Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
BV.2025.00087
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2. März 2026 in Sachen Tellco pk Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6430 Schwyz Klägerin
vertreten durch Advokat Thomas Käslin advokatur 11 Leimenstrasse 4, 4051 Basel
gegen
X.___ GmbH Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe der Tellco pk vom 20. November 2025 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob: «1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 24'378.80 nebst Zins zu 6 % seit 30. Juni 2025 sowie von CHF 1'250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von CHF 104.00 zu verurteilen. 2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 24'378.8 nebst Zins zu 6 % seit 30. Juni 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Opfikon der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.»
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte die Verfügung 25. November 2025 (Urk. 4) und vom 9. Dezember 2025 (Urk. 6), mit der sie aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen, an ihrer Domiziladresse nicht abgeholt hat (Urk. 5 und Urk. 7) und auch auf die Zustellung mittels A-Post nicht reagiert hat (Urk. 8), mit weiterem Hinweis darauf, dass die Beklagte ihr (rechtliches) Domizil gemäss aktuellem Handelsregisterauszug (Urk. 9) an der Y.___strasse in Z.___ hat (vgl. Urk. 9), die Adresse der Beklagten auch gemäss Internetrecherche gültig ist (vgl. Urk. 10), aufgrund vorliegender Lage davon auszugehen ist, dass die Beklagte die Zustellung eingeschriebener Postsendungen verunmöglicht, weshalb eine Zustellungsvereitelung vorliegt und demzufolge die Verfügung vom 9. Dezember 2025 als zugestellt zu gelten hat, die Beklagte nach dem Gesagten als säumig zu betrachten ist;
in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), die ihr mit Anschlussvertrag Nr. … vom 18. März 2015 (Urk. 2/4) mit Vertragsbeginn per 1. Juni 2015 und Vertragsverlängerung vom 24. Dezember 2020 (Urk. 2/5) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte schulde ihr aus dem Vorsorgeverhältnis, welches per 31. März 2024 gekündigt worden sei (Urk. 2/34), den eingeklagten Betrag von Fr. 24'378.80 nebst Zins zu 6 % seit 30. Juni 2025 und Fr. 1'250.-- für Rechtsöffnung und materielles Klagebegehren nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung, zuzüglich Bertreibungskosten von Fr. 104.--, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, ihr den genannten Betrag zu bezahlen, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen von der Bemerkung im erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/38), «offener Betrag nicht korrekt» auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung substantiiert in Zweifel gezogen hat, der eingeklagte Ausstand von Fr. 24'482.80 abzüglich Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 104.-- durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Auszug aus dem Prämienkonto per 4. November 2025 (Urk. 2/9) hinzuweisen ist, die aufgeführten Nebenkosten (Mahngebühren, Kosten für Betreibungsbegehren Rechtsöffnung und Vertragsauflösungskosten) auf Ziff. 3.2 des Kostenreglements basieren (Urk. 2/7/3), die geforderten Verzugszinsen von 6 % ihre Grundlage in Ziff. 2 lit. f des Kostenreglements der Klägerin (Urk. 2/7/3) sowie in Art. 66 Abs. 2 BVG und Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) haben und gemäss Kontoauszug (Urk. 2/9) die Zinsbelastung bis 30. Juni 2025 den Betrag von Fr. 3'283.40 (Fr. 97.15 + Fr. 462.35 + Fr. 1’019.35 + Fr. 799.90 + Fr. 904.65) umfasst, der Beginn des Zinsenlaufs für die Hauptforderung antragsgemäss auf den 30. Juni 2025 festzusetzen ist, da die Verzinsung der Beitragsschuld im Kontokorrent bis 30. Juni 2025 berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 2/9), aufgrund des Anatozismusverbots (Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR) indes lediglich auf dem Grundbetrag von Fr. 21'095.40 Verzugszinsen zuzusprechen sind, die Kosten von Fr. 104.-- für den Zahlungsbefehl vom 15. April 2025 (Urk. 2/38) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs), nach dem Gesagten die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 24'378.80 zuzüglich Zins zu 6 % auf Fr. 21'095.40 seit 30. Juni 2025 zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Opfikon erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 15. April 2025, Urk. 2/38) in diesem Umfang aufzuheben ist, sich die Klägerin hinsichtlich der zusätzlich eingeklagten Fr. 1'250.-- auf Ziffer 3.2 des Kostenreglementes beruft, wonach für Aufwendungen in Zusammenhang mit Rechtsöffnungs- und Klagebegehren eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'250.-- erhoben werden könne, diese Reglementsbestimmung Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach das Verfahren betreffend Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten vorbehältlich mutwilliger Prozessführung kostenlos ist (BGE 128 V 323), weshalb sie vorliegend nicht anwendbar ist, entsprechend die eingeklagten Fr. 1'250.-- als pauschaler Ersatz für die Aufwendungen in Zusammenhang mit Rechtsöffnungs- und Klagebegehren der Klägerin nicht zugesprochen werden können,
in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses von Fr. 1’000.-- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen und diese auf Fr. 500.-- festzusetzen ist,
erkennt der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 24'378.80 nebst Zins zu 6 % auf Fr. 21'095.40 seit 30. Juni 2025 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 15. April 2025) in diesem Umfang aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Thomas Käslin - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen und: - Veröffentlichung im Amtsblatt sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubNef