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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.01.2004 BV.2003.00026

22. Januar 2004·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,965 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Rückerstattung einer bar ausbezahlten vor der Barauszahlung im Rahmen der Wohneigentumsförderung verpfändeten Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung

Volltext

BV.2003.00026

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretär Gräub Urteil vom 23. Januar 2004 in Sachen Personalfürsorgestiftung der B.___ Gustav-Maurer-Strasse 9, 8702 Zollikon Klägerin

vertreten durch die Walser Vorsorge AG A.___ Loostrasse 5, Postfach, 8803 Rüschlikon

gegen

S.___   Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich Grütlistrasse 96, Postfach 163, 8027 Zürich

Sachverhalt: 1. 1.1     S.___, geboren 1954, war bei der Personalfürsorgestiftung der B.___ vorsorgeversichert (Urk. 2/9). Im Rahmen der Wohneigentumsförderung verpfändete er am 31. März 1998 aus seinem Freizügigkeitskapital den Betrag von Fr. 86'920.-- zu Gunsten der Hypothek gebenden Bank, der C.___, für den Erwerb seines Eigenheimes (Urk. 2/9 in Verbindung mit Urk. 2/11), wovon die Personalfürsorgestiftung der B.___ am 7. April 1998 bestätigend Kenntnis genommen hatte (Urk. 11). 1.2     Am 31. Oktober 2001 trat S.___ aus der Personalfürsorgestiftung der B.___ aus und stellte am 4. Dezember 2001 den Antrag auf Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 2/10). Die Vorsorgekasse überwies am 7. Dezember 2001 die gesamte Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 276'394.95 auf das Privatkonto von S.___ bei der D.___, Zürich (Urk. 2/7). Darin eingeschlossen war der zu Gunsten der C.___ verpfändete Betrag von Fr. 86'920.--. 1.3     Am 27. November 2002 ersuchte die Personalfürsorgestiftung der B.___ S.___ um Verhandlungsaufnahme mit der C.___ mit dem Ziel, die Verpfändung der Vorsorgemittel aufzulösen bzw. die Sicherstellung selber zu leisten (Urk. 2/4). Diesem Ansinnen gab der Versicherte jedoch nicht statt.

2.       Am 18. Februar 2003 erhob die Personalfürsorgestiftung der B.___ Klage gegen S.___ mit dem sinngemässen Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr die Freizügigkeitsleistung im irrtümlicherweise ausbezahlten Umfang von Fr. 86'920.-- zurückzuzahlen (Urk. 1). Nachdem S.___ am 30. Juni 2003 auf Abweisung der Klage geschlossen hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Juli 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 12).          Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Gemäss Art. 30b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann der Versicherte den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung nach Artikel 331d des Obligationenrechts verpfänden. 1.2     Laut Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) ist die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers, soweit die Pfandsumme betroffen ist, unter anderem erforderlich für die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Verweigert der Pfandgläubiger die Zustimmung, so hat die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag sicherzustellen (Art. 9 Abs. 2 WEFV).

2. 2.1     Die Klägerin begründete ihre Klage nicht näher. Der Anlass für die Klage ist aber offensichtlich: Trotz Kenntnisnahme der Verpfändung am 7. April 1998 (Urk. 2/11) hatte es die Klägerin nach Eingang des Barauszahlungsgesuchs Anfang Dezember 2001 (Urk. 2/10) versäumt, die Hypothekarbank um deren schriftliche Zustimmung zur Barauszahlung zu ersuchen. Mit der vorliegenden Klage geht es ihr demnach darum, das Haftungssubstrat wieder zurückzuerhalten und dem Risiko zu entgehen, im Rahmen des verpfändeten Betrages für die Schuldpflicht des Beklagten gegenüber der Hypothekarbank belangt zu werden. 2.2     Der Beklagte bestritt seine Leistungspflicht mit der Begründung, der ausbezahlte Betrag von Fr. 86'920.-- gehöre zu seiner Freizügigkeitsleistung, wenngleich sie in diesem Unfang verpfändet worden sei. Mit der Herausgabe der vollen Freizügigkeitsleistung habe die Klägerin die Aufbewahrungspflicht gegenüber der Hypothekarbank verletzt, das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei damit aber nicht tangiert worden, weshalb ihr schon aus pfandrechtlichen Überlegungen kein Anspruch auf Rückleistung zustehe (Urk. 1 S. 3 f.).          Der Beklagte führte weiter aus, er habe auch keine Leistung unrechtmässig bezogen, da ihm grundsätzlich das ausbezahlte Kapital zugestanden habe. Weder er noch sonst jemand sei bereichert. Ein konkreter Schaden könne im Übrigen erst entstehen, wenn er seiner Verpflichtung aus dem Kreditverhältnis nicht mehr nachkommen würde (Urk. 1 S. 4).

3. 3.1     Die Verpfändung der Freizügigkeitsleistung im Rahmen der Wohneigentumsförderung stellt eine Sonderreinrichtung im Schweizerischen Recht dar. Vom politischen Willen getragen, Arbeitnehmern, welche ohne diese Hilfe kaum Wohneigentum erwerben könnten, bei der Beschaffung von Eigenmitteln behilflich zu sein, griff der Gesetzgeber unter anderem zur zivilgesetzlich geregelten Möglichkeit der Verpfändung. Bei der Verpfändung der Freizügigkeitsleistung handelt es sich damit um einen sowohl öffentlich- als auch zivilrechtlichen Vorgang. Die zivilrechtliche Seite besteht im Institut der Verpfändung an sich sowie den dazugehörenden Regeln. Die öffentlich-rechtliche Komponente ist in den Besonderheiten des Pfandes an sich (Freizügigkeitsleistung) als öffentlich-rechtlich ausgestaltetes Haftungssubstrat zu sehen. 3.2     In der Grundkonstellation des Fahrnispfandvertrages gemäss Art. 884 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) kommt die Verpfändung durch Übergabe der Pfandsache an den Pfandgläubiger zu Stande (Art. 884 Abs. 1 ZGB). Dabei ist der Verpfänder aufgrund des Pfandvertrages obligatorisch verpflichtet, das dem Pfandgläubiger eingeräumte Pfandrecht zu respektieren. Beeinträchtigt der Verpfänder das Pfandrecht dadurch, dass er dem Pfandgläubiger den Pfandgegenstand entzieht oder anderweitig nachteilig auf diesen einwirkt, so liegt eine Vertragsverletzung vor; der Pfandgläubiger hat aufgrund des Pfandvertrages die Möglichkeit, die Herstellung des vertragsmässigen Zustandes zu verlangen (Berner Kommentar, Systematischer Teil, N 838, S. 270). 3.3 3.3.1   Bei der Verpfändung der Freizügigkeitsleistung handelt es sich dagegen um    einen der Verpfändung von Forderungen nach Art. 899 ff. ZGB ähnlichen Vorgang. Im Unterschied zur zivilgesetzlichen Regelung wird aber keine eigentliche Forderung verpfändet. Denn ein Versicherter hat gegenüber der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich kein Anrecht auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung, sondern bloss eine Anwartschaft auf die versicherten Leistungen. Erst wenn sich ein Barauszahlungsgrund verwirklicht, wandelt sich die Anwartschaft in eine persönliche Forderung auf die Freizügigkeitsleistung. 3.3.2   Die Besonderheit der vorliegenden Art der Verpfändung besteht darin, dass die Pfandsache nicht übergeben werden kann und bei einem Dritten (Vorsorgeeinrichtung) deponiert ist. Zwischen dem Pfandgeber (Versicherter) und dem Pfandnehmer (Hypothekarbank) besteht ein rein zivilrechtlicher Pfandvertrag.

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgeber und der Vorsorgeeinrichtung ist dagegen öffentlich-rechtlicher Natur und verkommt - entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 11 S. 4) - nicht zu einem Hinterlegungsvertrag, hat doch der Pfandgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung, sondern bloss eine Anwartschaft auf die versicherten Leistungen. Solange der Pfandgeber bei der Vorsorgekasse versichert bleibt, ändert sich an deren Rechtsverhältnis nichts. Abgesehen von der Verwertung des Pfandes stellen sich rechtliche Fragen erst, wenn die Barauszahlung, die Auszahlung der Vorsorgeleistung, die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten oder ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung anstehen. Im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Rückgabe des Pfandes an den Pfandgeber finden sich im Gesetz lediglich Bestimmungen über das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandnehmer (Hypothekarbank) und der Vorsorgeeinrichtung. Währenddem Art. 9 WEFV die Einholung der Zustimmung des Pfandnehmers zur Auszahlung des verpfändeten Teils der Freizügigkeitsleistung an den Pfandgeber verlangt und bei Verweigerung eine Sicherstellung vorsieht, erfolgt nach den zivilrechtlichen Bestimmungen die Rückgabe der Pfandsache ohne Ermächtigung des Gläubigers auf eigene Gefahr. Damit aber haftet vorliegend die Klägerin in der Höhe des verpfändeten Betrages von Fr. 86'920.-- für einen allfälligen Ausstand des Klägers gegenüber der Hypothekarbank (Berner Kommentar N 707 zu Art. 884 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). 3.3.3   Die das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und Hypothekarbank regelnde Bestimmung von Art. 9 WEFV hat auch Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgeber und der Vorsorgeeinrichtung, namentlich im Hinblick auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes (FZG). Währenddem Art. 5 FZG die Barauszahlung regelt, schränkt Art. 9 Abs. 1 lit. a WEFV eben diese Auszahlung ein und macht sie von der Zustimmung des Pfandgläubigers abhängig. Damit aber geht der Regelungsgehalt von Art. 9 WEFV angesichts der öffentlich-rechtlichen Natur über eine Haftungsnorm hinaus. Es wird damit (im Zusammenspiel mit den zivilrechtlichen Regelungen) nicht nur gesagt, dass die Vorsorgeeinrichtung bei Auszahlung der verpfändeten Freizügigkeitsleistung gegenüber der Hypothekarbank haftbar bleibt, sondern (im Zusammenspiel mit den Regelungen des FZG) erklärt die Auszahlung generell als unrechtmässig. Das öffentlich-rechtlich geregelte und vom Willen der Parteien unabhängige System sieht es nicht vor, dass - ohne Zustimmung des Pfandgläubigers - auch der verpfändete Teil der Freizügigkeitsleistung an den Versicherten ausbezahlt wird. 3.3.4   Damit aber kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, wenn er der Auszahlung der vollen Freizügigkeitsleistung an ihn lediglich eine rechtliche Relevanz in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Hypothekarbank zumisst und vorbringt, ihm habe grundsätzlich das ausbezahlte Kapital zugestanden (Urk. 1 S. 3 ff.). Denn die Frage ist nicht, in welchem Betrag ihm grundsätzlich eine Freizügigkeitsleistung zustand, sondern in welchem Umfang er Anrecht auf die Barauszahlung hatte. Und diesbezüglich steht fest, dass er im verpfändeten Umfang kein Anrecht auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung hatte.

4. 4.1 Nachdem feststeht, dass dem Beklagten die Freizügigkeitsleistung im Umfang von Fr. 86'920.-- zu Unrecht ausbezahlt wurde und er gemäss den Akten (Urk. 2/1-11) auch nicht bereit ist, der Pfandgläubigerin gegenüber anderweitig Sicherheit zu leisten, ist über den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung dieses Betrages zu entscheiden. Da sich im BVG keine Bestimmungen über die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen findet und die berufliche Vorsorge nicht den Vorschriften des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) untersteht, ist aufgrund der zivilrechtlichen Komponente der Verpfändung die Regelung des ZGB heranzuziehen. 4.2 4.2.1   Der Pfandgläubiger kann bei nachteiliger Einwirkung auf den Pfandgegenstand durch den Pfandgeber die Herstellung des vertragsmässigen Zustandes verlangen (Berner Kommentar, Systematischer Teil, N 838, S. 270). Demgemäss hätte vorliegend die Hypothekarbank, die C.___, einen Anspruch auf Wiederbestellung des Pfandes nach der unrechtmässigen Auszahlung an den Beklagten. Da ein Interesse der Bank an einer solchen Klage jedoch fehlt - die Klägerin haftet unbesehen der Auszahlung weiter -, muss das gleiche Recht der Vorsorgekasse eingeräumt werden. Denn die zivilgesetzliche Regelung hat den Sinn, das Pfandverhältnis bei unrechtmässigen Einwirkungen aufrecht zu erhalten. Dass die Unrechtmässigkeit der Auszahlung durch die Klägerin verschuldet wurde, ändert daran nichts. Entscheidend ist einzig, dass das schweizerische Recht die Wiederherstellung des vereinbarten Zustandes vorsieht, wenn die verpfändete Sache nicht mehr ordnungsgemäss deponiert ist. 4.2.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte aus pfandrechtlichen Überlegungen verpflichtet ist, den verabredeten Zustand wieder herzustellen und das entgegengenommene Pfand der Klägerin zurückzugeben, mithin ihr den Betrag von Fr. 86'920.-- zurückzuerstatten. Diese hat das Geld nach den gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen. 4.3 4.3.1   Das Verhalten des Beklagten erscheint im Übrigen als widersprüchlich: Nachdem er dank der Verpfändung der Freizügigkeitsleistung ein Eigenheim finanzieren konnte, musste ihm jederzeit bewusst gewesen sein, dass er bei einer Barauszahlung nur Anspruch auf den nichtverpfändeten Teil hat. Bei einem genauen Studium der Austrittsabrechnung vom 17. November 2001 (Urk. 2/9) hätte er auch erkennen müssen, dass diese fehlerhaft ist, sind doch die Sparkapitalien detailliert dargelegt und fehlt ein Abzug in der Höhe des verpfändeten Betrages von Fr. 86'920.--. Dies hätte den Beklagten zumindest zu einer Nachfrage veranlassen müssen. 4.3.2   Mit der Verweigerung der Rückzahlung des Betrages versucht der Beklagte, in den Genuss von ihm einstweilen nicht zustehendem Kapital zu kommen. Neben der Finanzierung des Eigenheimes verwendet er den Betrag von Fr. 86'920.-- für sich persönlich, obwohl es ihm ohne Weiteres klar ist, dass diese Summe als Haftungssubstrat für seine darlehensrechtlichen Verpflichtungen dient. Dass er es selbst gar als sinnvoll erachtet, dass die Klägerin auf ihre Kosten eine Bankgarantie für den Betrag errichten solle (Urk. 11 S. 4), erscheint als stossend, verlangt er doch damit, dass die Klägerin den ihm zu Unrecht überwiesenen verpfändeten Teil der Freizügigkeitsleistung nochmals sicherstellen muss. 4.3.3 Zusammenfassend erweist sich das Verhalten des Beklagten als widersprüchlich, und die Bestreitung der Rückzahlungspflicht grenzt nach dem Gesagten an Mutwilligkeit.

5.       Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Klage.

Das Gericht erkennt: 1.         In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die ihm ausbezahlte Freizügigkeitsleistung im Umfang von Fr. 86'920.-- zurückzuzahlen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Walser Vorsorge AG - Rechtsanwalt Thomas Reich - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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