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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 BV.2002.00115

27. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,039 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

keine Verbindlichkeit der IV-Rentenverfügung für die PK; Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit

Volltext

BV.2002.00115

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichter Br?gger

Gerichtssekret?r M?ckli

Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen I.___ ? Kl?gerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Z?rich

gegen

Kanton Z?rich

Beklagter

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Z?rich Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Z?rich,

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? I.___, geboren 1967, war ab August 1989 beim Kanton Z?rich als Hauswirtschaftslehrerin angestellt und damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich (BVK) vorsorgeversichert (Urk. 2/2 und Urk. 2/3). Zu Beginn des Schuljahres 1992/93 ?bernahm sie in ___ je ein halbes Pensum als Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerin. Wegen gesundheitlicher Probleme unterrichtete sie jedoch ab Anfang Oktober 1992 nur noch das halbe Pensum Hauswirtschaft (Urk. 2/4). Die BVK liess in der Folge durch Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine vertrauens?rztliche Untersuchung und Begutachtung vornehmen. In seinem Gutachten vom 6. April 1993 diagnostizierte Dr. A.___ eine neurotische Ersch?pfungsdepression sowie Bulimie und attestierte der Versicherten deswegen eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % ab Oktober 1992, welche bei g?nstigem Verlauf bis Ende Sommer 1993 dauere (Urk. 2/5). Am 6. Juli 1993 l?ste I.___ das Arbeitsverh?ltnis mit dem Kanton Z?rich per 15. August 1993 "aus rein pers?nlichen Gr?nden" auf (Urk. 2/6). 1.2???? In der Folge bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war an verschiedenen Teilzeitstellen erwerbst?tig. Zuletzt arbeitete die Versicherte zu unterschiedlichen Besch?ftigungsgraden von zwischen 23,3 % bis 66,23 % als Hauswirtschaftslehrerin bei der Schule E.___. Diese liess bei Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, das Gutachten vom 23. Dezember 1997 erstellen, wonach die Versicherte unter einer rezidivierenden depressiven St?rung gegenw?rtig mittelschwerer bis schwerer Episode leidet. Seit dem 23. Juni 1997 bestehe eine 100%ige Berufsinvalidit?t, wobei f?r eine differenziertere Prognose und eine l?ngerfristige Einsch?tzung der Invalidit?t ein psychiatrisches Erg?nzungsgutachten notwendig sei (Urk. 2/8). Ein solches erstattete Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, am 5. Februar 1998, worin er eine schizo-affektive Mischpsychose diagnostizierte. Die Versicherte sei seit Jahren vollst?ndig arbeitsunf?hig. Weder k?nne sie eine andere Erwerbst?tigkeit aus?ben noch sei mit einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen (Urk. 2/9). Die Versicherungskasse der Stadt Z?rich sprach der Versicherten am 26. Januar 1998 mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine ganze Invalidenrente (bei einem versicherten Pensum von 46 %) zu (Urk. 2/10). Am 9. April 1998 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 2/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verf?gung vom 3. Dezember 1999 basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. April 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/12). 1.3???? Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 liess I.___ bei der BVK den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente stellen (Urk. 2/13). Die BVK verneinte jedoch eine entsprechende Leistungspflicht (vgl. Schreiben vom 19. Juli 2002, Urk. 2/14, und vom 13. November 2002, Urk. 2/16).

2.?????? Am 27. November 2002 liess I.___ durch Rechtsanwalt Christof Tschurr Klage gegen die BVK erheben mit folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Kl?gerin mit Wirkung ab Dezember 1997 eine auf einer Invalidit?t von 100 % beruhende Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, welche mit den der Kl?gerin ausgerichteten Invalidenrenten der eidgen?ssischen Invalidenversicherung und der Versicherungskasse des Kantons (richtig: der Stadt) Z?rich zu koordinieren sei. 2. Unter Entsch?digungsfolge zulasten der Beklagten.

