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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.06.2023 BV.2020.00033

26. Juni 2023·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·13,029 Wörter·~1h 5min·1

Zusammenfassung

Verantwortlichkeitsprozess nach Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (BGE 9C_509/2023)

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2020.00033

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 26. Juni 2023 in Sachen Sicherheitsfonds BVG c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14 Kläger

gegen

1.    X.___

2.    Y.___

3.    Z.___

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch lic. iur. A.___ Krepper Spring Partner Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich

Beklagter 2 vertreten durch Rechtsanwalt Roland Graf Legal Partners Zürich Freigutstrasse 40, Postfach, 8027 Zürich

Beklagte 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer Probst & Partner AG Bahnhofplatz 18, Postfach, 8401 Winterthur

Sachverhalt: 1. 1.1    Die Stiftung PK-B.___, Pensionskasse J.___ Interessenverband KMU, mit Sitz in Zürich (nachfolgend: PK-B.___) wurde am 13. März 2008 zum Zweck der beruflichen Vorsorge im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Mitgliedfirmen des J.___ Interessenverbandes KMU (nachfolgend: FIV) sowie für deren Angehörige und Hinterlassene errichtet (Art. 2 der Stiftungsurkunde vom 13. März 2008 [Urk. 2/5]) und am 2. Mai 2008 ins Handelsregister eingetragen (Urk. 2/4 S. 3). Von der Gründung an amteten X.___ als Präsident und Y.___ als Mitglied des Stiftungsrates, die Z.___ AG übte das Mandat der Kontroll- resp. Revisionsstelle aus (Urk. 2/4 S. 3; vgl. auch Urk. 2/19a und 2/19b).     Nachdem die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (nachfolgend: BVS), das ehemalige Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich, die mit Verfügung vom 7. August 2008 (Urk. 2/29) und mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 (Urk. 2/32) eingeforderten vollständigen Registrierungsunterlagen von der PK-B.___ erhalten hatte, übernahm es die Aufsicht über die PK-B.___ (Urk. 2/4 S. 3). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wurde die PK-B.___ alsdann im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Zürich eingetragen und dem Sicherheitsfonds angeschlossen (Urk. 2/34; vgl. auch Urk. 2/10 S. 2 und Urk. 2/29). 1.2    In der zweiten Jahreshälfte 2008 tätigten die beiden Stiftungsräte X.___ und Y.___ erste Vermögensanlagen für die PK-B.___ und erwarben Beteiligungen im Umfang von Fr. 306'741.-- an der Investmentgesellschaft C.___ AG (nachfolgend: C.___ AG), von Fr. 158'470.50 an der D.___ Ltd. (nachfolgend: D.___) und von Fr. 99'390.-- an der E.___ Ltd. (nachfolgend: E.___; vgl. Urk. 2/28 S. 7 [revidierte Jahresrechnung 2008 PK-B.___] und Urk. 2/35 S. 5 [Erläuterungen zur Zwischenbilanz]).     Am 5. März 2009 schloss die PK-B.___ mit der F.___ Vermögensverwaltungs AG (nachfolgend: F.___ VV AG), einer von G.___, H.___ und I.___ gegründeten Gesellschaft (vgl. Urk. 2/39 S. 13), einen bis 31. Dezember 2009 laufenden Vermögensverwaltungsvertrag ab und vereinbarte, dass G.___ das Asset Management durchzuführen habe (Urk. 2/38). Anlässlich der Stiftungsratssitzungen vom 28. Mai 2009 und vom 4. Juni 2009 beschloss der Stiftungsrat weiter, die Beteiligung an der E.___ «aufzustocken» (Urk. 2/36) und von der J.___ Freizügigkeitsstiftung (nachfolgend: J.___ FZ) 300 Anteilscheine der C.___ AG zum Net Asset Value (NAV) im Juni 2009 zu übernehmen (Urk. 2/37).     Nachdem aufgrund einer am 17. bbbbbbbbbbbbbJuni 2009 durch G.___ und H.___ erfolgten Selbstanzeige von der Staatsanwaltschaft St. Gallen ein Strafverfahren gegen selbige und X.___ eröffnet wurde, in welches am Rande auch die PK-B.___ involviert war (Urk. 2/39 S. 12), ordnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) mit Verfügung vom 14. Juli 2009 (vgl. Urk. 2/8 S. 1) eine Untersuchung der F.___-Gruppe an, der neben der F.___ GmbH unter anderem auch die F.___ VV AG, die J.___ FZ, die J.___ Vorsorge AG und die J.___ Vorsorgestiftung (nachfolgend: J.___ VS) angehörten (Urk. 2/39 S. 12 f.). Nach Erstatten eines ersten Untersuchungsberichtes am 23. September 2009 (Urk. 2/8) dehnte die FINMA ihre Untersuchung mit Verfügungen vom 11. November 2009 und vom 15. Dezember 2009 unter anderem auf die PK-B.___, die C.___ AG, die D.___ und die E.___ aus und erstattete am 18. Februar 2010 einen zweiten Untersuchungsbericht (Urk. 2/40). Am 3. Dezember 2009 eröffnete die FINMA über die F.___ GmbH, die F.___ VV AG, die J.___ FZ und andere Gesellschaften den Konkurs (Urk. 2/46) und setzte am 3. Mai 2010 unter anderem die C.___ AG, die D.___ sowie die E.___ in Liquidation (Urk. 2/7).     Mit superprovisorischer Verfügung vom 26. November 2009 und mit Verfügungen vom 15. Dezember 2009 ordnete in der Folge das BVS aufsichtsrechtliche Massnahmen an, suspendierte X.___ und Y.___ als Mitglieder des Stiftungsrates der PK-B.___ und setzte Rechtsanwalt Q.___ (nachfolgend: RA Q.___) als interimistischen Stiftungsrat mit Einzelunterschrift ein (Urk. 2/41-43). Dieser erstattete am 8. Februar 2010 einen Zwischenbericht und bezifferte den in erster Linie durch Beitragsausstände der angeschlossenen Firmen und durch notwendige Wertberichtigungen infolge der Investitionen in die F.___-Gruppe bedingten Fehlbetrag per Ende 2009 auf Fr. 3'600'000.-- (Urk. 2/45; vgl. auch Urk. 2/44). Mit Verfügung vom 12. November 2010 hob das BVS die PK-B.___ sodann auf und setzte sie in Liquidation (Urk. 2/47 und 2/4). 1.3    Am 28. Dezember 2010 ersuchte der interimistische Stiftungsrat der PK-B.___ beim Kläger um Sicherstellung der Altersguthaben der Destinatäre der PK-B.___ im Umfang von Fr. 2'319'092.90 (Urk. 2/48), woraufhin der Kläger mit Verfügungen vom 23. Februar 2011 (Urk. 2/49) und vom 24. Juni 2014 (Urk. 2/51) Vorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 1'775'000.-- leistete. Einen darüber hinausgehenden Vorschuss lehnte er mit Verfügung vom 30. Dezember 2012 ab (Urk. 2/50); die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. November 2015 ab (BGE 141 V 650, vgl. auch Urk. 2/52). 2. 2.1    Mit Erklärung vom 22. Juni 2020 trat der Kläger gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG in die Verantwortlichkeitsansprüche der PK-B.___ gegen die Beklagten ein (Urk. 2/2). Diese wiederum trat am 23. Juni 2020 sämtliche Ansprüche gegen die Beklagten an den Kläger ab (Urk. 2/3).     Basierend auf der Eintretenserklärung vom 22. Juni 2020 sowie der Abtretungsvereinbarung vom 23. Juni 2020 erhob der Sicherheitsfonds BVG mit Eingabe vom 26. Juni 2020 Klage gegen die ehemaligen Stiftungsräte X.___ (Beklagter 1) und Y.___ (Beklagter 2) sowie die ehemalige Revisionsstelle K.___ AG (seit 25. März 2021: in Liquidation [Urk. 76]; Beklagte 3) und beantragte, die Beklagten 1, 2 und 3 seien zu verpflichten, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 2'430'693.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen. Zudem seien die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1–3 (Urk. 1). 2.2    Am 21. August 2020 stellte der Beklagte 2 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Roland Graf als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 12-14). Mit Eingabe vom 10. September 2020 ersuchte er – unter Beilage weiterer Unterlagen – darum, über sein Gesuch vorab zu entscheiden (Urk. 22 f.). Zu diesem Gesuch nahm der Kläger – auf Aufforderung des Gerichts hin (Urk. 28) – am 9. Oktober 2020 Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuches (Urk. 31), worüber die Parteien am 19. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 33). Zur Eingabe des Klägers nahm der Beklagte 2 wiederum am 30. Oktober 2020 Stellung (Urk. 34 f.).     Mit Verfügung vom 10. November 2020 setzte das hiesige Gericht dem Beklagten 2 eine Frist von 20 Tagen an, um weitere zur Behandlung seines Gesuches notwendige Unterlagen einzureichen (Urk. 37). Aufforderungsgemäss legte der Beklagte 2 am 30. November 2020 die verlangten Unterlagen auf (Urk. 41 f.). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 bewilligte das hiesige Gericht sodann das Gesuch des Beklagten 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und bestellte ihm Rechtsanwalt Roland Graf als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 46). 2.3    Mit Klageantwort vom 25. Januar 2021 beantragte der Beklagte 2 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 50 f.). Die Beklagte 3 beantragte mit Klageantwort vom 28. Januar 2021, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 52 f.). Mit Klageantwort vom 15. Februar 2021 beantragte der Beklagte 1, auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten und die Sache sei an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen, wobei darüber vorab zu entscheiden und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid zu sistieren sei. Zugleich verkündete er G.___, I.___ sowie H.___ den Streit und behielt sich vor, nach Einsicht in die zu editierenden Untersuchungs-, Prozess- und Verfahrensakten weiteren Personen den Streit zu verkünden; überdies beantragte er einen zweiten Schriftenwechsel, um zu den beizuziehenden Akten Stellung nehmen zu können. Für den Fall, dass auf die Edition verzichtet werde, erklärte er allen (behördlich) eingesetzten Stiftungsräten, Geschäftsführern und Liquidatoren der PK-B.___, der J.___ FZ, der J.___ Vorsorge AG, des FIV, der F.___ GmbH, der F.___ VV AG, der C.___ AG, der D.___, der E.___, der L.___ GmbH, der M.___ (nachfolgend: M.___), der Einzelfirma I.___ und namentlich den Rechtsanwälten Dr. N.___ und O.___, P.___ AG, Zürich, sowie Dr. Q.___, Q.___ R.___, Zürich, den Streit. Schliesslich beantragte der Beklagte 1 die Einholung eines Gutachtens darüber, in welchem Umfang dem Kläger ein Schaden entstanden sei, welcher kausal auf eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung oder Unterlassung seinerseits zurückzuführen sei. In materieller Hinsicht beantragte er, es sei festzustellen, dass die eingeklagte Forderung verjährt sei, eventualiter sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 55). 2.4    Mit Replik vom 23. August 2021 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. Überdies beantragte er, das Begehren des Beklagten 1 um Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheides über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die entsprechend beantragte Sistierung des Verfahrens seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, zudem seien die Verfahrensanträge betreffend Aktenedition, diesbezüglicher weiterer Schriftenwechsel sowie betreffend Einholung eines Gutachtens in Bezug auf den vom Beklagten 1 verursachten Schaden abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten (Urk. 59 f.).     Die Beklagte 3 hielt mit Duplik vom 14. Februar 2022 an ihren Anträgen fest (Urk. 75 f.). Mit Duplik vom 16. Februar 2022 hielt auch der Beklagte 2 an seinen Anträgen fest und beantragte überdies in prozessualer Hinsicht, es seien G.___ und H.___ zum Verfahren beizuladen und als Parteien in das laufende Verfahren aufzunehmen, die Akten der FINMA in Sachen F.___ GmbH und der F.___ VV AG seien ebenso wie die Konkurs- und Liquidationsakten der Gesellschaften PK-B.___, J.___ FZ, C.___ AG, D.___ und E.___ beizuziehen (Urk. 78). Der Beklagte 1 schliesslich hielt am 28. Februar 2022 ebenfalls an seinen Anträgen fest, beantragte zudem, es seien G.___, I.___ und H.___ zum Verfahren beizuladen und behielt sich vor, das Gericht nach Einsicht in die zu editierenden Untersuchungs-, Prozess- und Verfahrensakten zu ersuchen, weitere Personen zum Verfahren beizuladen. Sofern auf die beantragte Edition verzichtet werden sollte, seien alle (behördlich) eingesetzten Stiftungsräte, Geschäftsführer und Liquidatoren der PK-B.___, der J.___ FZ, der J.___ Vorsorge AG, des FIV, der F.___ GmbH, der F.___ VV AG, der C.___ AG, der D.___, der E.___, der L.___ GmbH, der M.___, der Einzelfirma I.___ und namentlich die Rechtsanwälte Dr. N.___ und O.___, P.___ AG, Zürich und Baden, sowie Dr. Q.___, Q.___ R.___, Zürich, zum Verfahren beizuladen (Urk. 79).     Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurden die Eingaben der Beklagten samt Beilagen den anderen Parteien zugestellt und darauf hingewiesen, dass allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt würden (Urk. 80). 2.5    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Eintretensvoraussetzungen 1.1    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten gemäss Art. 89bis Abs. 6 des Zivilgesetzbuches (ZGB; in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, heute Art. 89a Abs. 6 ZGB) unter anderem die Vorschriften des BVG über die Verantwortlichkeit (Art. 52), den Sicherheitsfonds (Art. 56a), die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Rechtspflege (Art. 73 f.).     Der Kläger stützt seine Klage auf die ihm von der PK-B.___ abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche im Sinne von Art. 52 BVG (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) sowie auf seinen eigenen Rückgriffsanspruch auf Personen, welche für die Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft (Art. 56a Abs. 1 BVG in der Fassung bis 31. Dezember 2011 sowie in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung). 1.2    Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnen die Kantone ein Gericht, welches als letzte kantonale Instanz über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG (Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG) sowie über Rückgriffsansprüche nach Art. 56a Abs. 1 BVG (Art. 73 Abs. 1 lit. d BVG) entscheidet.     Im Kanton Zürich beurteilt das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz Klagen nach Art. 73 BVG (§ 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).     Vorliegend stützt der Kläger seine Klage auf Art. 52 BVG sowie auf Art. 56a Abs. 1 BVG; entsprechend ist die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage gegeben (vgl. auch BGE 128 V 124 E. 2; ferner Meyer/Uttinger, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 73 N 135).     Soweit die Beklagte 3 an dieser Stelle beantragt, auf die Klage sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, zuständig sei aufgrund der von ihr als Beauftragte – und nicht als Organ – wahrgenommenen Tätigkeit im Vorfeld der Registrierung der PK-B.___ gestützt auf Art. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vielmehr das Handelsgericht des Kantons Zürich (Urk. 52 S. 7-9), kann ihr nicht gefolgt werden. So ist den Akten zu entnehmen, dass die Beklagte 3 am 12. März 2008 das Mandat als gesetzliche Revisionsstelle der PK-B.___ im Sinne von Art. 727 des Obligationenrechts (OR) annahm (Urk. 2/19a) und als solche im Rahmen der Gründung der PK-B.___ ins Handelsregister eingetragen wurde (Urk. 2/4 S. 3), respektive – auf Aufforderung des BVS hin (vgl. Urk. 2/29) – am 23. September 2008 erklärte, das Mandat als gesetzliche Kontrollstelle der PK-B.___ im Sinne des ehemaligen Art. 53 BVG anzunehmen (Urk. 2/19b), weshalb Art. 52 Abs. 1 BVG als Anspruchsgrundlage einschlägig ist. Auch wenn Art. 53 Abs. 1bis BVG sinngemäss auf die Bestimmungen von Art. 755 OR verweist, bildet doch die öffentlich-rechtliche Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 BVG – ungeachtet der Rechtsnatur des notwendigerweise zu Grunde liegenden Vertrages zwischen der Stiftung und der Revisions- respektive Kontrollstelle (vgl. dazu Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2006, S. 57) – die massgebliche Rechtsgrundlage für die Verantwortlichkeit eben dieser Kontrollstelle; mithin wird trotz Art. 53 Abs. 1bis BVG die Massgeblichkeit von Art. 52 BVG bezogen auf die Kontrollstelle nicht aufgehoben (vgl. dazu auch Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 52 N 1 und insbesondere N 31 f.). Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG legt – in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a GSVGer – fest, dass die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG beim hiesigen Sozialversicherungsgericht liegt; demzufolge verbleibt kein Raum für eine andere gerichtliche Zuständigkeit (vgl. dazu auch Helbling, Personalvorsorge und BVG, Gesamtdarstellung der rechtlichen, betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Grundlagen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 8. Auflage, Bern 2006, S. 745; Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 73 N 102; Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., S. 166 f.). Selbst wenn schliesslich der Auffassung der Beklagten 3 gefolgt und von einem rein auftragsrechtlichen Verhältnis ohne (formelle oder faktische) Organstellung ausgegangen würde, änderte sich an der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nichts, zumal der Kläger seinen Anspruch auch auf Art. 56a Abs. 1 BVG stützt, welcher weiter gefasst ist als derjenige nach Art. 52 BVG und zusätzliche, nicht von Art. 52 BVG erfasste Personen in den Kreis der potentiell Haftpflichtigen einschliesst (vgl. E. 4.2). Auch in Bezug auf Art. 56a Abs. 1 BVG legt Art. 73 Abs. 1 lit. d BVG die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts fest (vgl. Hürzeler/Bürgi, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, Basel 2021, Art. 56a N 16). Entsprechend ist diese auch in Bezug auf die Beklagte 3 zu bejahen. 1.3    Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit findet sich in Art. 73 Abs. 3 BVG. Demnach ist das Gericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, zur Beurteilung der vorgenannten Klagen zuständig. Art. 73 Abs. 3 BVG räumt der klagenden Partei für den örtlichen Gerichtsstand folglich eine Wahlmöglichkeit ein (vgl. BGE 133 V 488 E. 2.1).     Nach Rechtsprechung und Lehre ist im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG überdies die passive subjektive Klagehäufung (Art. 71 Abs. 1 ZPO) zulässig, was einen einheitlichen Gerichtsstand zur Folge hat (Art. 15 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 145 III 460 E. 4.2.2; ferner Gnädinger, in: Fischer/Luterbacher, Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 52 BVG N 17; Meyer/ Uttinger, a.a.O., Art. 73 N 106).     Da sich der Kläger vorliegend auf Art. 52 und Art. 56a Abs. 1 BVG stützt – mithin seine eingeklagten Ansprüche im Wesentlichen auf gleichartigen Rechtsgründen beruhen – und der Wohnsitz des Beklagten 2 im Kanton Zürich liegt, ist das hiesige Gericht sowohl für den Beklagten 2 als auch für die Beklagte 3 und den Beklagten 1 örtlich zuständig. Soweit letzterer die örtliche Zuständigkeit bestreitet und entsprechend ein Nichteintreten auf die Klage beantragt (Urk. 55 S. 2 und Urk. 79), vermag er folglich nicht durchzudringen. Dasselbe gilt für die Beklagte 3, zumal vorliegend – entgegen ihrer Auffassung (Urk. 52 S. 8 f.) – auch in Bezug auf sie Verantwortlichkeits- sowie Rückgriffsansprüche nach Art. 52 Abs. 1 respektive Art. 56a Abs. 1 BVG in Frage stehen (vgl. vorstehend E. 1.2).

