BV.2003.00004
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?r Imhof
Urteil vom 22. August 2003 in Sachen H.___
Kl?ger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt Birmensdorferstrasse 125, 8036 Z?rich
gegen
D.___
? Beklagte
Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Der am ___ 1937 geborene H.___ war seit dem 1. August 1993 als Elektro-Meister bei der P.___, ___, t?tig und in dieser Eigenschaft bei der D.___ (im Folgenden: Sammelstiftung) vorsorgeversichert (Urk. 7/2). Mit Verf?gung vom 7. Mai 1996 gew?hrte ihm die IV-Stelle Luzern r?ckwirkend ab dem 1. Februar 1996 basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % eine einfache Invalidenrente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung sowie eine Zusatzrente f?r die Ehefrau (Urk. 2/3). In der Folge richtete ihm die Sammelstiftung r?ckwirkend ab dem 1. April 1994 eine ganze reglementarische Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der H?he von 30 % des zuletzt erzielten Lohnes aus, welche am 1. Januar 2001 den j?hrlichen Betrag von Fr. 16'379.-- erreichte (Urk. 2/6, Urk. 7/4, Urk. 2/7). 1.2???? Mit Schreiben vom 8. April 2002 teilte die Sammelstiftung dem Versicherten mit, die bisherige Invalidenrente werde ab dem 1. August 2002 durch eine reglementarische Altersrente in der H?he von j?hrlich Fr. 7'686.-- abgel?st (Urk. 2/8, Urk. 2/11). Der Versicherte wandte sich am 19. April 2002 an die Sammelstiftung und verlangte die Ausrichtung einer Altersrente ab dem 1. August 2002 in der H?he der bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Invalidenrente (Urk. 2/9). Die Sammelstiftung lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 10. Juni 2002 ab (Urk. 2/10).
2.?????? 2.1???? Nachdem die weitere Korrespondenz (vgl. Urk. 2/12-15) nicht den vom Versicherten gew?nschten Erfolg gezeitigt hatte, liess dieser am 6. Januar 2003 Klage (Urk. 1) gegen die Sammelstiftung f?hren und beantragen: "Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kl?ger ab 1. August 2002 die Altersrente in der gleichen H?he wie vormals die Invalidenrente in der H?he von dannzumal j?hrlich Fr. 16'379.-- bzw. viertelj?hrlich Fr. 4'094.80 zu bezahlen, unter Kosten und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begr?ndung verwies er auf die h?chstrichterliche Rechtsprechung, wonach eine Invalidenrente auch im ?berobligatorischen Bereich lebensl?nglich auszurichten sei (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P., B 48/98, publiziert in BGE 127 V 259 ff.). Der Kl?ger f?hrte weiter aus, gem?ss Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; in der bis am 30. Juni 1997 g?ltigen Fassung) m?sse eine Invalidenrente lebensl?nglich ausgerichtet werden. Zudem w?rden nach Art. 28 des Reglements f?r das Vorsorgewerk der P.___, g?ltig ab 1. Januar 1997 (nachfolgend: Reglement 1997), bereits erworbene Anspr?che des Bezugsberechtigten durch eine Reglements?nderung nicht ber?hrt. Sein Anspruch auf Invalidenrente sei daher nach dem bis zum 30. Juni 1997 g?ltigen Art. 26 Abs. 3 BVG zu berechnen, ebenso geniesse er nach Art. 28 des Reglements 1997 den Schutz seiner wohlerworbenen Invalidenrente. Der Kl?ger beantragte zudem die Edition des am 1. Januar 1993 g?ltigen Reglements der Vorsorgeeinrichtung. Die Berechnung der reglementarischen Altersrente in den Schreiben der Beklagten vom 8. Juli und 13. November 2002 (Urk. 2/11 und Urk. 2/13) sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. 2.2 ??? In der Klageantwort vom 14. Februar 2003 beantragte die Sammelstiftung Abweisung der Klage (Urk. 6). Zur Begr?ndung f?hrte sie insbesondere an, der Kl?ger habe bis am 31. Juli 2002 eine j?hrliche Invalidenrente von zuletzt Fr. 16'379.-- bezogen, darin eingeschlossen einen BVG-Anteil von Fr. 3'976.--, und die Vorsorgeeinrichtung habe die Altersguthaben des Kl?gers nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit bis zum Erreichen des R?cktrittsalters mittels Beitragsgutschriften weiter ge?ufnet. Gest?tzt auf Art. 13 Abs. 2 des anwendbaren Reglements sowie aufgrund eines ausserobligatorischen Altersguthabens von Fr. 106'751.--, das ein obligatorisches Guthaben von Fr. 64'316.-- umfasse, werde dem Kl?ger seit dem 1. August 2002 eine reglementarische Altersrente von j?hrlich Fr. 7'688.--, darin eingeschlossen eine BVG-Rente von Fr. 4'630.