Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 09.04.2003 BV.2002.00083

9. April 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,889 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Höhe einer überobligatorischen Altersrente der beruflichen Vorsorge, die auf eine solche Invalidenrente folgt, Teuerungsanpassung einer Invalidenrente

Volltext

BV.2002.00083

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Imhof

Urteil vom 10. April 2003 in Sachen M.___ ? Kl?ger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Markusstrasse 10, 8006 Z?rich

gegen

ASPIDA Sammelstiftung f?r die Durchf?hrung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen, Avenue de Rumine 13, 1001 Lausanne Beklagte

vertreten durch die La Suisse Soci?t? d'assurances sur la Vie Avenue de Rumine 13, Postfach 1307, 1001 Lausanne

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Der am 3. Januar 1937 geborene M.___ war bei der Firma B.___, ___, angestellt und in dieser Eigenschaft ab dem 1. Januar 1985 bei der ASPIDA Sammelstiftung f?r die Durchf?hrung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen, Lausanne, (nachfolgend: Sammelstiftung) sowie zus?tzlich bei der COMPLETA Gemeinschaftsstiftung (nachfolgend: Gemeinschaftsstiftung) vorsorgeversichert. Die IV-Stelle des Kantons Z?rich sprach M.___ mit Verf?gung vom 25. Februar 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung r?ckwirkend ab dem 1. September 1999 zu (Urk. 10/3). Nach Ablauf der reglementarischen Wartefrist von 24 Monaten richtete ihm die Sammelstiftung ab dem 21. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente in der H?he von j?hrlich Fr. 19'104.-- bzw. monatlich Fr. 1'592.-- aus (Urk. 10/11). Die Gemeinschaftsstiftung leistete eine zus?tzliche Invalidenrente in der H?he von j?hrlich Fr. 7'164.-- bzw. monatlich Fr. 597.-- (Urk. 10/12). 1.2???? Nachdem M.___ am 3. Januar 2002 das ordentliche Rentenalter erreicht hatte, zahlte ihm die Gemeinschaftsstiftung per 31. Januar 2002 ein Erlebensfallkapital von Fr. 57'597.-- (Urk. 10/15). Die Sammelstiftung ihrerseits ersetzte ab dem 1. Februar 2002 die Invalidenrente durch eine Altersrente in der H?he von Fr. 12'018.-- pro Jahr (Urk. 10/14). 1.3???? Am 24. Mai 2002 (Urk. 10/17) ersuchte M.___ sowohl die Sammel- wie die Gemeinschaftsstiftung darum, die vorangegangenen Invalidenrenten auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters in unverminderter H?he weiter auszurichten. Er begr?ndete sein Begehren mit Verweis auf Art. 23 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und auf das Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P. (publiziert in BGE 127 V 259 ff.). ???????? Mit Schreiben vom 20. August 2002 teilte die Vertreterin der Sammel- und der Gemeinschaftsstiftung dem Versicherten mit, die im Schreiben vom 24. Mai 2002 angef?hrte h?chstrichterliche Rechtsprechung k?nne nicht auf seinen Fall angewendet werden (Urk. 2/6).

