Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 17.12.2025 EO.2025.00002

17. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,150 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Rückforderung Mutterschaftsentschädigung von einer Selbständigerwerbenden, nachdem die Beiträge für das Jahr vor der Niederkunft definitiv festgesetzt wurden.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

EO.2025.00002

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 17. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Die 1979 geborene X.___ war seit 1. Januar 2019 selbständigerwerbend (Urk. 10/8) und seit dem 20. August 2021 gleichzeitig bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 10/104/5), als sie am 3. Oktober 2023 (erneut) Mutter wurde (Urk. 10/102). Sie beantragte die Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung (Urk. 10/101, Urk. 10/104). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zeigte X.___ mit Berechnungsanzeigen vom 7. Dezember 2023 an, dass sie ihr vom 3. Oktober 2023 bis 8. Januar 2024 eine Mutterschaftsentschädigung für die Tätigkeit bei der Y.___ AG in Höhe von Fr. 25.10 und für ihre selbständige Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 6.10 pro Tag ausrichten werde (Urk. 10/108+109). In der Folge richtete die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung für die unselbständige Erwerbstätigkeit der Y.___ AG und für die selbständige Erwerbstätigkeit X.___ persönlich entsprechend aus (Urk. 10/110+111, Urk. 10/113-116).     Nachdem die Ausgleichskasse die von X.___ für das Jahr 2022 zu entrichtenden Beiträge für Selbständigerwerbende am 10. Februar 2025 definitiv verfügt hatte (Urk. 10/137), forderte sie mit Rückforderungsverfügung vom 27. März 2025 von X.___ die gesamte ihr als Selbständigerwerbende ausgerichtet Mutterschaftsentschädigung in Höhe von Fr. 566.10 zurück (Urk. 10/142). Mit Abrechnung vom gleichen Tag setzte die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung für die unselbständige Erwerbstätigkeit von X.___ mit der Begründung, es seien versehentlich Monate mit Taggeldern bei der Berechnung miteinbezogen worden, neu auf Fr. 31. pro Tag fest, und richtete der Y.___ AG die zusätzliche Entschädigung in Höhe von Fr. 302.35 aus (Urk. 10/143). Die von X.___ gegen die Rückforderungsverfügung vom 27. März 2025 erhobene Einsprache (Urk. 10/145+146) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2025 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 29. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1). Da sie der Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte und der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen war, welcher Versicherungsträger den angefochtenen Entscheid erlassen hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 3. Juni 2025 Frist angesetzt, um den angefochtenen Einspracheentscheid einzureichen (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert Frist nach (vgl. Urk. 6, Urk. 7/1-4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2025 angezeigt wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2. 2.1    Gemäss Art. 16b Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) hat eine Frau Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, die: a)    während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert war; b)    in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und c)    im Zeitpunkt der Niederkunft: 1.Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist, 2.Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder 3.im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. 2.2 2.2.1    Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 sinngemäss anwendbar (Art. 16e EOG).     Gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 2.2.2    Zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter verweist Art. 32 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 1bis EOV. Danach wird die Entschädigung - mit Bezug auf Dienstleistende - aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war (Abs. 1). Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden (Abs 1bis).     In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2). 2.2.3    Die Entschädigung für eine Arbeitnehmerin wird aufgrund des letzten vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 31 Abs. 1 EOV). Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Mutter kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen: a)    Krankheit; b)    Unfall; c)    Arbeitslosigkeit; d)    Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; e)    Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR; f)    Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG; g)    Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption; h)    anderer Gründe, die nicht auf ihr oder sein Verschulden zurückzuführen sind.     Für Mütter, die kein regelmässiges Einkommen haben, wird für die Ermittlung des vorgeburtlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor der Niederkunft erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt. Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Art. 31 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 EOV). 2.2.4    Die Entschädigung der Mutter, die gleichzeitig Arbeitnehmerin und Selbstständigerwerbende ist, wird aufgrund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet, die nach den Art. 7 Abs. 1 und 1bis sowie 31 EOV ermittelt werden (Art. 33 EOV).