--, ausgerichtet. Ein solches Vorgehen sei mit Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vereinbar, gem?ss welcher Bestimmung die BVG-Invalidenrente lebensl?nglich ausbezahlt werden m?sse. Denn dieses Erfordernis sei erf?llt, wenn eine anstelle der BVG-Invalidenrente gew?hrte obligatorische Altersrente mindestens gleich hoch wie die erstere sei. Im ?brigen verwies die Beklagte auf die in der Lehre vorgebrachte Kritik am Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001. 2.3???? Replicando hielt der Kl?ger am 14. M?rz 2003 (Urk. 10) an den gestellten Antr?gen fest und verlangte nochmals die Edition der am 1. August 1993 und 1. April 1994 g?ltigen Fassung des Vorsorgereglements der Beklagten. Dieses Reglement enthalte eine mit Art. 26 Abs. 3 BVG identische Regelung, welche die lebensl?ngliche Ausrichtung der Invalidenrente in gleicher H?he wie die vorangehende Invalidenrente vorsehe. 2.4???? In der Duplik vom 8. Mai 2003 (Urk. 13) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Sie legte insbesondere dar, das Reglement 1997 sei ein Nachdruck des bis am 31. Dezember 1996 g?ltig gewesenen Reglements, und enthalte einzig Anpassungen an zwischenzeitlich erfolgte Gesetzes?nderungen, welche indes die vorliegend streitigen Fragen nicht ber?hrten. Schliesslich reichte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Mai 2003 (Urk. 16) das ab dem 1. M?rz 1989 g?ltige Reglement f?r das Vorsorgewerk der P.___ ein (Urk. 17, nachfolgend: Reglement 1989). 2.5???? In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2003 (Urk. 20) bezweifelte der Kl?ger die Echtheit des von der Beklagten am 16. Mai 2003 eingereichten Reglements. Da er das Reglement 1989 nie erhalten habe, k?nne er nicht beurteilen, wie das alte Reglement laute; jedoch halte er weiter daran fest, dass Art. 15 dieses Reglements die lebensl?ngliche Ausrichtung von Invalidenrenten vorgesehen habe. In dieser unklaren Situation m?sse zu Gunsten der schw?cheren Vertragspartei entschieden werden. ???????? Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Unter den Parteien ist streitig, ob der Kl?ger nach Erreichen des Pensionsalters auch im ?berobligatorischen Bereich Anspruch auf eine Altersrente in der H?he der bis am 31. Juli 2002 ausgerichteten Invalidenrente hat, welche zuletzt den j?hrlichen Betrag von Fr. 16'379.-- erreichte.
2.?????? Beide Parteien verweisen - mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - auf das in BGE 127 V 259 ff. ver?ffentlichte Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001. Das h?chste Gericht hat darin festgestellt, die Vorsorgeeinrichtungen k?nnten in ihren Reglementen zwar vorsehen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionsalters durch eine Altersrente abgel?st werde. Eine Altersrente habe aber auch im ?berobligatorischen Bereich mindestens der H?he der bis zum Eintritt des Pensionsalters gew?hrten Invalidenrente zu entsprechen. Denn das Prinzip der beruflichen Vorsorge, wonach die versicherte Person bei Erreichen des Pensionsalters ihren gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise solle fortsetzen k?nnen, werde nicht eingehalten und dem System der beruflichen Vorsorge nicht Rechnung getragen, wenn eine h?here Invalidenrente von einer tieferen Altersrente abgel?st werde. Hinzu komme, dass die invalide versicherte Person nicht in gleicher Weise zur ?ufnung ihres Alterskapitals beitragen k?nne wie die ?brigen Versicherten, die bis zur Pensionierung einer bezahlten Erwerbst?tigkeit nachgingen. Folglich sei die f?r den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge entwickelte Rechtsprechung, wonach die Altersrente aufgrund von Art. 26 Abs. 3 BVG (sowohl in der vor wie nach dem 1. Juli 1997 g?ltigen Fassung, denn die damalige Neuerung betrifft einzig die berufliche Vorsorge arbeitsloser Personen) zumindest gleich hoch sein m?sse wie eine ihr vorangegangene Invalidenrente (BGE 118 V 100 ff.), auch auf den ?berobligatorischen Bereich zu ?bertragen. Aus dem Dargestellten folgt auch, dass entgegen den Vorbringen des Kl?gers Art. 26 Abs. 3 BVG einzig den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschl?gt, wohingegen das Eidgen?ssische Versicherungsgericht die Besitzstandwahrungsregel f?r den ausserobligatorischen Bereich im genannten Urteil vom 24. Juli 2001 aus einem Gestaltungsprinzip der Verfassung abgeleitet hat. Hierauf wird nachfolgend n?her einzugehen sein.
3. 3.1???? Gem?ss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gew?hrt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gem?ss Art. 49 Abs. 2 BVG f?r die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften ?ber die parit?tische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79). 3.2???? W?hrend das Rechtsverh?ltnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverh?ltnis im ?berobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge-, F?rsorge- und Sparvertr?ge der beruflichen Vorsorge, Innominatsvertr?ge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsvertr?ge sind Vertr?ge, die gesetzlich nicht besonders geregelt, und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsvertr?gen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Vertr?ge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverh?ltnisse auf den Vorsorgevertrag aus. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchf?hrung der ?berobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdr?cklich vorbehaltenen organisatorischen Vorschriften zu beachten h?tten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchf?hrung der ?berobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrunds?tze der Rechtsgleichheit, des Willk?rverbots, der Verh?ltnism?ssigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/M?nchen 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.3???? Nach Art. 113 Abs. 1 BV erl?sst der Bund Vorschriften ?ber die berufliche Vorsorge. Er beachtet dabei gem?ss Abs. 2 folgende Grunds?tze: Die berufliche Vorsorge erm?glicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (lit. a); die berufliche Vorsorge ist f?r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch (lit. b erster Halbsatz). Mit Berufung auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf betreffend die ?nderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1971 II 1597 ff.) wird in der Lehre der auslegungsbed?rftige Begriff der "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" mit einem Ersatzeinkommen aus der ersten und zweiten S?ule in der H?he von 60-70 % des letzten Verdienstes der versicherten Person umschrieben (Greber Pierre-Yves, Kommentar zur Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Erwin Murer, Wohnen, Arbeit, Soziale Sicherheit und Gesundheit, in Daniel Th?rer/Jean-Francois Aubert/J?rg Paul M?ller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Z?rich 2001, S. 967 ff., 975). Wie sich dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 34quater Abs. 3 aBV entnehmen l?sst, beschl?gt das Gestaltungsprinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise allein den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Diese obligatorische und nicht etwa erst die unter Vertragsabschluss- und -inhaltsfreiheit stehende ?berobligatorische berufliche Vorsorge soll das Ziel eines Ersatzeinkommens von 60-70 % des letzten Lohnes garantieren. Unbesehen der Frage, ob im angerufenen Entscheid das h?chste Gericht nicht allzu schnell geneigt war, ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts anzunehmen (zu dieser Fragestellung vgl. Thomas G?chter, Zur Zukunft der harmonisierenden Auslegung im Sozialversicherungsrecht, in SZS 2002, S. 522 ff., 540), vermag das Prinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise entgegen den Darlegungen im angef?hrten h?chstrichterlichen Urteil im ?berobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge keine Rolle zu spielen. Folglich kann es auch nicht zur Bestimmung des betragsm?ssigen Verh?ltnisses einer ?berobligatorischen Invalidenrente und der an sie anschliessenden Altersrente angewendet werden. ? 4. 4.1???? Selbst wenn das besagte Prinzip der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung den ?berobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlagen sollte, so sprechen materielle Gr?nde gegen eine Ableitung einer Regel ?ber das Verh?ltnis von Invalidenrente und anschliessender Altersrente im Bereich der ?berobligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne des zitierten Urteils vom 24. Juli 2001. Denn zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen gestalten heute den Bereich der Risikoversicherung im Sinne eines Leistungsprimats, indem sie die Invalidenrente in Prozenten des letzten Verdienstes der versicherten Person berechnen, w?hrend die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat bemessen werden. Jenes Leistungsprimatsystem im Bereich der Altersversicherung weiterzuf?hren, w?rde zu grossen Mehrkosten f?hren und daher erheblich h?here Versicherungsbeitr?ge erforderlich machen (vgl. dazu Markus Moser/Hans-Ulrich Stauffer/Isabelle Vetter, Das Urteil des EVG Nr. B 48/98 vom 24. Juli 2001 - Desaster oder einmalige 'Entgleisung'?, in AJP 2001, S. 1376 ff., 1379; Jacques-Andr? Schneider, ATF 127 V 259: La fin du syst?me de la biprimaut? des prestations dans la pr?voyance professionnelle?, in SZS 2002, S. 201 ff., 218 ff.). ???????? Wenn die betragsm?ssige Angleichung der Altersleistungen an die Invalidit?tsleistungen erheblich mehr Deckungskapital erfordert, dann ist einerseits denkbar, dass die an der ?berobligatorischen Versicherung Beteiligten bereit sind, k?nftig solch h?here Pr?mien zu bezahlen. Andererseits ist ihnen aufgrund der Vertragsinhaltsfreiheit auch m?glich, Anpassungen auf der Leistungsseite vorzunehmen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Beteiligten angesichts der zitierten Rechtsprechung k?nftig das System des Leistungsprimats im Bereich der Risikoversicherung aufgeben und die Vorsorgeeinrichtungen aus versicherungsmathematischen Gr?nden die anwartschaftlichen Invalidit?tsleistungen herabsetzen. Dies h?tte eine Verschlechterung der risikoversicherungsrechtlichen Stellung insbesondere von Personen mit Beitragsl?cken und mit niedrigen oder mittleren Einkommen zur Folge und w?rde den vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht angestrebten Effekt in sein Gegenteil verkehren (zur Diskussion dieses so genannten Bumerang-Effekts in der neueren Vertragslehre, vgl. Eva Maria Belser, Freiheit und Gerechtigkeit im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 2000, S. 124 ff.). Dies muss in nochmals verst?rkter Weise f?r F?lle wie denjenigen des Kl?gers gelten, in denen die versicherten Personen sich zu einem fr?heren Zeitpunkt wegen Aufnahme einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit ihr Altersguthaben ausbezahlen liessen und bei Eintritt in die nun leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung weder Freiz?gigkeitsleistungen mitgebracht noch Leistungseink?ufe get?tigt haben. 4.2???? Das zitierte Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts leitet aus einem Prinzip der Bundesverfassung eine generell-abstrakte Regel ab, unter die konkrete Sachverhalte zu subsumieren sind. Eine solche richterrechtliche Regel muss gleich formellen Gesetzen nach den ?blichen Methoden der Gesetzesinterpretation ausgelegt werden. Hierzu geh?rt auch, dass das Gericht in Ausnahmef?llen einer Regel, die den ihr zugrundeliegenden Zweck nicht zu erreichen vermag oder sogar den Zustand, den sie zu verbessern beabsichtigt, verschlechtert, mithin zu einem sachlich unbefriedigenden oder stossenden Resultat f?hrt, die Anwendung versagen kann (vgl. H?felin Ulrich/M?ller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Z?rich 2002, Rz 237 ff.). Eine solche Norm stellt aus den in der vorangegangenen Erw?gung dargestellten Gr?nden die im zitierten Urteil aus Art. 113 BV abgeleitete richterrechtliche Regel dar. Angesichts der einhelligen Kritik im Schrifttum kann sie ?berdies nicht als bew?hrte ?berlieferung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betrachtet werden. Das Sozialversicherungsgericht wendet sie daher nicht auf die vorliegende Streitsache an.