2. 2.1???? M.___ am liess 11. September 2002 (Urk. 1) Klage gegen die Sammelstiftung erheben und Folgendes beantragen: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kl?ger weiterhin eine monatliche Rente von Fr. 1'592.-- auszurichten zuz?glich 5 % Zins seit jeweiligen F?lligkeiten. ?2. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beklagten." Zur Begr?ndung f?hrte der Kl?ger an, die Beklagte habe nicht dargelegt, warum die angerufene h?chstrichterliche Rechtsprechung auf seinen Fall nicht anwendbar sei. Offensichtlich setze sie sich bewusst ?ber diese Rechtsprechung hinweg. Der Kl?ger r?gte weiter, die Beklagte habe die vorangegangene Invalidenrente ohne Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs in eine Altersrente umgewandelt. 2.2 ??? In der Klageantwort vom 6. Dezember 2002 (Urk. 9) beantragte die Sammelstiftung Abweisung der Klage. Zur Begr?ndung f?hrte sie insbesondere an, die dem Kl?ger ab dem 1. Februar 2000 ausgerichtete Invalidenrente in der H?he von j?hrlich Fr. 19'104.-- basiere auf dem Leistungsprimat und sei h?her als die gesetzlich geschuldete Invalidenrente von Fr. 10'846.-- (S. 4 und 7). Das der Berechnung der Invalidenrente zugrundegelegte reglementarische Altersguthaben des Kl?gers betrage Fr. 166'911.--, darin eingeschlossen ein obligatorisches Guthaben von Fr. 147'253.-- (S. 4, 7 und 10). Bei einem Umwandlungssatz von 7,2 % ergebe sich daraus eine obligatorische Invalidenrente von j?hrlich Fr. 10'602.--, die infolge der am 1. Januar 2001 erfolgten gesetzlichen Teuerungsanpassung von 2,3 % am 1. Februar 2002 die H?he von Fr. 10'846.-- erreicht habe (S. 7), sowie unter Ber?cksichtung von zus?tzlichen ?berschussbeteiligungen eine reglementarische Invalidenrente von j?hrlich Fr. 12'016.-- (S. 11). Art. 26 BVG halte fest, dass die gesetzliche Invalidenrente lebensl?nglich auszubezahlen sei. Hieraus folge, dass eine anstelle dieser Invalidenrente gew?hrte obligatorische Altersrente mindestens den gleich hohen Betrag wie die erstere erreichen m?sse. Dieses Erfordernis sei im Falle des Kl?gers erf?llt, da die dem Kl?ger ab 1. Februar 2002 ausbezahlte reglementarische Altersrente von Fr. 12'018.-- h?her sei als der obligatorische Anteil von Fr. 10'846.-- der vorangegangenen Invalidenrente. Im Bereich der ?berobligatorischen Versicherung existiere hingegen weder ein gleichartiges gesetzliches noch vorliegendenfalls ein entsprechendes reglementarisches Erfordernis; vielmehr st?tze der Kl?ger sein Begehren allein auf das Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P. ab. Dieses Urteil sei auf ausgepr?gte Kritik in der Lehre gestossen, weil es den Grundsatz der Vertragsgestaltungsfreiheit im Bereich der ?berobligatorischen beruflichen Vorsorge verletze, indem es unter unmittelbarer Berufung auf Art. 113 der Bundesverfassung (BV) den Inhalt von Art. 26 Abs. 3 BVG auf ?berobligatorische Verh?ltnisse anwende. Zudem verletzte diese Rechtsprechung den Gleichbehandlungsgrundsatz, insofern sie im Rahmen von Risikoversicherungen mit Leistungsprimat versicherte Personen mit Beitragsl?cken, die w?hrend der Aktivlebenszeit invalid geworden seien, gegen?ber Versicherten mit Beitragsl?cken, welche bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters erwerbst?tig geblieben waren, hinsichtlich der H?he der zu gew?hrenden Altersleistung grundlos besser stelle. Aufgrund dieser inhaltlichen M?ngel und der einhelligen Kritik sei der angef?hrten Rechtsprechung nicht zu folgen und die Klage abzuweisen. 