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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.10.2003 BV.2002.00102

21. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,909 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Zulässigkeit der Sistierung einer BVG-Invalidenrente für die Zeit, während der der Rentenbezüger sich im Strafvollzug befindet

Volltext

BV.2002.00102

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretär Brügger Urteil vom 22. Oktober 2003 in Sachen F.___ Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergasse 34, Postfach 536, 8402 Winterthur

gegen

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Zürich Beklagte

Sachverhalt: 1. 1.1     F.___, geboren 1951, wurde nach zwei Unfällen arbeitsunfähig. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, anerkannte eine 100%ige Invalidität und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 1991 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/2). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtet seit dem 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % aus (Urk. 2/5). Im Weiteren erhielt der Versicherte auch von der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: Sammelstiftung) ab dem 1. Januar 1997 Invalidenleistungen ausgerichtet (Urk. 2/6). 1.2     Seit dem 16. Juli 2001 befindet sich F.___ in der Kantonalen Strafanstalt A.___ im Strafvollzug (Urk. 2/8). Die IV-Stelle sistierte deshalb mit Wirkung ab dem 1. August 2001 die Bezahlung der Invalidenrente und richtet dem Versicherten seit diesem Zeitpunkt lediglich noch die Zusatzrente für die Ehefrau sowie die Kinderrente für die 1995 geborene Tochter aus (vgl. Verfügung vom 10. August 2001, Urk. 2/9). Analog zum Entscheid der Invalidenversicherung hat auch die Sammelstiftung seit dem 1. August 2001 die Bezahlung der Invalidenrente eingestellt und richtet nur noch die Kinderrente aus. Der Rechtsvertreter des Versicherten forderte die Sammelstiftung auf, diesen Entscheid rückgängig zu machen, diese hielt jedoch im Laufe der zwischen den Parteien einsetzenden Korrespondenz daran fest (Urk. 2/10-13).

2.       Am 31. Oktober 2002 liess F.___ durch Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, gegen die Sammelstiftung Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):          "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge auch nach dem 16. Juli 2001 für die Dauer des Strafvollzuges auszurichten,          unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."          Die Sammelstiftung schloss mit Klageantwort vom 24. März 2003 auf Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Replik vom 20. Juni 2003 (Urk. 14) bzw. Duplik vom 4. September 2003 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 8. September 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 1.2     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen). 1.3     Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).          Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73 ff.). 1.4 Bezüglich des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in seiner früheren Rechtsprechung angenommen, dass eine Inhaftierung von einer gewissen Dauer - sei es als Untersuchungshaft oder zum Zwecke des Strafvollzuges - eine Änderung des rechtlichen Status des Versicherten bewirke, dessen Invalidität nach den Kriterien der Erwerbsunfähigkeit bemessen worden ist. Da die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in beiden Fällen der Inhaftierung in der Regel ausgeschlossen ist, wurde der Versicherte als Nichterwerbstätiger betrachtet und konnte als solcher keine Rente beanspruchen, sofern er in seinem üblichen Aufgabenbereich, der in der Verbüssung der Strafe besteht, nicht behindert ist (BGE 110 V 288 Erw. 2b, 107 V 222 Erw. 2, 102 V 170 Erw. 2). In BGE 113 V 273 (= Pra 77 Nr. 258) hat das EVG in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, die Tatsache, dass der Bezüger einer Invalidenrente eine Freiheitsstrafe verbüsse, stelle keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar. Dies bedeute aber nicht, dass die Rente während des Vollzuges einer Strafe oder Massnahme weiter ausgerichtet werden müsse. Wie das Gericht unter Berufung auf verschiedene Normen des internationalen Rechts der Sozialen Sicherheit sowie Art. 43 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) dargelegt hat, bildet die Inhaftierung (oder jede andere Form eines durch eine Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges, einschliesslich des Aufenthaltes in einer Arbeitserziehungsanstalt) einen Grund für die Sistierung - und nicht mehr für die Revision - des Anspruches auf eine Rente der Invalidenversicherung. Da der Rentenanspruch als solcher bestehen bleibe, sei daraus abzuleiten, dass der Strafantritt nicht mehr wie bisher zu einer Einstellung der Zusatzrenten führe, sondern diese im Gegenteil weiter ausgerichtet werden müssten (BGE 113 V 277 Erw. 2b und 278 Erw. 2c). 1.5     Nach Art. 34 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Satz 1). Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung vor (Satz 2).          Laut Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zwecksbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen oder ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Artikel 24 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist.