5. 5.1???? Demnach bleibt allein zu pr?fen, ob der Kl?ger aufgrund des Reglements der Sammelstiftung ab dem 1. August 2002 eine Altersrente in der H?he der ihr vorangegangenen Invalidenrente zusteht. 5.2???? Nach ?bereinstimmenden Vorbringen der Parteien wurde dem Kl?ger aufgrund der versp?teten Anmeldung vom 7. Februar 1996 (Urk. 7/3) durch die Arbeitgeberin das Reglement f?r das mit Stellenantritt am 1. August 1993 begonnene Versicherungsverh?ltnis erst im August 1997 und mithin mehr als drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit sowie nach Beginn der Invalidenrente ausgeh?ndigt (vgl. Urk. 21). Da die nachfolgend dargestellten einschl?gigen Bestimmungen des Reglements 1989 und des Reglements 1997 identisch sind, kann offengelassen werden, ob vorliegendenfalls das erstere oder das letztere Reglement anwendbar ist. 5.3???? 5.3.1?? Nach Art. 15 Ziff. 1 Abs. 1 des Reglements (1989 und 1997) hat eine im Sinne von Art. 5 invalide Person Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Anspruch beginnt (...) nach einer Wartefrist von 3 Monaten, sp?testens mit dem Anspruch auf eine IV-Rente (Abs. 3). Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidit?t wegf?llt, wenn die versicherte Person stirbt oder das R?cktrittsalter erreicht (Abs. 6 bzw. Abs. 7). Die j?hrliche Invalidenrente betr?gt laut Art. 15 Ziff. 2 des Reglements bei voller Invalidit?t 30 % des Jahreslohnes, mindestens aber 7,2 % des Endaltersguthabens ohne Zins. 5.3.2?? Gem?ss Art. 13 Ziff. 1 des Reglements (1989 und 1997) hat die versicherte Person (...) Anspruch auf eine lebensl?ngliche Altersrente, wenn sie das R?cktrittsalter (...) erlebt. Die H?he der Altersrente ergibt sich laut Art. 13 Ziff. 2 des Reglements (1989 und 1997) durch Umwandlung des zu Beginn des Anspruchs auf die Altersrente vorhandenen Altersguthabens nach den Bestimmungen von Art. 14 BVG. Der Umwandlungssatz (versicherungstechnischer Wert zuz?glich Erg?nzung aus ?berschussanteilen) betr?gt z.Z. 7,2 % (Abs. 1). Art. 13 Ziffer 2 Abs. 2 (Reglement 1989) beziehungsweise Abs. 3 (Reglement 1997) enth?lt ausserdem Bestimmungen zur Altersrente einer invaliden Person. Das Reglement 1989 bestimmte: War eine versicherte Person unmittelbar vor Erreichen des R?cktrittsalters im Sinne der IV invalid, so gilt, soweit es sich nicht um einen Versicherungsfall gem?ss UVG oder MVG handelt, die folgende Bestimmung: Die sich aufgrund des Altersguthabens gem?ss BVG ergebende Altersrente wird mit der nach BVG unmittelbar vor Erreichen des R?cktrittsalters massgebenden Invalidenrente verglichen. Ist die genannte Altersrente tiefer, so wird der Differenzbetrag zus?tzlich zu der sich nach diesem Reglement ergebenden Altersrente erbracht. Die redaktionelle Fassung von Art. 13 Ziff. 2 Abs. 3 des Reglements 1997 lautet: Erreicht eine im Sinne der IV invalide Person das R?cktrittsalter als Bez?gerin oder Bez?ger einer Invalidenrente, so wird die sich aufgrund des Altersguthabens gem?ss BVG ergebende Altersrente mit der nach BVG massgebenden Invalidenrente verglichen. Ist die genannte Altersrente tiefer, so wird der Differenzbetrag zus?tzlich zu der sich nach diesem Reglement ergebenden Altersrente erbracht. Nachdem der Kl?ger eine Invalidenrente der Invalidenversicherung bezog und kein Versicherungsfall gem?ss dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) oder der Milit?rversicherung (MVG) vorliegt, ist die unterschiedliche Ausgestaltung des ersten Satzes dieser Bestimmungen nicht relevant. 5.4???? Wie sich Art. 15 Ziff. 1 Abs. 6 bzw. Abs. 7 in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 1 des Reglements (1989 und 1997) ohne weiteres entnehmen l?sst, endet die am Leistungsprimat orientierte Invalidenrente einer versicherten Person mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters und wird zu diesem Zeitpunkt von einer am Beitragsprimat orientierten Altersrente abgel?st. Hieraus folgt, dass die Beklagte im Falle des Kl?gers auch aufgrund des Reglements berechtigt war, die bis zum 31. Juli 2002 ausgerichtete Invalidenrente von j?hrlich Fr. 16'379.