Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
BV.2026.00003
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 5. März 2026 in Sachen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin
gegen
X.___ GmbH Beklagte
Sachverhalt: 1. Die X.___ GmbH mit Sitz in Y.___ (bis 27. November 2024: Z.___, vgl. Urk. 6) schloss sich zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag Nr. … vom 24. Mai/1. Juli 2024 rückwirkend per 1. Mai 2024 der Sammelstiftung Vita an (Urk. 2/1). Nachdem die Sammelstiftung Vita die X.___ GmbH infolge Beitragsausständen seit dem 1. Mai 2024 mehrfach gemahnt hatte (Urk. 2/7), löste sie mit Schreiben vom 14. Mai 2025 den Anschlussvertrag Nr. … per 31. Mai 2025 auf (Urk. 2/8). Aufgrund der unbezahlt gebliebenen Schlussrechnung vom 7. Juli 2025 (Urk. 2/9) leitete die Sammelstiftung Vita am 18. August 2025 über den Betrag von Fr. 124'031.65, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. August 2025 auf Fr. 120'278.60, beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen die X.___ GmbH ein (Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … vom 18. August 2025, Urk. 2/10), wogegen diese am 10. Oktober 2025 ohne Angabe von Gründen auf der gesamten Forderung Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/10).
2. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 erhob die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ GmbH und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand in der Höhe von Fr. 120'278.60 plus Zins zu 5 % seit 1. August 2025, den bis 31. Juli 2025 aufgelaufenen Zins von Fr. 2'253.05, die vertraglichen Inkassomassnahmekosten von insgesamt Fr. 2'500.-- (Mahnspesen von Fr. 500.-, Vertragsauflösungskosten von Fr. 700.--, Betreibungskosten von Fr. 300.--, Kosten Klage nach Art. 73 BVG von Fr. 1'000.--) sowie die Kosten Zahlungsbefehl zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. … beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1). Die Beklagte erstattete innert der mit Verfügung vom 15. Januar 2026 (Urk. 3) – erste erfolglose Zustellung per Gerichtsurkunde am 19. Januar 2026 (Urk. 4), zweite Zustellung per A-Post mit Schreiben vom 29. Januar 2026 (Urk. 5) – angesetzten Frist keine Klageantwort.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete, ist davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Androhungsgemäss ist der Entscheid folglich aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen (Urk. 3).
2. 2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. 2.2 Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, indem die Beklagte seit 1. Mai 2024 (Vertragsbeginn) die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt habe, habe sie die einschlägigen Bestimmungen des BVG wie auch die Regelung gemäss Anschlussvertrag verletzt, weshalb ein Gesetzes- und Vertragsverstoss vorliege, dessen Rechtsfolgen von der Beklagten zu tragen seien (Urk. 1). 2.3 Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen sind durch die Akten hinreichend ausgewiesen (vgl. Urk. 2/4 und 2/6), ebenso sind den Akten die Ausstands-Aufstellung der Jahre 2024 und 2025 (per 31. Mai 2025, Urk. 2/5) sowie die Schlussrechnung vom 7. Juli 2025 zu entnehmen, welche die Beitragsforderungen von Fr. 120'278.60 und die bis am 31. Juli 2025 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 2'253.05 – einschliesslich der Gebühren für das Mahnverfahren und der Vertragsauflösungskosten – zusätzlich belegt (Urk. 2/9). Anzeichen dafür, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte jemals den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung auch vor- beziehungsweise ausserprozessual in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord ohne Angabe von Gründen erhoben (vgl. Urk. 2/10). 2.4 Die von der Klägerin zusätzlich in Rechnung gestellten Mahnspesen von Fr. 500.-, die Vertragsauflösungskosten in der Höhe von Fr. 700.-- (vgl. Urk. 2/9) sowie die in der Betreibung Nr. … geltend gemachten Betreibungskosten für das Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- (Urk. 2/10 Ziff. 5) haben ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2.1, 2.2 und 3 des Kostenreglementes vom 1. Januar 2023, welches integrierten Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (Urk. 2/1 S. 6) und sind folglich nicht zu beanstanden. Die klageweise geltend gemachten «Kosten Klage nach Art. 73 BVG» von Fr. 1'000.-- (Urk. 1 S. 3), welche unter Ziffer 2.2 des Kostenreglementes fallen, widersprechen hingegen Art. 73 Abs. 2 BVG, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel - vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323; 126 V 143 E. 4b). Die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung ist grundsätzlich dem kantonalen (Prozess-)Recht überlassen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern kein Raum bleibt (Urteile des Sozialversicherungsgerichts BV.2025.00056 vom 30. Oktober 2025; BV.2025.00006 vom 20. Februar 2025 E. 2.4). Daher können der Klägerin die beantragten Fr. 1'000.-- als pauschaler Ersatz für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Klage nicht zugesprochen werden.
3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen, und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin Fr. 124'031.65 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 18. August 2025, Urk. 2/10) ist demzufolge im Betrag von Fr. 120'278.60 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. August 2025, den bis 31. Juli 2025 aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 2'253.05, den Mahnspesen von Fr. 500.--, den Vertragsauflösungskosten von Fr. 700.-- sowie den Betreibungskosten von Fr. 300.-- aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 3.2 Die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 204.-- (Urk. 2/10; von der Klägerin wurden die höheren vom Betreibungsamt in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 252.70 nicht belegt, vgl. Urk. 1 S. 3) sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2).
4. 4.1 Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren kostenlos. Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Folglich sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen. 4.2 Nach § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qualifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 120'278.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2025 zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 2'253.05 sowie den weiteren Kosten von insgesamt Fr. 1'500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 18. August 2025) im Umfang von Fr. 124'031.65 vollumfänglich aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBöhme