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Zürich Sozialversicherungsgericht 08.01.2004 BV.2002.00113

8. Januar 2004·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,106 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Überentschädigung, hypothetischer Validenlohn, Anrechnung von Verdiensten

Volltext

BV.2002.00113

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretär Gräub Urteil vom 9. Januar 2004 in Sachen A.___   Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler Untermüli 6, Postfach, 6302 Zug

gegen

Pensionskasse für Journalisten Grand-Places 14 A, Case postale 316, 1701 Fribourg Beklagte

Sachverhalt: 1.       A.___, geboren 1956, erlitt am 1. März 1997 einen Verkehrsunfall (Urk. 2/2/3). Mit Verfügung vom 10. März 1999 sprach ihr die Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 1998 (Urk. 2/2/2) bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1'815.-- zu (ab 1. Januar 1999: Fr. 1'833.--). Der Unfallversicherer (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA]) erbrachte bis 31. Oktober 2000 Taggelder und ab 1. November 2000 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2'453.-- bei einem Invaliditätsgrad von ebenfalls 70 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 52'520.-- (Urk. 2/12). Die Rente wurde als Grund- und nicht als Komplementärrente zugesprochen, weil Letztere zufolge bloss 60%iger Anrechnung der IV-Rente höher ausgefallen wäre als Erstere (vgl. Urk. 1). Mit Schreiben vom 9. Juni 2000 teilte die Pensionskasse für Journalisten, bei welcher A.___ berufsvorsorgeversichert ist, mit, dass zufolge Überentschädigung kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2/2/5).

2. 2.1     Am 4. Juli 2000 (Urk. 2/1) erhob A.___ Klage gegen die Pensionskasse für Journalisten mit dem Antrag, es sei der Klägerin eine Invalidenrente nach Gesetz auszurichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes ergäben einen höheren Betrag als das Total der Versicherungsleistungen inklusive die ungekürzte Invalidenrente der Beklagten nebst dem tatsächlich erzielten Einkommen. Damit sei die Rente ungekürzt in der Höhe von Fr. 9'216.-- auszurichten (Urk. 2/1, Urk. 2/11 und Urk. 2/19). Die Pensionskasse für Journalisten schloss ausgehend von einem deutlich tieferen mutmasslich entgangenen Verdienst auf Abweisung der Klage (Urk. 2/7, Urk. 2/15 und Urk. 2/23). Mit Entscheid vom 20. Juni 2001 (Urk. 2/26) verpflichtete das hiesige Gericht die Pensionskasse für Journalisten in Gutheissung der Klage, A.___ ab 1. März 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 9'216.-- zu erbringen. 2.2     Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 25. Oktober 2002 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an das hiesige Gericht zurückwies, um A.___ sowie ihren ehemaligen Ehemann zu befragen, neue Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten einzuholen und hernach über die Klage erneut zu entscheiden (Urk. 1).

3.       Mit Verfügung vom 29. Juli 2003 (Urk. 4) zog das Gericht einen Zusammenzug der individuellen Konten von A.___ ab dem Jahr 1997 bei (Urk. 8 und Urk. 14/2). Am 23. September 2003 erfolgte die persönliche Befragung von A.___ sowie die Zeugeneinvernahme ihres ehemaligen Ehemannes, D.___ (Urk. 15/1-2). Mit Verfügung vom 30. September 2003 (Urk. 17) holte das Gericht sodann einen schriftlichen Bericht bei der früheren Arbeitgeberin von A.___, der B.___ AG, über die Stellenausgestaltung und die Entwicklungsmöglichkeiten beim B.___ ein, welcher Bericht am 29. Oktober 2003 eingereicht wurde (Urk. 21). Währenddem in der nachfolgenden Stellungnahme die Klägerin an der erneuten Gutheissung der Klage festhielt (Urk. 25), beantragte die Pensionskasse für Journalisten das Stellen von Zusatzfragen (Urk. 24). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 (Urk. 27) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Im Rahmen der beruflichen Vorsorge gilt dies vor allem für die Koordination beim Zusammentreffen mit anderen Versicherungsleistungen. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die gestützt auf das ATSG erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.          2. 2.1     Nach Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten (oder seiner Hinterlassenen) beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Satz 1). Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat unter anderem Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) erlassen, der lautet: Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. 2.2     Nach der mit BGE 122 V 151 eingeleiteten Rechtsprechung handelt es sich beim mutmasslich entgangenen Verdienst nicht um den in der Vergangenheit liegenden versicherten Verdienst, sondern um jenes hypothetische Einkommen, welches der Versicherte ohne Invalidität aktuell erzielen würde. Für den Beweis dieser hypothetischen Tatsache ist der Grad überwiegender Wahrscheinlichkeit erforderlich, und zwar in dem Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt. Dabei ist zu beachten, dass den vor Eintritt des versicherten Ereignisses situierten Tatsachen im Vergleich zu nachher eingetretenen Tatsachen ein höherer Aufschlusswert zukommt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. S. vom 24. Mai 2000, B12/98). 2.3     Als Faktor der Überversicherungsberechnung kann der mutmasslich entgangene Verdienst im Rahmen von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 jederzeit neu festgelegt werden, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (BGE 126 V 97 Erw. 3 mit Hinweis). Auf der andern Seite sind im Rahmen der Überversicherungsberechnung nur tatsächlich (effektiv) erzielte Einkünfte anzurechnen (BGE 123 V 201 Erw. 5e mit Hinweis).

3. 3.1     Da im bundesgerichtlichen Verfahren die Höhe der von der Beklagten grundsätzlich geschuldeten Invalidenrente von Fr. 9'216.-- pro Jahr nicht mehr bestritten wurde, ist im Folgenden über die Höhe des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes, namentlich unter dem Gesichtspunkt einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades, sowie über die Höhe der tatsächlich erzielten Einkünfte im Rahmen der Resterwerbsfähigkeit zu befinden und sind eine allfällige Überentschädigung sowie die Auswirkung auf die Rentenzahlungspflicht der Beklagten zu berechnen. 3.2 3.2.1   Die Klägerin war während ihrer Ehe nur teilzeitlich erwerbstätig und besorgte vornehmlich den Haushalt (Urk. 2/19 S. 4). Sie erzielte in dieser Zeit unterschiedliche Verdienste, höchstens jedoch  Fr. 30'000.-- (Urk. 2/20/1). Im Jahr der Trennung vom Ehemann (1993, Urk. 15/2 S. 11) verdiente sie Fr. 34'303.-- und in den folgenden Jahren 1994 bis 1996, dem Jahr der Scheidung (Urk. 1 S. 9), mit Fr. 54'523.--, Fr. 54'927.-- und Fr. 52'520.-- (Urk. 2/20/1) deutlich mehr. Dabei war sie vom 1. Juni 1994 bis 30. April 1995 bei der C.___ angestellt (Urk. 2/20/2-3) und verdiente für ein 28 Stunden pro Woche umfassendes Pensum Fr. 5'417.-- monatlich (Fr. 65'000.-- : 12; vgl. Urk. 2/20/9 S. 4). Anschliessend wechselte sie zu einem Pensum von formell 60 % zum B.___, wo sie etwas weniger verdiente. Dazu kamen Einkünfte von Fr. 3'600.-- bis Fr. 4'200.-- pro Jahr aus zusätzlich ausgeübter, selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 1 S. 10). 3.2.2   Nach dem Unfall am 1. März 1997 bezog die Klägerin Taggelder der Unfallversicherung (Urk. 2/2/3). Die Eidgenössische Invalidenversicherung richtete mit Wirkung ab 1. März 1998 eine Rente im Betrag von monatlich Fr. 1'815.-- (ab 1. Januar 1999: Fr. 1'833.--, Urk. 2/2/1) und die SUVA ab 1. November 2000 eine solche von monatlich Fr. 2'453.-- aus (Urk. 1 S. 2). Die Arbeitgeberin, B.___ AG, rechnete infolge Lohnfortzahlung mit der AHV im Jahr 1997 Fr. 52'520.-- ab, gefolgt von Fr. 29'215.--, Fr. 4'743.--, Fr. 12'164.--, Fr. 15'130.-- und Fr. 17'608.-- in den Jahren 1998 bis 2002 (Urk. 14/2). Als zusätzliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Nebenerwerb versteuerte die Klägerin ab dem Jahr 1999 Fr. 589.--, Fr. 9'185.-- (2000), Fr. 4'580.-- (2001) und Fr. 4'142.-- (2002, Urk. 26/1-4). 3.3 3.3.1   Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe sich entschlossen, während der Ehe nicht ganztags zu arbeiten, sondern neben der Führung des Haushaltes nur noch freiberuflich tätig zu sein. So habe sie in dieser Zeit zwei Stellenangebote abgelehnt. Nach der Trennung habe sie - schon aus finanziellen Gründen - eine Anstellung mit einem gesicherten Salär suchen müssen und hinfort auch mehr verdient. Beim B.___ habe sie nur deshalb eine bloss 60%-Stelle innegehabt, weil ein höheres Pensum von der Arbeitgeberin nicht habe angeboten werden können. In Tat und Wahrheit habe ihr Arbeitspensum aber mehr als 40 Stunden pro Woche betragen. Im Zeitpunkt des Unfalls (März 1997) habe sie sich einen tadellosen Ruf als Kulturredaktorin gemacht. Im Koordinationszeitpunkt hätte sie mindestens 4 volle Berufsjahre in dieser Charge gehabt und hätte dementsprechend entweder beim B.___ auf eine Ausdehnung ihres Programms pochen oder bei eine anderen Medienfirma eine ihren tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechende Anstellung finden können. Damit aber hätte sie mindestens Fr. 72'870.-- verdienen können (Urk. 2/19 S. 4 ff.). 3.3.2   Die Beklagte führte im bundesgerichtlichen Verfahren dagegen aus, für die Klägerin seien in den Jahren 1993 bis 1996 durchschnittlich Fr. 49'000.-- abgerechnet worden. Deshalb sei es nicht statthaft, für die Festlegung des mutmasslich entgangenen Verdienstes vor dem Unfall lediglich eine vorübergehende Zwischenphase von nur elf Monaten bei der C.___ mit einem monatlichen Verdienst von Fr. 65'000.-- pro Jahr anzunehmen, wenn vorher und nachher während Jahren wesentlich weniger verdient worden sei und die Klägerin selber festgehalten habe, sie habe sich im Jahre 1995 nach einer anderen Stelle umgeschaut, um dann beim B.___ eine Stelle mit einem kleineren Pensum von 60 % und einem tieferen Lohn anzutreten.          Die Klägerin könne insbesondere nichts aufzeigen, was ohne Unfall für eine hypothetische Erhöhung des Beschäftigungsgrades von 60 % auf 80 % spräche. Wer bis zum Alter von 41 Jahren immer nur in einem beschränkten Umfang Teilzeitarbeit geleistete habe - und dies auch noch mit einem Pensum von 60 % zwei Jahre vor dem Unfall -, könne ohne konkrete Anhaltspunkte im Nachhinein nicht glaubhaft behaupten, sie hätte die Absicht gehabt, ihr Pensum auf 80 % zu erhöhen (Urk. 1 S. 5 f.). 3.4 3.4.1   Das EVG hielt in seinem Urteil vom 25. Oktober 2002 fest, abgesehen vom Arbeitsvertrag mit der C.___ gebe es kein einziges Dokument, welches vor dem am 1. März 1997 erlittenen Unfall eine höhere jährliche Einkommenserzielung als ungefähr Fr. 50'000.-- bis Fr. 55'000.-- ausweise. Von daher lasse sich eine höhere als die bis 1. März 1997 effektiv eingetretene Einkommenserzielung ab Rentenbeginn nur rechfertigen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, dass die Klägerin ihren Einsatz von zuletzt 60 % beim B.___ und einer in bescheidenem Rahmen gepflegten nebenberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit erheblich, d.h. auf 80 oder 100 % gesteigert hätte, und zwar einkommenswirksam durch Erzielung höherer Einkünfte. 3.4.2   Das EVG mass der am 31. August 1996 - somit nur sechs Monate vor dem versicherten Ereignis (1. März 1997) - erfolgten Scheidung für die mutmassliche Einkommensentwicklung erhebliche Bedeutung zu und präzisierte, zu berücksichtigen seien die mit Fr. 3'600.-- bis Fr. 4'200.-- bezifferten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie der Umstand, dass sie durch die zusätzliche Ausrichtung der ab 1998 eingeführten Urheberrechtsabgeltung von 5 % jährlich Fr. 55'146.-- verdient haben würde (Fr. 4'040.-- x 13 + 5 %). 3.4.3   Zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens im Gesundheitsfall führte das höchste Gericht aus, es sei zu prüfen, ob sich die Klägerin tatsächlich im Gesundheitsfall ab 1998 und den folgenden Jahren mit so geringen, zusätzlich zur Haupttätigkeit erzielten Nebeneinkünften wie bisher in der Vergangenheit (Fr. 3’600.-- bis Fr. 4'200.--) begnügt hätte. Verfahrensentscheidend sei nicht, ob sie ihr Arbeitspensum über das formell zu 60 % beim B.___ inne gehabte hinaus gesteigert hätte. Es sei nämlich einzuräumen, dass sie - hoch qualifiziert und in der Kunstszene anerkannt - ihrem Beruf einer journalistisch, publizistisch und eventmässig tätigen Kunstkritikerin ohne weiteres schon vor dem Unfall vom 1. März 1997 ein durchschnittliches übliches Arbeitspensum einer voll erwerbstätigen Person gewidmet habe, das ihr aber finanziell betrachtet nicht sehr viel eingebracht habe. Auch wenn nicht von Dauer, sei die Annahme der nur kurz ausgeübten Tätigkeit bei der C.___ als Versuch zur Ausübung einer besser bezahlten Erwerbstätigkeit zu werten. 3.4.4   Konkret erachtete es das EVG als entscheidende Frage, ob die Klägerin die effektiv erzielten, relativ tiefen Einkünfte aus Neigung zu ihrem Beruf in Kauf nahm im Wissen, dass Kunstkritik weit weniger gut bezahlt sei als eine volle Journalistentätigkeit. Sei die Frage zu bejahen, könne sich die Klägerin heute, da es um die Durchführung der Überversicherungsberechnung geht, nicht darauf berufen, ihre glänzende Qualifikation und bestehenden beruflichen Möglichkeiten würden ihr nun ein weit höheres als das in der Vergangenheit erzielte Einkommen verschaffen.          Gegenteilig zu entscheiden ist nach der Auffassung der EVG dagegen, wenn sich die Klägerin ihrem Ehemann zuliebe oder sonst aus privaten Gründen mit der von ihr effektiv ausgeübten, finanziell wenig ertragreichen Erwerbstätigkeit begnügt hätte. Diesfalls dürfe der Klägerin als nunmehr geschiedener Person mit entsprechendem Unterhaltsbedarf und dem Wunsch nach Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards nicht die bisherige, für eine Intellektuelle ihrer Qualifikation unüblich tiefe Einkommenserzeilung entgegengehalten werden. Für diese Annahme spreche das Engagement bei der C.___ und der Umstand, dass zwischen Ehescheidung und Eintritt des Versicherungsfalles eine zu kurze Zeit verflossen sei, als dass schon von konsolidierten Verhältnissen hinsichtlich der nachehelichen Einkommenserzielung ausgegangen werden könne. 3.4.5   Zur Klärung dieser Fragen trug das EVG dem hiesigen Gericht auf, die Klägerin sowie ihren ehemaligen Ehemann einzuvernehmen.

4. 4.1 4.1.1   Der ehemalige Ehemann der Klägerin, D.___, bestätigte als Zeuge (Urk. 15/1), dass wegen seiner vollzeitlichen Arbeitstätigkeit als Lehrer und Dozent die Klägerin viele Haushaltaufgaben übernommen habe. Sie habe ihn in seiner Arbeit auch moralisch unterstützt. Er habe jeweils bis spät am Abend und am Wochenende arbeiten müssen. Damit habe er genug verdient, um den Haushalt zu finanzieren. Im Sinne einer guten Partnerschaft habe die Klägerin nach der Eheschliessung auf die Ausübung einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit verzichtet, obwohl sie Stellenangebote gehabt hätte.          Die Trennung im Jahr 1992 oder 1993 habe zu einem getrennten Wohnsitz geführt, die Klägerin habe ihm gegenüber sodann keine Verpflichtungen mehr gehabt. 4.1.2   Die Klägerin terminierte die Trennung anlässlich der persönlichen Befragung (Urk. 15/2) auf das Jahr 1993 und bestätigte, dass sie, soweit möglich, journalistisch tätig, wegen dem Wohnsitz in Uznach aber örtlich gebunden gewesen sei. Sie habe den Haushalt geführt. Während der Ehedauer habe sie eine Anfrage für die vollzeitliche Kulturstelle bei der E.___ erhalten. Da sie die Stelle höchstens im Umfang von 80 % habe antreten wollen - aus Rücksicht auf den Ehemann und die Beziehung -, sei die Anstellung nicht zustande gekommen. Sie habe aber wegen der Präsenz ihres Namens stetig gearbeitet.          Nach der Trennung habe sie nicht gerade eine Stelle gefunden, sondern durch breitgestreute Artikel Präsenz gezeigt. Im Jahr 1994 habe sie dann die Tätigkeit bei der C.___ angetreten und etwas mehr verdient. Darin sei sie aber unterfordert gewesen. Zudem sei der grosse Anteil administrativer Arbeiten ihrer Absicht entgegen gestanden, journalistisch tätig zu sein. Zur Anstellung beim B.___ führte sie aus, eine solche Tätigkeit sei ein Sprungbrett für Journalisten. Sie sei für die angetretene 60%-Stelle selber angefragt worden, welche gar eigens für sie geschaffen worden sei. Der Ressortleiter, F.___, sei durch einen Text auf sie aufmerksam geworden und habe ihr die Festanstellung ermöglicht. Es sei ihr in Aussicht gestellt worden, nach ein bis zwei Jahren und der Präsenz-Entwicklung in der Zeitung bei einer allfälligen Pensumserhöhung berücksichtigt zu werden, obwohl sie schon damals eine über 40 Stunden liegende Arbeitswoche bewältigt habe. Sie wäre weiter für eine höhere Stelle in Frage gekommen. Auch für eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber sei die Tätigkeit gut gewesen.          Zur Situation nach dem Unfall vom 1. März 1997 befragt, führte die Klägerin aus, sie sei unregelmässig beschäftigt gewesen und habe zwangsweise weniger arbeiten können. Im Moment habe sie den G.___ als Wochenauftrag. Sie könne längerfristige Aufträge erledigen, aber beispielsweise nicht nach Paris fliegen und am nächsten Tag einen Artikel abgeben. So könne sie Angebote aus gesundheitlichen Gründen zum Teil nicht annehmen. Manchmal halte sie Reden, was allerdings mehr ein Training sei, und verdiene ca. Fr. 350.--. Für den Landboten schreibe sie zwei bis drei Artikel pro Jahr. Sie verdiene ca. Fr. 800.-- bis Fr. 1'500.-- pro Monat.          Zusammenfassend hielt die Klägerin fest, sie habe auf qualitativen Journalismus gesetzt und hätte bei intakter Gesundheit heute eine Vollzeitstelle. Wenn es beim B.___ länger bei der 60%-Stelle geblieben wäre, hätte sie eine weitere Tätigkeit gesucht. 4.2     Das Gericht holte in der Folge einen Bericht bei der Arbeitgeberin der Klägerin, der B.___ AG, ein (Urk. 17 und Urk. 21). Diese bestätigte eine Anstellung der Klägerin als Kunstkritikerin vom 8. Mai 1995 bis 31. Mai 1999 bei einem Pensum von 60 %, was 24,6 Stunden pro Woche entsprochen habe. Ob bei der Anstellung über eine spätere Erhöhung des Pensums diskutiert worden sei, konnte die Arbeitgeberin nicht sagen, hielt aber fest, dass davon auszugehen sei, weil das Fixum der Klägerin höher als üblich gewesen sei. Jedenfalls hätte sie im Gesundheitsfall damit rechnen können, ihr Pensum zu erhöhen, wobei Zeitpunkt, Lohn und Pensum nicht genau abzuschätzen gewesen seien. Die Klägerin hätte im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit rechnen können, hausintern eine andere, besser bezahlte Stelle zu besetzen, nämlich als Kunstredaktorin mit einem Lohn von Fr. 110'000.-- bis Fr. 120'000.--. Nach achtjähriger Betriebszugehörigkeit würde die Klägerin heute mit grosser Wahrscheinlichkeit ganztags angestellt sein. Angesichts ihrer beruflichen Qualifikationen sei es sehr wahrscheinlich, dass sie aufgrund der Beförderung des damaligen Kunstredaktors zum Leiter des Kulturressorts festangestellte Kunstredaktorin geworden wäre. 4.3     Schliesslich holte das Gericht den Auszug aus dem individuellen Konto der Klägerin für die Jahre 1997 bis 2002 ein (Urk. 8 und Urk. 14/2). Im Jahr 1997 finden sich Einkommen von Fr. 52'520.-- vermerkt, gefolgt von Fr. 29'215.-- (1998), Fr. 4'743.-- (1999), Fr. 13'342.-- (2000), Fr. 15'440.-- (2001) und Fr. 17'608.-- (2002).

5. 5.1 5.1.1   Aufgrund der Zeugenaussagen sowie den Erkenntnissen aus der persönlichen Befragung ist erstellt, dass sich die Klägerin während der Ehedauer ihrem Ehemann zuliebe oder sonst aus privaten Gründen mit der von ihr effektiv ausgeübten, finanziell wenig ertragreichen Erwerbstätigkeit begnügte. Der Ehemann der Klägerin führte aus, durch seinen 100%-Job sei es klar gewesen, dass er mehr auswärts gewesen sei und die Klägerin viele Haushaltaufgaben übernommen habe. Es sei so besprochen worden, dass die Klägerin keiner vollzeitlichen Arbeitstätigkeit nachgehe, hätten sie doch deswegen im Bekanntenkreis viele Ehen zugrunde gehen sehen und das nicht gewollt (Urk. 15/1). Auch die Klägerin bestätigte, dass sie nur soweit möglich journalistisch tätig gewesen sei und partnerschaftsintern mehr Aufgaben übernommen habe. Der Verzicht auf eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit sei aus Rücksichtnahme auf den Ehemann und auf die Beziehung erfolgt. Aus diesem Grund habe sie beispielsweise ein Angebot für eine 100%-Stelle bei der E.___ abgelehnt (Urk. 15/2).          Aus diesen glaubhaften und im Übrigen unbestritten gebliebenen Angaben kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin während der Ehe effektiv im Sinne der Partnerschaft und wegen ihren Aufgaben in der Beziehung auf eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit verzichtete. 5.1.2   Zur Frage, ob sie die relativ tiefen Einkünfte aus Neigung zu ihrem Beruf in Kauf nahm im Wissen, dass Kunstkritik weit weniger gut bezahlt sei als eine volle Journalistentätigkeit, erklärte die Klägerin, dass auch Kunstkritiker Journalisten seien, aber Fach-Journalisten, welche eine strenge Ausbildung durchlaufen würden. Sie habe aber schon als Kunstkritikerin arbeiten wollen, sei jedoch nicht fixiert gewesen. So habe sie z. B. auch über Stoffe und Korsette Geschichten geschrieben. Sie habe stets auf Qualitätsjournalismus gesetzt und damit eine Durststrecke durchlaufen müssen, habe dann aber beim B.___ gerade wegen ihren Qualitäten eine Teilzeitanstellung gefunden. Diese Stelle sei denn auch ein Sprungbrett für Journalisten. Es sei ihr in Aussicht gestellt worden, nach einem bis zwei Jahren der Präsenzentwicklung in der Zeitung bei einer allfälligen Pensumserhöhung berücksichtigt zu werden. Immerhin habe ihre effektive Arbeitszeit schon während der Anstellung über 40 Stunden pro Woche betragen. 5.1.3   Angesichts dieser unbestritten gebliebenen Auskünfte der Klägerin kann geschlossen werden, dass sie nach der Trennung effektiv aus Neigung zu ihrem Beruf relativ tiefe Einkünfte in Kauf nahm, gab sie doch die besser bezahlte Stelle bei der C.___, welche ihren Vorstellungen aber nicht entsprach, nach weniger als einem Jahr wieder auf. Hingegen ist zu schliessen, dass dies den Grund nicht darin hatte, dass sie - gleichsam um in ihrem Wunschberuf als Kunstkritikerin arbeiten zu können - grundsätzlich und dauernd ein tiefes Einkommen in Kauf nahm. Im Gegenteil verfolgte sie von Anbeginn weg die Idee des Qualitätsjournalismus’ in dem Sinne, dass sie nicht einfach eine gut bezahlte Vollzeitstelle antrat, an der sie inhaltlich eingeschränkt hätte arbeiten müssen. Ihre Ausführungen, wonach sie ohne Unfall heute eine vollzeitliche Journalistenstelle bekleiden würde, sind angesichts ihrer beruflichen Entwicklung nach der Trennung durchaus nachvollziehbar. Sie bemühte sich - ohne dass daraus schon auf eine dauernde In-Kauf-Nahme eines geringen Verdienstes zu schliessen wäre - um eine ihr passende Stelle als Kunstkritikerin, welche sie schliesslich im bezahlten Umfang von 60 % beim B.___ fand. Dass sie es sich leisten konnte, nicht vollzeitlich erwerbstätig zu sein bzw. keinen vollen Lohn zu erhalten, lässt nicht auf einen dauernden Verzicht schliessen. Die Klägerin ist mit Jahrgang 1956 noch während vieler Jahre im Arbeitsprozess, und es erscheint als unwahrscheinlich, dass sie - gerade auch angesichts ihrer unbestrittenen Qualifikationen - längerfristig auf ein adäquates Entgelt verzichtet hätte. Wenn sie beim B.___ ihren Stellenumfang nicht hätte erhöhen können, hätte sie nach der Präsenz ihres Namens in der Szene wohl durchaus die Möglichkeit gehabt, eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber zu suchen. 