Die BVK schloss mit Klageantwort vom 18. Dezember 2002 auf Abweisung der Klage (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 8. Januar 2003 (Urk. 8) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 11/1-41). Die Parteien hielten mit Replik vom 27. Februar 2003 (Urk. 14) bzw. Duplik vom 27. M?rz 2003 (Urk. 17) an ihren jeweiligen Antr?gen fest. Mit Verf?gung vom 1. April 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 19). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1. Anspruch auf Invalidenleistungen haben gem?ss Art. 23 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Nach Art. 23 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunf?higkeit, unabh?ngig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidit?t. Diese w?rtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, n?mlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer l?ngeren Krankheit aus dem Arbeitsverh?ltnis ausscheiden und erst sp?ter invalid werden. F?r eine einmal aus - w?hrend der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunf?higkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses der Invalidit?tsgrad ?ndert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erl?schungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5). 1.2???? Unter Arbeitsunf?higkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunf?higkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent betr?gt (vgl. Mitteilungen ?ber die berufliche Vorsorge des Bundesamtes f?r Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen). 1.3???? Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte invalid ist. Gem?ss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten f?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge f?llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidit?t nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer l?ngeren Zeit der Arbeitsunf?higkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit n?mlich der durch die zweite S?ule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidit?tsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, w?hrend welcher die Person unter Umst?nden aus dem Arbeitsverh?ltnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsf?higkeit bereits beeintr?chtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr sp?ter eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegen?ber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegen?ber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit angeh?rte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunf?higkeit angeschlossen war, f?r das erst nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses eingetretene Invalidit?tsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidit?t zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit nicht w?hrend l?ngerer Zeit wieder arbeitsf?hig wurde. Die fr?here Vorsorgeeinrichtung hat nicht f?r R?ckf?lle oder Sp?tfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss f?r kurze Zeit wieder an die Arbeit zur?ckgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsf?higkeit in jedem Fall zu ber?cksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu ber?cksichtigen sind vielmehr die gesamten Umst?nde des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ?rztliche Beurteilung und die Beweggr?nde, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen). 1.5???? Mit dem Urteil in Sachen P. gegen K. vom 29. November 2002 (B 26/01) hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung, wonach die Vorsorgeeinrichtungen, wenn sie ausdr?cklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invalidit?tsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, bei der Festlegung der H?he des Invalidit?tsgrades und bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der massgebenden Arbeitsunf?higkeit an die Festlegungen der Invalidenversicherung gebunden seien, es sei denn, diese erwiesen sich als offensichtlich unhaltbar (vgl. BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, 118 V 40 Erw.2b/aa je mit Hinweisen), dahingehend pr?zisiert, dass diese Verbindlichkeitswirkung nur dann eintrete, wenn der Vorsorgeeinrichtung im Abkl?rungsverfahren der IV-Organe das rechtliche Geh?r gew?hrt worden sei. Da der Beklagte weder in das Abkl?rungsverfahren der IV-Stelle des Kantons Z?rich einbezogen noch ihm deren Verf?gung er?ffnet worden ist, kann die rechtskr?ftige Rentenverf?gung vom 3. Dezember 1999 (Urk. 2/12) - soweit sie den Beklagten belastet - von vornherein nicht verbindlich sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sachverhaltsabkl?rungen der IV-Stelle des Kantons Z?rich und die einschl?gigen Vorschriften des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung ?ber die Festlegung der H?he des Invalidit?tsgrades und die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Invalidit?t unbeachtlich w?ren. Vielmehr bilden ungeachtet der fehlenden Verbindlichkeit der Rentenverf?gung der IV-Stelle des Kantons Z?rich deren Sachverhaltsabkl?rungen die tats?chliche Grundlage auch f?r den hier zu treffenden Entscheid und sind die gesetzlichen Vorschriften der Invalidenversicherung sowie die einschl?gige Rechtsprechung zu ber?cksichtigen.

