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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.02.2003 IV.2001.00460

27. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,843 Wörter·~44 min·1

Zusammenfassung

Invalidenrente, Invaliditätsgrad, Bemessungsmethode (Einkommensvergleich bei Mutter mit zwei kleinen Kindern), Tabellenlöhne

Volltext

IV.2001.00460

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?r Wilhelm

Urteil vom 28. Februar 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rolf Hofmann c/o Kupferschmid, Hafen + Partner Anwaltsb?ro Beethovenstrasse 24, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? H.___, geboren 1969, erlitt am 9. Mai 1996 zusammen mit ihrem Ehemann A.___ in Z?rich einen Verkehrsunfall. Der von ihrem Ehemann gelenkte Personenwagen stiess an einer Kreuzung mit einem weiteren Personenwagen, dessen Lenker das Vortrittsrecht des Ehepaares missachtete, zusammen (Urk. 8/85/3-4, Urk. 8/86/28 = Urk. 8/86/70, Urk. 8/86/88). Die Versicherte erlitt bei diesem Verkehrsunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbels?ule (Urk. 8/86/83 und Urk. 8/86/87). ???????? Wegen anhaltender gesundheitlicher Beschwerden im Zusammenhang mit der erlittenen Distorsion der Halswirbels?ule meldete sich die Versicherte am 12. Mai 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/83). Nach Einholung verschiedener Arztberichte (Urk. Urk. 8/43-44, Urk. 8/46-49) und verschiedener Unterlagen beim Unfallversicherer, der Allianz Versicherung, Z?rich, (Urk. 8/86/1-87), nach Abkl?rung der beruflich-erwerblichen Verh?ltnisse (Urk. 8/77, Urk. 8/81-82) sowie nach Erlass eines Vorbescheides am 15. M?rz 1999 (Urk. 8/25), teilte die IV-Stelle mit Beschluss vom 15. April 1999 mit, mit Wirkung ab 1. November 1997 stehe der Versicherten gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 50 % eine bis 31. Mai 1998 befristete halbe Rente zu. F?r die Zeit nach dem 31. Mai 1998 hingegen sei davon auszugehen, dass die Erwerbsf?higkeit wieder auf ein rentenausschliessendes Mass steigerbar sei (Urk. 8/24). Die die halbe Rente konkret zusprechende Verf?gung erging am 17. Dezember 1999 (Urk. 8/18). Diese Verf?gung blieb unangefochten. Bereits am 16. Juli 1999 hatte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Hofmann, Z?rich, der IV-Stelle unter Beilegung eines ?rztlichen Zeugnisses mitgeteilt, nach der Geburt ihrer Tochter am 9. Januar 1999 h?tten die unfallbedingten Beschwerden wieder zugenommen, weshalb sie nicht im erwarteten Mehrumfang erwerbst?tig sein k?nne (Urk. 8/42). Daraufhin hatte die IV-Stelle am 29. September 1999 einen neuen Vorbescheid erlassen, mit welchem der Versicherten die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Juli 1999 in Aussicht gestellt worden war (Urk. 8/23). Am 1. November 1999 hatte die Versicherte des Weiteren mitgeteilt, ab 27. Oktober 1999 habe sie ?berhaupt nicht mehr arbeiten k?nnen (Urk. 8/22). ???????? Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte, insbesondere ein Gutachten der Klinik f?r Epilepsie und Neurorehabilitation Bethesda in Tschugg (Urk. 8/37-41), einen neuen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/69) und verschiedene Unterlagen beim Haftpflichtversicherer des Mitbeteiligten am Unfall vom 9. Mai 1996, der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft, ein (Urk. 8/85/1-5). Ferner befragte sie die Versicherte zum Umstand, in welchem Ausmass sie ohne den Gesundheitsschaden nach der Geburt ihrer Tochter erwerbst?tig geblieben w?re (Urk. 8/63). Am 15. Juni 2000 gebar die Versicherte als zweites Kind einen Sohn (vgl. Urk. 8/37 S. 32). Am 23. Februar 2001 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie nunmehr die Verneinung eines weiteren Rentenanspruchs in Aussicht stellte (Urk. 8/11). Dagegen erhob die Versicherte am 27. Februar 2001 Einwendungen (Urk. 8/10). Gest?tzt auf diese Einwendungen holte die IV-Stelle einen Erg?nzungsbericht zum Gutachten der Klinik f?r Epilepsie und Neurorehabilitation Bethesda vom 14. Dezember 2000 ein (Urk. 8/36) und hielt am 7. Juni 2001 in einem weiteren Vorbescheid an der in Aussicht gestellten Verneinung eines weiteren Leistungsanspruchs fest (Urk. 8/4). Auch nachdem die Versicherte noch den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Otorhinolaryngologie Hals- und Gesichtschirurgie, vom 9. Juni 2001 zu den Akten gegeben hatte (Urk. 8/35/1-2), hielt die IV-Stelle mit Verf?gung vom 9. Juli 2001 an der Verneinung eines weiteren Rentenanspruchs fest (Urk. 2 = Urk. 8/2). 2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob die H.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Hofmann, am 23. Juli 2001 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und es sei ihr unter Ber?cksichtigung der Wartefrist ab Unfalltag eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2001 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 30. Oktober 2001 wurde bei Dr. B.___ ein Erg?nzungsbericht eingeholt (Urk. 9), der am 15. Oktober 2002 eingereicht wurde (Urk. 20). Bereits am 5. Februar 2002 hatte die Versicherte ein zu Handen des Unfallversicherers erstattetes Gutachten von PD Dr. med. C.___, FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Z?rich, vom 19. Januar 2002 sowie am 11. April 2002 einen Bericht der Klinik St. Georg, Goldach und eine Abrechnung der Allianz betreffend Unfalltaggeld f?r den Februar 2002 eingereicht (Urk. 12-15).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die allgemeinen Voraussetzungen f?r die Zusprechung einer Invalidenrente gem?ss Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden. 1.3???? Im Falle einer Rente gilt die Invalidit?t in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst fr?hestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunf?higkeit in mindestens gleicher H?he anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). Die Erwerbsunf?higkeit ist l?ngere Zeit dauernd, wenn der sie ausl?sende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunf?higkeit von mindestens einem Jahr bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigende Behinderung zur?ckl?sst. Gesundheitssch?den, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben, f?hren somit nicht zu einer Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und geh?ren allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das die Einzelperson zumutbarerweise zu tragen hat (BGE 102 V 166 mit Hinweisen). 1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 1.5????? Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, Bet?tigungsvergleich, gemischte Methode) f?hrt -, ergibt sich aus der Pr?fung, was die versicherte Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben, wobei f?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil-)Erwerbst?tigkeit der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).??????? Bei verheirateten Versicherten ist ?berdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu ber?cksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdr?cklich dem Ehepaar ?berlassen, sich ?ber die Rollenverteilung sowie ?ber Art und Umfang ihrer Beitr?ge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich ?ber die f?r die Bestreitung ihrer eigenen und der Bed?rfnisse ihrer Kinder zweckm?ssige und notwendige Aufgabenteilung zu verst?ndigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbst?tig w?re oder den Haushalt besorgen w?rde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtw?rdigung der pers?nlichen, beruflichen, sozialen und ?konomischen Umst?nde des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c). 1.6????? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).

2.?????? Zum Antrag der Beschwerdef?hrerin auf Zusprechung einer Rente ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses, unter Ber?cksichtigung des Wartejahres, gilt es vorab zu ber?cksichtigen, dass der Beschwerdef?hrerin mit rechtskr?ftiger Verf?gung ab 1. November 1997 eine bis 31. Mai 1998 befristete halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/18). Die Leistungszusprechung begr?ndete die Beschwerdegegnerin damit, dass ab 26. November 1996 im Sinne von Art. 29 Abs. ?1 lit. b IVG ohne wesentliche Unterbrechung eine erhebliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestanden habe, mithin ein Jahr sp?ter das Wartejahr abgelaufen sei, und des Weiteren damit, dass der Beschwerdef?hrerin ab 4. Mai 1998 die Aufnahme einer rentenausschliessenden Erwerbst?tigkeit wieder zumutbar gewesen sei (vgl. Urk. 8/24). Aufgrund der Arztberichte lag zwar in den ersten 3 Monaten nach dem Unfall eine Arbeitsunf?higkeit in verschieden grossem Umfang (20 % bis 100 %) vor, jedoch nicht mehr in den 3 darauf folgenden Monaten. F?r diese Zeit wurde keine Arbeitsunf?higkeit mehr attestiert (vgl. Urk. 8/47-48), weshalb im Sinne von Art. 29ter der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine wesentliche Unterbrechung der Arbeitsunf?higkeit vorlag. Erst ab 26. November 1996 kam es ohne wesentliche Unterbrechung erneut zu einer Arbeitsunf?higkeit im Umfang von zumeist 50 % (vgl. Urk. 8/43-44, Urk. 8/46-47, Urk. 8/86/49, Urk. 8/86/72), womit der Beginn des Wartejahres zu Recht auf den 26. November 1996 angesetzt wurde. Des weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdef?hrerin ab 4. Mai 1998 wieder eine Arbeitsf?higkeit von 70 % bescheinigt wurde (Urk. 8/69/3-4). Gest?tzt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdef?hrerin ab 26. November 1997 eine bis 31. Mai 1998 befristete halbe Rente zu, was unangefochten blieb. Darauf kann zufolge Rechtskraft der Verf?gung nicht mehr zur?ckgekommen werden. Somit kann vorliegend nur gepr?ft werden, ob im Zeitraum danach sowie im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung f?r eine voraussichtlich l?ngere Dauer eine rentenbegr?ndende Invalidit?t vorlag.

3. 3.1???? Hinsichtlich der in der angefochtenen Verf?gung erfolgten Verneinung eines weitergehenden Rentenanspruchs st?tzte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdef?hrerin, die aufgrund ihrer Angaben trotz der Geburt von zwei Kindern weiterhin als Vollerwerbst?tige zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 8/63), k?nnte aufgrund der medizinischen Abkl?rungen die f?r sie geeignete T?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte zumutbarerweise im Umfang von 70 % aus?ben, womit sie im Vergleich zum Einkommen, das sie als Gesunde erzielt habe, lediglich eine nicht rentenrelevante Erwerbseinbusse von 30 % erleide (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2???? Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, vom Tag des Unfalles an sei eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit attestiert worden. Diese daure auch aktuell noch an. Auch die Unfallversicherung erbringe nach wie vor Taggeldleistungen aufgrund einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit (Urk. 15/2). Ohne zwingenden Grund solle nach der Rechtsprechung die Invalidenversicherung nicht von den medizinischen Feststellungen der Unfallversicherung abweichen, namentlich dann nicht, wenn seitens der Unfallversicherung bewilligte Therapien noch am Laufen seien und weitere medizinische Massnahmen geplant seien. Insbesondere habe Dr. B.___ am 9. Juni 2001 ausf?hrlich an den behandelnden Arzt berichtet und eine neuro-otologische Therapie vorgeschlagen. Die Beschwerdegegnerin sei darum ersucht worden, von dem Bericht Kenntnis zu nehmen und eine Rente zu verf?gen, denn es bestehe kaum mehr Hoffnung auf eine Einsatzf?higkeit am angestammten Arbeitsplatz. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin eine rentenausschliessende Verf?gung erlassen. Es liege insgesamt noch kein abschliessend beurteilbarer Endzustand vor (Urk. 1 S. 1 f.).

4.?????? Zun?chst einzugehen ist auf die von der Beschwerdef?hrerin aufgeworfene koordinationsrechtliche Frage. Es ist zutreffend, dass gem?ss dem von der Beschwerdef?hrerin erw?hnten Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 26. Juli 2000 (vgl. Urk. 1 S. 2), der in der amtlichen Sammlung als BGE 126 V 288 ff. publiziert wurde (vgl. auch AHI 2001 S. 82 ff.; Urk. 1 S. 2) die Invalidit?t in den einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht v?llig unabh?ngig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festzulegen ist. In Bezug auf den vorliegenden Fall verh?lt es sich indessen so, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verf?gung, wie die Beschwerdef?hrerin mehrfach ausdr?cklich hervorhebt, vom Unfallversicherer noch keine Invalidit?tsbemessung erfolgt war, sondern diese nach wie vor Taggeldleistungen ausgerichtete. Bei der Invalidit?tsbemessung ist demnach noch kein Koordinationsbedarf gegeben. Der besagte Koordinationsgrundsatz besagt nicht, dass die Invalidit?tsbemessung von den Versicherungstr?gern, die fr?her oder sp?ter eine Invalidit?tsbemessung vorzunehmen haben, gleichzeitig vorzunehmen ist. Wurde bei der Invalidenversicherung ein Leistungsgesuch gestellt, ist dieses zu pr?fen und es ist gegebenenfalls eine Rente zuzusprechen, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen hierf?r erf?llt sind. 5. 5.1???? 5.1.1?? Die gesundheitlichen Beschwerden, unter denen die Beschwerdef?hrerin leidet, begannen mit dem am 9. Mai 1996 erlittenen Unfall. Die die Beschwerdef?hrerin nach dem Unfall behandelnden ?rzte Dr. med. D.___, Universit?tsspital Z?rich, Departement Chirurgie, Z?rich, und Dr. E.___, Chiropraktorin SCG/ECU, Z?rich, diagnostizierten bei der Beschwerdef?hrerin ein Zervikal- und Zervikobrachialsyndrom nach Distorsion der Halswirbels?ule am 9. Mai 1996. In verschiedenen Berichten zu Handen des Unfallversicherers f?hrten sie aus, radiologisch h?tten sich keine Hinweise f?r frische traumatische oss?re L?sionen ergeben. Die anf?ngliche Bewegungseinschr?nkung und starke Druckdolenz in der Hals- und der oberen Brustwirbels?ule mit Ausstrahlungen in den linken Arm habe dann in der Folge subjektiv und objektiv abgenommen. Die Beschwerdef?hrerin habe lediglich noch leichtere R?ckenschmerzen sowie gelegentliche Ausstrahlungen in den linken Arm sowie gelegentliche Schwindelgef?hle erw?hnt. Ab November 1996 habe sie aber wieder vermehrt ?ber Zervikalgien, Kopfschmerzen, Brachialgien, ?ber krampfartige Gef?hle im linken Bein sowie ?ber Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen geklagt. Es sei dann zur ?berweisung an Dr. med. F.___, Spezialarzt f?r Neurologie FMH, Z?rich, gekommen (Urk. 8/86/78-79, Urk. 8/86/81-83, Urk. 8/86/87). 5.1.2?? Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 4. November 1996 fest, die Beschwerdef?hrerin leide an einem Beschwerdesyndrom mit Nacken- und Kopfschmerzen und schmerzhafter Verkrampfung in den linken Extremit?ten bei Status nach seitlichem Distorsionstrauma der Halswirbels?ule am 9. Mai 1996. Des Weiteren bestehe der Verdacht auf posttraumatisch bedingte neuropsychologische Funktionsst?rungen. Unmittelbar nach dem Unfall seien intensive Schmerzen im Hinterhauptbereich und etwas sp?ter Nackenschmerzen aufgetreten. Einige Tage danach seien zudem R?ckenschmerzen, Schmerzen im Brustbeinbereich, Schmerzausstrahlungen in den linken Arm mit Kraft- und Gef?hllosigkeit, krampfartige Schmerzen im linken Bein sowie ein Einschlafgef?hl in der linken Kopfh?lfte hinzu gekommen. Effektiv seien in der Folge lediglich die R?cken- und Brustschmerzen zur?ckgegangen. Die ?brigen Beschwerden seien geblieben. Am Arbeitsplatz habe sie auch das Vorhandensein von Konzentrationsst?rungen bemerkt. Vor dem Unfall habe sie keine derartigen Beschwerden gehabt. Die neurologische Untersuchung habe eine leichte Betonung der Eigenreflexe an den linken Extremit?ten, im ?brigen aber in allen Teilen regelrechte neurologische Befunde gezeigt. Bez?glich der Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen sei eine neuropsychologische Abkl?rung angezeigt (Urk. 8/49 = Urk. 8/86/76). 5.1.3?? Dr. phil. G.___, Adliswil/Z?rich, f?hrte im Bericht vom 6. Januar 1997 aus, die neuropsychologische Untersuchung habe ergeben, dass im Bereich des planerisch-konzeptuellen Denkverm?gens, der Umstellf?higkeit und im Bereich der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen leichte Schw?chen sowie eine deutliche Verlangsamung best?nden. Die Befunde entspr?chen einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Funktionsst?rung im Bereich der frontalen Strukturen und einer leichten Funktionsst?rung im Bereich tieferer Strukturen. Diese Defizite f?hrten bei der Arbeit der Beschwerdef?hrerin zu einer nicht unerheblichen Behinderung. Vor allem Arbeiten unter Zeitdruck und Ablenkung und die Konzentration auf mehrere gleichzeitige T?tigkeiten f?hrten zu einer Fehlerh?ufung und verunm?glichten eine effiziente Arbeitsleistung. Zus?tzlich erschwere die nach wie vor bestehende Schmerzproblematik die Situation am Arbeitsplatz. Eine Woche nach dem Unfall habe die Beschwerdef?hrerin die Arbeitst?tigkeit als Personalassistentin auf eigenen Wunsch wieder zu 50 % aufgenommen. Ab 17. Juni 1996 sei sie dann wieder im Rahmen von 70 % und ab 22. Juli 1996 wieder im Umfang von 80 % t?tig gewesen. Ab November 1996 habe sie das Arbeitspensum wegen der bestehenden Beschwerden aber wieder auf 50 % reduzieren m?ssen. Sie sei ?berfordert gewesen und die Beschwerden h?tten massiv zugenommen. Es sei davon auszugehen, dass auch auf l?ngere Sicht nur eine reduzierte Arbeitsleistung erbracht werden k?nne. Aus neuropsychologischer Sicht betrage die Einschr?nkung etwa 20 % (Urk. 8/86/55). 