2.    Formelle Vorfragen     Verjährung     Zunächst zu prüfen ist die Rüge sämtlicher Beklagten, der Schadenersatzanspruch des Klägers nach Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG sei verjährt (Urk. 50 S. 4 f.; Urk. 52 S. 62; Urk. 55 S. 9 und S. 15). 2.1 2.1.1    Gemäss Art. 52 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) verjährt der Anspruch auf Schadenersatz in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (relative Verjährungsfrist), auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet (absolute Verjährungsfrist). 2.1.2    Die relative Verjährungsfrist setzt mit der Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen ein; erstere besteht, wenn die Vorsorgeeinrichtung (oder der in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eingetretene Sicherheitsfonds) unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten den unzweideutigen Schluss auf einen Schaden zulassen. Darüber hinaus muss der Vorsorgeeinrichtung bekannt sein, gegen wen sich ein Verantwortlichkeitsanspruch zu richten vermag (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 70).     Demgegenüber beginnt die absolute Verjährungsfrist mit dem Tag der schädigenden Handlungen zu laufen. Da gemäss der gesetzgeberischen Auffassung der Schaden meist die Folge einer Reihe von Verhaltensweisen ist, welche sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken, nimmt die zehnjährige Verjährungsfrist ihren Beginn erst mit Abschluss der letzten dieser schädigenden Handlungen. Vor diesem Hintergrund entschied das Bundesgericht, dass die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 2 BVG erst mit der tatsächlichen Beendigung der Organstellung zu laufen beginnt (BGE 131 V 55 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2009 vom 7. Juli 2009 E. 4.1; vgl. ferner Bloch-Riemer, in: Hürzeler/ Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, Basel 2021, Art. 52 N 41; Kieser, a.a.O., Art. 52 N 71).     Sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist sind Verjährungs- und nicht Verwirkungsfristen, was bedeutet, dass sie gehemmt, unterbrochen oder wiederhergestellt werden können. Daran vermag – aufgrund des engen Bezuges von Art. 52 Abs. 2 BVG zu Art. 127 ff. OR – die Regel, wonach Fristen im Sozialversicherungsrecht generell als Verwirkungsfristen gelten, nichts zu ändern (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 72). 2.1.3    Einen die relative fünfjährige Verjährungsfrist auslösenden Schluss auf den Schaden liess erst der Zwischenbericht des interimistischen Stiftungsrates RA Q.___ vom 8. Februar 2010 zu (Urk. 2/45). Zuvor wurde der Kläger von RA Q.___ am 28. Januar 2010 zwar darüber informiert, dass die neu gewählte Kontrollstelle, die S.___ AG (nachfolgend: S.___), die Revision der Jahresrechnungen aufgenommen habe und sich die Buchhaltungen in einem «absolut desolaten Zustand» befänden (Urk. 2/44). Dies allein liess allerdings noch keinen unzweideutigen Schluss auf einen Schaden zu; eine solche Kenntnis vom Schaden erlangte der Kläger wie ausgeführt vielmehr erst durch den Zwischenbericht von RA Q.___ vom 8. Februar 2010. Entsprechend begann die relative fünfjährige Verjährungsfrist am 9. Februar 2010 zu laufen und lief am 8. Februar 2015 ab.     Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger als Vertreter der PK-B.___ gegen den Beklagten 1 – nachdem dieser eine (weitere) Verjährungsverzichtserklärung nicht unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 60/4 f.) – am 6. August 2013 (Urk. 60/6) sowie am 21. Juni 2018 (Urk. 60/7) je eine Betreibung über die Summe von Fr. 3'700'000.- nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2010 eingeleitet hatte. Da die Postaufgabe dieser Betreibungsbegehren die Verjährung im Umfang des in Betreibung gesetzten Betrages zu unterbrechen vermag, mithin die Unterbrechung zur Folge hat, dass die Verjährung ab diesem Zeitpunkt von Neuem zu laufen beginnt (vgl. Art. 137 Abs. 1 OR; ferner Däppen, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 135 N 6, N 20 und N 22), war der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten 1 im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) noch nicht verjährt.     Dasselbe gilt für den Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten 2. Gegen diesen leitete zunächst die PK-B.___, vertreten durch RA Q.___, am 30. November 2010 eine Betreibung über die Summe von Fr. 1'683'844.10 nebst Zins zu 5 % seit 30. November 2010 ein (Urk. 60/10). Nachdem der Beklagte 2 eine am 19. Juni 2013 versendete Verjährungsverzichtserklärung nicht unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 60/11), leitete sodann der Kläger als Vertreter der PK-B.___ gegen den Beklagten 2 am 6. August 2013 (Urk. 60/12) – mithin noch vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist – eine Betreibung über die Summe von Fr. 3'700'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2010 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 25. November 2013 (Verfahrens-Nr. CB130111; Urk. 60/13) ab. Am 21. Juni 2018 leitete der Kläger erneut die Betreibung gegen den Beklagten 2 im Umfang von Fr. 3'700'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2010 ein (Urk. 60/14). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 8. Januar 2019 (Verfahrens-Nr. CB180016; Urk. 60/15 S. 1-16) ab; mit Beschluss vom 27. März 2019 trat schliesslich das Obergericht des Kantons Zürich auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 60/15 S. 17-19). Da gestützt auf Art. 138 Abs. 1 OR eine unterbrochene Verjährung von Neuem zu laufen beginnt, wenn ein Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist, mithin wenn die befasste Instanz einen Endentscheid gefällt hat, welcher nicht mehr durch Berufung oder Beschwerde angefochten werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 7, insbesondere E. 7.3), begann die fünfjährige Verjährungsfrist mit dem Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich von Neuem zu laufen. Folglich war der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten 2 im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) ebenfalls noch nicht verjährt. Soweit der Beklagte 2 in diesem Zusammenhang vorbringt, der Kläger sei im Zeitpunkt der eingeleiteten Betreibungen am 6. August 2013 sowie am 21. Juni 2018 noch gar nicht berechtigt gewesen, für die PK-B.___ zu handeln, vermag er damit nicht durchzudringen, ist doch dem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf zu entnehmen, dass der Kläger mit Vollmacht des interimistischen Stiftungsrates der PK-B.___, RA Q.___, handelte (vgl. Urk. 60/15 S. 4).     Schliesslich war auch der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte 3 im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) noch nicht verjährt, zumal die Beklagte 3 selbst einräumt, verschiedene Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben zu haben (Urk. 52 S. 62) und auch im Rahmen ihrer Duplik (Urk. 75) keine weiteren diesbezüglichen Einreden vorbrachte. 2.1.4    Hinsichtlich der absoluten Verjährung steht fest, dass die Beendigung der Organstellung der Beklagten 1 und 2 durch ihre Suspendierung mit Verfügung des BVS vom 15. Dezember 2009 erfolgte (Urk. 2/43). Mithin begann die absolute zehnjährige Verjährungsfrist für sie am 16. Dezember 2009 zu laufen und lief am 15. Dezember 2019 ab. Die Beklagte 3 wurde als Kontrollstelle am 25. Januar 2010 durch die S.___ abgelöst (Urk. 2/44), weshalb für sie die absolute Verjährungsfrist am 26. Januar 2010 zu laufen begann und am 25. Januar 2020 ablief.     Wie bereits vorstehend unter E. 2.1.3 aufgeführt, unternahm der Kläger jeweils rechtzeitig – noch vor Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist – Unterbrechungshandlungen, weshalb auch die absolute zehnjährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) nicht abgelaufen, mithin sein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten 1, 2 und 3 in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war. 2.2 2.2.1    Art. 56a Abs. 1 BVG äussert sich nicht zur Verjährung des Anspruchs des Sicherheitsfonds gegen diejenigen Personen, welche an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft. Das Bundesgericht füllte diese gesetzgeberische Lücke und legte die Verjährungsfrist auf fünf Jahre fest, beginnend mit der Kenntnis des Schadens. Demzufolge wird der Fristenlauf mit der Leistung des Sicherheitsfonds ausgelöst, wobei das Bundesgericht offen liess, ob der Fristenlauf mit jeder einzelnen oder gesamthaft mit der letzten Zahlung zu laufen beginnt. Allerdings hielt es fest, dass das entsprechende kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht verstossen habe, indem es den Beginn der Verjährungsfrist für eine Regressforderung insgesamt (betreffend alle drei erfolgten Leistungen) auf den Zeitpunkt der Überweisung der letzten Zahlung festgesetzt habe (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2010 vom 8. Februar 2011 E. 3.1; ferner BGE 135 V 163 E. 5.5-5.7). 2.2.2    Vorliegend erbrachte der Kläger seine Vorschussleistungen am 25. Februar 2011 (Urk. 2/49) sowie am 26. Juni 2014 (Urk. 2/51). Entsprechend begann die fünfjährige Verjährungsfrist für die klägerische Forderung am 27. Juni 2014 zu laufen und lief am 26. Juni 2019 ab.     Wie bereits unter E. 2.1.3 ausgeführt, unternahm der Kläger rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist in den Jahren 2010, 2013 und 2018 entsprechende Unterbrechungshandlungen, weshalb auch die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 56a Abs. 1 BVG gewahrt wurde und der klägerische Schadenersatzanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) nicht verjährt war. 2.3    Nach dem Gesagten wurden mit Klageerhebung vom 26. Juni 2020 sowohl die fünfjährige relative als auch die zehnjährige absolute Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 1 BVG sowie die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 56a Abs. 1 BVG gewahrt, weshalb der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten 1, 2 und 3 im entsprechenden Zeitpunkt nicht verjährt war.          Streitverkündung und Beiladung     Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit der Streitverkündung und den Anträgen der Beklagten 1 und 2 auf Beiladung verhält (Urk. 55 S. 2 f.; Urk. 79 S. 2; Urk. 78 S. 2 f.). 2.4 2.4.1    Der Beklagte 1 verkündet G.___, I.___ sowie H.___ den Streit und beantragt, dass das hiesige Gericht die streitberufenen Personen hierüber in Kenntnis setze. Überdies behält er sich vor respektive erklärt – bei Verzicht auf die beantragte Aktenedition – weiteren Personen, namentlich den (behördlich) eingesetzten Stiftungsräten, Geschäftsführern und (Konkurs-)Liquidatoren der PK-B.___, J.___ FS, J.___ VS, FIV, F.___ GmbH, F.___ VV AG, C.___ AG, D.___, E.___, L.___ GmbH, M.___ sowie der Einzelfirma I.___ den Streit zu verkünden, namentlich auch den Rechtsanwälten Dr. N.___ und O.___, P.___ AG, sowie Q.___, Q.___ R.___ Rechtsanwälte, und T.___, U.___ AG (Urk. 55 S. 2 f.). 2.4.2    Hinsichtlich der Streitverkündung gilt Folgendes: In einem Haftungsprozess zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) führte das Bundesgericht aus, dass an der bisherigen Rechtsprechung, wonach das zivilprozessuale Institut der Streitverkündung der Verwaltungsrechtspflege fremd sei, festgehalten werde. Es stelle unter diesen Umständen keine Verletzung von Bundesrecht dar, wenn das kantonale Gericht (in casu: das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich) das zivilprozessuale Institut der Streitverkündung samt den entsprechenden zivilprozessualen Bestimmungen im Verwaltungsrechtspflegeverfahren nicht zulasse, auch wenn im vorliegend angerufenen § 28 GSVGer die sinngemässe Anwendung der Vorschriften der ZPO vorgesehen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 134/00 vom 3. November 2000 E. 3b; ferner Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 N 23). 2.4.3    Aufgrund dieser Rechtsprechung ist auf den vom Beklagten 1 gestellten Antrag auf Streitberufung nicht einzutreten. 2.5 2.5.1    Der Beklagte 1 beantragt die Beiladung sämtlicher unter E. 2.4.1 genannter Personen zum Verfahren und führt aus, gemäss § 14 GSVGer könnten Dritte bei Vorliegen eines schützenswerten Interesses zum Verfahren beigeladen werden. Da die Gebrüder G/H.___ eine Vielzahl von Geschäftspartnern geschädigt hätten, hätten sie mutmasslich auch den bei der PK-B.___ entstandenen Schaden verursacht. Sollte er für den Schaden belangt werden, stünden ihm unzweifelhaft Regressansprüche zu, weshalb er ein schützenswertes Interesse an der Beiladung habe (Urk. 55 S. 5; Urk. 79 S. 2). Der Beklagte 2 wiederum beantragt, es seien G.___ und H.___ beizuladen und als Parteien in das laufende Verfahren aufzunehmen, zumal diese durch gefälschte Dokumente und Falschaussagen ihn und den Beklagten 1 manipuliert und Gelder veruntreut hätten. Sofern er oder der Beklagte 1 für einen Schaden belangt werden sollten, stehe ihnen unzweifelhaft ein Regressanspruch gegen G.___ und H.___ zu, weshalb diese dem Verfahren beizuladen seien (Urk. 78 S. 3 und S. 5). 2.5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung übernimmt im Verwaltungsprozess das Institut der Beiladung grundsätzlich die Funktion der Streitverkündung (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 134/00 vom 3. November 2000 E. 3b). Eine Beiladung kann dabei einzig auf Antrag einer Partei, des Beizuladenden oder von Amtes wegen von der Rechtsmittelbehörde mittels einer prozessleitenden Verfügung angeordnet werden. Grundsätzlich besteht weder eine Pflicht zur Beiladung noch ein Anspruch auf Beiladung; vielmehr entscheidet das Gericht, wer als Beteiligter in den Schriftenwechsel einbezogen wird. Mittels einer Beiladung wird eine Person ins Verfahren einbezogen mit dem Zweck, die Rechtskraft des Urteils auf sie auszudehnen, so dass diese in einem später gegen sie gerichteten Prozess das Urteil gegen sich gelten lassen muss. Im Kanton Zürich regelt § 14 GSVGer das Institut der Beiladung für das Verfahren vor dem hiesigen Gericht (vgl. Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 21-21a N 25; Volz, a.a.O., § 14 N 4 f.; ferner BGE 125 V 80 E. 8b).     Nach § 14 Abs. 1 GSVGer kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht. Das schutzwürdige Interesse muss dabei ein rechtlich geschütztes Interesses sein, wobei dieses Rechtsschutzinteresse alternativ ein solches des Beigeladenen oder der Hauptpartei sein kann (vgl. Volz, a.a.O., § 14 N 9 f.). 2.5.3    Vorliegend erübrigt sich aus Sicht des hiesigen Gerichts die Beiladung von G.___, H.___ und weiteren Personen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern bei den Beklagten 1 und 2 ein rechtlich geschütztes Interesse daran vorliegen könnte. So ist zunächst fraglich, weshalb in einem Verfahren, welches die Beklagten 1 und 2 gegen die Gebrüder G/H.___ zur Durchsetzung allfälliger Regressforderungen gegebenenfalls einleiten würden, ein widersprüchlicher Entscheid ergehen sollte, waren doch die Beklagten 1 und 2 die einzigen Stiftungsräte der PK-B.___ im vorliegend relevanten Zeitraum und begingen als solche die noch näher darzulegenden Sorgfaltspflichtverletzungen (vgl. E. 6.2.5). Vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht erkennbar ist, inwiefern die Beklagten 1 und 2 als Strohmänner der Gebrüder G/H.___ hätten agieren sollen, welche auf diesem Wege die Geschicke der PK-B.___ hätten leiten sollen, zumal sich dahingehende Hinweise aus den Akten gerade nicht ergeben. Darüber hinaus können die Gebrüder G/H.___ als Beigeladene grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden, was ebenfalls gegen deren Beiladung spricht. Schliesslich dürfte die Beiladung der Gebrüder G/H.___ sowie weiterer Personen das bereits jetzt schon komplexe Verfahren nicht vereinfachen, sondern vielmehr noch komplizierter machen und in die Länge ziehen, was dem in Art. 73 Abs. 3 BVG postulierten Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens klar widerspricht. Folglich ist auch vor dem Hintergrund des Interesses an einer beförderlichen Prozesserledigung eine Beiladung nicht angezeigt, was umso mehr gilt, als der Beklagte 1 selbst ausführt, persönlich, gesundheitlich und psychisch bereits stark unter den Folgen der diversen Straf- und Verwaltungsverfahren gelitten zu haben (vgl. Urk. 55 S. 8).