2. 2.1     Es ist vorliegend unstrittig, dass der Kläger grundsätzlich Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten hat. Strittig ist hingegen die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die Invalidenrente des Klägers während des Vollzugs der am 16. Juli 2001 angetretenen und voraussichtlich bis Januar 2006 dauernden Freiheitsstrafe zu sistieren. Der Kläger hat hierzu geltend machen lassen, das EVG habe in Änderung der früheren Rechtsprechung entschieden, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe kein Grund sei, die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung revisionsweise aufzuheben. Vielmehr sei die Invalidenrente für die Dauer des Strafvollzugs zu sistieren und die Zusatzrenten seien weiter auszurichten. Für die zweite Säule gelte dieser Entscheid jedoch nicht. Entgegen seiner früheren Praxis habe das EVG nämlich festgehalten, dass die Inhaftierung eines Rentenbezügers nichts an dessen juristischen Status ändere, womit er während des Strafvollzugs nicht mehr als Nichterwerbstätiger behandelt werden könne. Wenn das EVG in der Folge trotzdem eine Sistierung der Rente der Invalidenversicherung zugelassen habe, sei dies vor dem Hintergrund einer "im IV-Recht tief verankerten Praxis" zu sehen, welche das Gericht nicht habe ändern wollen. Für andere Sozialversicherungen gelte diese Praxis aber nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten gehe die Unfallversicherung nicht von einem anderen Invaliditätsbegriff aus, sondern sie versichere lediglich nicht die gleichen Gesundheitsschäden (ausschliesslich unfallbedingte bei der Unfallversicherung, auch krankheitsbedingte bei der Invalidenversicherung). Die Unfallversicherung richte die Invalidenrenten seit jeher auch während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe aus, was konkret auch beim Kläger der Fall sei. Eine identische Lösung für alle Sozialversicherungen dränge sich nicht a priori auf, da die Besonderheiten jedes Sozialwerkes zu berücksichtigen seien. Bei der beruflichen Vorsorge stehe im Gegensatz zur Invalidenversicherung nicht der Solidaritätsgedanke im Vordergrund, sondern die Renten würden aufgrund vom betreffenden Versicherten für seine versicherten Leistungen ausgeschiedenen und bezahlten Risikoprämien finanziert. Es fehle ausserdem für eine Sistierung der Invalidenrenten jede gesetzliche Grundlage, und auch im Reglement der Beklagten finde sich keine entsprechende Bestimmung. Bezüglich der Überentschädigung sei ebenfalls auf die Unfallversicherung zu verweisen, welche trotz analoger Bestimmungen keine Kürzung der Leistungen während des Strafvollzugs vornehme (Urk. 1 und Urk. 14). 2.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus, der Gesetzgeber gehe von einer engen Verbindung zwischen den Leistungen der ersten und der zweiten Säule aus. Während in der Invalidenversicherung und in der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge der Invaliditätsbegriff der gleiche sei, unterscheide sich derjenige der Unfallversicherung grundlegend, ansonsten die Unfallversicherung im Falle des Klägers auch von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit ausgehen müsste. Das EVG habe bei der Invalidenversicherung die Sistierung der Rente während des Strafvollzugs zugelassen, ohne dass im IVG eine entsprechende Regelung vorhanden wäre. Somit müsse dies auch für die berufliche Vorsorge gelten. Obwohl keine entsprechenden höchstrichterlichen Urteile vorlägen, könne nicht gesagt werden, dass in der zweiten Säule die Sistierung der Leistungen während dem Strafvollzug nicht der Praxis entspreche. So habe sich auch die Beklagte selbst bis anhin immer nach dem Vorgehen der Invalidenversicherung gerichtet. Ausserdem gebiete es auch der in Art. 8 der Bundesverfassung verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz, dass invalide gegenüber nichtinvaliden Gefangenen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht besser gestellt würden. Sollte die Zulässigkeit   einer Sistierung der Rente während des Strafvollzugs verneint werden, so wäre der Anspruch des Klägers wegen Überentschädigung zu kürzen. Solange sich der Kläger nämlich im geschlossenen Strafvollzug befinde, wäre er auch als Gesunder nicht in der Lage, ein wesentliches Erwerbseinkommen zu erzielen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger während des Strafvollzugs ein grösseres Erwerbseinkommen erzielen könnte, als die ihm von der SUVA weiterhin ausgerichtete Invalidenrente, womit die Beklagte berechtigt sei, ihre Leistungen entsprechend zu kürzen (Urk. 9 und Urk. 18).