5.1.4?? Im Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 1997 diagnostizierte Dr. med. I.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, Z?rich, zus?tzlich ein sekund?res reaktives depressives Zustandsbild. Nach der raschen Wiederaufnahme ihrer Arbeit nach dem Unfall und der Steigerung des Arbeitspensums auf insgesamt 80 % h?tten sich bald geh?ufte Fehlleistungen sowie eskalierende reaktive k?rperliche Beschwerden eingestellt. Das Arbeitspensum habe deshalb im November 1996 wieder auf 50 % reduziert werden m?ssen. Als sich in den folgenden Wochen die Hoffnung, durch diesen Schritt werde sich in kurzer Zeit wieder eine rasche Besserung einstellen, nicht erf?llt habe, sei es zur Ausbildung einer reaktiven depressiven Entwicklung gekommen. Im Verlauf der daraufhin aufgenommenen fach?rztlichen Behandlung habe sich die Beschwerdef?hrerin sehr engagiert und kooperativ gezeigt. Deshalb habe eine weitere Eskalation der depressiven Entwicklung verhindert werden k?nnen. Es bestehe aber dennoch ein leicht bis mittelschwer fluktuierendes depressives Zustandsbild, dass sehr schwierig behandelbar sei. Vor dem Hintergrund der persistierenden k?rperlichen und geistigen Beschwerden bestehe eine einf?hlbare Existenz- und Zukunftsangst. Hinzu komme, dass die bisherige Arbeitstelle der Beschwerdef?hrerin nun definitiv mit einer neuen, voll einsetzbaren Arbeitskraft besetzt werde, wobei sie aber weiterhin im Rahmen des ihr Zumutbaren im Betrieb weiterbesch?ftigt werden solle. Die von ihr begehrte Anstellung aber habe die Beschwerdef?hrerin verloren. Prognostisch schwergewichtig von Bedeutung sei die Verbesserung der somatischen Unfallfolgen sowie die M?glichkeit, weiterhin im bisherigen Betrieb arbeiten zu k?nnen.? (Urk. 8/48/1-3). In gleichem Sinne ?usserte sich Dr. I.___ auch im Bericht desselben Datums zu Handen des Unfallversicherers (vgl. Urk. 8/86/50). F?r die Zeit ab Sommer 1998 attestierte Dr. I.___ im ?rztlichen Zwischenbericht aus psychiatrischer Sicht, ohne Ber?cksichtigung der unfallbedingten somatischen Residuen, wieder eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/41). Zum psychischen Vorzustand f?hrte Dr. I.___ am 25. August 1997 aus, die Beschwerdef?hrerin habe vor der aktuellen, seit Januar 1997 andauernden Behandlung bereits ab 1994 bis Oktober 1996 in seiner Behandlung gestanden. Prim?rer Anlass der seinerzeitigen Behandlung seien kardiovaskul?re Beschwerden, innere Unruhe, rezidivierendes Zittern, Schweissausbr?che sowie ?ngste gewesen, an einer ernsthaften Krankheit zu leiden, wof?r aber keine Anhaltspunkte bestanden h?tten. Die Beschwerdef?hrerin habe unter der unfallbedingten Erkrankung ihres Ehemannes gelitten, an dessen reaktiven Ausbr?chen sowie am Umstand, dass ihr Lebensplan, Hausfrau und Mutter zu sein, deswegen nicht mehr habe umgesetzt werden k?nnen. Es habe in der Form einer generalisierten Angstst?rung eine Konversionssymptomatik auf dem Boden einer nicht akzeptierten und nicht bew?ltigten und in grossen Teilen verdr?ngten ?usserst problematischen und komplexen Lebenssituation vorgelegen. Eine aufdeckende Gespr?chstherapie sowie die therapeutische Einbindung des Ehemannes seinerseits h?tten dann zu einer raschen Besserung der Symptome gef?hrt. Im Verlauf der Behandlung habe sich die Beschwerdef?hrerin als ?berdurchschnittlich intelligente, sehr engagierte, frustrationstolerante und willensstarke Pers?nlichkeit erwiesen. Vor dem Hintergrund dieser Charaktereigenschaften habe jedoch auch immer die Gefahr bestanden, dass sich die Beschwerdef?hrerin ?berfordern k?nnte (Urk. 8/86/48). 5.1.5?? Am 4. Juni 1997 berichtete Dr. F.___, unter Beilage des Berichts von Dr. G.___ vom 6. Januar 1997 (vgl. vorstehende Erw. 5.1.3), zu Handen der Beschwerdegegnerin, ohne ver?nderte Diagnose bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 50 %. Eine Steigerung der Arbeitsf?higkeit habe sich nicht mehr erreichen lassen. Als kaufm?nnische Angestellte habe die Beschwerdef?hrerin eine ihrer Behinderung recht gut angepasste T?tigkeit (Urk. 8/47/1-3). In gleichem Sinne ?usserte sich auch Dr. E.___ am 6. Juni 1997. Auch sie legte ihrem Bericht den von Dr. G.___ vom 6. Januar 1997, ferner denjenigen von Dr. I.___ vom 3. Juni 1996 und den von Dr. F.___ vom 4. November 1996 bei (vgl. vorstehende Erw?gung 5.1.4 und 5.1.2). Sie f?hrte aus, aufgrund der bestehenden Beschwerden sei die Beschwerdef?hrerin sowohl k?rperlich als auch geistig nur reduziert belastbar. Eine T?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte k?nne sie aber gut im Umfang von 50 % aus?ben. Jegliche k?rperliche Arbeit, insbesondere unter Einbezug der linken K?rperh?lfte toleriere sie indessen sehr schlecht. Auch im Haushalt brauche sie Hilfe, die sie von der Familie jedoch erhalte (Urk. 8/46/1-5). 5.1.7?? Im ?rztlichen Zwischenbericht vom 24. November 1997 f?hrte Dr. E.___ aus, die physische Situation der Beschwerdef?hrerin sei station?r. Durch die R?cksichtnahme auf die verminderte Belastbarkeit habe sich der allgemeine Zustand der Beschwerdef?hrerin etwas verbessert. Durch die Verarbeitung der neuen Lebenssituation mit Hilfe psychiatrischer Behandlung habe sich auch der psychische Zustand gebessert. Durch die Erh?hung der Belastung durch zu fr?he Erh?hung der Arbeitst?tigkeit w?rde die Besserung jedoch sofort wieder dekompensiert. In der T?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte sei die Beschwerdef?hrerin seit 26. November 1996 auf unbestimmte Zeit im Umfang von 50 % arbeitsf?hig. Lediglich in der Zeit vom 13. Januar bis 26. Februar 1997 habe die Arbeitsf?higkeit vor?bergehend um 20 % gesteigert werden k?nnen. Auch auf l?ngere Sicht werde es wahrscheinlich nicht m?glich sein, die Arbeitsf?higkeit zu steigern. Erfahrungsgem?ss k?nne aber sehr langfristig, das heisst in 2 bis 5 Jahren, mit einer Verbesserung des Zustandes gerechnet werden (Urk. 8/44/1). Dr. F.___ best?tigte die Angaben von Dr. E.___ in seinem Zwischenbericht vom 27. November 1997 (Urk. 8/43). 5.1.8?? Im Gutachten der Klinik f?r Epilepsie und Neurorehabilitation Bethesda vom 14. Dezember 2000 wurde den weiteren Krankheitsverlauf betreffend ein Bericht von Dr. F.___ vom 13. Dezember 1999 zu Handen des Unfallversicherers erw?hnt. Im Gutachten wurde aus diesem Bericht zusammenfassend ausgef?hrt, bis Mai 1998 habe die seit 17. Februar 1997 bestehende Arbeitsf?higkeit von 50 % auf 70 % gesteigert werden k?nnen. Im Juli 1998 sei es zu einem Schmerzrezidiv gekommen, wobei die Arbeitst?tigkeit im Rahmen von 70 % habe erhalten werden k?nnen. Nach der Geburt des ersten Kindes am 9. Januar 1999 h?tten sich die Beschwerden wiederum verst?rkt. Am 1. Juli 1999 habe die Beschwerdef?hrerin die Arbeit als kaufm?nnische Angestellte noch zu 50 % aufnehmen k?nnen. Bereits am ersten Arbeitstag sei ihr die Stelle jedoch per Ende September 1999 gek?ndigt worden (vgl. dazu auch Urk. 8/40 und Urk. 8/42/2-4). In der Untersuchung vom 27. Oktober 1999 habe die Beschwerdef?hrerin wieder ?ber vermehrte Nackenschmerzen geklagt. Damit im Zusammenhang sei es zu einer zunehmenden Einschr?nkung der Beweglichkeit des Kopfes und der Halswirbels?ule gekommen. Aufgrund der Symptomverschlechterung habe ab 24. Oktober 1999 von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit ausgegangen werden m?ssen (Urk. 8/37 S. 23 f., vgl. auch Urk. 8/39). ???????? Ebenfalls erw?hnt wurde im Gutachten ein Bericht von Dr. F.___ vom 5. April 2000. Darin habe dieser ausgef?hrt, dass von der Beschwerdef?hrerin nach wie vor anhaltende Nacken- und Kopfbeschwerden geklagt w?rden. Tats?chlich l?gen eine schmerzbedingte Einschr?nkung der Beweglichkeit der Halswirbels?ule sowie Druckdolenzen im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur vor. Die seit 24. Oktober 1999 bestehende Arbeitsunf?higkeit daure bis auf weiteres fort. Es m?sse mit einem bleibenden Nachteil in Form eines chronischen Schmerzsyndroms gerechnet werden (Urk. 8/37 S. 24 f.). 5.1.9?? Die Gutachter der Klinik f?r Epilepsie und Neurorehabilitation Bethesda Dr. med. J.___ und Dr. med. K.__ f?hrten zu den durchgef?hrten neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen aus, bei der Beschwerdef?hrerin liege ein chronisches, zervikocephales und zervikobrachiales linksseitiges Schmerzsyndrom mit einer Kopfschmerzsymptomatik und einer Schmerzausstrahlung in die Brustwirbels?ule sowie intermittierend auch in das linke Bein bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbels?ule im Rahmen einer frontal linksseitigen Auffahrkollision am 9. Mai 1996 vor. Die Beschwerdef?hrerin sei von der Kollision ?berrascht worden. Nach dem Aussteigen aus dem Auto habe sie kurz ein Gef?hl von Ohnmacht versp?rt, sei dann aber in der Folge zeitlich und ?rtlich voll orientiert gewesen. Anhaltspunkte f?r eine erlittene Hirnersch?tterung h?tten keine bestanden. Auch sei es nicht zu einer offenen Kopfverletzung gekommen. Radiologisch h?tten auch keine Anhaltspunkte f?r oss?re, diskoligament?re oder strukturelle L?sionen im Bereich der Halswirbels?ule beziehungsweise des zervikalen Myelons nachgewiesen werden k?nnen. Neurologisch f?nden sich, wie bereits bei verschiedenen fr?heren Untersuchungen festgestellt, stark ausgepr?gte linksbetonte Myelosen (Muskelhartspann) im Bereich der Nackenmuskulatur, ein Schulterhochstand links und eine deutliche schmerzbedingte Einschr?nkung der Halswirbels?ule (Rotation, Inklination, Reklination sowie Seitneigung) bei druckdolenten Okzipitalpunkten, eine druck- und klopfdolente Halswirbels?ule und obere Brustwirbels?ule, im ?brigen aber keine fokal-neurologischen Ausf?lle, insbesondere keine fokalen L?sionen im Bereich der linken Gesichtsh?lfte, des linken Armes, der linken Rumpfseite und des linken Beins. ???????? Die am 3. Oktober 2000 durchgef?hrte EEG-Untersuchung habe, wie bereits die von Dr. F.___ am 1. November 1996 durchgef?hrte, einen Befund in den Grenzen der Altersnorm ohne nachweisbaren Herd oder Anhaltspunkte f?r epilepsiespezifische Potentiale aufgezeigt. Abzukl?ren seien noch die von der Beschwerdef?hrerin beschriebenen, von der Kopfposition abh?ngigen Schwindelattacken ?ber Sekunden, die seit dem Unfall best?nden, welche die Alltagsaktivit?ten und intellektuelle T?tigkeiten behinderten. ???????? Aus psychodiagnostischer Sicht habe anl?sslich der Untersuchung eine verunsicherte und ?ngstliche Pers?nlichkeit mit einer m?ssiggradig stark ausgepr?gten depressiven Grundstimmung imponiert. Im Vordergrund st?nden Zukunfts- und Versagens?ngste, die in einer ?berforderungssituation der Beschwerdef?hrerin gr?ndeten, zum einen bez?glich der erwerblichen T?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte mit Verantwortung in einer Bank aufgrund der Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Kurzeitged?chtnisst?rungen, zum anderen bez?glich der Rolle als Hausfrau und Mutter aufgrund eines Gef?hls der Ineffizienz. Die durch die neuropsychologische Testung festgestellte leichte Reaktionszeitverlangsamung sei nicht auf eine hirnorganische St?rung zur?ckzuf?hren, sondern sei eine sekund?re Beeintr?chtigung neuropsychologischer Funktionen infolge des chronischen Schmerz- und Ersch?pfungssyndroms einerseits sowie infolge der chronisch depressiven Grundstimmung mit Versagens- und Zukunfts?ngsten sowie Ineffizienzgef?hlen auf verschiedenen Teilgebieten des Lebens andererseits. ???????? Die beiden Schwangerschaften der Beschwerdef?hrerin (Geburt der Tochter am 9. Januar 1999, Geburt des Sohnes am 15. Juni 2000) h?tten zu keiner wesentlichen Verst?rkung der komplexen Schmerzsymptomatik gef?hrt. Es sei lediglich jeweils 2 Wochen nach den Geburten zu einer Exazerbation der Nacken- sowie der linksseitigen Arm- und Beinschmerzen gekommen (Urk. 8/37 S. 29 ff., Urk. 9/38 S. 3 f.). ???????? Die Prognose der Arbeitsf?higkeit als kaufm?nnische Angestellte in einer gehobenen Stellung sei eher ung?nstig. Aufgrund der Myogelosen mit Schmerzausstrahlung okzipito-nuchal in beide Frontalregionen, in die linke Schulter, in den linken Arm, in die obere Brustwirbels?ule und intermittierend auch in das linke Bein (Wade, Fuss) sowie aufgrund der Positions- und Belastungsabh?ngigkeit der Schmerzbeschwerden, sei die Beschwerdef?hrerin f?r l?nger andauernde T?tigkeiten mit ?bergebeugter Oberk?rper- und Kopfhaltung, f?r ?berkopfarbeit, f?r l?ngeres Sitzen oder Stehen und f?r br?ske Drehbewegungen in der Leistungsf?higkeit beeintr?chtigt. Aufgrund der Einschr?nkungen bei der Reaktionszeit und bei der komplexen Aufmerksamkeit komme es zu einer raschen Erm?dung bei intellektuellen T?tigkeiten, die f?r l?ngere Zeit eine gleiche K?rperposition verlangten oder f?r T?tigkeiten, die eine kontinuierliche, ausgesprochene Aufmerksamkeit verlangten. Die T?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte sei unter Ber?cksichtigung eines h?ufigen Positionswechsels, unter Vermeidung des Hebens und Tragens von schweren Lasten sowie unter Vermeidung von l?ngerem Arbeiten in ?bergebeugter Oberk?rperhaltung geeignet. Andere in Frage kommende T?tigkeiten seien Lehrkraft im Schulbereich, Betreuerin von ?lteren Kindern oder Verk?uferin. In einer leidensangepassten T?tigkeit sei trotz der erw?hnten gesundheitlichen Beeintr?chtigungen eine Arbeitsleistung von 70 % m?glich. Als Hausfrau sei die Beschwerdef?hrerin aufgrund der beschriebenen Beeintr?chtigungen hingegen erheblicher eingeschr?nkt. Es k?nne von einer Leistungsf?higkeit von noch 30 % ausgegangen werden (Urk. 8/36, Urk. 8/37 S. 40 f.). 5.1.10 Im von der Beschwerdef?hrerin eingereichten Gutachten von Dr. C.