-- durch eine reglementarische Altersrente von j?hrlich Fr. 7'686.-- abzul?sen, zumal in ?bereinstimmung mit Art. 13 Ziff. 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 des Reglements (1989 und 1997) der gesetzliche Anteil von Fr. 4'630.-- der Altersrente h?her liegt als der gesetzliche Anteil von Fr. 3'976.-- der vorangegangenen Invalidenrente (inkl. Teuerungsanpassungen; vgl. Urk. 7/6. Die diesen Rentenbetreffnissen zugrunde liegenden Daten (die Lohnbez?ge des Kl?gers [vgl. auch Urk. 7/3], die Altersgutschriften, die Altersguthaben, die eventuellen Zinsen sowie der Umwandlungssatz) und Berechnungsweisen wurden in der Klageantwort vom 14. Februar 2003 (Urk. 6) in allen Details nachvollziehbar und zutreffend dargelegt und in der Folge von Seiten des Kl?gers nicht substantiiert bestritten, weshalb hierauf verwiesen werden kann. 5.5 5.5.1?? Der Kl?ger bestreitet die Echtheit des von der Beklagten am 16. Mai 2003 eingereichte Reglements 1989. Es k?nne nicht ausgeschlossen werden, dass das bei der Kl?gerin elektronisch gespeicherte Reglement 1989 mithilfe des Textverarbeitungssystem abge?ndert worden sei. Der Kl?ger bringt zudem vor, zwar kenne er, weil ihm seinerzeit aufgrund der durch die Arbeitgeberin versp?tet erfolgten Anmeldung einzig ein Reglement 1997 ausgeh?ndigt worden sei (vgl. Urk. 21), das Reglement 1993 nicht; jedoch sei davon auszugehen, dass Art. 15 des Reglements 1989 eine mit Art. 26 Abs. 3 BVG identische Formulierung enthalten habe, die eine lebensl?ngliche Ausrichtung der Invalidenrente garantiere. Aufgrund der unbewiesenen Echtheit des am 16. Mai 2003 eingereichten Reglements m?sse daher zugunsten des Kl?gers davon ausgegangen werden, dass die zutreffenden reglementarischen Bestimmungen eine Besitzstandsgarantie bei Erreichen des Pensionsalters enthielten. 5.5.2?? Entgegen den Vorbringen des Kl?gers bestehen keine vern?nftigen Zweifel an der Echtheit des von der Beklagten am 16. Mai 2003 eingereichten Reglements. Vielmehr w?re der vom Kl?ger behauptete Inhalt des Art. 15 des Reglements 1989 ungew?hnlich, wonach die invalid gewordene Person bei Erreichen des R?cktrittsalters weiterhin eine h?here reglementarische Leistungsprimatsrente beziehen w?rde - dies zudem ganz unabh?ngig von allf?lligen Altersguthabensl?cken dieser Person -, w?hrend die nicht invalid gewordene Person bei Erreichen dieses Alters eine tiefere reglementarische Beitragsprimatsrente erhalten w?rde. Zudem sind die Vorbringen des Kl?gers widerspr?chlich, wenn er einerseits - zufolge der versp?teten Anmeldung glaubhaft - darlegt, vom Reglement 1989 keine Kenntnis zu haben, andererseits aber behauptet, die 'richtige' Fassung von Art. 13 des Reglements 1989 enthalte eine Besitzstandwahrungsregel f?r invalide Versicherte bei Erreichen des R?cktrittsalters. Immerhin ist nicht auszuschliessen, dass der Kl?ger Art. 13 Ziff. 2 Abs. 2 des Reglements 1989 zwar gelesen, darin aber trotz des klaren Wortlauts eine Besitzstandwahrungsregel f?r den ?berobligatorischen anstatt f?r den obligatorischen Teil der Invalidenrente erblickt hat (vg. auch Erw. 2 am Ende). Demnach besteht auch keinerlei Anlass, zugunsten des Kl?gers von Art. 13 des vorliegenden Reglements (1989 und 1997) abzuweichen und ihm eine Altersrente in der H?he der vorangegangenen Leistungsprimatsrente zuzusprechen.
6.?????? Im Sinne der vorstehenden Erw?gungen ist die Klage abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt - D.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21. - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).