5.1.4   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder einer vollzeitlichen und auch entsprechend entlöhnten Tätigkeit nachgehen würde; dies im Gegensatz zu den Folgerungen im aufgehobenen Entscheid vom 20. Juni 2001 (Urk. 2/26), in welchem noch von einer 80%igen Berufsausübung ausgegangen wurde. Dass sie sich angesichts ihrer Qualifikationen und nach der Entwicklung ihrer Medienpräsenz auch weiterhin und während einer längeren Dauer mit einem Einkommen von lediglich Fr. 52'520.-- (Fr. 55'146.-- unter Berücksichtigung der Urheberrechtsabgeltung) begnügt hätte, erscheint nach einer sorgfältigen Würdigung aller Umstände eher als unwahrscheinlich. 5.2 5.2.1   In diesem Sinne ist denn auch der Bericht der B.___ AG vom 29. Oktober 2003 (Urk. 21) zu interpretieren. Wenngleich der Bericht nicht in jeder Hinsicht zutrifft - die Klägerin war auch nach dem 31. Mai 1999 beschäftigt und wendete wohl kaum „ca. 24,6 h pro Woche“ zur Bewältigung ihres Pensums auf -, kann doch daraus geschlossen werden, dass ihr ohne Unfall hausintern Möglichkeiten zur Steigerung ihres Einkommens geboten worden wären. Dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Kunstredaktorin geworden wäre und heute einen Lohn von Fr. 110'000.-- bis Fr. 120'000.-- erzielen würde, kann wohl nicht ohne Weiteres gesagt werden. Denn bei einer Stellenbesetzung bewerben sich häufig mehrere Kandidaten und spielen diverse Faktoren eine Rolle. Gleichwohl ist aus den Angaben der Arbeitgeberin zu schliessen, dass zumindest Chancen für die berufliche Entwicklung der Klägerin bestanden hätten. 5.2.2   Damit aber ist festzuhalten, dass aufgrund des Arbeitgeberberichtes keine Veranlassung besteht, von den Schlussfolgerungen aus der Zeugeneinvernahme und der persönlichen Befragung abzuweichen. Nachdem aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Klägerin bei intakter Gesundheit ihre Einkommenssituation verbessert hätte, finden sich im Bericht keine widersprechenden Äusserungen und wird gar darauf hingewiesen, dass seitens der Arbeitgeberin Bemühungen unternommen worden wären, um der Klägerin bessere Stellenangebote zu machen. 5.3 5.3.1   Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 20. November 2003 (Urk. 24), der B.___ AG seien folgende Zusatzfragen zu stellen: „Welches war das übliche Fixum für eine Kunstkritikerin bei einem Pensum von 60 %, wenn das Fixum von Fr. 52'520.-- im Jahre 1995 höher war als üblich?“; „Wurden diese Fragen und Antworten vom Vertreter des B.___-Rechtsdienstes direkt oder indirekt mit der Klägerin Frau A.___ als B.___-Teilzeitmitarbeiterin besprochen oder hatte er Kenntnis von einzelnen Prozessakten?“; „Wie hat sich der Personalbestand des B.___s im Kulturressort bzw. der Bestand der Kunstredaktoren in den Jahren 1995 bis 2003 entwickelt (Einheiten mit Pensum in Prozenten)?“. 5.3.2   Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 25. April 2002, I 454/00; BGE 122 V 162 Erw. 1d). 5.3.3   Angesichts des klaren Sachverhalts kann auf das Stellen der Zusatzfragen verzichtet werden. Das übliche Fixum für eine Kunstkritikerin ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, ist doch erstellt, welche Einkommen die Klägerin erzielt hat und lassen die Akten eine Eingrenzung des möglichen Verdienstes zu. Ob die B.___ AG Kenntnis von einzelnen Prozessakten hatte oder nicht, ist ebenfalls nicht entscheidend. Das Gericht stützt sich zum Entscheid denn auch nicht auf die Sachverhaltsvariante, dass die Klägerin ohne Unfall effektiv die Vollzeitstelle als Kunstredaktorin erhalten hätte, sondern hauptsächlich darauf, dass die Klägerin einer vollzeitlich entlöhnten Tätigkeit nachgehen würde. Diese hypothetische Einschätzung bezieht sich sodann keineswegs nur auf die Anstellung bei der B.___ AG, sondern auf den gesamten Stellenmarkt. Demnach ist die Frage nach dem Personalbestand der B.___ AG, insbesondere im Kulturressort, nicht verfahrensentscheidend. Der Klägerin wären nach jahrelanger Tätigkeit auch bei einem Stellenabbau bei der B.___ AG Stellen in anderen Betrieben offengestanden.