2.3???? In seiner Replik vom 23. Januar 2003 (Urk. 13) liess der Kl?ger an den gestellten Antr?gen festhalten. Er bestritt, dass die eingereichten Versicherungsbedingungen aktuell und auf das vorliegende Vorsorgeverh?ltnis anwendbar seien, dass die BVG-Abz?ge in der Abrechnung der Kl?gerin zutreffend seien und dass diese die Rentenleistungen nach Erreichen des Rentenalters korrekt berechnet habe. Beispielsweise betrage der Zins f?r das Jahr 1992 nicht Fr. 1'557.--, sondern Fr. 1'559.--, und das Gesamttotal der Positionen 1997-2002 erreiche tats?chlich die H?he von Fr. 147'694.--. Die aufgef?hrten Zahlen entspr?chen nicht den tats?chlich gemachten BVG-Abz?gen. Der Kl?ger f?hrte zudem aus, die Beklagte befasse sich in keiner Weise mit der reglementarischen Bestimmung, wonach eine Altersrente, die einer Invalidenrente folge, mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente sein m?sse. 2.4???? In der Duplik vom 27. Februar 2003 (Urk. 16) hielt die Beklagte an ihren Antr?gen fest und f?hrte aus, sie anerkenne die vom Kl?ger geltend gemachten Berechnungsfehler und damit eine H?he des obligatorischen Altersguthabens des Kl?gers per 31. Januar 2002 von Fr. 147'696.--, woraus sich eine j?hrliche Rente von Fr. 10'634.-- beziehungsweise nach Teuerungsanpassung eine solche von Fr. 10'878.50 ergebe. 2.5???? Mit Verf?gung vom 6. M?rz 2003 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Der Kl?ger moniert, die Beklagte habe es unterlassen, ihn vor der Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente anzuh?ren. Sie habe damit das rechtliche Geh?r verletzt. Diese Ansicht verkennt, dass das Versicherungsverh?ltnis zwischen der versicherten Person und der Vorsorgeeinrichtung im obligatorischen Bereich zwar von Gesetzes wegen (Art. 10 Abs. 3 BVG) entsteht und ?ffentlich-rechtlicher Natur ist, jedoch die Versicherungsleistungen nicht durch Verf?gungen entstehen. Vielmehr stellt die Mitteilung der Vorsorgeeinrichtung betreffend Leistungen gleichsam einen Vorschlag der Vorsorgeeinrichtung an die versicherte Person dar, den diese, sofern sie damit nicht einverstanden ist, mit Klage gerichtlich anfechten kann (Art. 73 BVG). Hieraus folgt, dass die Vorsorgeeinrichtung nicht gehalten ist, vor der Mitteilung eines solchen Leistungsvorschlags der versicherten Person das rechtliche Geh?r (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung) zu gew?hren. Dasselbe gilt erst recht f?r den Bereich der ?berobligatorischen beruflichen Vorsorge, die auf einem zivilrechtlichen Vorsorgevertrag beruht und welcher Bereich tats?chlich den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellt. 1.2???? In der Replik wird bestritten, dass die von der Vorsorgeeinrichtung der Leistungsberechnung zugrundegelegten Altersguthaben den tats?chlich erfolgten Lohnabz?gen entsprechen. F?r seine Bestreitung f?hrt der Kl?ger weder Gr?nde - wie etwa den Vergleich mit dem von ihm w?hrend der aktiven Zugeh?rigkeit zur Kl?gerin bezogenen Geh?lter - an noch ist aus den Unterlagen ersichtlich, wieso die Altersguthaben - sie beruhen durchwegs auf dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden maximalen koordinierten Lohn sowie auf Gutschriften aus ?bersch?ssen (vgl. Urk. 9 S. 6-10 und Urk. 16 S. 3 f.) - nicht den tats?chlich vorgenommenen Lohnabz?gen entsprechen sollten. Nicht anders verh?lt es sich mit der Behauptung des Kl?gers, das vorliegend von der Beklagten eingereichte Reglement der Vorsorgekasse zugunsten des Personals der Firma B.___, ___, vom 1. Januar 1998 (nachfolgend: Reglement) entspreche nicht der aktuellen Fassung, weshalb auch auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