3. 3.1     Weder im BVG noch im Reglement der Beklagten ist eine Bestimmung zu finden, welche die Sistierung einer Invalidenrente während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe vorsieht. Gemäss Rechtsprechung des EVG war jedoch auch bei der Invalidenversicherung die Sistierung der Invalidenrente (ohne Zusatzrenten) während des Strafvollzugs zulässig, ohne dass dafür vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, vgl. Art. 21 Abs. 5) am 1. Januar 2003 eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorhanden gewesen wäre. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beklagte gestützt auf die gleichen Argumente berechtigt ist, eine Sistierung der Invalidenrente vorzunehmen. 3.2     Das EVG hielt in BGE 113 V 273 (= Pra 77 Nr. 258) fest, die Nichtausrichtung der Invalidenrente während dem Strafvollzug entspreche einer im IV-Recht tief verankerten Praxis, welche ihre Rechtfertigung in der Tatsache finde, dass ein Gefangener, für den die Öffentlichkeit aufkomme, keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Vollzug seiner Strafe ziehen soll. Diesbezüglich dürfe nämlich nicht ausser Acht gelassen werden, dass der nichtinvalide Gefangene ebenfalls in der Regel seinen Lohn verliere. Angesichts des Umstandes, dass das BVG erst am 1. Januar 1985 in Kraft getreten ist, konnte in der beruflichen Vorsorge im Zeitpunkt des Urteils des EVG im Jahre 1987 zwar noch "keine tief verankerte Praxis" vorhanden sein, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zwischen der ersten und zweiten Säule eine enge Verbindung besteht, womit die Leistungserbringer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich mit der gleichen Rechtfertigung die Invalidenrenten während des Strafvollzugs sistieren können. Dies gilt erst recht, da in der beruflichen Vorsorge im Gegensatz zur Invalidenversicherung nur die Erwerbstätigen versichert sind. 3.3     Sodann hat das EVG für die Nichtausrichtung der Invalidenrente während dem Strafvollzug durch die Invalidenversicherung sich auch von den Normen des internationalen Rechts der sozialen Sicherheit leiten lassen, welche die Möglichkeit vorsehen, den Anspruch auf Versicherungsleistungen in gewissen Fällen zu sistieren. Nach Art. 32 Ziff. 1 lit. b des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene vom 29. Juni 1967, in Kraft für die Schweiz seit dem 13. September 1978 (SR 0.831.105), kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person in Anwendung eines der Teile II bis IV Anspruch hätte, in einem vorgeschriebenen Ausmass ruhen, "solange der Unterhalt der betreffenden Person aus öffentlichen Mitteln oder von einer Einrichtung oder einem Dienst der sozialen Sicherheit bestritten wird". Ein Teil der Leistungen, die sonst zu zahlen gewesen wären, ist in den vorgeschriebenen Fällen und Grenzen an die unterhaltsberechtigten Angehörigen der betreffenden Person zu zahlen (Art. 32 Ziff. 2 des Übereinkommens). Unter das Abkommen fällt ohne Weiteres auch die obligatorische berufliche Vorsorge als die vorgeschriebenen Leistungen erbringende Pflichtversicherung, aber auch die überobligatorische, da es sich dabei um eine behördlich überwachte und nach vorgeschriebenen Normen gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verwaltete Versicherung im Sinne von Art. 6 lit. b des Übereinkommens handelt. Ebenso ist die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) vom 16. April 1964, in Kraft für die Schweiz seit dem 17. September 1978 (SR 0.831.104), anwendbar, welche in Art. 68 lit. b eine ähnliche Regelung betreffend Sistierung der Leistungen enthält, wobei die Internierung in eine Strafanstalt genau zu jenen Fällen gehört, die in diesen Normen vorgesehen sind. Das EVG hat im Weiteren festgehalten, dass sich die fraglichen Normen im Wesentlichen damit begnügten, die Hauptlinien festzulegen, welche die Gesetzgebung der unterzeichnenden Staaten zu berücksichtigen hätten, und sie sich demzufolge nicht in erster Linie an die Verwaltungs- oder Rechtsprechungsbehörden richteten, sondern an den Bundesgesetzgeber. Nichtsdestoweniger seien sie aber geeignet, bei der Interpretation des Landesrechts eine Rolle zu spielen, denn der Richter könne unter bestimmten Voraussetzungen den vorgeschlagenen Lösungen folgen. 