6. 6.1 6.1.1   Bei der Berechnung des mutmasslichen Verdienstes ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits in den Jahren 1994 und 1995 ihren Marktwert bei der C.___ derartig verwerten konnte, dass sie bei einem Pensum von 28 Stunden pro Woche einen Jahreslohn von Fr. 65'000.-- erzielte. Beim B.___ folgte bei einem Pensum von 60 % oder 24,6 Stunden pro Woche ein Verdienst von Fr. 52'520.--. Während dieser Zeit mit einem an ihrer Ausbildung gemessen bescheidenen Lohn etablierte sie ihren Namen, und es ist anzunehmen, dass es ihr mit fortschreitender Praxis, Berufserfahrung und Anerkennung in der Szene möglich gewesen wäre, eine Vollzeitstelle zu finden, entweder beim B.___ oder - allenfalls teilzeitlich ergänzend - bei einer anderen Firma. Denn mit wachsender Akzeptanz wurde ihre Verhandlungsposition gestärkt, um nicht allenfalls unbezahlte Überstunden leisten zu müssen, sondern eine Erhöhung ihres bezahlten Pensums durchsetzen zu können oder eine andere Stelle anzutreten. 6.1.2   Demgemäss ist zu schliessen, dass die Klägerin ohne Unfall ihr Stellenpensum auf 100 % ergänzt hätte. Auch wenn der Verdienst beim B.___ mit auf ein Vollzeitpensum umgerechneten Fr. 87'533.-- angesichts der Ausbildung der Klägerin nicht gerade als exorbitant erscheint, hat sie sich gleichwohl diesen Betrag zuhalten zu lassen. Denn dass sie effektiv Kunstredaktorin geworden wäre und mit einem Einkommen von Fr. 110'000.-- bis Fr. 120'000.-- hätte rechnen können, erscheint trotz der Bestätigung der Arbeitgeberin als wohl denkbar, aber dennoch reichlich hypothetisch und nicht überwiegend wahrscheinlich. Zudem wäre es ihr auch nicht mehr im gleichen Umfang möglich gewesen, weitere Einkünfte zu erzielen, weshalb eine Berücksichtigung der in selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Verdienste nicht angezeigt ist. Da sich ausser der vom EVG festgestellten Lohnerhöhung von 5 % für Urheberrechtsabgeltung in den Akten keine weiteren Angaben über eine Lohnsteigerung bis zum Jahr 1998 finden, ist von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 91'910.-- auszugehen. Die Überentschädigungsgrenze von 90 % kommt per 1. März 1998 demgemäss auf brutto Fr. 82’719.-- zu liegen. 6.2     Der Klägerin wird ab 1. März 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 1'815.-- und ab 1. Januar 1999 von Fr. 1'833.-- ausgerichtet (Urk. 2/2/2). Dies ergibt eine jährliche Leistung von Fr. 21'780.-- bzw. Fr. 21'996.--. Die SUVA richtete in der fraglichen Periode ab März 1998 Taggelder in der Höhe von Fr. 92.80 pro Tag aus, ab April 1998 wurden sie auf Fr. 81.20 pro Tag reduziert. Für die Periode März 1997 bis April 1999 erfolgte zudem eine Kürzung wegen Überentschädigung in der Höhe von Fr. 4'957.30 (Urk. 2/2/3), was pro Monat Fr. 190.70 ausmacht. Ab 1. November 2000 wird ihr eine Rente der SUVA von Fr. 2'453.-- (Fr. 29'436.-- pro Jahr) ausgerichtet. Die tatsächlich erzielten Verdienste der Klägerin belaufen sich gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8 und Urk. 14/2) auf Fr. 29'215.-- (1998), Fr. 4'743.-- (1999), Fr. 13'342.-- (2000), Fr. 15'440.-- (2001) und Fr. 17'608.-- (2002). 6.3 6.3.1   Damit ergeben sich für das Jahr 1998 ab 1. März Versicherungsleistungen von Fr. 18’150.-- (IV-Rente für 10 Monate) und Fr. 23'300.-- (SUVA-Taggelder [31 Tage à Fr. 92.80 pro Tag, 275 à Fr. 81.20 pro Tag abzüglich Überentschädigungskürzung 10 Monate à Fr. 190.70]), gesamthaft somit Fr. 41’450.--. Zur Errechnung des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens ist vom mit der AHV abgerechneten Betrag von Fr. 29'215.-- die nach den im bundesgerichtlichen Verfahren erfolgten Ausführungen der Klägerin erfolgte Lohnfortzahlung bis Februar 1998 (Urk. 1 S. 7) abzuziehen (2 Monate à Fr. 4’595.50 =  Fr. 9’191.--, ausgehend von einem Jahresverdienst von Fr. 55’146.--), womit ein erzieltes Einkommen von Fr. 20’024.-- verbleibt. Gesamthaft hat die Klägerin somit von März bis Dezember 1998 anrechenbare Einkünfte von Fr. 61’474.-- erzielt. Bei Ausrichtung der Invalidenrente durch die Beklagte von Fr. 7’680.-- (Fr. 9'216.-- jährlich für 10 Monate) kommt die Klägerin auf ein Einkommen von Fr. 69’154.--, womit die Überentschädigungsgrenze von Fr. 68’932.50 (jährlich Fr. 82’719.-- bezogen auf 10 Monate) um Fr. 221.50 überschritten ist. 6.3.2   Im Jahr 1999 wurden der Klägerin die IV-Rente von Fr. 21'996.-- sowie die SUVA-Taggelder von Fr. 26'822.-- (Fr. 29’556.80 abzüglich Kürzung, Urk. 26/1 Ziff. 4.3) ausgerichtet. Für das Jahr 1999 versteuerte die Klägerin einen Bruttolohn von Fr. 23'187.-- sowie Einkünfte aus Nebenerwerb von Fr. 589.-- (Urk. 26/1), weshalb ihr ein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 23'776.-- anzurechnen ist. Der widersprechende Auszug aus dem individuellen Konto (Einkommen 1999: Fr. 4'743.--) ist demgemäss klarerweise unzutreffend. Die anrechenbaren Einkünfte belaufen sich somit auf Fr. 72'594.--, weshalb unter Berücksichtigung der Invalidenrente der Beklagten von Fr. 9'216.-- die Überentschädigungsgrenze von Fr. 82'719.-- (keine Anpassung an die Teuerung, BGE 123 V 201 Erw. 5d) nicht überschritten ist. 6.3.3   Im Jahr 2000 wurden der Klägerin neben der IV-Rente von Fr. 21'996.-- Taggeldzahlungen der SUVA bis Oktober in der Höhe von Fr. 35'380.-- ausgerichtet (Urk. 26/2 Ziff. 4.3). Ab November erfolgte die Auszahlung der Invalidenrente durch die SUVA (Fr. 2'453.-- pro Monat oder Fr. 4'906.-- bis Ende Jahr). Nebst Einkünften beim B.___ von brutto Fr. 12'164.-- und solchen aus Nebenerwerb von Fr. 1'178.-- (Urk. 8) erzielte die Klägerin Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 8'084.--, welche mit der AHV offenbar nicht abgerechnet wurden. Die geltend gemachten Berufsauslagen von Fr. 10'793.40 beziehen sich sowohl auf die unselbständige als auch die selbständige Erwerbstätigkeit. Wenn man die Kosten auf das Gesamteinkommen von Fr. 21'426.-- aufteilt, entfallen davon 37,7 % auf die selbständige Erwerbstätigkeit, mithin Fr. 4'069.10. Dieser Betrag ist vom Einkommen abzuziehen, womit sich gesamthaft anrechenbare Einkünfte von Fr. 79’638.90 ergeben. Unter Berücksichtigung der Überentschädigung bei der Grenze von Fr. 82'719.