3. 3.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), die Mutterschaftsentschädigung sei aufgrund eines geschätzten Jahreseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 2'700. ausgerichtet worden. Auf jeder Abrechnung sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass die Berechnungsgrundlage sich ändern könne, sobald sie die Angaben über das definitive Einkommen für das betreffende Jahr von der Steuerverwaltung erhalte. 3.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor (Urk. 1), ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe im Jahr 2023 brutto Fr. 11'472. und netto Fr. 4'954. betragen. Aufgrund dieser Zahlen beantrage sie eine Neuberechnung ihres Anspruchs. Sollte ihrem Antrag nicht stattgegeben werden, beantrage sie den Erlass der Rückforderung. 3.3    Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2025 (Urk. 9), am 19. Januar 2024 habe sie von der Steuerbehörde die Meldung erhalten, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2022 Fr. 0. betragen habe. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bilde das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen, das für den letzten vor der Geburt verfügten AHV-Beitrag massgebend gewesen sei. Liege dieses Einkommen mehr als ein Kalenderjahr zurück, sei auf das Einkommen des Kalenderjahres vor dem Geburtsjahr abzustellen. Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person könne auf das Einkommen des Geburtsjahres abgestellt werden. Werde aufgrund der Steuermeldung nachträglich ein tieferer Betrag für das der Bemessung zugrunde liegende Einkommen verfügt, so müsse sie den zu viel bezahlten Betrag zurückfordern.     Berechnungsgrundlage für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung bilde das im Jahr 2022 erzielte Erwerbseinkommen. Erst nach dem Eröffnen der Rückforderungsverfügung und vor allem erst im Beschwerdeverfahren habe die Beschwerdeführerin den Wunsch geäussert, für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung auf das erwirtschaftete Einkommen des Geburtsjahres 2023 abzustellen. Da sie die Information nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung gehabt habe, habe sie auf das Jahr 2022 abgestellt. Die Beschwerdeführerin habe sich auch nicht nach Erhalt der Berechnungsanzeige bei ihr gemeldet. Spätestens dann hätte sie merken müssen, dass sie, die Beschwerdegegnerin, ein tieferes Einkommen für die Bemessung beigezogen habe.