2. 2.1???? Die Kl?gerin l?sst zur Begr?ndung ihrer Klage geltend machen, sie sei am 21. September 1992 - w?hrend der Versicherungszeit bei der BVK - erkrankt und 50 % arbeitsunf?hig geworden. Seit diesem Zeitpunkt habe sie nie mehr eine volle Arbeitsf?higkeit erlangt, sondern es bestehe im Gegenteil seit Mitte 1997 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit. Es k?nne den vorhandenen Arztberichten ohne Weiteres entnommen werden, dass die Ursache, welche zur vollumf?nglichen Invalidit?t ab 1997 gef?hrt habe, in der die Teilarbeitsunf?higkeit im Jahre 1992 ausl?senden Krankheit liege. Der sachliche Zusammenhang sei somit zweifellos gegeben. Auch der zeitliche Zusammenhang m?sse bejaht werden, denn die Kl?gerin sei gem?ss dem Bericht von Dr. C.___ seit Jahren krank und nicht arbeitsf?hig. Seit 1992 habe sie nie mehr ein volles Arbeitspensum erf?llen k?nnen (Urk. 1). 2.2???? Der Beklagte bestreitet nicht, dass ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen erstmaliger (w?hrend der Versicherungszeit eingetretener) Arbeitsunf?higkeit und schliesslicher Invalidit?t besteht, verneint aber den zeitlichen Zusammenhang. Die Kl?gerin habe das Arbeitsverh?ltnis per Ende Schuljahr 1993 nicht aus gesundheitlichen, sondern "aus rein pers?nlichen Gr?nden" gek?ndigt. Gem?ss damaligem Gutachten von Dr. A.___ h?tte bei g?nstigem Verlauf zu diesem Zeitpunkt keine Invalidit?t mehr bestanden. Die Kl?gerin habe sich nicht der vorbehaltenen Nachuntersuchung unterzogen. Vielmehr habe sie sich einerseits f?r die ?bernahme anderweitiger Vikariate interessiert und andererseits bei voller Vermittlungsf?higkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Schliesslich habe auch die Invalidenversicherung den Beginn der leistungsbegr?ndenden Arbeitsunf?higkeit auf den 1. April 1996 angesetzt, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem die Kl?gerin l?ngst nicht mehr bei der BVK versichert gewesen sei (Urk. 6).