3.    Parteivorbringen 3.1    Folglich ist zu prüfen, ob die Beklagten 1, 2 und 3 verpflichtet sind, dem Kläger unter solidarischer Haftung gestützt auf Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 56a Abs. 1 BVG den Betrag von Fr. 2'430’693.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen, und ob die Beklagten 1 und 2 verpflichtet sind, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen. 3.2    Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, sowohl die PK-B.___ als auch die Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte seien in enger Verbindung zur F.___-Gruppe, einem Anlagebetrugssystem der Gebrüder G.___ und H.___, gestanden. So seien die Beklagten 1 und 2 bei der F.___ GmbH angestellt gewesen und hätten einen Grossteil der aus Alterssparguthaben einbezahlten Vermögenswerte der PK-B.___ in die F.___-Gruppe und damit in das Schneeballsystem der Gebrüder G/H.___ überführt. Sowohl die Beteiligungen an den F.___-Gruppen-Gesellschaften E.___ und C.___ AG als auch die investierten Mittel in die D.___ und die gestützt auf einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der F.___ VV AG an diese überwiesenen Mittel seien allesamt zum Schaden der PK-B.___ respektive ihrer Destinatäre verwendet worden. Dadurch, dass die Beklagten 1 und 2 in ihrer Funktion als Stiftungsräte Vermögensanlagen fast ausnahmslos im Einflussbereich der Gebrüder G/H.___ getätigt hätten, hätten sie den Schaden der PK-B.___ in grober Verletzung der allgemeinen Vorschriften betreffend Sicherheit und Risikoverteilung, der Anlagevorschriften sowie ihrer Überwachungs- und Kontrollpflichten herbeigeführt. Die Beklagte 3 wiederum habe ihre Pflichten als Prüfungsbeauftragte verletzt, indem sie gegenüber der Stiftungsaufsicht die Existenz und Zweckmässigkeit eines internen Kontrollsystems (nachfolgend: IKS) bejaht habe, obwohl ein solches offensichtlich nicht bestanden habe. Wäre die Beklagte 3 lege artis vorgegangen, hätte sie zu einem anderen Prüfungsurteil kommen müssen. Durch ihre Bestätigung habe sie hingegen ein Einschreiten der Aufsicht verhindert und die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Beklagten 1 und 2 ermöglicht. Folglich seien die Beklagten durch ihr Handeln respektive ihre Unterlassungen für den innerhalb eines Zeitraumes von rund 12 Monaten bei der PK-B.___ verursachten Schaden gemeinsam verantwortlich (Urk. 1 S. 4 f.). 3.3    Demgegenüber bestreiten die Beklagten sämtliche Vorwürfe. So stellt sich der Beklagte 1 im Wesentlichen auf den Standpunkt, von den Gebrüdern G/H.___ getäuscht worden zu sein, weshalb der weder ausreichend substantiierte noch rechtsgenüglich nachgewiesene Schaden nicht aufgrund seines – sehr wohl pflichtgemässen – Verhaltens als Stiftungsrat, sondern aufgrund des Verhaltens der Gebrüder G/H.___ entstanden sei (Urk. 55 und 79). Der Beklagte 2 argumentiert namentlich, sich vor allem auf den Beklagten 1 verlassen zu haben und mit Ausnahme der Vermögensverwaltung durch die F.___ VV AG keine Verbindung zwischen den Vermögensanlagen und den Gebrüdern G/H.___ erkannt zu haben (Urk. 50 und 78). Die Beklagte 3 hält ihrerseits hauptsächlich dafür, weder als Prüfungsbeauftragte noch als Organ eine Pflichtverletzung begangen zu haben, zumal sie lediglich im Rahmen der Registrierung der PK-B.___ zuhanden des Stiftungsrates einen Bericht über das sich im Aufbau befindliche IKS abgegeben habe (Urk. 52 und 75).

4.    Haftung nach Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG 4.1    Nach Art. 52 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Gemäss Art. 53 Abs. 1bis BVG (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) gelten für die Haftung der Kontrollstelle die Bestimmungen des Aktienrechts über die Revisionsstelle sinngemäss.     Anlässlich der als «Strukturreform» bezeichneten Revision des BVG per 1. Januar 2012 – welche indes keine materielle Änderung herbeiführen wollte, sondern bloss aus «systematischen» Gründen eine Neuformulierung und Umstellung von Art. 52 BVG zur Folge hatte (vgl. die Botschaft zur Änderung des BVG [Strukturreform], BBl 2007 5669, S. 5698) – wurde Art. 52 BVG insofern angepasst, als die Kontrollstelle in Abs. 1 nicht mehr erwähnt und der Verweis auf die sinngemässe Anwendung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Art. 53 Abs. 1bis gestrichen wurde; stattdessen wurde mit Abs. 4 ein Verweis auf Art. 755 OR getätigt und wiederum eine sinngemässe Anwendung dieser Norm bestimmt. Entsprechend sind in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung von Art. 52 Abs. 1 BVG nunmehr alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Für die Haftung der Revisionsstelle gilt gemäss Art. 52 Abs. 4 BVG Art. 755 OR sinngemäss.     Vor dem Hintergrund, dass zur Neuregelung von Art. 52 BVG kein Übergangsrecht erlassen wurde, findet allerdings nach den allgemeinen Grundsätzen eine neue Bestimmung nur auf diejenigen Sachverhalte Anwendung, welche sich nach deren Inkrafttreten verwirklicht haben (vgl. statt vieler BGE 141 V 51 E. 3.2.3). Entsprechend bedeutet dies für eine allfällige Haftung der Beklagten 1 bis 3 die Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, welche – wie vorstehend ausgeführt – indes gegenüber der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung keine vorliegend relevanten Änderungen enthält. 4.2    Gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG (in der Fassung bis 31. Dezember 2011 sowie in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) kann der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistung in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.     Nach dieser Regel subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche, die der Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 52 BVG zustehen, vielmehr hat er einen eigenen Anspruch, der sich im Gegensatz zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht bloss gegen die Organe der Vorsorgeeinrichtung, sondern auch gegen andere Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, richtet. Dadurch ist Art. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht bereits von Art. 52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haftungsnorm zu verstehen (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 3.2; 141 V 51 E. 3.2.1; ferner Christen, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 56a N 8; Hürzeler/Bürgi, a.a.O., Art. 56a N 4 und N 7; Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 73 N 71). 4.3    Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 52 Abs. 1 BVG setzt neben der Organeigenschaft – wobei diese analog zur Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 AHVG auch bloss eine faktische sein kann – als weitere kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, eine Pflichtverletzung in Form einer Missachtung einer einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschulden sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und der schuldhaften Pflichtverletzung voraus (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 3.1.1; 141 V 51 E. 3.2). Auch die Haftung nach Art. 56a Abs. 1 BVG setzt diese Elemente voraus, wobei in formeller Hinsicht überdies die Sicherstellungsleistung durch den Sicherheitsfonds verlangt wird (vgl. Christen, a.a.O., Art. 56a N 10 und N 13 f.; ferner BGE 143 V 19 E. 3.2; 135 V 373 E. 2.3). 4.4    Obwohl Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG zwei verschiedene «Schadensarten» zum Inhalt haben, mithin Art. 52 Abs. 1 BVG den Schaden umfasst, der bei der Vorsorgeeinrichtung, der PK-B.___, selbst eingetreten ist, und Art. 56a Abs. 1 BVG denjenigen Schaden umfasst, der beim Kläger angefallen ist, ist grundsätzlich insofern «ein» Schaden gegeben, als beiden Anspruchsgrundlagen der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt, aus dem (in Wechselwirkung der beiden Anspruchsgrundlagen) eine kongruente Geldforderung resultiert (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 3.3; 141 V 51 E. 3.3). 4.5    Die PK-B.___ trat sämtliche Ansprüche, welche sie gegen die Beklagten zu haben glaubt, an den Kläger formell korrekt ab, somit auch den aus Art. 52 Abs. 1 BVG fliessenden Verantwortlichkeitsanspruch (Urk. 2/3). Entsprechend steht die Aktivlegitimation des Klägers zur Erhebung einer solchen Klage gegen diesen Personenkreis fest. Die Organstellung der Beklagten 1 und 2 ist angesichts ihrer Eigenschaft als Präsident respektive Mitgliedes des Stiftungsrates seit Gründung der PK-B.___ unstrittig gegeben (Urk. 2/4 S. 3; Urk. 2/13 f.). Soweit die Beklagte 3 – zumindest im Vorfeld der Registrierung der PK-B.___ – ihre Organstellung bestreitet (Urk. 52 S. 7-9), kann ihr nicht gefolgt werden. In Bezug auf die Begründung der formellen Organstellung ist der Zeitpunkt, in welchem die Organstellung effektiv begründet wurde, ausschlaggebend. Vorliegend erklärte die Beklagte 3 am 12. März 2008, das Mandat als gesetzliche Revisionsstelle der PK-B.___ im Sinne von Art. 727 OR anzunehmen (Urk. 2/19a), und am 23. September 2008, das Mandat als gesetzliche Kontrollstelle der PK-B.___ im Sinne von Art. 53 BVG anzunehmen. Folglich hatte die Beklagte 3 bereits im Gründungszeitpunkt der PK-B.___ (13. März 2008, vgl. Urk. 2/5) – mithin noch vor der Registrierung der PK-B.___ am 10. Dezember 2008 (Urk. 2/34) – Organstellung inne (vgl. auch Riemer/ Riemer-Kafka, a.a.O., S. 55, wonach die Organqualität der Kontrollstelle angesichts ihrer Funktionen, der Subsumtion von Art. 53 BVG unter die «Organisations»-Bestimmungen des BVG sowie der Gleichbehandlung der Kontrollstelle mit Exekutivorganen in Art. 52 BVG mancherorts zu Unrecht verneint werde). 4.6    Nach dem Gesagten werden die Beklagten 1, 2 und 3 sowohl gestützt auf Art. 52 Abs. 1 BVG als auch gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG ins Recht gefasst. Da es sich folglich um ein und denselben Schaden handelt, sind mit Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG zugleich auch diejenigen von Art. 56a Abs. 1 BVG erfüllt (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 4.1; 141 V 51 E. 4).

5.    Schaden 5.1    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger im Februar 2011 sowie im Juni 2014 als Sicherstellung der Altersguthaben der Destinatäre der PK-B.___ Vorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 1'775'000.-- geleistet hat (Urk. 2/49 und 2/51). Der Umfang dieser sichergestellten Leistungen entspricht nicht dem der PK-B.___ erwachsenen Schaden, begrenzt aber den aus Art. 56a Abs. 1 BVG fliessenden Anspruch des Klägers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der effektive Ausfall und folglich der Umfang der Sicherstellung erst mit dem Abschluss der Liquidation definitiv feststeht, wobei letztere vorliegend noch nicht abgeschlossen ist. Allerdings muss im Interesse einer raschen Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche genügen, dass der Ausfall zu Lasten des Klägers dem Grundsatz nach feststeht, was mit der Leistung von Vorschusszahlungen regelmässig der Fall ist. Folglich kann der Kläger bereits ab diesem Zeitpunkt Klage erheben, obschon das Ausmass des Schadens im Zeitpunkt der Klageanhebung weder exakt noch annähernd bestimmbar ist, weil die Höhe des Erlöses aus der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht (BGE 141 V 51 E. 5; 139 V 176 E. 9.2; ferner Christen, a.a.O., Art. 56a N 11 f.). 5.2    Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven, einer Nichtverminderung der Passiven, einer Nichtvermehrung der Aktiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Überdies liegt ein Schaden auch dann vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (vgl. statt vieler BGE 144 III 155 E. 2.2; 139 V 176 E. 8.1; 122 IV 279 E. 2a; ferner Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 41 N 3; Kieser, a.a.O., Art. 52 N 38 f.). Im Anwendungsbereich des BVG kann ein Schaden rechtsprechungsgemäss beispielsweise durch den Verlust bei Anlagen entstehen (BGE 122 IV 279), ebenso wenn der Stiftungsrat einen Darlehensvertrag mit dem Stifter nicht rechtzeitig kündigt, obwohl die Sicherheit des Darlehens nicht mehr gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2009 vom 11. September 2009), oder wenn ein Darlehen nicht mehr erhältlich ist (BGE 128 V 124). Von Art. 52 Abs. 1 BVG erfasst sind sodann Schäden, welche in Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung resultieren (BGE 138 V 235) und solche, welche in der Differenz zwischen tatsächlicher und hypothetischer Rendite bestehen (vgl. dazu Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., S. 57; ferner Kieser, a.a.O., Art. 52 N 40). 5.3    Der Kläger macht – unter Nachklagevorbehalt – vorliegend einen Teilschaden in der Höhe von Fr. 2'580'692.85 geltend, welcher auf die pflichtwidrig getätigten Anlagen respektive die dadurch bedingten Abflüsse aus dem Vermögen der PK-B.___ zurückzuführen sei. Der Schaden setze sich dabei wie folgt zusammen: 26. September 2008:Fr. 150'000.--D.___ 13. November 2008:Fr. 203'274.--C.___ AG 20. November 2008:Fr. 100'000.--E.___ 4. Dezember 2008:Fr. 101'945.--C.___ AG 6. März 2009:Fr. 500'000.--F.___ VV AG 16. Juni 2009:Fr. 400'000.--E.___ 22. Juni 2009:Fr. 218'519.86F.___ VV AG 30. Juni 2009:Fr. 306'954.--C.___ AG 2. Juli 2009:Fr. 200'000.--E.___ 8. Juli 2009:Fr. 200'000.--E.___ 8. Juli 2009:Fr. 200'000.--C.___ AG Total:Fr. 2'580'692.85     Darüber hinaus sei grundsätzlich ebenfalls der entgangene Gewinn respektive die entgangene Rendite in allenfalls noch vom Gericht zu schätzender Höhe zu berücksichtigen.     Zur Begründung der Schadenshöhe bringt der Kläger vor, den pflichtwidrigen Vermögensabflüssen seien mehrheitlich keine Gegenwerte und teilweise bloss wertlose Gegenwerte gegenübergestanden. Die mittlerweile abgeschlossenen Liquidationen der mit Vermögenswerten der PK-B.___ alimentierten Gesellschaften hätten deutlich werden lassen, dass sich die in der Jahresrechnung 2009 bilanzierten 100%igen Wertberichtigungen nicht mehr verändert, mithin sämtliche «Anlagen» in einem Totalausfall resultiert hätten. Wären die Stiftungsmittel durch die Beklagten 1 und 2 hingegen unter Einhaltung ihrer Pflichten angelegt worden, sei gemäss den massgeblichen einschlägigen Indizes für das Jahr 2009 – dem Jahr der Suspendierung der Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte – von einer erfolgreichen Vermögensentwicklung und von einer deutlich positiven Nettorendite auszugehen (Urk. 1 S. 41 f.; Urk. 59 S. 11 f., S. 17 f., S. 25). 5.4 5.4.1    Der Kläger zeigt – entgegen den Auffassungen der Beklagten, welche den vom Kläger eingeklagten Schaden im Wesentlichen mit dem Argument, dieser sei nicht substantiiert, bestreiten (Urk. 55 S. 8 und S. 14 f.; Urk. 79 S. 5 und S. 9; Urk. 50 S. 5 f.; Urk. 78 S. 6 f. und S. 9; Urk. 52 S. 34-36; Urk. 75 S. 18-20) – in der Klage sehr wohl substantiiert die Abflüsse aus dem Stiftungsvermögen der PK-B.___ auf respektive legt dar, inwiefern die von den Beklagten 1 und 2 getätigten Investitionen nicht werthaltig waren, wofür die Stiftungsmittel verwendet wurden und weshalb der PK-B.___ durch die entsprechenden Investitionen ein Schaden erwuchs (vgl. Urk. 1 S. 17-38).     Den Akten ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadens der PK-B.___ denn auch Folgendes zu entnehmen: 5.4.2    Im September 2008 investierte die PK-B.___ Stiftungsmittel in die D.___. Bei der D.___ handelte es sich um einen in der Schweiz nicht registrierten Fonds der D.___ Ltd. (nachfolgend: D.___), einer im Jahr 2006 treuhänderisch durch den Mitarbeiter der F.___ GmbH, AJ.___, im Auftrag von G.___ und H.___ gegründeten Gesellschaft (Urk. 2/25c, 2/61-64 und 2/79). Gemäss Prospekt sollte der Fonds darauf abzielen, eine ständige positive Gesamtrendite ohne Rücksicht auf die Marktausrichtung zu erwirtschaften. Der bei der Portfolioverwaltung verfolgte Stil sollte aktiver Natur sein, die künftigen Projektionen sollten konservativ, mit einer grösseren Neigung zu risikoscheuen Anlagen sein. Als Verwaltungsgesellschaft wurde die F.___ AG (recte: GmbH) aufgeführt (Urk. 2/63). Mit den vorhandenen Mitteln (dreier privater Investoren, eines Kunden der AP.___-Bank sowie der PK-B.___, vgl. Urk. 2/40 S. 52) betrieben die Gebrüder G/H.___, und insbesondere H.___, offenbar wenig erfolgreich Handel, so dass die F.___ GmbH zur Abgeltung entstandener Verluste am 10. März 2009 EUR 233'772.70 an die D.___ überwies (wobei dieser Betrag im Rahmen der Untersuchung gegen die F.___ GmbH am 20. August 2009 zurückerstattet wurde). Im Februar 2010 befanden sich auf dem Trading-Konto Nr. ... der D.___ bei der AO.___ Bank – neben unwesentlichen Kleinstbeträgen auf anderen Konten bei der AO.___ Bank (vgl. Urk. 2/40 S. 52) – noch EUR 67'014.55, im Wertschriftendepot Nr. ... überdies 370 Aktien der C.___ AG, wobei die D.___ im Aktienbuch der C.___ AG nicht eingetragen war (Urk. 2/40 S. 52). Aufgrund der im Untersuchungsbericht der FINMA vom 18. Februar 2010 festgestellten Überschuldung der D.___ (Urk. 2/40 S. 53) wurde die D.___ Ltd., Zweigniederlassung St. Gallen, mit Verfügung der FINMA vom 3. Mai 2010 in Liquidation gesetzt und am 13. Juni 2017 aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen gelöscht (Urk. 2/61 und 2/72).     Am 26. September 2008 überwiesen die Beklagten 1 und 2 Stiftungsmittel der PK-B.___ in der Höhe von Fr. 150'000.-- auf das AO.___-Konto «CH0208781000020276300», lautend auf D.___, mit dem Vermerk «D.___ Opportunities Fund» (Urk. 2/57 S. 5). Bei der PK-B.___ wurde diese Beteiligung im Haben auf dem Konto 10100 (CHF Postkonto) mit der Beschreibung «Anlage Aktien D.___» und im Soll auf dem Gegenkonto 14050 (EUR Anlagefonds) verbucht (Urk. 2/73), allerdings ohne dass diesbezüglich Buchungsbelege existieren würden. Ebenso wenig dokumentiert ist das dieser Beteiligung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft, auch ein Stiftungsratsbeschluss findet sich nicht in den Akten, was im Übrigen auch aus dem Untersuchungsbericht der FINMA hervorgeht (Urk. 2/40 S. 51 und S. 153).     Der revidierten Jahresrechnung der PK-B.___ aus dem Jahr 2008 ist zu entnehmen, dass die Beteiligung an der D.___ auf der Aktivseite unter dem Titel «Aktien und Beteiligungen Inkl. Kollektive Anlagen», «Aktien FW», mit Fr. 158'470.50 ausgewiesen und bei der «Darstellung der Vermögensanlage nach Anlagekategorien» unter den Sachwerten «Aktien Ausland über Kollektive Kapitalanlage» aufgeführt ist (Urk. 2/28 S. 7 und S. 16; vgl. diesbezüglich auch Urk. 2/35 S. 5 und Urk. 2/80 S. 4).     Angesichts der Geschehnisse rund um die D.___ erfolgte im Rahmen der revidierten Jahresrechnung der PK-B.___ per 31. Dezember 2009 eine vollständige Wertberichtigung der Beteiligung (Urk. 2/31 S. 4; vgl. auch den entsprechenden Bericht der S.___ vom 28. Juli 2010, Urk. 2/31 S. 3). Diese vollständige Wertberichtigung bestätigte sich durch die Liquidation der D.___ Ltd., Zweigniederlassung St. Gallen, im Jahr 2010 und der anschliessenden Löschung dieser Gesellschaft aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallens im Jahr 2017 (vgl. Urk. 2/61 und 2/72).     Entsprechend resultierte für die PK-B.___ aus der Beteiligung an der D.___ ein Schaden in der Höhe von Fr. 150'000.--. 5.4.3    Im November 2008 investierte die PK-B.___ sodann erstmals in die C.___ AG. Die C.___ AG wurde im Februar 2008 von der J.___ FZ, vertreten durch den Beklagten 1 und G.___, gegründet und im Handelsregister des Kantons Appenzell Innerrhoden (AI) eingetragen; im September 2009 verlegte die C.___ AG ihren Sitz in den Kanton Appenzell Ausserrhoden (AR). Verwaltet wurde die C.___ AG in den Geschäftsräumlichkeiten der F.___ GmbH und – nach deren Schliessung – an der Privatadresse des Beklagten 2 (Urk. 2/86 und 2/68; vgl. auch Urk. 2/23a S. 2). Der Beklagte 1 war ab dem Gründungszeitpunkt bis im Juli 2009 Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift, zwei weitere Verwaltungsratsmitglieder – der F.___ GmbH-Mitarbeiter V.___ sowie W.___, welcher bei der im Eigentum des Beklagten 1 stehenden AB.___ Treuhand GmbH angestellt war (Urk. 2/25e und 2/27a) – zeichneten mit Kollektivunterschrift zu zweien, als Geschäftsführer war mit AA.___ ein weiterer F.___ GmbH-Mitarbeiter im Handelsregister eingetragen. Der Beklagte 2 trat im Juli 2009 dem Verwaltungsrat bei, im selben Zeitpunkt löste F.___ GmbH-Mitarbeiter und FIV-Präsident AC.___ den Beklagten 1 als Verwaltungsratspräsidenten ab (Urk. 2/86 [Handelsregisterauszug AI]; Urk. 2/25a [Übersicht Mitarbeiter F.___ GmbH]). Als Revisionsstelle amtete die Beklagte 3, wobei die involvierten Revisoren mit denjenigen beider PK-B.___ eingesetzten Revisoren identisch waren (vgl. Urk. 2/88 [Bericht der Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2008 der C.___ AG] und Urk. 2/28 S. 6 [Bericht der Kontrollstelle für das Geschäftsjahr 2008 der PK-B.___]). Für die Buchhaltung der C.___ AG zeichnete der Beklagte 1 sowie – nach dessen Eintritt in den Verwaltungsrat – der Beklagte 2 verantwortlich, wobei die Beklagten 1 und 2 die Zwischenbilanz per 31. Oktober 2009 gemeinsam erstellt hatten (Urk. 2/23a S. 2 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/87 S. 1 und S. 7 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/89 S. 4-6 [Einvernahmeprotokoll AC.___ vom 27. Januar 2010]).     Die C.___ AG bezweckte zunächst die kollektive Kapitalanlage für qualifizierte Anleger wie Pensionskassen und Freizügigkeitsstiftungen sowie die Vergabe von Krediten. Im Mai 2009 wurde der Zweck der C.___ AG geändert, sodass die C.___ AG nun die kollektive Kapitalanlage in gemäss Art. 53 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zulässige Anlageformen ausschliesslich für steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bezweckte (vgl. Urk. 2/86). Offenbar bestand die praktizierte Tätigkeit indes nahezu ausschliesslich in der Gewährung von Darlehen, zumal die C.___ AG bestehende Darlehen der J.___ FZ und der J.___ VS übernahm, welcher zuvor von der Aufsichtsbehörde die Anlageform der direkten Darlehensgewährung untersagt respektive welche zum Abbau von Darlehen aufgefordert worden waren (Urk. 2/92 [provisorische Jahresrechnung 2009 C.___ AG]; Urk. 2/93 [Übersicht Darlehen, erstellt durch Beklagten 2]; Urk. 2/94 f. [Übernahmevereinbarung J.___ VS und J.___ FZ mit C.___ AG]; Urk. 2/90 f. [Schreiben der Aufsicht an J.___ FZ und J.___ VS]; vgl. auch Urk. 2/40 S. 29 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/87 S. 3 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]). Darüber hinaus vergab die C.___ AG als Vermittlerin über die F.___ GmbH gesicherte und ungesicherte Konsumkredite an Schuldner im In- und Ausland (Urk. 2/53 S. 24 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]). Ein Teil dieser übernommenen oder gewährten Darlehen wurde mit dem Zweck ausgerichtet, diese bei der F.___ GmbH anzulegen (vgl. Urk. 2/40 S. 33 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 83 f. [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/81 S. 20 f. [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/93 [Übersicht Darlehen, erstellt durch Beklagten 2]; Urk. 2/107 [AD.___ GmbH, AE.___]; Urk. 2/108 [Einvernahmeprotokoll AE.___ vom 14. August 2010]; Urk. 2/109 [Kontoauszug AF.___]; Urk. 2/110 [Schreiben Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen]), wozu der Beklagte 1 auch als Kooperationspartner der F.___ GmbH auftrat und für seine Leistungen Provisionen erhielt (Urk. 2/111 f.).     Schliesslich gewährte die durch den Beklagten 1 vertretene C.___ AG am 15. Juni 2009, zwei Tage vor der Selbstanzeige der Gebrüder G/H.___, den Gebrüdern G/H.___ ohne Sicherheiten und ohne schriftliche Vereinbarung ein Darlehen in der Höhe von Fr. 721'645.--, wobei diese Zahlung durch den Beklagten 1 sowie V.___ ausgelöst und nicht an die Gebrüder G/H.___, sondern direkt an einen Anleger der F.___ GmbH erfolgte. Der entsprechende Darlehensvertrag wurde erst Monate später, am 7. Dezember 2009, unterzeichnet, obwohl der Beklagte 1 in diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrates der C.___ AG war (Urk. 2/40 S. 33 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 51-55 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/68 [Handelsregisterauszug AR]; Urk. 2/114 [Darlehensvertrag 1 zwischen der C.___ AG und den Gebrüdern G/H.___ vom 7. Dezember 2009]; Urk. 2/115 [Schreiben C.___ AG/Beklagter 2 hinsichtlich Darlehensvergabe an die Gebrüder G/H.___]). Dieses Darlehen wurde in der von den Beklagten 1 und 2 erstellten provisorischen Jahresrechnung 2009 mit Fr. 221'645.-- aufgeführt mit der Begründung, insgesamt seien durch G.___ bereits Fr. 500'000.-- im Juni zurückbezahlt worden (Urk. 2/92 [provisorische Jahresrechnung 2009]; Urk. 2/115 [Schreiben C.___ AG/Beklagter 2 hinsichtlich Darlehensvergabe an die Gebrüder G/H.___]). Allerdings ist den Akten zu entnehmen, dass diese Zahlung nicht durch G.___, sondern durch die D.___ vorgenommen worden war und auch nicht das gewährte Darlehen betraf, sondern mit dem Vermerk «purchase of 200/300 shares C.___ AG» vielmehr auf den Erwerb von Aktien ausgerichtet war. Im Widerspruch dazu wurden im Aktienbuch der C.___ AG allerdings bloss die PK-B.___ mit 600 sowie die J.___ FZ mit 1'400 der insgesamt 2'000 Aktien der C.___ AG als Aktionäre aufgeführt. Demgegenüber fanden sich in den Depots der D.___ sowie der D.___ 130 respektive 370 Aktien der C.___ AG (Urk. 2/40 S. 34 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 51-55 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]). Ende Juni 2009 gewährte die C.___ AG den Gebrüdern G/H.___ sodann ein weiteres ungesichertes Darlehen in der Höhe von Fr. 483'856.15, wobei Fr. 315'398.25 abermals direkt an Anleger der F.___ GmbH ausbezahlt und die Teilzahlungen durch den Beklagten 2 und AA.___ ausgelöst wurden. Eine weitere Teilzahlung erfolgte durch den Beklagten 1, welcher am 2. Juli 2009 einen Bargeldbezug über Fr. 85'000.-- tätigte und das Geld G.___ übergab, damit dieser Anlagen zurückzahlen konnte. Der Darlehensvertrag über Fr. 483'856.15 wurde erneut Monate später, am 7. Dezember 2009, vom Beklagten 2 sowie AC.___ unterzeichnet, obwohl beide in diesem Zeitpunkt für die C.___ AG nicht mehr zeichnungsberechtigt waren (Urk. 2/40 S. 27 und S. 34 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 51-55 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/68 [Handelsregisterauszug AR]; Urk. 2/115 [Schreiben C.___ AG/Beklagter 2 hinsichtlich Darlehensvergabe an die Gebrüder G/H.___]; Urk. 2/116 [Darlehensvertrag 2 zwischen der C.___ AG und den Gebrüdern G/H.___ vom 7. Dezember 2009]).     Der von den Beklagten 1 und 2 erstellten provisorischen Jahresrechnung 2009 der C.___ AG ist eine Bilanzsumme von Fr. 2'331'797.20 zu entnehmen, wobei die Darlehen 94.2 % dieser Bilanzsumme ausmachen (Fr. 2'195'784.53). Von diesen gut 94 % der Darlehen wurden 39.4 % als gesichert (36.8 % Hypothekardarlehen) und 53.8 % als ungesichert klassiert (Urk. 2/92 S. 1). Darlehensnehmer waren im Wesentlichen die Gebrüder G/H.___, der Beklagte 1 sowie Mitarbeiter der F.___ GmbH und ihnen nahestehende Personen (Urk. 2/93 [Übersicht Darlehen, erstellt durch Beklagten 2]; Urk. 2/99 [Übersicht Darlehen, Akten Strafverfahren]; Urk. 2/25a [Übersicht Mitarbeiter F.___ GmbH]; Urk. 2/25f-25j [Vorsorgeausweise Darlehensnehmer und Mitarbeiter F.___ GmbH]). Wie dem Untersuchungsbericht der FINMA vom 18. Februar 2010 zu entnehmen ist, waren sämtliche Grundpfandsicherheiten lediglich zweitrangig, auch fanden sich weder Belege über den Wert der jeweiligen Liegenschaften noch dazu, wie hoch die jeweilige vorangehende Pfandbelastung tatsächlich war. Zudem wurde es im Rahmen der Übernahme der Grundpfandforderungen von der J.___ FZ und der J.___ VS zumeist unterlassen, die entsprechenden Mutationen in den Grundbüchern vorzunehmen. Überdies wurden mehrheitlich keine Bonitäts- oder Kreditwürdigkeitsprüfungen vorgenommen. Entsprechende Belege wurden im Rahmen des Untersuchungsverfahrens keine beigebracht, vielmehr führte der Rechtsvertreter der Beklagten 1 und 2 im Untersuchungsverfahren, Rechtsanwalt AG:___, in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2010 aus, die Bonität sei anhand von Steuerunterlagen oder Betreibungsregisterauszügen oder mittels «Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen» geprüft und für gut befunden worden, auch seien die Darlehensnehmer als F.___ GmbH-Mitarbeiter ohnehin bekannt gewesen (Urk. 2/40 S. 31 f.; Urk. 2/103 S. 2-6 [Stellungnahme RA AG:___]; vgl. auch Urk. 2/106 [Einvernahmeprotokoll G/X.___ vom 26. März 2010). Dass diese behaupteten Bonitätsprüfungen nicht den Tatsachen entsprachen, ist dem Entscheid der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 10. Oktober 2011 zu entnehmen. So wurden im Rahmen des Strafverfahrens vereinzelte Darlehensvergaben geprüft und die Darlehensnehmer – unter anderem aufgrund von Einträgen im Betreibungsregister, offenen Verlustscheinen oder Einträgen in der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) – für nicht kreditwürdig befunden; der Beklagte 1 wurde denn auch in Bezug auf diese geprüften Kreditvergaben der ungetreuen Geschäftsbesorgung angeklagt und von der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen verurteilt (Urk. 2/53 S. 80-87 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/104 [Übersicht über Beurteilung der Kreditwürdigkeit]).     Insgesamt vergab die C.___ AG – vertreten durch den Beklagten 1 und/oder den Beklagten 2 – im Juni und Juli 2009 ungesichert und formlos Mittel in der Höhe von Fr. 1'037'043.25 an Anleger der F.___ GmbH. Hinsichtlich des ersten Darlehens an die Gebrüder G/H.___ erachtete das Kreisgericht St. Gallen den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vom Beklagten 1 als erfüllt, das zweite Darlehen bildete – da diese Zahlung vom Beklagten 2 ausgelöst worden war – zwar nicht Gegenstand des Strafverfahrens, dennoch wurde es, zumindest mündlich, bereits zu Zeiten vereinbart, in denen der Beklagte 1 noch für die C.___ AG zeichnungsberechtigt war (Urk. 2/53 S. 51 f. [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]).     Neben der Darlehensvergabe erwarb die C.___ AG, vertreten durch den Beklagten 1, eine Beteiligung über Fr. 40'000.-- an der AH.___ AG, einer indirekt vom Beklagten 1 über seine AB.___ Treuhand GmbH gegründeten Aktiengesellschaft mit dem Beklagten 2 als einzigem Verwaltungsrat, sowie eine Beteiligung über Fr. 24'000.-- an der AI.___ AG, einem kleinen Handwerksunternehmen. Beide Beteiligungen wurden im Herbst 2008 respektive im Herbst 2009 von den Beklagten 1 und 2 an die E.___ verkauft. Die Kaufpreisschuld der E.___ für die Beteiligung an der AI.___ AG musste in der Folge vollständig wertberichtigt werden, bezüglich der Beteiligung an der AH.___ AG trug die E.___ den Schaden, da diese der C.___ AG für die wertlosen Aktien Fr. 40'000.-- überwiesen hatte (Urk. 2/40 S. 22-24 und S. 37 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 56-64 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/87 S. 7 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]). Schliesslich überwies die C.___ AG mit den Zahlungsvermerken «Anlage Future Konto» sowie «gemäss Vertag» am 5. und am 15. Mai 2008 je Fr. 50'000.-- an F.___ GmbH-Mitarbeiter und Verwaltungsratsmitglied V.___, welcher gemäss Aussage des Beklagten 1 den Bereich «Alternative Anlagen» der C.___ AG verwalten sollte. Sowohl der Bereich «Alternative Anlagen» als auch der Bereich «Future Trading» soll gemäss den Beklagten 1 und 2 Ende 2008 auf die E.___ «ausgelagert» worden sein, wenngleich diesbezügliche Unterlagen fehlen (Urk. 2/40 S. 37 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/81 S. 14 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]).     Die Beklagten 1 und 2 überwiesen am 13. November 2008 Stiftungsmittel der PK-B.___ in der Höhe von Fr. 203'274.-- an die J.___ FZ und am 4. Dezember 2008 solche in der Höhe von Fr. 101'945.-- an die J.___ VS mit dem Zweck, die von der J.___ FZ und der J.___ VS gehaltenen Aktien der C.___ AG zu erwerben (Urk. 2/57 S. 8 f.). Entsprechend verzeichnete das Depot der PK-B.___ bei der AO.___ per 1. Januar 2009 300 Aktien der C.___ AG (Urk. 2/117). In der Buchhaltung der PK-B.___ wurden die Transaktionen zulasten Konto 10100 (CHF Postkonto) und zugunsten Konto 14000 (CHF Anlagefonds) mit dem Vermerk «Kauf C.___ AG» verbucht (Urk. 2/74 S. 1-3), allerdings ohne dass diesbezüglich Buchungsbelege oder Dokumente zu den entsprechenden Rechtsgeschäften vorhanden wären, auch finden sich weder ein Stiftungsratsbeschluss noch sonstige Entscheidgrundlagen bezüglich dieser Anlagetätigkeit. In der revidierten Jahresrechnung 2008 der PK-B.___ wurden die 300 Aktien der C.___ AG mit einem Wert von Fr. 306'741.-- und dem Vermerk «kollektive Anlagen Schuldner» bilanziert, den Erläuterungen ist überdies zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Beteiligung an einer kollektiven Kapitalanlagegesellschaft für qualifizierte Anleger in Form einer Aktiengesellschaft handle (Urk. 2/28 S. 7 und S. 17). Am 23. Juni 2009 wurden 200 der 300 Aktien der C.___ AG aus dem Depot ausgebucht, was indes einzig dem entsprechenden Ausbuchungsbeleg der AO.___ Bank zu entnehmen ist und ohne dass eine Gutschrift für diese ausgebuchten Aktien erfolgte (Urk. 2/118; Urk. 2/40 S. 58 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]). Dem widersprechend ist der von den Beklagten 1 und 2 erstellten Zwischenbilanz der PK-B.___ per 31. Oktober 2009 weiterhin ein Bestand von 300 Aktien der C.___ AG zu entnehmen (Urk. 2/35). Per 30. Juni 2009 wurde zudem der Kauf von weiteren 300 Aktien der C.___ AG im Wert von Fr. 306'954.-- verbucht, zu welchem sich ein entsprechender Stiftungsratsbeschluss in den Akten befindet (Urk. 2/121). Diese Beteiligung an der C.___ AG (kollektive Anlagen Schuldner) wurde mit einem Betrag von Fr. 613'695.-- respektive – nach einem Abschlag von 30 %, welcher sicherheitshalber aufgrund der von der FINMA bezweifelten Werthaltigkeit der Beteiligung vorgenommen worden war – von Fr. 429'586.50 bilanziert und die Kaufpreisschuld wurde passiviert (Urk. 2/35; Urk. 2/40 S. 58 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]). Das vom Beklagten 2 geführte Aktienbuch der C.___ AG weist per 31. Dezember 2009 – ungeachtet der 200 aus dem Depot ausgebuchten Aktien an der C.___ AG – allerdings einen Aktienbestand von 600 Aktien aus (Urk. 2/119), wenngleich der Beklagte 2 anlässlich seiner Einvernahme vom 13. November 2009 den Aktienbestand noch mit 400 bezifferte und diesen Widerspruch auch im Rahmen seiner Einvernahme vom 18. Januar 2010 nicht aufzulösen vermochte (Urk. 2/23a [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/87 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]). Im Wertschriftendepot der PK-B.___ fanden sich per Ende 2009 nach wie vor einzig 100 Aktien der C.___ AG, wohingegen das entsprechende Depot der D.___ 370 Aktien und das Depot der D.___ 130 Aktien der C.___ AG verzeichneten (Urk. 2/120 [Vermögensauszug der AO.___ Bank der PK-B.___ per 31. Dezember 2009]; Urk. 2/40 S. 27 und S. 58 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]).     Schliesslich überwiesen die Beklagten 1 und 2 zulasten des Geschäftskontos der PK-B.___ am 8. Juli 2009 im Hinblick auf eine beabsichtigte Kapitalerhöhung der C.___ AG weitere Stiftungsmittel in der Höhe von Fr. 200'000.-- an die C.___ AG. In diesem Zusammenhang finden sich allerdings weder Dokumente in den Akten noch wurden die Stiftungsmittel auf ein Kapitaleinzahlungskonto, sondern auf das ordentliche Geschäftskonto der C.___ AG überwiesen, auch fand die Kapitalerhöhung nie statt. Dessen ungeachtet erfolgte keine Rückzahlung der Fr. 200’000.-- an die PK-B.___, vielmehr verbuchten oder liessen die Beklagten 1 und 2 diesen Betrag als Darlehen an die C.___ AG verbuchen, wobei auch diesbezüglich keine Belege oder Vertragsgrundlagen beigebracht werden konnten (Urk. 2/57 S. 36 [Auszug Geschäftskonto PK-B.___ AN.___]; Urk. 2/35 [Zwischenbilanz PK-B.___ per 31. Oktober 2009]; Urk. 2/98 [Erläuterungen zur Einvernahme Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/40 S. 58 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]). In der Zwischenbilanz der PK-B.___ per 31. Oktober 2009 wurde das Darlehen auf der Aktivseite unter Obligationen und Darlehen mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 200'000.-- und dem Zusatz «Darlehen gepl. Kapitalerhöhung C.___» aufgeführt und musste infolge Überschuldung und Liquidation der C.___ AG vollständig wertberichtigt werden (Urk. 2/35 [Zwischenbilanz PK-B.___ per 31. Oktober 2009]; Urk. 2/31 [revidierte Jahresrechnung 2009 PK-B.___]; Urk. 2/77 [Buchhaltung 2009 PK-B.___ betreffend C.___ AG]; Urk. 2/40 S. 59 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]).     Per 31. Dezember 2009 war die C.___ AG mit Aktiven von Fr. 22'462.30 und Passiven von Fr. 200'914.20 überschuldet. In der durch RA Q.___ erstellten revidierten Jahresrechnung 2009 der PK-B.___ mussten folglich die Beteiligung an der C.___ AG sowie das Darlehen an die C.___ AG vollständig wertberichtigt werden. Diese Wertberichtigung bestätigte sich durch die mit Verfügung der FINMA vom 3. Mai 2010 angeordnete Liquidation der C.___ AG, welche Ende Dezember 2016 abgeschlossen wurde. Dabei blieb es beim bilanzierten Totalausfall. Am 20. Februar 2017 wurde die C.___ AG schliesslich im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden gelöscht (Urk. 2/40 S. 37-41, insbesondere S. 40 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/31 [revidierte Jahresrechnung 2009 PK-B.___]; Urk. 2/7 S. 32-34 [Verfügung FINMA vom 3. Mai 2010]; Urk. 2/68 [Handelsregisterauszug AR]).     Entsprechend resultierte für die PK-B.___ aus der Beteiligung an der C.___ AG sowie aufgrund des der C.___ AG gewährten Darlehens ein Schaden in der Höhe von Fr. 812'173.--. 5.4.4    Im November 2008 investierte die PK-B.___ weitere Stiftungsmittel in die E.___. Die im Dezember 2007 durch F.___ GmbH-Mitarbeiter AJ.___ gegründete E.___ war ein geschlossener Anlagefonds mit Sitz auf den British Virgin Islands. AJ.___ war zugleich formeller Direktor der E.___ und agierte überdies für die M.___ sowie die D.___ und treuhänderisch zudem für die Gebrüder G/H.___. Ab Februar 2009 war der Beklagte 2 Fondsmanager der E.___, wobei er diese Aufgabe offenbar vom Beklagten 1 übernahm. Der Beklagte 2 traf die Auswahl der Vermögensanlagen in Zusammenarbeit mit dem Beklagten 1 in dessen Funktion als Stiftungsratspräsident der PK-B.___ und verwaltete die E.___ mehrheitlich aus seiner Privatwohnung heraus. Anteilsinhaberinnen der E.___ waren die PK-B.___ mit insgesamt Fr. 900'000.-- sowie die J.___ FZ mit Fr. 400'000.-- (Urk. 2/69 [Memorandum of Association and Articles of Association E.___ vom 21. Dezember 2007]; Urk. 2/23b S. 3 f. [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/40 S. 18-20 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]).     Die E.___ bezweckte gemäss Anlagereglement die kollektive Kapitalanlage für qualifizierte Anleger mit Domizil in der Schweiz, mithin verfolgte die E.___ eine Anlagepolitik, welche hauptsächlich in Schweizer und internationale nicht börsenkotierte Aktien und Beteiligungen investieren sollte (Urk. 2/122). Die effektiv praktizierte Anlagetätigkeit des Beklagten 1 respektive ab 2009 des Beklagten 2 in Absprache mit dem Beklagten 1 beschränkte sich indes auf die Übernahme der Beteiligungen von der C.___ AG an der AH.___ AG sowie an der AI.___ AG, auf die Übernahme des Bereichs «Future Trading» der C.___ AG sowie auf die Vergabe von ungesicherten Darlehen in der Höhe von Fr. 215'791.80 (Urk. 2/40 S. 22-26 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/70 S. 2 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 12. November 2009]; Urk. 2/81 S. 14 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/87 S. 9 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]).     Wie vorstehend unter E. 5.4.3 ausgeführt, wurden die Beteiligungen der C.___ AG an der AH.___ AG sowie an der AI.___ AG an die E.___ verkauft, wobei diesbezüglich keine Verkaufsunterlagen beigebracht werden konnten. Die Geschäftstätigkeit der AH.___ AG war allerdings gemäss Aussage des Beklagten 2 ein Verlustgeschäft (Urk. 2/23b S. 4 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; vgl. auch Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]). Die Kaufpreiszahlung AH.___ AG zulasten der E.___ und zugunsten der C.___ AG erfolgte am 26. November 2008, wenige Tage, nachdem die durch die Beklagten 1 und 2 vertretene PK-B.___ eine erste Zahlung in der Höhe von Fr. 100'000.-- zur Anteilszeichnung an der E.___ ausgelöst hatte, und trug den – gemäss Untersuchungsbericht FINMA irreführenden – Betreff «Rückführung». Allerdings konnte auch im Rahmen des Strafverfahrens nicht eruiert werden, wer die Zahlung ausgelöst hatte, da sowohl der Beklagte 1 als auch AJ.___ und G.___ Zugang zu den Mitteln der E.___ hatten, wenngleich der Beklagte 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2010 erklärt hatte, die Beteiligung AH.___ AG an die E.___ ausgelagert zu haben (Urk. 2/40 S. 22 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/81 S. 12 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/53 S. 58 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]). Der Beklagte 1 wurde betreffend AH.___ AG wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegenüber der C.___ AG, wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung sowie wegen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe verurteilt, der Beklagte 2 demgegenüber war nicht Teil dieser Strafuntersuchung (Urk. 2/53 S. 56 ff. [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/40 S. 22 und S. 24 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___]).     Die Beteiligung AI.___ AG wurde von den Beklagten 1 und 2 im Herbst 2009 an die E.___ verkauft, bereits wenige Monate später hatte die AI.___ AG ihr Domizil eingebüsst und soll gemäss Schreiben des bisherigen Verwaltungsrates verkauft worden sein. Die Kaufpreiszahlung in der Höhe von Fr. 24'000.-- wurde der C.___ AG nie vergütet, sondern in der C.___ AG vom Beklagten 2 als Darlehensforderung gegenüber der E.___ verbucht. Am 14. Februar 2014 wurde über die AI.___ AG die Liquidation angeordnet, wobei das Konkursverfahren mangels Aktiven am 26. Juni 2014 eingestellt werden musste (Urk. 2/87 S. 7 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/40 S. 22-26 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/126 [Handelsregisterunterlagen AI.___ AG]; Urk. 2/92 [provisorische Jahresrechnung 2009 C.___ AG]; Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___]).     