___ vom 19. Januar 2002 f?hrte dieser aus, er k?nne sich der im Gutachten Bethesda gestellten Diagnose anschliessen. Aus psychiatrischer Sicht k?nne zus?tzlich die Diagnose einer andauernden Pers?nlichkeits?nderung bei chronischem Schmerzsyndrom gestellt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese als unfallreaktiv verstanden werde. Das Beschwerdebild weise insofern auf eine organische Genese hin, als das Schmerzsyndrom auf das physische Trauma zur?ckzuf?hren sei und alle Auswirkungen eben auf dieses Schmerzsyndrom zur?ckgingen. Eine psychogene St?rung im Sinne einer vom Unfall unabh?ngigen psychischen Krankheit bestehe nicht. Im Gegenteil sei die vorbestehende Pers?nlichkeitsstruktur gekennzeichnet durch eine sehr gute Intelligenz, durch das Streben nach Leistungsf?higkeit, sozialer Anpassung und T?chtigkeit. Die Voraussetzungen seien somit besonders gut, um einen Schicksalsschlag und ein Trauma zu ?berwinden. Die psychiatrische Behandlung bei Dr. I.___, die vor dem Unfallereignis begonnen worden sei, habe nicht im Zusammenhang mit eigentlichen vorbestehenden psychischen Beschwerden gestanden, sondern im Zusammenhang mit dem Unfall des Ehemannes auf der Hochzeitsreise und den daraus entstandenen Folgen. Die Beschwerdef?hrerin habe sich nach diesem Schicksalsschlag bis zu ihrem eigenen Unfall sowohl beruflich als auch in der Funktion als Hausfrau bestens bew?hrt gehabt. Der Beurteilung der Leistungsf?higkeit im Gutachten Bethesda k?nne beigepflichtet werden. Die bestehenden Beeintr?chtigungen wirkten sich bei allen T?tigkeiten aus, die belastend respektive ersch?pfend seien. Als Gesch?ftsf?hrerin w?re die Beschwerdef?hrerin kaum leistungsf?hig, da diese T?tigkeit mit einer bloss partiellen intellektuell-kognitiven Pr?senz nicht vereinbar sei (Urk. 13 S. 26 ff.). 5.1.11 Im Bericht vom 9. Juli 2001 zu Handen von Dr. F.___ f?hrte Dr. B.___ aus, etwa zwei Wochen nach dem Unfall seien andauernde Schwindel- und Gleichgewichtsbeschwerden in Form von Drehschwindeln von Sekundendauer, begleitet von Verschwommensein und visuellem Unbehagen aufgetreten. Der Schwindel werde vor allem intermittierend durch schnelle Kopf- und K?rperbewegungen und w?hrend st?rkeren Schmerzepisoden verst?rkt. Sehst?rungen tr?ten vermehrt w?hrend Aufenthalten in der Menge und bei visueller Fixation sowie w?hrend der Reizung durch sich schnell bewegene Objekte auf. Zugleich l?se dies ein r?umlich desorientierendes Gef?hl aus. Des Weiteren bestehe beim Gehen ein Unsicherheits- und Schwankgef?hl, das in der Dunkelheit, beim Hinabsteigen einer Treppe sowie auf Rolltreppen verst?rkt werde. Nachdem die Beschwerdef?hrerin nach dem Unfall ihre Arbeitst?tigkeit wieder aufgenommen habe, h?tten sich die Beschwerden rasch bemerkbar gemacht. Die Beschwerdef?hrerin habe an Konzentrationsschw?chen, Vergesslichkeit, schneller Erm?dbarkeit und einer reduzierten Belastbarkeit gelitten. Diese Beschwerden st?nden im Zusammenhang mit dem posttraumatischen zerviko-cephalen Syndrom. Konkret leide die Beschwerdef?hrerin an einer visuo-occulomotorischen Funktionsst?rung, einer visuo-vestibul?ren Integrationsst?rung, einer zerviko-proprio-nocizeptiven und einer kognitiv-mnestischen Funktionsst?rung. Diese St?rungen sollten therapeutisch angegangen werden (Urk. 8/35/1 S. 2 und S. 6 ff.). Die Therapieindikation best?tigte Dr. B.___ im Schreiben vom 23 April 2002 an Dr. F.___, welches er 13. September 2002 einreichte (vgl. Urk. 18). Im erg?nzenden Bericht vom 15. Oktober 2002 zu Handen des hiesigen Gerichts f?hrte Dr. B.___ aus, die im Rahmen der neuro-otologischen Abkl?rung festgestellten zus?tzlichen Funktionsst?rungen innerhalb des Gleichgewichtssystems f?hrten in Erg?nzung zu anderen Beschwerden zu einer zus?tzlichen Beeintr?chtigung der Leistungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in ihrem angestammten Beruf als Personalassistentin. Die Beschwerdekomplexe aus neuro-otologischer Sicht mit visuo-oculomotorischer Funktionsst?rung und visuo-vestibul?rer Integrationsst?rung wirkten sich vor allem bei visueller Fixation, zum Beispiel bei Arbeiten am Computer und beim Lesen sowie bei Kopfbewegungen und zus?tzlicher visueller Fixation so aus, dass ein visuelles Unbehagen mit Verschwommensehen sowie ein Schwindelgef?hl mit Unsicherheit und r?umlicher Desorientierung hervorgerufen werden k?nne. Die Beeintr?chtigung in der bisherigen T?tigkeit oder auch in einer der als leidensangepasst evaluierten T?tigkeit k?nne aber, bevor die indizierten therapeutischen Massnahmen nicht zu Ende gef?hrt seien, nicht n?her gesch?tzt werden (Urk. 20 S. 1). 5.2???? Aus den erw?hnten medizinischen Unterlagen ergibt sich insgesamt ein detailliertes Bild ?ber die bei der Beschwerdef?hrerin bestehenden gesundheitlichen Leiden; mithin wurde der gesundheitliche Zustand ausreichend abgekl?rt. Namentlich das Gutachten der Klinik Bethesda vom 14. Dezember 2000 und der Bericht von Dr. B.___ vom 9. Juni 2001 erweisen sich als detailliert, schl?ssig und nachvollziehbar. Bei den jeweiligen Untersuchungen wurden nebst den ausf?hrlich erhobenen Befunden auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt. Den Gutachtern der Klinik Bethesda lagen zudem die vollst?ndigen medizinische Vorakten vor. Das Gutachten von Dr. C.___ vom 19. Januar 2002 sowie die zwei neueren Berichte von Dr. B.___ vom 23. April 2002 und vom 15. Oktober 2002 erbringen f?r das vorliegende Verfahren keine neuen Erkenntnisse. Das Gutachten von Dr. C.___ best?tigt lediglich die Schlussfolgerungen im Gutachten der Klinik Bethesda. In den Berichten vom 23. April 2002 und vom 15. Oktober 2002 wies Dr. B.___ darauf hin, dass die festgestellten Funktionsst?rungen behandelt werden sollten. Im Bericht vom 15. Oktober 2002 erfolgte zudem der Hinweis, die Funktionsst?rungen wirkten sich auf die erwerbliche Leistungsf?higkeit einschr?nkend aus, in welchem Ausmass k?nne aber noch nicht n?her festgelegt werden, bevor nicht die angezeigten therapeutischen Massnahmen durchgef?hrt worden seien. Bereits schon im Bericht vom 9. Juni 2001 hatte Dr. B.___ festgehalten, die festgestellten Funktionsst?rungen f?hrten zu einer Reduktion der erwerblichen Leistungsf?higkeit, insbesondere bez?glich Konzentrationsverm?gen und Belastbarkeit. Ebenso hatte er in diesem Bericht bereits auf die noch angezeigten therapeutischen Massnahmen hingewiesen. Aus den medizinischen Akten ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerdef?hrerin seit dem Unfallereignis vom 9. Mai 1996, bei welchem es zu einer Distorsion der Halswirbels?ule kam, an einem komplexen Beschwerdesyndrom leidet, welches sie in der erwerblichen Leistungsf?higkeit beeintr?chtigt. Nachdem der Versuch gescheitert war, ?ber l?ngere Zeit das Arbeitspensum in der angestammten T?tigkeit als Personalassistentin in der Bank L.___, Z?rich (vgl. Urk. 8/69/1, Urk. 8/81) wieder auf ein volles zu steigern - nach der sukzessiven Erh?hung des Pensums auf 80 % erfolgte im November 1996 ein Zusammenbruch - gab die Beschwerdef?hrerin diese T?tigkeit auf und wechselte innerhalb desselben Betriebs in die weniger belastende T?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte. Sie wurde nunmehr eingesetzt, um Rechnungen der Bank zu erfassen und Zahlungen auszul?sen (Urk. 8/69/1 Ziff. 7). Aber auch mit dieser weniger belastenden T?tigkeit erreichte sie im Verlaufe der Zeit kein volles Arbeitspensum mehr (vgl. vorstehende Erw. 5.1.3-5). Per Ende September 1999 wurde das Arbeitsverh?ltnis durch die Arbeitgeberin aufgel?st, nachdem die Beschwerdef?hrerin am 1. Juli 1999 die Arbeitst?