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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.03.2026 BV.2025.00083

4. März 2026·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·748 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Beiträge; keine Klageantwort

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2025.00083

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 4. März 2026 in Sachen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin

gegen

X.___ GmbH Beklagte

Nach Einsicht in die Eingabe der Sammelstiftung Vita vom 30. Oktober 2025 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob: 1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 82'769.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 1.  September 2025, zuzüglich Fr. 1'809.30 Zins bis 31. August 2025 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. 2.    Es sei der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

unter dem Hinweis, dass mit Verfügung vom 4. November 2025 (Urk. 3) die Beklagte aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen, dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat (vgl. Urk. 4, Urk. 5, Urk. 6), sodass androhungsgemäss (Urk. 3) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,

in Erwägung, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), dass die Beklagte sich ihr per 1. November 2018 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen und seit dem 11. Oktober 2024 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht mehr bezahlt habe, dass die Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/11) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG), dass sich die eingeklagten Beiträge in Höhe von 82'769.20 aus den Akten ergeben (insbesondere Urk. 2/5+6) und keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, dass die unter dem Titel vertragliche Inkassomassnahmekosten eingeklagten (vgl. Urk. 1 S. 2 und 6) und in Betreibung gesetzten (Urk. 2/11) Mahnspesen in Höhe von Fr. 350.--, Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 1‘000. und Betreibungskosten in Höhe von Fr. 300.-- ihre Grundlage im Kostenreglement der Klägerin haben (Urk. 2/1 Ziff. 2.1, Ziff. 2.2, Ziff. 3), dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und Ziff. 12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1) haben, dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen auf der Abrede, die Zahlungen über ein Vertragskonto abzuwickeln, basiert (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrag, Urk. 2/1), dass nach dem Gesagten die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 82'769.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2025, zuzüglich Fr. 1'809.30 Zins bis 31.  August 2025, Fr. 350.-- Mahnspesen, Fr. 1‘000. Vertragsauflösungskosten und Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Kloten erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 9. September 2025, Urk. 2/11) aufzuheben ist,

in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 2’000.-- aufzuerlegen sind, dass Trägerinnen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4 mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400. zu bezahlen,

erkennt das Gericht: 1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 82'769.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2025 zuzüglich Fr. 1'809.30 Zins bis 31. August 2025, Fr. 350.-- Mahnspesen, Fr. 1‘000. Vertragsauflösungskosten und Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 9. September 2025) aufgehoben. 2.    Der Beklagten werden Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubWyler

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