-- ergibt sich eine Invalidenrente der Beklagten von Fr. 3’080.10. 6.3.4   Im Jahr 2001 finden sich neben Renteneinkommen von Fr. 52'752.-- (Fr. 22'548.-- [IV] und Fr. 30'204.-- [SUVA]) Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 15'440.-- (Urk. 8) sowie aus selbständiger bzw. Nebenerwerb von Fr. 4'580.--, gesamthaft somit Fr. 72'772.--. Unter Berücksichtigung der Berufsauslagen von Fr. 2’391.10 (selbständige Erwerbselemente in der Höhe von 22,9 % von Fr. 10'441.50, Urk. 26/3) ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von Fr. 70’380.90. Unter Berücksichtigung der Invalidenrente der Beklagten von Fr. 9'216.-- ergibt sich keine Überentschädigung. 6.3.5   Auch im Jahr 2002 ergibt sich keine Überentschädigung: Zu den Rentenleistungen von Fr. 52'752.-- kamen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 17'608.-- (Urk. 14/2) sowie aus selbständiger bzw. Nebenerwerbstätigkeit von Fr. 4'142.-- (Urk. 26/4) abzüglich Berufsauslagen von Fr. 2’244.55 (19 % von Fr. 11'813.55) dazu. Ausgehend vom Total von Fr. 72’257.45 ergibt sich unter Berücksichtigung der Invalidenrente der Beklagten von Fr. 9’529.35   (Fr. 9'216.-- + 3,4 %, vgl. Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2002) mit einem Total von Fr. 81’786.80 ein Wert unter der Grenze von 82’719.--. 6.4 6.4.1   Nach dem Gesagten ist die Klägerin bei Ausrichtung der vollen Invalidenleistungen durch die Beklagte im ersten Jahr nur marginal und im Jahr 2000 erheblich überentschädigt. In den übrigen Jahren ist keine Überentschädigung gegeben. Zu den einzelnen jährlichen Anpassungen führte das EVG in seiner Praxis aus (BGE 123 V 201 Erw. 5d), dass die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung gemäss Art. 24 Abs. 5 BVV 2 jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen kann, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. Nach dem Bericht vom Sommer 1983, welchen das Bundesamt für Sozialversicherung zum Entwurf vom 2. August 1983 der Verordnung 2 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) erstellt hat, soll eine Anpassung jederzeit möglich sein, vorausgesetzt sie erreicht ein Ausmass von gewisser Bedeutung. Die Expertenkommission habe dabei an eine Grössenordnung von 10 % gedacht (Bericht S. 39). Eine solche Leistungsanpassung in der Grössenordnung von 10 % zugunsten oder zuungunsten des Rentenbezügers ist grundsätzlich als wesentliche Änderung der Verhältnisse zu betrachten. Des weitern ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Renten nach Massgabe der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen der Teuerung angepasst werden (Art. 36 BVG; Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September 1987, SR 831.426.3). Als ein Faktor der Überentschädigungsberechnung ist daher der einmal bestimmte mutmasslich entgangene Verdienst in der Folgezeit nur dann neu festzulegen, wenn hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 wesentlich geändert hätten (vgl. BGE 122 V 154 Erw. 3c). 6.4.2   Aus den erwähnten Berechnungen ist zu ersehen, dass die Klägerin im Jahr 1998 in zehn Monaten um Fr. 221.50 (ergibt umgerechnet auf ein ganzes Jahr Fr. 265.80) und im Jahr 1999 gar nicht überentschädigt ist. Die theoretische Leistungsanpassung der Invalidenrente der Beklagten (von Fr. 8'950.20 pro Jahr im 1998 auf die ungekürzte Rente von Fr. 9'216.-- im 1999) liegt mit 3 % unter der massgeblichen Schwelle von 10 %, weshalb auch für das Jahr 1999 bloss die gekürzte Rente von Fr. 8'950.20 auszurichten ist.          Im Jahr 2000 ergibt sich wegen der Überentschädigung ein theoretischer Rentenanspruch von bloss noch Fr. 3'080.10. Dieser Betrag weicht mehr als 10 % von der erstmalig ab 1998 auszurichtenden Rente von Fr. 8'950.20 pro Jahr ab, weshalb eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt und die Rente entsprechend anzupassen ist.          Ab dem Jahr 2001 ist die Klägerin nicht mehr überentschädigt, weshalb ihr grundsätzlich die ungekürzte Rentenleistung von Fr. 9'216.-- zusteht. Da dieser Betrag mehr als 10 % von der im Jahr 2000 ausgerichteten Rente von Fr. 3'080.10 abweicht, liegt wiederum eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, weshalb die Rente anzupassen und ab dem Jahr 2001 ungekürzt und unter Berücksichtigung der Teuerungsanpassung im Sinne von Art. 36 BVG sowie den anwendbaren Statutenbestimmungen zur Ausrichtung zu bringen ist. 6.4.3   Damit ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin ab 1. März 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine jährliche Invalidenrente von Fr. 8'950.20, ab 1. Januar 2000 eine solche von Fr. 3'080.10 und ab 1. Januar 2001 eine Rente in ungekürztem Umfang von Fr. 9'216.-- unter Berücksichtigung der Teuerungsanpassung auszurichten.

7.       Verzugszinsen sind auch auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Da die Klägerin nicht geltend macht, die Beklagte schon vor der Klageeinleitung betrieben zu haben, ist auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen vom März 1998 bis Juni 2000 ein Verzugszins von 5 % ab 4. Juli 2000, für die restlichen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum geschuldet.

8.       Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) an die Klägerin als gerechtfertigt.

Das Gericht erkennt:

1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. März 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 8'950.20, ab 1. Januar 2000 eine solche von Fr. 3'080.10 und ab 1. Januar 2001 eine Rente von Fr. 9'216.-- nebst der Teuerungsanpassung sowie Zinsen von 5 % für die von März 1998 bis Juni 2000 fällig gewordenen Renten ab 4. Juli 2000, für die restlichen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von   Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Max Sidler - Pensionskasse für Journalisten - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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