3. 3.1???? Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitunf?higkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidit?t gef?hrt hat, ist f?r die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunf?higkeit w?hrend des Arbeitsverh?ltnisses oder der Nachdeckungsfirst oft lebenslange Rentenleistungen ausl?st. Dieser Zeitpunkt muss daher hinl?nglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunf?higkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ?rztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erw?hnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunf?higkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und ?berlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidit?t f?hrenden Arbeitsunf?higkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). 3.2???? Gem?ss dem Gutachten von Dr. C.___ vom 5. Februar 1998 (Urk. 2/9) leidet die Kl?gerin unter einer schizo-affektiven Mischpsychose. Sie sei seit Jahren krank; wahrscheinlich sei sie w?hrend der Ausbildung noch gesund gewesen. Laut eigenen Angaben habe die Kl?gerin ihren Beruf aber nie richtig aus?ben k?nnen wegen den verschiedenen "Zust?nden", d.h. wegen der chronischen Krankheit. Mit Sch?lern zusammen w?rden sich ihre "Ich-Grenzen" aufl?sen, und auch Kontakte mit Kolleginnen und Kollegen k?nne sie nicht aushalten. Diese schwere Kontaktst?rung beherrsche nat?rlich auch ihr Privatleben. Die Kl?gerin sei seit Jahren nicht - auch nicht teilweise - arbeitsf?hig. Weder k?nne sie eine andere Erwerbst?tigkeit aus?ben noch sei mit einer Besserung zu rechnen. 3.3???? Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 23. Dezember 1997 (Urk. 2/8) eine rezidivierende depressive St?rung gegenw?rtig mittelschwerer bis schwerer Episode im Rahmen einer Pers?nlichkeitsst?rung. Die Kl?gerin leide seit ihrer Jugend an depressiven Verstimmungen, welche sich auf die berufliche und pers?nliche Entfaltung schwerwiegend ausgewirkt h?tten. Deshalb habe sie nach Abschluss des Lehrerinnenseminars 1988 eine dauerhafte Anstellung aus Angst vor ?berforderung und wegen ihres R?ckzugsbed?rfnisses w?hrend den depressiven Verstimmungen gemieden. Obwohl bereits 1993 eine erstmalige psychiatrische Begutachtung stattgefunden habe, habe die Kl?gerin jegliche therapeutischen Angebote aus Scham und mangelndem Vertrauen in andere Menschen ausgeschlagen. Es sei ihr dabei nur mit ?usserster Anstrengung m?glich gewesen, die Teilpensen zu absolvieren. Unter den zunehmenden Depressionen sei ihr dies f?r den Unterrichtseinsatz ab dem 23. Juni 1997 nicht mehr gelungen, so dass ihr durch die Haus?rztin eine v?llige Arbeitsunf?higkeit ab diesem Datum habe attestiert werden m?ssen. 3.4???? Laut dem Gutachten von Dr. A.___ vom 6. April 1993 leidet die Kl?gerin unter einer neurotischen Ersch?pfungsdepression und Bulimie. Dr. A.___ bescheinigte der Kl?gerin eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % seit Oktober 1992. Diese bestehe bei g?nstigem Verlauf bis Ende Sommer 1993, wobei dannzumal eine Nachuntersuchung vorgenommen werden m?sse. 3.5???? Dr. C.___ hat die Kl?gerin erstmals im Jahre 1998 gesehen und kann deshalb keine zuverl?ssige Beurteilung mehr ?ber den Verlauf der Arbeitsf?higkeit seit 1993 abgeben. Soweit er der Kl?gerin seit Jahren selbst eine teilweise Arbeitsf?higkeit abspricht, widerspricht seine Beurteilung der klaren Aktenlage. Auch das Gutachten von Dr. B.___ erbringt keinen Beweis f?r eine andauernde Arbeitsunf?higkeit seit 1993. Die Arbeitsunf?higkeit der Kl?gerin ist ausschliesslich psychisch bedingt. Dr. B.___ ist in diesem Fachgebiet nicht spezialisiert und hat selbst eine erg?nzende Abkl?rung durch einen Psychiater vorgeschlagen. ?ber den Verlauf der Arbeitsf?higkeit seit 1993 kann Dr. B.___ lediglich Aussagen aufgrund der Angaben der Kl?gerin selbst machen. Sie bescheinigt der Kl?gerin denn auch konsequenterweise erst ab dem 23. Juni 1997 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit. Dr. A.___ wiederum attestierte der Kl?gerin in seinem Gutachten vom 6. April 1993 (Urk. 2/5) zwar eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit ab Oktober 1992. Laut seiner Prognose h?tte die Kl?gerin bei g?nstigem Verlauf aber Ende Sommer 1993 wieder vollst?ndig arbeitsf?hig sein m?ssen. Nachdem sich die Kl?gerin der vorgeschlagenen Nachuntersuchung nicht unterzogen hat, ist das Gutachten von Dr. A.___ ebenfalls nicht geeignet, um ab 1993 eine dauernde Arbeitsunf?higkeit nachzuweisen. Die Haus?rztin, Dr. med. D.___, bei welcher die Kl?gerin in der Zeit von 1993 bis 1997 ausschliesslich in medizinischer Betreuung stand, bescheinigte der Kl?gerin ein Arbeitsunf?higkeit von 100 % ab dem 23. Juni 1997 bis auf weiteres und eine solche von 50 % f?r sechs Monate im Jahre 1992. Es ergibt sich somit auch aus dieser Beurteilung keine ununterbrochene Arbeitsunf?higkeit ab 1993. 3.6???? Es ist der Kl?gerin zwar darin beizupflichten, dass zur Beurteilung der Arbeitsf?higkeit die ?rztlichen Gutachten und nicht die Anerkennung der Vermittlungsf?higkeit durch die Arbeitslosenversicherung massgebend sind. Es ist jedoch zu beachten, dass es f?r diese Zeit eben gerade keine ?rztlichen Bescheinigungen ?ber die Arbeitsf?higkeit gibt. Indem sich die Kl?gerin selbst bei der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsf?hig bezeichnete, hat sie nach aussen unmissverst?ndlich kundgetan, vollst?ndig arbeitsf?hig zu sein. In der Anmeldung bei der Invalidenversicherung hat sie ausserdem angegeben, es habe in der seit 1992 bestehenden Behinderung Unterbr?che gegeben (vgl. Urk. 11/36 S. 5 Ziff. 7.3). Zudem hat die IV-Stelle gest?tzt auf die Arztberichte mit Verf?gung vom 10. Mai 1999 I.___ eine ganze Rente ab dem 1. Juni 1998 zugesprochen. Dagegen liess sie, vertreten durch Rechtsanwalt Tschurr, am 11. Juni 1999 Beschwerde erheben und beantragte unter anderem eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. M?rz 1997 (Urk. 20). In der Mitteilung des Beschlusses vom 24. September 1999 kam die IV-Stelle diesem Begehren nach, wobei eine versp?tete Anmeldung im Sinne von Art. 48 IVG ausdr?cklich verneint wurde (Urk. 8/1). Nach der entsprechenden Verf?gung der IV-Stelle vom 3. Dezember 1999 (Urk. 2/12) wurde in diesem Punkt der Prozess am Sozialversicherungsgericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 20).

4.?????? Es kann somit zusammenfassend nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass seit der Beendigung des Versicherungsverh?ltnisses mit dem Beklagten eine ununterbrochene Arbeitsunf?higkeit bestanden hat, weshalb der zeitliche Zusammenhang zwischen der w?hrend der Versicherungszeit eingetretenen Arbeitsunf?higkeit und der heutigen Invalidit?t zu verneinen ist. Dies f?hrt zur Abweisung der Klage.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christof Tschurr - Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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