3.4     Im Übrigen erinnerte das EVG daran, dass der Bundesgesetzgeber sich im Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) ausdrücklich für die Sistierung des Anspruchs auf Leistungen ausgesprochen hat. Mittlerweile hat er dies in Art. 21 Abs. 5 ATSG ausserdem auch für die übrigen Sozialversicherungen getan; insbesondere gilt diese Regel auch für die Unfallversicherung. Obwohl diese Bestimmung in der beruflichen Vorsorge nicht direkt anwendbar ist, kann mithin festgehalten werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass Geldleistungen (mit Ausnahme der für die Angehörigen bestimmten) der Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter während dem Straf- oder Massnahmenvollzug eingestellt werden können. 3.5     Das EVG hat im erwähnten Entscheid bezüglich anderer Institutionen der Sozialversicherung (namentlich der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge) festgehalten, dass sich eine identische Lösung bezüglich Ausrichtung der Invalidenrenten während einer Inhaftierung nicht a priori aufdränge, ohne dies aber näher zu prüfen. Es hat einzig festgestellt, dass die Besonderheiten jedes Sozialwerkes zu berücksichtigen seien, wie beispielsweise seine Finanzierungsmodalitäten. Bei der IV dürfe nicht vergessen werden, dass sie sich in grossem Masse auf das Solidaritätsprinzip stütze.          Dass im Gegensatz zur Invalidenversicherung in der zweiten Säule das Solidaritätsprinzip keine Rolle spielt (vgl. entsprechende Ausführungen des Klägers in Urk. 1 S. 7), trifft in erster Linie (zumindest teilweise) bezüglich der Altersvorsorge zu, wo die Renten aus dem vom Versicherten individuell angesparten Kapital bezahlt werden. Die Invalidenrenten werden aber nicht aus den vom betreffenden Versicherten ausgeschiedenen und bezahlten Risikoprämien finanziert, sondern aus den Risikoprämien sämtlicher Versicherter, welche in diesem Sinne mithin ebenfalls eine Solidargemeinschaft bilden. 3.6 Schliesslich gebietet es auch das in Art. 8 der Bundesverfassung verankerte Gleichbehandlungsprinzip, dass invalide Gefangene gegenüber nichtinvaliden in wirtschaftlicher Hinsicht nicht besser gestellt werden. Das Rechtsgleichheitsprinzip verlangt auch, dass Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit behandelt wird und demnach invalide Personen, die eine Strafe verbüssen oder sich einer strafrechtlich angeordneten Massnahme unterziehen müssen, nicht wie andere Invalide eine Rente beziehen können; denn letztere kommen für ihren Unterhalt, der durch die Rentenleistungen gedeckt werden soll, alleine auf, während erstere diesen höchstens dann selbst bestreiten müssen, wenn sie über ausreichende Mittel verfügen (AHI 1998 S. 185). Mithin sind auch die Gesundheitskosten (Medikamente, Behandlungen etc.) während dem Strafvollzug gedeckt, so dass diesbezüglich nicht mit erheblichen Mehrausgaben zu rechnen ist. Hafterleichterungen dürften dem Kläger ausserdem bereits dann gewährt werden, wenn er sich im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten um ein wohlfälliges Verhalten bemüht, wobei gerade in Haftanstalten durchaus Arbeiten verrichtet werden, welche ohne den in der freien Wirtschaft vorhandenen Leistungsdruck auch gesundheitlich beeinträchtigten Personen zumutbar sind. 4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Invalidenversicherung gemäss Rechtsprechung des EVG schon vor Inkrafttreten des ATSG berechtigt war, die Invalidenrenten während dem Strafvollzug zu sistieren. Das gleiche Recht kann den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht abgesprochen werden. Die Klage ist deshalb abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Klage wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sammelstiftung BVG der Rentenanstalt - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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