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte nach einem Mutterschaftsurlaub, den sie nach der Geburt ihres ersten Kindes bezogen hatte, und einem darauf folgenden zus?tzlichen unbezahlten Urlaub (vgl. Urk. 8/69/1 S. 2 Ziff. 21), wiederum nur im Umfang von 50 % hatte aufnehmen k?nnen (Urk. 8/69/2). Nach der Aufl?sung dieses Arbeitsverh?ltnisses ?bte sie keine Erwerbst?tigkeit mehr aus. 5.3???? Die T?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte wurde im Gutachten Bethesda als am ehesten geeignete T?tigkeit eingestuft, sofern gewisse Kriterien beachtet werden. So soll die T?tigkeit h?ufige Positionswechsel zulassen und sie soll kein Heben und Tragen von Lasten erfordern und ebenso wenig das Arbeiten in ?bergebeugter K?rperhaltung. Zudem gilt es zu ber?cksichtigen, dass bei intellektuellen T?tigkeiten oder T?tigkeiten, die eine kontinuierliche, ausgesprochene Aufmerksamkeit verlangen, aufgrund der Einschr?nkungen bei der Reaktionszeit und bei der komplexen Aufmerksamkeit eine rasche Erm?dung eintritt (vgl. vorstehende Erw. 5.1.9). Zu ber?cksichtigen sind auch die bestehenden Dreh- und Schwankschwindel, die sich vor allem bei Arbeiten am Computer, beim Lesen sowie bei Kopfbewegungen und zus?tzlicher visueller Fixation so auswirken, dass ein visuelles Unbehagen mit Verschwommensehen sowie ein Schwindelgef?hl mit Unsicherheit und r?umlicher Desorientierung eintreten kann (vgl. vorstehende Erw. 5.1.11). Als leidensangepasst eingestuft wurde im ?brigen auch eine T?tigkeit als Lehrkraft im Schulbereich, als Betreuerin von ?lteren Kindern oder eine T?tigkeit als Verk?uferin. 5.4???? Die erw?hnte Beurteilung betreffend die T?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte ist nachvollziehbar, denn jede k?rperlich belastende T?tigkeit ist ungeeignet, aber auch eine k?rperlich nicht anstrengende T?tigkeit mit besonderen intellektuellen Arbeitsanforderungen oder mit ?berdurchschnittlicher Arbeitsbelastung, das heisst vorab Stellen in leitenden Funktionen. Mit Bezug auf das letztgenannte Anforderungskriterium erscheint auch eine T?tigkeit als Lehrkraft im Schulbereich nicht als ideal, denn eine solche T?tigkeit kann h?ufig mit einer ?berdurchschnittlichen Arbeitsbelastung einhergehen. F?r die T?tigkeit als Verk?uferin gilt es zu erw?hnen, dass eine solche h?ufig bez?glich Stehen und Gehen keine bis wenig Wechsel erlaubt, da entweder vorwiegend sitzend oder vorwiegend stehend gearbeitet werden muss. Auch ist diese T?tigkeit h?ufig mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. F?r die T?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte weist die Beschwerdef?hrerin im ?brigen eine entsprechende Berufsausbildung auf (vgl. Urk. 8/83 S. 4 Ziff. 6.2). 5.5???? F?r eine solche T?tigkeit attestierten die Gutachter der Klinik Bethesda der Beschwerdef?hrerin aufgrund des bestehenden Leidens, vorbeh?ltlich der Beschwerden im Zusammenhang mit den Dreh- und Schwankschwindeln, wof?r auf eine fach?rztliche Beurteilung verwiesen wurde (vgl. Urk. 8/37 S. 31), auf l?ngere Sicht eine theoretische Arbeitsf?higkeit von 70 %. Diese Einsch?tzung vermag aufgrund der nachvollziehbaren Begr?ndung im Gutachten vom 14. Dezember 2001 und in der erg?nzenden Auskunft von PD Dr. J.___ vom 24. M?rz 2001 und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdesymptomatik im geschilderten Umfang nunmehr seit Jahren anh?lt, zu ?berzeugen. Auch die Beschwerdef?hrerin zieht diese Einsch?tzung konkret nicht in Zweifel. Sie macht im Wesentlichen lediglich geltend, dass noch nicht von einem abgeschlossenen Krankheitszustand ausgegangen werden k?nne. Vom Unfallversicherer w?rden beispielsweise nach wie vor Taggeldleistungen erbracht und auch noch weitere medizinische Abkl?rungen durchgef?hrt (Urk. 1 S. 1 f.). Hierzu gilt es zu beachten, dass im Bereich der Invalidenversicherung die Zusprechung einer Rente nicht erst dann in Betracht f?llt, wenn bez?glich einer gesundheitlichen Beeintr?chtigung ein absolut stabiler Endzustand erreicht ist. Das Vorliegen eines in seinem Ausmass relativ stabilen Leidenszustandes kann bereits ausreichend sein und einen Rentenanspruch begr?nden, unter Umst?nden auch ein nur vor?bergehender, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierf?r erf?llt sind. Dies wurde bereits in vorstehender Erw?gung 4 er?rtert, worauf verwiesen wird. Im ?brigen wiederspricht sich die Beschwerdef?hrerin selber, wenn sie nebst dem Standpunkt, es liege noch kein abschliessend beurteilbarer Endzustand vor, da noch nicht alle in Frage kommenden therapeutischen Massnahmen ausgesch?pft worden seien, dennoch daf?r h?lt, es sei der Anspruch auf eine Rente ausgewiesen, da kaum mehr Hoffnung auf eine Einsatzf?higkeit am angestammten Arbeitsplatz bestehe (Urk. 1 S. 1 f.). F?r den Rentenanspruch ist es im ?brigen nicht massgebend, in welchem Ausmass die angestammte T?tigkeit, sondern in welchem Umfang eine dem Leiden angepasste T?tigkeit noch ausge?bt werden kann. 5.6???? Die Problematik der Dreh- und Schwankschwindel stufte Dr. B.___ in Bezug auf die erwerbliche Leistungsf?higkeit als relevant ein. Allerdings ?usserte er sich dahingehend, dass eine genaue Festlegung der Beeintr?chtigung in der beruflichen T?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte nicht m?glich sei, insbesondere nicht, bevor weitere in Frage kommende therapeutische Massnahmen noch nicht durchgef?hrt beziehungsweise abgeschlossen seien (Urk. 20 S. 1). Es ist nicht daran zu zweifeln, dass sich die erw?hnten Beschwerden auf die erwerbliche Leistungsf?higkeit zus?tzlich auswirken. Auch nachdem die Beschwerdef?hrerin die angestammte T?tigkeit als Personalassistentin aufgegeben und ab Januar 1998 eine weniger belastende Besch?ftigung als kaufm?nnische Angestellte ?bernommen hatte, konnte zu keinem Zeitpunkt ein ?ber 70 % hinaus gehendes Arbeitspensum gehalten werden. Zun?chst arbeitete sie im Umfang von 50 %, ab Mai 1998 steigerte sie das Pensum auf 70 %. Bereits im Juli 1998 kam es zu einem Schmerzrezidiv, allerdings konnte das Arbeitspensum von 70 % trotzdem noch bis Ende 1998 beibehalten werden. Am 1. Juli 1998 nahm die Beschwerdef?hrerin nach einem vom 1. Januar bis Ende M?rz 1999 dauernden Mutterschaftsurlaub sowie einem vom 1. April bis Ende Juni 1999 dauernden unbezahlten Urlaub die Arbeitst?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte bei der Bank L.___ wieder auf, konnte aber fortan nur noch in einem Pensum von 50 % t?tig sein. Schon ab Januar 1999 war die Arbeitsf?higkeit ?rztlicherseits nur noch auf 50 % eingestuft worden (Urk. 8/37 S. 23 f., Urk. 8/39, Urk. 8/69/1 S. 1 Ziff. 7 und S. 2 Ziff. 21). 5.7???? Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrerin unter zus?tzlicher Ber?cksichtigung der Dreh- und Schwankschwindel-Problematik auf Dauer auch in einer angepassten T?tigkeit lediglich ein Pensum von 50 % zugemutet werden kann. Der Versuch, als kaufm?nnische Angestellte ein Pensum von 70 % auszuf?llen, f?hrte schon nach kurzer Zeit zu einer Zunahme der Beschwerden. Allerdings hielt die Beschwerdef?hrerin aber zun?chst das Pensum von 70 % noch aufrecht. Ab Januar 1999 wurde jedoch aus ?rztlicher Sicht nur mehr von einer Arbeitsunf?higkeit von 50 % ausgegangen und bei der Wiederaufnahme der Erwerbst?tigkeit ab 1. Juli 1999 war auch nur noch ein h?lftiger Einsatz m?glich, obschon die Beschwerdef?hrerin mit der Arbeitgeberin ein Pensum von 70 % vereinbart hatte und das nur noch h?lftige Pensum die Arbeitgeberin schliesslich sogar zur Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses bewog (Urk. 1/69/2). Begr?ndete Zweifel, dass mit einem Pensum von 50 % die verbliebene Leistungsf?higkeit nicht in zumutbarem Umfang verwertet wird, bestehen keine. ?rztlicherseits wurde mehrfach best?tigt, dass die Beschwerdef?hrerin eine ?berdurchschnittlich willensstarke Pers?nlichkeit habe, in ihrem Verhalten keinerlei aggravatorische Tendenzen aufweise und wiederholt alles daran gesetzt habe, trotz der Beschwerden ihre Erwerbsf?higkeit im gr?sstm?glichen Umfang zu erhalten (vgl. Urk. 13 S. 26 und S. 28, Urk. 8/37 S. 29, Urk. 8/48/3 S. 1). Es ist somit mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihr auch in einer dem Leiden angepassten T?tigkeit auf l?ngere Sicht keine ?ber ein Arbeitspensum von 50 % hinaus gehende Erwerbst?tigkeit zugemutet werden kann. Daran ?ndert nichts, dass die Problematik mit den Dreh- und Schwankschwindeln aus ?rztlicher Sicht m?glicherweise durch therapeutische Massnahmen noch verbessert werden k?nnte (vgl. Urk. 15/1, Urk. 18 und Urk. 20). Sollten allf?llige Massnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung f?hren, ist dies zu einem sp?teren Zeitpunkt zu ber?cksichtigen. Die erw?hnte Einsch?tzung deckt sich im ?brigen auch mit der Beurteilung von Dr. F.___, der bereits in seinem Beicht vom 6. Juni 1996 zum Schluss gekommen war, die durch den Unfall hervorgerufenen Beschwerden wirkten sich auf die berufliche Entfaltung und Karriere aus. Aufgrund der bestehenden Beschwerden sei die Beschwerdef?hrerin k?rperlich und geistig nur mehr reduziert belastbar. Eine sitzende T?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte sollte aber im Umfang von 50 % m?glich sein. Dieses Pensum sollte die Beschwerdef?hrerin auch auf l?ngere Sicht halten k?nnen. Eine Erh?hung aber werde wahrscheinlich auch l?ngerfristig nicht m?glich sein (Urk. 8/46/1). Eine Steigerung der Arbeitsf?higkeit als kaufm?nnische Angestellte auf mehr als 50 % war denn auch tats?chlich nur immer vor?bergehend, jedoch nicht auf lange Sicht m?glich.

6. 6.1???? Zutreffend stufte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdef?hrerin als Vollerwerbst?tige ein. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdef?hrerin an, infolge der Vollinvalidit?t ihres Ehemannes w?re sie ohne den Gesundheitsschaden trotz Kindern vollerwerbst?tig geblieben (Urk. 8/63). Es besteht kein Anlass, von etwas anderem auszugehen. Aus den Akten ergibt sich, dass zwar sowohl die Beschwerdef?hrerin als auch ihr Ehemann einer vollen Erwerbst?tigkeit nachgingen, jedoch war geplant, dass die Beschwerdef?hrerin nach der Geburt von Kindern sich vor allem deren Erziehung sowie dem Haushalt widme. 1994 erlitt der Ehemann einen Unfall, von dessen Folgen er sich nicht mehr erholte. Er konnte in der Folge keiner Erwerbst?tigkeit mehr nachgehen. Der urspr?ngliche Lebensplan musste in der Folge noch vor dem Unfallereignis vom 9. Mai 1996 aufgegeben beziehungsweise umgekehrt werden in dem Sinne, das sich die Beschwerdef?hrerin fortan um den finanziellen Lebensunterhalt k?mmerte (vgl. Urk. 13 S. 7 und S. 12 f., Urk. 8/46/3 S. 1). Dies h?tte sie ohne den Unfall vom 9. Mai 1996 auch weiterhin getan. 6.2???? Das Valideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin mit Fr. 71'06.-- fest. Dabei st?tzte sie sich auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdef?hrerin, der Bank L.___ im Fragebogen f?r Arbeitgeber vom 22. September 1999 (Urk. 8/69/1). Im Fragebogen wurde diese Summe als aktueller AHV-pflichtiger Lohn seit 1. September 1995 angegeben. Dies ergibt einschliesslich 13. Monatslohn ein Monatseinkommen von Fr. 5'466.15. Bei diesem Einkommen handelt es sich, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin, aber bereits um dasjenige, das die Beschwerdef?hrerin mit dem Gesundheitsschaden erzielte, wobei sich zwischen dem oben genannten Jahreseinkommen und der Auflistung des in den Jahren 1997 und 1998 erzielten monatlichen Lohnes Differenzen ergeben. In den angegebenen Jahren bestehen bei den jeweiligen Monatsl?hnen Schwankungen und insgesamt erzielte die Beschwerdef?hrerin in den betreffenden beiden Jahren einschliesslich Verrechnung mit zugesprochenen Unfalltaggeldern insgesamt weniger, das heisst Fr. 70'160.-- (1997) und 69'044.-- (1998). Erst 1999 lag das monatliche Einkommen im Bereich von ?ber Fr. 5'400.--, n?mlich zwischen Fr. 5'480.-- und Fr. 5'780.-- (Urk. 8/69/1 S. 2 Ziff. 20). Was das Einkommen vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens betrifft, kann dem Fragebogen f?r Arbeitgeber vom 16. Juni 1997 entnommen werden, dass die Beschwerdef?hrerin ab September 1995, als sie die T?tigkeit als Personalassistentin als bei der Bank L.___ antrat, zuerst ein monatliches Einkommen von Fr. 5'300.-- erzielte, welches sich dann bis Dezember 1995 auf Fr. 5'761.85 erh?hte. Von Januar bis April 1996 erzielte sie ein monatliches Einkommen zwischen Fr. 6'620.45 und 6'213.75. Ab Mai 1996, dem Monat des Unfalls, bis Dezember 1996 lag das monatliche Einkommen wiederum tiefer, das heisst zwischen Fr. 5'785.05 und Fr. 5'300.-- (Urk. 8/81 S. 2 Ziff. 20). Unmittelbar vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte die Beschwerdef?hrerin demnach ?ber Fr. 6'000.-- pro Monat, das heisst zwischen Januar und April 1996 durchschnittlich Fr. 6'224.50 (Fr. 6'620.45 im Januar 1996, Fr. 6'036.90 im Februar, Fr. 6'027.05 im M?rz und Fr. 6'213.75 im April = Fr. 24'898.15 : 4). Der Vergleich mit den Tabellenl?hnen zeigt, dass ein Einkommen von Fr. 6'200.-- f?r eine angehende F?hrungskraft im Personalbereich - an ihrer Arbeitsstelle vor dem Antritt der Stelle bei der Bank L.___ war die Beschwerdef?hrerin nicht nur als Personalassistentin, sondern als Personalchefin bei der Detailhandelsunternehmung Z.___ angestellt (vgl. Urk. 8/82) - durchaus realistisch ist. Im Jahr 1998 konnten Frauen in diesem Bereich f?r die Verrichtung qualifizierter Arbeiten durchschnittlich Fr. 6'098.-- pro Monat verdienen, einschliesslich ein 13. Monatsgehalt, im Jahr 2000 Fr. 6'304.--. (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998, Neuenburg 1998 S. 31 Tabelle A7 Ziff. 21 Kolonne 1 + 2, und LSE 2000 S. 39 Tabelle A7 Ziff. 21 Kolonne 1 + 2). Diese Angaben basieren auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Auch in der Bank L.___ betrug die Wochenarbeitszeit 40 Stunden (vgl. Urk. 8/69/1 S. 2 Ziff. 8). ? ???????? Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdef?hrerin als Gesunde die Stelle als Personalassistentin weiterhin beibehalten h?tte, und dabei wohl auch in den Genuss von gewissen Lohnsteigerungen gekommen w?re, rechtfertigt es sich, als Valideneinkommen ein Monatseinkommen von Fr. 6'300.-- einschliesslich 13. Monatsgehalt einzusetzen, mithin Fr. 75'600.-- pro Jahr. 6.3???? Bei der Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdef?hrerin auf das von der Bank L.