Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
BV.2025.00079
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom 19. Dezember 2025 in Sachen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin
gegen
X.___ AG Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 16. Oktober 2025, mit welcher die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 2'421.50, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.07.2025, zuzüglich CHF 52.60 Zins bis 30.06.2025 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Oberwinterthur erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.» sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten,
unter Hinweis darauf, dass die Beklagte mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 (Urk. 3) aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen, die Verfügung vom 21. Oktober 2025 der Beklagten an ihrer Domiziladresse nicht zugestellt werden konnte (Urk. 4), weshalb sie am 7. November 2025 im Amtsblatt publiziert wurde (Urk. 5), die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss (Urk. 3) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereicht Akten zu fällen ist;
in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann, die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr gestützt auf den Anschlussvertrag Nr. «…» vom 6. September 2022 (Urk. 2/1) vom 1. September 2022 (Urk. 2/1 S. 4) bis zur Auflösung per 30. Juni 2022 (Urk. 2/10) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen gewesene – Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr den Beitragsausstand von Fr. 2'421.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2025, zuzüglich Fr. 52.60 Zins bis am 30. Juni 2025 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom mit der Begründung «vereinbarter Schuldenschnitt» erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/8 S. 2), wobei sie einen Schuldenschnitt nicht belegte – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat, die eingeklagte Beitragsforderung vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellungen der Jahre 2024 und 2025 (Urk. 2/5), die Abrechnungen vom 16. Februar 2024 (Urk. 2/6 S. 4-5) und vom 2. Juli 2024 (Urk. 2/6 S. 1-3), sowie den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 17. Juli 2025 (Urk. 2/8) hinzuweisen ist, die von der Klägerin eingeklagten «weiteren Inkassomassnahmenskosten», namentlich die im Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2025 in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt aufgeführten Betreibungskosten von Fr. 300.-- (neben den Kosten des Zahlungsbefehls, Urk. 2/8), ihre rechtliche Grundlage in Ziffer. 12 des Anschlussvertrags in Verbindung mit Ziffer 2.2 des Kostenreglements haben (Urk. 2/1), die Klägerin die Kosten von Fr. 74.-- für den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 17. Juli 2025 (Urk. 2/8) zu Recht nicht einklagte, da diese gemäss ständiger Rechtsprechung nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen sind, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (vgl. etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2), die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben, aufgrund des Zinseszinsverbots (Art. 105 Abs. 3 OR) lediglich auf dem Grundbetrag Verzugszinsen geschuldet sind, wovon durch vertragliche Abrede zwar abgewichen werden kann, eine solche von der Klägerin aber weder behauptet noch belegt wurde, womit nicht erstellt ist, dass sie berechtigt ist, auch auf den in ihrer Forderung enthaltenen aufgelaufenen Zinsen von Fr. 82.40 (vgl. Urk. 2/5) Verzugszinsen zu fordern, die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 2'421.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2025 auf Fr. 2'339.10 (Fr. 2'421.50 – Fr. 82.40, Urk. 2/5) und Zinsen bis 30. Juni 2025 in der Höhe von Fr. 52.60 sowie Fr. 300.-- (Inkassomassnahmekosten für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2025, Urk. 2/8) in diesem Umfang aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der nahezu vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen,
erkennt die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'421.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2025 auf Fr. 2'339.10 und Zinsen bis 30. Juni 2025 in der Höhe von Fr. 52.60 sowie Fr. 500.-- (Inkassomassnahmekosten) zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2025) aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
CurigerSauter