Hinsichtlich der gewährten ungesicherten Darlehen in der bilanzierten Höhe von Fr. 215'791.80 konnten im Rahmen der Untersuchung durch die FINMA keine Darlehensverträge oder anderweitige Unterlagen beigebracht werden. Der Beklagte 2 erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Januar 2010, er habe in Absprache mit dem Beklagten 1 AK.___ ein ungesichertes Darlehen gewährt, wobei die Überweisung per E-Banking durch G.___ ausgelöst worden sei, welcher Zugang zum entsprechenden Konto gehabt habe. Entgegen der Behauptung des Beklagten 2 konnte der Darlehensvertrag nie beigebracht werden (Urk. 2/23b S. 3 f. [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/87 S. 9 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/40 S. 25 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]). Schliesslich wurde der Bereich «Future Trading» der C.___ AG von den Beklagten 1 und 2 per 12. Dezember 2008 in die E.___ verschoben, ohne dass diesbezüglich Unterlagen vorhanden wären, weshalb die entsprechenden (unbekannten) Anlagen zu Recht vom Untersuchungsbeauftragten der FINMA als nicht werthaltig qualifiziert wurden (vgl. Urk. 2/40 S. 23 und S. 25 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; ferner Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/87 S. 8 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/81 S. 14 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/88 [Revidierte Jahresrechnung 2008 IPBV AG]; Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___] sowie E. 6.4.3).     Um Anteile an der E.___ zu erwerben, überwiesen die Beklagten 1 und 2 am 20. November 2008 Stiftungsmittel der PK-B.___ in der Höhe von Fr. 100'000.-- zulasten des AN.___-Kontos Nr. ... der PK-B.___ auf das Konto Nr. ... bei der AL.___ AG, lautend auf M.___ Ltd., der vom Beklagten 1 und AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ gegründeten Gesellschaft. Alsdann fanden über dieselben Kontoverbindungen am 17. Juni 2009, am 3. Juli 2009 und am 8. Juli 2009 weitere Überweisungen in der Höhe von Fr. 400'000.--, Fr. 200'000.-- und Fr. 200'000.-- statt (Urk. 2/57 S. 9, S. 32 und S. 35 f. [Auszug Geschäftskonto PK-B.___ AN.___]; Urk. 2/40 S. 20 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/65 [Treuhandvertrag zur Gründung und Verwaltung der Firma «M.___» vom 31. Mai 2005]). Für die letzten drei Überweisungen finden sich in den Akten entsprechende – wenn auch sehr kurz gehaltene – Stiftungsratsbeschlüsse, zur ersten Überweisung fehlt ein solcher hingegen gänzlich, ebenso wenig finden sich Angaben zu den Entscheidgrundlagen oder der Risikofähigkeit der PK-B.___ (Urk. 2/127). Dass die Überweisungen auf das AL.___-Konto der M.___ erfolgten, begründeten die Beklagten 1 und 2 mit dem Off-Shore-Status und der fehlenden Zweigniederlassung der E.___ in der Schweiz sowie der damit verbundenen Unmöglichkeit, ein eigenes Bankkonto zu eröffnen (Urk. 2/39 S. 34 [Anklageschrift Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 29. Dezember 2010]; Urk. 2/40 S. 11 und S. 23 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/128 [Basisdokument Konto-/Depotbeziehung der AL.___ AG bezüglich M.___]). Die Unterlagen zu vorgenanntem AL.___-Konto wurden vom Beklagten 1 unterzeichnet, was auch für die Erklärung betreffend Anschluss an das E-Banking gilt. Der Beklagte 1 verfügte folglich über Monitoring- und Dispositionsbefugnisse, welche auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der M.___ bestehen blieben (Urk. 2/128 [Basisdokument Konto-/Depotbeziehung der AL.___ AG bezüglich M.___]; Urk. 2/39 S. 35 [Anklageschrift Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 29. Dezember 2010]; Urk. 2/40 S. 20 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/65 [Treuhandvertrag zur Gründung und Verwaltung der Firma «M.___» vom 31. Mai 2005]). Ebenfalls Zugang zu diesem Konto hatte G.___, welcher mit Wissen der Beklagten 1 und 2 am 25. Juni 2009 die Auszahlung des Darlehens an AK.___ auslöste. Daneben überwies G.___ weitere Mittel der E.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 408'051.61 an die L.___ GmbH, einer involvierten Gesellschaft seiner Ehefrau, verwendete weitere Mittel zur Bezahlung von Rechnungen derselben und liess ab Juli 2009 Anlegern der F.___ GmbH Rückzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 368'650.14 zukommen, weshalb G.___ aufgrund qualifizierter Veruntreuung verurteilt wurde (Urk. 2/53 S. 49-51 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/40 S. 20 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/23b S. 4 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]). Aufgrund des Zugangs zum E-Banking war es AJ.___ möglich, nach Eröffnung der Untersuchungen gegen die F.___-Gruppe die letzten noch auf dem AL.___-Konto vorhandenen Mittel in der Höhe von Fr. 160'000.-- auf ein Konto der M.___ in London zu überweisen, was damit begründet wurde, dass diese Mittel Kunden der M.___ gehörten. Trotz Rückerstattungsaufforderung konnten diese Mittel nicht mehr zurückgeführt werden, vielmehr setzte sich AJ.___ ins Ausland ab und beendete das Mandatsverhältnis mit seiner Anwältin (Urk. 2/40 S. 22 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/129 [Schreiben Untersuchungsbeauftragter vom 27. Januar 2010]; Urk. 2/130 [Antwort Rechtsanwältin AM.___ vom 28. Januar 2010]). Aufgrund all dieser Abflüsse war die E.___ innert kurzer Zeit überschuldet. Der Beklagte 2 erwirkte per 24. November 2009 zwei Schuldanerkennungen von G.___ zugunsten der E.___ über Fr. 408’051.61 und Fr. 368’650.14 zusammen mit einer Erklärung desselben, wonach die getätigten Überweisungen ohne Rücksprache und Kenntnis der verantwortlichen Personen vorgenommen worden seien. Aufgrund der finanziellen Situation der Gebrüder G/H.___ waren die Schuldanerkennungen indes nicht werthaltig (Urk. 2/131 [Schuldanerkennung I und II]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/40 S. 21 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]).     Die in der vom Beklagten 2 erstellten provisorischen Bilanz der E.___ per 28. Dezember 2009 aufgelisteten Aktiven waren folglich bis auf ein Bankkonto, welches einen Saldo von Fr. 373.20 aufwies, nicht werthaltig. Entsprechend musste in der Bilanz der PK-B.___ per 31. Dezember 2009 die Beteiligung an der E.___ im Betrag von Fr. 899'390.-- vollständig abgeschrieben werden. Mit Verfügung der FINMA vom 3. Mai 2010 wurde die E.___ alsdann in Liquidation gesetzt, welche im September 2018 beendet und die E.___, Zweigniederlassung Zürich, aus dem Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht wurde. Es blieb beim bilanzierten Totalausfall (Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___]; Urk. 2/85 [Jahresrechnung 2008 PK-B.___]; Urk. 2/31 [revidierte Jahresrechnung 2009 PK-B.___]; Urk. 2/40 S. 24-26 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/7 S. 27 f. [Verfügung FINMA vom 3. Mai 2010]; Urk. 2/132 [Handelsregisterauszug E.___, Zweigniederlassung Zürich]).     Entsprechend resultierte für die PK-B.___ aus der Beteiligung an der E.___ ein Schaden in der Höhe von Fr. 900'000.--. 5.4.5    Die F.___ VV AG schliesslich wurde von den Gebrüdern G/H.___ gegründet und am 10. April 2007 ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. G.___ und H.___ waren zudem Präsident respektive Mitglied des Verwaltungsrates der F.___ VV AG. Zweck der F.___ VV AG war die Anlage-, Finanz- und Vermögensberatung, die Anlage- und Vermögensverwaltung sowie die Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit Anlage- und Vermögensverwaltung, die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der finanzberatung sowie Vermögensverwaltung und Anlageberatung im weitesten Sinne, namentlich jedoch die Portfolioverwaltung mittels Verwaltungsvollmacht (Urk. 2/67). Die F.___ VV AG war keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen und auch nicht der FINMA unterstellt, beschäftigte kein eigenes Personal und hatte keine eigenen Büroräumlichkeiten, sondern war in den Räumlichkeiten der F.___ GmbH domiziliert. Im Jahr 2007 hatte die F.___ VV AG mit der J.___ FZ und im Jahr 2009 mit der PK-B.___ einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen, wobei mit Ausnahme dieser Verträge auch anlässlich der Untersuchungen durch die FINMA keine weiteren geschäftlichen Beziehungen festgestellt werden konnten. Im September 2009 standen den Aktiven der F.___ VV AG in der Höhe von Fr. 2'741.- Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 5'800'000.-- gegenüber. Entsprechend war die F.___ VV AG im Herbst 2009, nur wenige Monate nach dem durch die Beklagten 1 und 2 erteilten Vermögensverwaltungsmandat für die PK-B.___, illiquid und überschuldet. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 eröffnete die FINMA über die F.___ VV AG den Konkurs, wobei das Konkursverfahren mangels Aktiven am 3. Mai 2013 eingestellt wurde. Die F.___ VV AG wurde am 11. November 2013 aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 2/8 S. 45-48 [Untersuchungsbericht FINMA vom 23. September 2009]; Urk. 2/46 S. 14, S. 22 und S. 25 [Verfügung FINMA vom 3. Dezember 2009]).     Die Beklagten 1 und 2 schlossen in Vertretung der PK-B.___ mit der F.___ VV AG am 5. März 2009 einen Vermögensverwaltungsvertrag ab, wobei vorgesehen war, dass die zu verwaltenden Stiftungsmittel der PK-B.___ auf ein Konto der F.___ VV AG bei der AO.___ Bank übertragen würden. Das Asset Management sollte gemäss Vertrag durch G.___ erfolgen, welcher die Mittel gemäss Anlagereglement der PK-B.___ und den Bereich Aktien im Namen der PK-B.___ nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Einholung von Weisungen verwalten und das Ergebnis der Vermögensverwaltung mindestens monatlich mitteilen sollte (Urk. 2/38).     Am 6. März 2009 und am 22. Juni 2009 übertrugen die Beklagten 1 und 2 Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 500'000.-- und von Fr. 218'519.85 vom AN.___-Konto Nr. ... der PK-B.___ auf das Bankkonto der F.___ VV AG bei der AO.___ Bank, Konto Nr. ..., wobei die PK-B.___ am Empfängerkonto wirtschaftlich nicht berechtigt war und die Beklagten 1 und 2 beim Empfängerkonto weder über Dispositions- noch über Monitoring-Rechte verfügten. Für das genannte Konto der F.___ VV AG verfügten die Gebrüder G/H.___ je über eine Einzelzeichnungsberechtigung. Der Beklagte 1 erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Juli 2009 hinsichtlich des identischen Vermögensverwaltungsvertrages zwischen der F.___ VV AG und der J.___ FZ, es sei ihm klar gewesen, dass das Konto auf die F.___ VV AG lautete, er sei indes davon ausgegangen, dass Herr G.___ das Konto entsprechend einrichten würde. Die von den Beklagten 1 und 2 veranlassten Überweisungen erfolgten allesamt ohne Bestellung von Sicherheiten und ohne Stiftungsratsbeschluss (Urk. 2/57 S. 17 und S. 32 [Auszug Geschäftskonto PK-B.___ AN.___]; Urk. 2/39 S. 29 und S. 32 f. [Anklageschrift Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 29. Dezember 2010]; Urk. 2/8 S. 47 [Untersuchungsbericht FINMA vom 23. September 2009]; Urk. 2/53 S. 46 f. [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/123 S. 2 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 29. Juli 2009]; Urk. 2/81 S. 13 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]).     Die Gebrüder G/H.___ verwendeten die übertragenen Mittel in der Höhe von Fr. 718'519.85 unter anderem für die Aufrechterhaltung des Schneeballsystems der F.___ GmbH und zur Finanzierung der hohen Betriebskosten der F.___ GmbH sowie ihres luxuriösen Lebensstils. Den Beklagten 1 täuschten sie direkt und den Beklagten 2 indirekt über den Beklagten 1 mittels gefälschter Kontoauszüge über die Vermögensentwicklung, weshalb sie wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung verurteilt wurden. Die Verurteilung des Beklagten 1 scheiterte allerdings am Nachweis des Vorsatzes, auch wenn das Gericht den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtete (Urk. 2/53 S. 46 f., S. 48 f. und S. 45 f.). In der Jahresrechnung 2009 der PK-B.___ mussten die Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 718'519.85 entsprechend vollständig wertberichtigt werden, auch musste die von den Gebrüdern G/H.___ unterzeichnete Schuldanerkennung über Fr. 750'000.-- infolge ihrer finanziellen Situation vollständig abgeschrieben werden. Es blieb folglich auch in Bezug auf die F.___ VV AG beim 2009 bilanzierten Totalausfall (Urk. 2/133 [Vereinbarung betreffend Auflösung des Vermögensverwaltungsvertrages und Verlustausgleich vom 12. Oktober 2009]; Urk. 2/85 [Jahresrechnung 2008 PK-B.___]; Urk. 2/31 [revidierte Jahresrechnung 2009 PK-B.___]).     Entsprechend entstand der PK-B.___ aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages mit der F.___ VV AG ein Schaden in der Höhe von Fr. 718'519.85. 5.5    Nach dem Gesagten bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass der PK-B.___ ein Schaden in der Höhe von Fr. 2'580'693.85 erwachsen ist und sich die aus den Stiftungsmitteln der PK-B.___ abgeflossenen Gelder – angesichts der erfolgten Liquidationen der D.___, der C.___ AG, der E.___ sowie der F.___ VV AG – im Zuge der Liquidation der PK-B.___ kaum mehr in die Stiftung zurückführen lassen. Dass dieser Schaden mangels beendeter Liquidation noch nicht effektiv und endgültig ausgewiesen ist, vermag daran – entgegen der Auffassung des Beklagten 1 (vgl. Urk. 55 S. 15) – nichts zu ändern. Damit das Vorhandensein eines Vermögensschadens bejaht werden kann, genügt es rechtsprechungsgemäss bereits, wenn eine blosse Vermögensgefährdung vorliegt, mithin muss ein Schaden im geltend gemachten Umfang noch nicht effektiv eingetreten sein. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist das Vermögen bereits dann vermindert, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellungen Rechnung getragen werden muss. Vergibt also beispielsweise ein Geschäftsführer ungenügend gesicherte Darlehen, so steht zwar nicht fest, ob daraus tatsächlich ein Schaden resultieren wird, indes wird das betreffende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt, sondern der Betrag wird teilweise (oder ganz) abgeschrieben. In diesem Sinne bedeutet die erhebliche Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens nicht nur eine Vermögensgefährdung in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden (vgl. dazu BGE 122 IV 279 E. 2a; ferner Block-Riemer, Art. 52 N 31; Kieser, a.a.O., Art. 52 N 39).     Da wie vorstehend ausgeführt sämtliche Beteiligungen an der D.___, der C.___ AG und der E.___ sowie die im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages investierten Stiftungsmittel in die F.___ VV AG vollständig durch den interimistischen Stiftungsrat wertberichtigt werden mussten (vgl. E. 5.4.2-5.4.5), ist vorliegend ein Vermögensschaden im rechtsprechungsgemässen Sinne klar zu bejahen. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beklagten 1 und 2, wonach der Schaden erst nach Beendigung ihrer Organstellung eingetreten sei (vgl. Urk. 55 S. 6; Urk. 79 S. 5 f.; Urk. 50 S. 26; Urk. 78 S. 5), nichts zu ändern, zumal Art. 52 Abs. 1 BVG rechtsprechungsgemäss auch jenen Schaden umfasst, welcher erst nach der faktischen Beendigung der Organstellung eintritt, sofern der Schaden kausal durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten während der Organstellung entstanden ist (vgl. BGE 131 V 55 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2007 vom 18. März 2008 E. 2), was nachfolgend noch auszuführen ist.     Vor diesem Hintergrund erübrigt sich das vom Beklagten 1 beantragte Einholen eines Gutachtens eines unabhängigen Experten, um abklären zu können, in welchem Umfang der PK-B.___ respektive dem Kläger effektiv ein Schaden entstanden sei (vgl. Urk. 55 S. 7). 5.6    Schliesslich gehört zum Schaden nach konstanter Rechtsprechung der Zins von dem Zeitpunkt an, in dem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung respektive für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre. Er setzt weder eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus (vgl. statt vieler BGE 131 III 12 E. 9.1 mit Hinweisen, ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1).     Der Kläger fordert von allen Beklagten einen Schadenszins von 5 % ab 9. Juli 2009, wogegen angesichts des letzten Zahlungsabflusses am 8. Juli 2009 nichts einzuwenden ist (vgl. vorstehend E. 5.3) und keiner der Beklagten den gesetzlichen Zins von 5 % in Zweifel gezogen hat.

6.    Pflichtverletzung 6.1    Nachdem der Schaden feststeht, sind nunmehr die weiteren Haftungsvoraussetzungen zu prüfen, wobei aus Gründen der Übersichtlichkeit die Pflichtverletzung für die Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte sowie die Pflichtverletzung für die Beklagte 3 als gesetzliche Kontrollstelle separat geprüft werden.     Die Pflichten der Organe registrierter Vorsorgeeinrichtungen fliessen weitgehend aus dem BVG sowie den bundesrätlichen Vollzugsbestimmungen. Sie sind integrierte Bestandteile des Organträgervertrages und müssen von den Organträgern beachtet werden. Pflichtwidrig verhält sich also, wer die Rechtsordnung und/oder die Stiftungssatzungen nicht beachtet, sein Ermessen über- oder unterschreitet, willkürlich entscheidet oder bei der Ausübung seiner Aufgaben nicht die nötige Sorgfalt aufwendet (vgl. Eisenring, Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Zürich 1999, S. 194). 6.2 6.2.1    Hinsichtlich der Pflichtverletzung der Beklagten 1 und 2 gilt Folgendes: Die Pflichten des Stiftungsrates ergeben sich in erster Linie aus dem Gesetz und den Verordnungen, der Stiftungsurkunde, den Reglementen, den Beschlüssen des Stiftungsrates sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörden. Auch die allgemeine Sorgfaltspflicht gehört dazu (vgl. BGE 128 V 124; Gullo, Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats in der Vorsorgeeinrichtung und die Delegation von Aufgaben, in: SZS 2001, S. 45; Müller, Die Verantwortlichkeit der Stiftungsräte von Vorsorgeeinrichtungen, in: AJP 2004, S. 133; Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, BVG/FZG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 52 N 8).     In der Lehre werden die Pflichten des Stiftungsrates bisweilen in Unterkategorien unterteilt. So finden sich nebst der allgemeinen Sorgfaltspflicht Informations-rechte und -pflichten, Pflichten bei der Delegation von Aufgaben, bei der Organisationsgestaltung, bei der Vermögensanlage, die Pflicht zur zweckmässigen Vermögensverwendung, Meldepflichten, die Pflicht zur Geltendmachung von Forderungen sowie eine allgemeine Treuepflicht (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 193-202; Gullo, a.a.O., S. 45-56). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Haftung eines Stiftungsrates keiner Karenzfrist unterliegt, er mithin ab dem Tag der effektiven Begründung der Organstellung in der vollen Pflicht steht. Dies bedingt, dass er sich vorab ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft, bevor er das Mandat übernimmt und die wichtigsten Bereiche, wozu gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem die Organisation und die Anlagen sowie das Risikomanagement gehören, vor der Annahme des Mandates prüft (vgl. BGE 141 V 51 E. 6.1). Schliesslich bleibt die Pflichtverletzung auch dann bestehen, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Stiftungsrates durch die Kontroll- und/ oder Aufsichtsinstanzen ausdrücklich oder konkludent genehmigt worden ist (vgl. Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 N 13). 6.2.2    Bereits ein Verstoss des Stiftungsrates gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht ist haftungsbegründend. Insbesondere dort, wo weder Gesetz noch Stiftungsratsatzungen oder Organträgerverträge die Pflichten eines Stiftungsrates konkretisieren, kann bezüglich der Art und Weise, wie ein Stiftungsrat tätig zu sein hat, auf einen objektiven Sorgfaltsmassstab abgestellt werden (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 195). Erforderlich ist demnach die Sorgfalt, die ein gew

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