___ im Fragebogen f?r Arbeitgeber vom 22. September 1999 angegebene Jahreseinkommen von Fr. 69'044.-- f?r das Jahr 1998 ab und passte dieses dem von ihr als zumutbar erachteten Besch?ftigungsgrad von 70 % entsprechend an (Urk. 8/5). Das tats?chliche erzielte Einkommen kann nach der Rechtsprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen f?r die Bemessung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die versicherte Person mit einem Gesundheitsschaden tats?chlich eine Erwerbst?tigkeit aus?bt und des weiteren besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00). ???????? Vorliegend ?bte die Beschwerdef?hrerin im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses gar keine Erwerbst?tigkeit mehr aus. Die Stelle bei der Bank L.___ hatte sie 1999 verloren und seither keine neue Erwerbst?tigkeit mehr aufgenommen. Damit kann nicht unmittelbar auf das fr?her tats?chlich erzielte Einkommen zur?ckgegriffen werden. F?r die prospektive Betrachtung ist das Invalideneinkommen ist somit zu sch?tzen. ???????? Gem?ss LSE 2000 konnten Frauen im Jahr 2000 im Bereich Sekretariats- und Kanzleiarbeiten auf hohem Anforderungsniveau monatlich Fr. 5'608.-- verdienen, das heisst Fr. 67'296.-- pro Jahr, einschliesslich ein 13. Monatsgehalt (S. 39 Ziff. 22 Kolonne 1 + 2). Angepasst an die betriebs?bliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2001 ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 70'156.-- (Fr. 67'296.-- : 40 x 41,7). Es rechtfertigt sich auf diese Angaben abzustellen, denn es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer Berufserfahrung sowie ihrer Qualifikationen nicht nur mit durchschnittlichen oder sogar nur unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen muss. ???????? Mit einem Besch?ftigungsgrad von 50 % betr?gt das Invalideneinkommen somit Fr. 35'078.-- pro Jahr. 6.4???? Wird das ermittelte Valideneinkommen mit dem Invalideneinkommen verglichen, ergibt sich eine Einkommensdifferenz von Fr. 40'522.--. Dies ergibt einen Invalidit?tsgrad von 53 %. Da von einer voraussichtlich l?ngere Zeit dauernden Erwerbseinbusse im genannten Umfang auszugehen ist (vgl. vorstehende Erw. 5.7), besteht vom Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verf?gung an Anspruch auf eine halbe Rente.

7. 7.1???? Zu pr?fen ist vorliegend zus?tzlich, ob auch schon zu einem Zeitpunkt vor dem Erlass der angefochtenen Verf?gung bereits ein Rentenanspruch entstanden ist. In diesem Zusammenhang gilt es zun?chst auf die vorstehende Erw?gung 2 zu verweisen. Gest?tzt darauf f?llt f?r die Pr?fung der Zeitraum ab Juni 1998 in Betracht. 7.2???? Wie in vorstehender Erw?gung 5.6 ausgef?hrt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin bereits ab Januar 1999 auch in einer angepassten T?tigkeit nur noch eine Leistungsf?higkeit von 50 % aufwies. Nach dem Mutterschaftsurlaub vom 1. Januar bis 30. M?rz 1999 sowie dem unbezahlten Urlaub im Anschluss daran von April bis und mit 30. Juni 1999 konnte die Beschwerdef?hrerin ihre leidensangepasste Erwerbst?tigkeit denn auch tats?chlich nur noch in einem Pensum von 50 % aus?ben, was die Richtigkeit der ?rztlichen Einsch?tzung best?tigt. Somit ist bereits f?r die Zeit ab 1. Januar 1999 der Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen. ???????? Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass Dr. F.___ im ?rztlichen Zwischenbericht vom 13. Dezember 1999 f?r die Zeit ab 25. Oktober 1999 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % f?r die T?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte attestierte (Urk. 8/39). Gem?ss Gutachten der Klinik Bethesda f?hrte Dr. F.___ in einem Bericht vom 5. April 2000 des Weiteren aus, diese Arbeitsunf?higkeit daure weiter an (Urk. 8/37 S. 24 f.). Hierzu gilt es zum einen zu beachten, dass die Beschwerdef?hrerin in der fraglichen Zeit bereits keiner Erwerbst?tigkeit mehr nachging, mithin die Bestimmung der Arbeitsunf?higkeit rein abstrakt erfolgte. Des Weiteren wurde die Einsch?tzung im Detail nicht n?her begr?ndet, sondern auf die bestehenden Beschwerden verwiesen. Auch die Beschwerdef?hrerin schilderte gegen?ber den Gutachtern f?r den fraglichen Zeitraum nichts besonderes. Sie erw?hnte lediglich, dass es nach den Geburten ihrer Kinder jeweils zu einer vor?bergehenden Ausweitung der Beschwerden gekommen sei, vor allem zu einer Ausdehnung der Nacken-, Schulter- und Beinbeschwerden (Urk. 8/37 S. 21 f.). Sonstige Verschlechterungen erw?hnte sie nicht. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass es gegen November 1999 zu einer l?nger dauernden erheblichen Ver?nderung des gesundheitlichen Zustandes kam. 7.3???? Aus den Akten ergibt sich des weiteren, dass die Beschwerdef?hrerin ab 4. Mai bis 31. Dezember 1998 im Umfang von 70 % in der dem Gesundheitszustand angepassten T?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte in der Bank L.___ (vgl. Urk. 8/69/1 S. 1 Ziff. 7) t?tig war. 1998 erzielte die Beschwerdef?hrerin insgesamt ein Einkommen von Fr. 69'044.--, einschliesslich 13. Monatsgehalt (Urk. 8/69/1 S. 2 Ziff. 20). Auf den einzelnen Monat bezogen ergibt dies Fr. 5'754.-- (Fr. 69'044.-- : 12). Dieses Einkommen bezog sich allerdings offensichtlich auf eine volle Erwerbst?tigkeit, wurde doch von der Arbeitgeberin vermerkt, dass in dieser Zeit ausgerichtete Taggeldleistungen der Unfallversicherung mit dem Lohn abgerechnet wurden (Urk. 8/69/1 S. 2 Ziff.20). Auf den effektiven Besch?ftigungsgrad von 70 % entf?llt somit ein Monatseinkommen von Fr. 4'028.-- (Fr. 5754.-- x 0,7). In Beziehung gesetzt zum Einkommen, welches sie als Gesunde h?tte erzielen k?nnen, Fr. 75'600.-- pro Jahr respektive Fr. 6'300.-- pro Monat, ergibt sich eine Differenz von Fr. 2'272.-- respektive von 36 %. F?r einen Rentenanspruch m?sste die Differenz aber mindestens 40 % betragen. Auch mit dem zum aufgrund der Tabellenl?hne ermittelten, etwas tieferen Invalideneinkommen von Fr. 5'608.-- pro Monat ergibt sich kein anderes Ergebnis. 70 % davon ergeben Fr. 3'926.--. Die Differenz zum monatlichen Valideneinkommen von Fr. 6'300.-- betr?gt Fr. 2'374.-- beziehungsweise knapp 38 %. Damit steht fest, dass f?r die Zeit nach dem Wegfall der mit Verf?gung vom 17. Dezember 1999 befristet zugesprochenen halben Rente bis Ende Dezember 1998 kein Rentenanspruch ausgewiesen ist. Insgesamt ergibt sich demzufolge, dass die Beschwerdef?hrerin in Ber?cksichtigung von Art. 29bis IVV ab 1. Januar 1999 Anspruch auf eine halbe Rente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

8.??????? 8.1????? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. 8.2???? Da die Beschwerdef?hrerin im Prozess einen wesentlichen Teilerfolg erzielt, ist ihr eine ganze Prozessentsch?digung von Fr. 1'700.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2001 insoweit aufgehoben, als damit ab 1. Januar 1999 ein Rentenanspruch verneint wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'700.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rolf Hofmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 und 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, 18 und 20 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2001.00460 — Zürich Sozialversicherungsgericht 27.02.2003 IV.2001.00460 — Swissrulings