4. 4.1    Die Beschwerdegegnerin richtete die Mutterschaftsentschädigung ursprünglich gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 2'700. pro Jahr und gestützt auf ein durchschnittliches monatliches Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von Fr. 925.85 aus. Letzteres basierte auf dem Einkommen der Beschwerdeführerin in den Monaten November 2022 bis September 2023 ([Fr. 1’391.45 + Fr. 1'005.30 + Fr. 533.35 + Fr. 1'243.55 + Fr. 1'233.25 + Fr. 627.20 + Fr. 651.25 + Fr. 1'288.15 + Fr. 909.70 + Fr. 645.50 + Fr. 655.50] : 11), wobei die Beschwerdegegnerin ausser Acht liess (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. a EOV), dass die Beschwerdeführerin in den Monaten August und September teilweise Krankentaggeld bezog (Urk. 10/107/2). Aus den Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit resultierte insgesamt ein Taggeldanspruch von Fr. 31.20 ([Fr. 925.85 x 12 + Fr. 2'700.--] : 360 = Fr. 38.36; Fr. 39. x 0,8 = Fr. 31.20), welchen die Beschwerdegegnerin anteilsmässig auf die unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit aufteilte (Fr. 31.20 : ([925.85 x 12 + 2'700] x 2'700 = Fr. 6.10). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – lediglich - die Rückforderung der von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für ihre selbständige Erwerbstätigkeit ausgerichteten Mutterschaftsentschädigung. 4.2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 2'700.--, welches die Beschwerdegegnerin ihren Taggeldleistungen zugrunde legte, hat seinen Ursprung in einer Meldung der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2022, wonach sie im Jahr 2021 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 2'230. erzielt habe und sie auch für das Jahr 2022 Akontobeiträge auf dem entsprechenden Einkommen zu bezahlen wünsche (Urk. 10/73). Die Beschwerdegegnerin passte in der Folge die Akontobeiträge für die Jahre 2021 und 2022 entsprechend an, wobei sie zum Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'230. persönliche Beiträge in Höhe von Fr. 503. aufrechnete, woraus gerundet ein massgebendes Einkommen von Fr. 2'700.-- resultierte (Urk. 10/77+78). Die Akontobeiträge für das Jahr 2023 erhob die Beschwerdegegnerin ebenfalls gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 2'700.-- (Urk. 10/93). Definitiv veranlagt war im Zeitpunkt der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung noch keines der Jahre 2021 bis 2023 (vgl. Urk. 10/120, Urk. 10/137). 4.3    Die Abrechnungen, mit welchen die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Entschädigungen zusprach, waren mit folgender Information versehen: «Sollte die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse (infolge der definitiven Steuerveranlagung für das betreffende Jahr) ein tieferes oder ein höheres Einkommen aufweisen, wird die Ausgleichskasse nachträglich eine Nachzahlung der zu wenig bzw. eine Rückforderung der zu viel entrichteten Entschädigungen vornehmen» (Urk. 10/111, Urk. 10/114, Urk. 10/115). Auf Basis welches Einkommen die Beschwerdegegnerin die Taggelder festsetzte, war den Abrechnungen wie auch der Berechnungsanzeige (Urk. 10/109) jedoch weder hinsichtlich des massgebenden Betrages noch des massgebenden Jahres zu entnehmen. Welches «das betreffende Jahr» ist, legte die Beschwerdegegnerin nicht dar. Wie dargelegt, basierten sowohl die Akontobeiträge der Jahre 2021 und 2022 als auch des Jahres 2023 auf einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 2'700. (Urk. 10/77+78, Urk. 10/93). Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Anmeldung zum Bezug der Mutterschaftsentschädigung die Akontorechnung für die persönlichen Beiträge Juli bis September 2023 eingereicht (Urk. 10/104/11). Nachdem weder der Berechnungsanzeige (Urk. 10/109) noch den Abrechnungen der Mutterschaftsentschädigung (Urk. 10/111, Urk. 10/114, Urk. 10/115) zu entnehmen war, welches Einkommen Basis der Entschädigung bildet und die Beschwerdeführerin nur, aber immerhin die provisorische Beitragsverfügung Juli bis September 2023 mit ihrer Anmeldung einreichte, geht der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe verspätet beantragt, es sei auf das Einkommen des Jahres 2023 abzustellen, fehl. Vielmehr ist die Mutterschaftsentschädigung betreffend selbständige Erwerbstätigkeit wie von der Beschwerdeführerin beantragt auf Basis des von ihr im Jahr 2023 bis zur Niederkunft erzielten Einkommens zu berechnen. Da die Beiträge der Beschwerdeführerin für ihre selbständige Erwerbstätigkeit für das Jahr 2023 - soweit ersichtlich – noch nicht definitiv festgesetzt wurden, ist zumindest vorerst (vgl. Urk. 3, Urk. 7/4, Urk. 10/146) von dem gemäss Akontorechnungen für das Jahr 2023 festgesetzten Einkommen auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2). Es besteht entsprechend zumindest momentan keine Grundlage für eine Rückforderung von Mutterschaftsentschädigung.

5.    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2025 ersatzlos aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass er ihr offensteht, nach der definitiven Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2023 eine Nachzahlung zu beantragen (Art. 7 Abs. 1bis EOV; Oes in, Pärli [Hrsg.], Kommentar zum EOG, Art. 16e N 15; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des anderen Elternteils [KS MSEAE], Rz. 1127).

Der Einzelrichter erkennt: 1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 8. Mai 2025 ersatzlos aufgehoben. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

HurstWyler

EO.2025.00002 — Zürich Sozialversicherungsgericht 17.12.2025 EO.2025.00002 — Swissrulings