk. 12/31). 4.3???? Bei der Begr?ndung der wesentlichen anspruchsbeeinflussenden ?nderung st?tzte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen (Revisions)Verf?gung vom 23. Juli 2001 einzig auf das MZR-Gutachten vom 27. M?rz 2001 und der darin attestierten Arbeitsf?higkeit von 66 2/3 % (Urk. 2 und 12/5 und 12/6). Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin, Rehabilitation und Sportmedizin, stellte im MZR-Gutachten aus rheumatologischer Sicht die Diagnosen weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nacken- und Schulterg?rtels bei Fehlhaltung und muskul?re Dysbalance sowie Epicondylopathia humero radialis rechtsbetont und attestierte eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in den T?tigkeiten als Kioskangestellte und B?rohilfsarbeiterin und eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von 20 % in der T?tigkeit als Coiffeuse (Urk. 12/26 9). Festzustellen ist, dass die Diagnose seit der letztmaligen Festsetzung des Rentenanspruches, die sich einzig auf Einschr?nkungen aus rheumatologischer Sicht st?tzte, nicht ver?ndert hat. Es handelt sich bei dieser neuen Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit daher lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich ist (vgl. Ziff. 2.1 hiervor). 4.4???? Wenn ?berhaupt Hinweis auf eine anspruchsrelevante ?nderung seit Januar 1998 aus den Akten ersichtlich sind, dann auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. So wird im MZR-Gutachten in Ab?nderung zur letzten Beurteilung zus?tzlich eine Konversionsst?rung (ICD-10 F44.7) diagnostiziert, weshalb die Beschwerdef?hrerin aus psychiatrischer Sicht - bisher erfolgte keine psychiatrische Abkl?rung - in ihrer Arbeitsf?higkeit zu 20 % bis 30 % eingeschr?nkt sei (Urk. 12/26 S. 26). Aufgrund dieser zus?tzlichen Komponente kann auf eine Verschlechterung geschlossen werden. Weiter wurde - obwohl aus dem MZR-Gutachten hervorgeht, dass am Tag nach ihrer Untersuchung vom 11. Januar 2001 am schmerzenden rechten Knie eine arthroskopische Untersuchung vorgenommen werde (Urk. 12/26 S. 7) - die Problematik der Knieschmerzen nicht ber?cksichtigt. Gem?ss Dr. med. F.___ von der Klinik am See, Pyramide, wurde am 12. Januar 2001 eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit partieller Meniskektomie medial vorgenommen, der klinische Verdacht auf eine mediale Meniskusl?sion des linken Kniegelenkes ge?ussert und eine verminderte Belastbarkeit beider Kniegelenke festgestellt (Bericht vom 4. September 2001; Urk. 8). Diesbez?glich hielt der IV-Arzt Dr. med. G.___ in einem internen Schreiben fest, dass allenfalls noch die Berichte ?ber die stattgehabte und die noch ausstehende Knieoperation eingeholt werden k?nnten (Schreiben vom 18. Juli 2001; Urk. 12/2), was die Beschwerdegegnerin in der Folge jedoch unterlassen hat. 4.5???? Schliesslich stellte Dr. C.___, die die Beschwerdef?hrerin als Haus?rztin seit Jahren behandelt, am 14. M?rz und 13. April 2000 eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit Sommer 1999 fest. Sie f?hrte aus, dass im August 1998 eine Tumorektomie der linken Mamma, im Februar 1999 wegen unklaren Thoraxschmerzen links eine Hospitalisierung und im Oktober 1999 eine vaginale Hysterektomie erfolgt sei. Die Beschwerdef?hrerin beschwere sich ?ber zunehmende Schulter- und Nackenschmerzen, R?cken- und Knieprobleme rechts. Sie attestierte in Ab?nderung zur Einsch?tzung vom 18. September 1997 (Urk. 12/31; vgl. Ziff. 3.2 hiervor) gar eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % (Urk. 12/28 und 12/29). ???????? Dr. D.___, der die Beschwerdef?hrerin seit 1995 als Rheumatologe privat?rztlich betreut und sie bereits aus seiner ?rztlichen T?tigkeit auf der Rheumatologie des Universit?tsspitals Z?rich kannte, stellte ebenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest und attestierte der Beschwerdef?hrerin am 9. Juni 2000 in der T?tigkeit als Coiffeuse oder Verk?uferin ab dem 1. Juli 1999 eine Arbeitsunf?higkeit von 80 %. Dabei k?nne sie keine Sachen von mehr als 5 kg halten/tragen und keine repetitiven Handlungen mit beiden H?nden ohne Schmerzen ausf?hren. Sie habe belastungsabh?ngige Schmerzen um Unterarm und der Hand rechts sowie etwas weniger links. Deutliche Verspannungen versp?re sie im Nacken, beiden Schulter (vor allem rechts) und Oberarmen. Sie beklage einen Kraftverlust in beiden Armen und vermehrte Kopfschmerzen. Die Beschwerden, die in ?hnlicher Weise bereits fr?her dagewesen seien, h?tten sich seit Juli 1999 deutlich verst?rkt (Urk. 12/27). 4.6???? Somit ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Verf?gung vom 20. Januar 1998 aus den Akten nicht ersichtlich. Eine Verschlechterung desselben ist zwar in rheumatologischer Hinsicht aufgrund der Berichte von Dr. C.___ und D.___ erstellt, die tats?chliche Gesamtarbeits(un)f?higkeit der Beschwerdef?hrerin - die diagnostizierte Konversionsst?rung miteingeschlossen - bleibt aber unklar, weshalb die Sache zur erneuten polydisziplin?ren Abkl?rung (Feststellung der rentenerheblichen ?nderung des Sachverhaltes seit Januar 1998) an die Vorinstanz zur?ckzuweisen ist.

5.?????? Die R?ckweisung der Sache kommt einem formellen Obsiegen im Sinne von Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung gleich (SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143). Nachdem die vertretene Beschwerdef?hrerin zur Hauptsache obsiegte, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine angemessene Prozessentsch?digung auszurichten (? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen). Diese ist unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass angefochtene Verf?gung vom 23. Juli 2001 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Die Beschwerdef?hrerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr 1'000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssi-schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege).

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