2.?????? In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Kl?ger nach Erreichen des Pensionsalters nicht nur im Rahmen der obligatorischen Vorsorge, sondern auch im ?berobligatorischen Bereich Anspruch auf eine Altersrente in der H?he der bis am 31. Januar 2002 ausgerichteten Invalidenrente hat. Die dem Kl?ger ausgerichtete reglementarische Invalidenrente betrug zuletzt j?hrlich Fr. 19'104.--. Der darin eingeschlossene obligatorische Anteil erreichte laut den korrigierten Angaben der Beklagten zuletzt Fr. 10'878.50 pro Jahr, wohingegen die dem Kl?ger ab dem 1. Februar 2002 ausgerichtete reglementarische Altersrente Fr. 12'018.-- pro Jahr betr?gt.

3. 3.1 3.1.1?? Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zu Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. F?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten laut Art. 26 Abs. 1 BVG sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Anspruch auf die Invalidenrente erlischt mit dem Tode der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidit?t (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG). 3.1.2?? Gem?ss Art. 24 Abs. 2 BVG wird die Invalidenrente nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente. Das dabei zugrundezulegende Altersguthaben besteht aus dem Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruch auf eine Invalidenrente erworben hat (lit. a) und der Summe der Altersgutschriften f?r die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (lit. b). Nach Art. 14 Abs. 1 BVG wird die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Bundesrat bestimmt den Mindestumwandlungssatz unter Ber?cksichtigung der anerkannten technischen Grundlagen. Der Mindestumwandlungssatz betr?gt 7,2 % (Art. 17 der Verordnung ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Das Altersguthaben besteht gem?ss Art. 15 Abs. 1 BVG aus den Altersgutschriften samt Zinsen f?r die Zeit, w?hrend der die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung angeh?rt hat (lit. a), und den Altersguthaben samt Zinsen, die die vorhergehenden Einrichtungen ?berwiesen und der versicherten Person gutgeschrieben worden sind (lit. b). Der Bundesrat legt aufgrund der Anlagem?glichkeiten den Mindestzinssatz fest (Abs. 2). Der Mindestzinssatz betrug in der vorliegendfalls massgeblichen Zeit durchwegs 4 % (Art. 12 BVV 2). 3.2???? 3.2.1?? Gem?ss Art. D.1 Ziff. (1) Abs. 1 des Reglements (Urk. 10/7) hat die im Sinn von Art. B.4 invalide versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente und die Befreiung von der Pr?mienzahlung nach Ablauf der entsprechenden Wartefrist. Der Anspruch beginnt, sobald das Recht auf eine IV-Rente entstehen w?rde (wenn die Voraussetzungen bez?glich Anzahl Beitrags- und Wohnsitzjahre in der Schweiz erf?llt w?ren) (Abs. 3 Satz 1). ???????? Gem?ss Art. D.1 Ziff. (1) Abs. 4 des Reglements erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die Invalidit?t entf?llt, wenn die versicherte Person stirbt oder das R?cktrittsalter erreicht. Die Invalidenrente betr?gt bei voller Invalidit?t pro Jahr 40 % des versicherten Lohnes (Art. D.1 Ziff. (2) des Reglements). 3.2.2?? Nach Art. C.1 Ziff. (1) des Reglements wird eine lebensl?ngliche Altersrente f?llig, sobald die versicherte Person das R?cktrittsalter erreicht. Folgt eine Altersrente auf eine laufende Invalidenrente, so ist diese gem?ss Art. C.1 Ziff. (2) Abs. 2 des Reglements mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente. 3.2.3?? Laut Art. B.2 Ziff. (1) Abs. 1 des Reglements gilt als Jahreslohn der entsprechend den AHV-Normen festgelegte Bruttolohn. Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsabzug. Gem?ss BVG ist der Jahreslohn beschr?nkt. Er betr?gt z.Z. h?chstens 300 % der maximalen einfachen AHV-Altersrente (Ziff. [2]).

4.?????? Beide Parteien verweisen - mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - auf das in BGE 127 V 259 ff. ver?ffentliche Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001. Das h?chste Sozialversicherungsgericht hat darin festgestellt, die Vorsorgeeinrichtungen k?nnten in ihren Reglementen zwar vorsehen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionsalters durch eine Altersrente abgel?st werde. Eine Altersrente habe aber auch im ?berobligatorischen Bereich mindestens der H?he der bis zum Eintritt des Pensionsalters gew?hrten Invalidenrente zu entsprechen. Denn das Prinzip der beruflichen Vorsorge, wonach die versicherte Person bei Erreichen des Pensionsalters ihren gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise solle fortsetzen k?nne, werde nicht eingehalten und dem System der beruflichen Vorsorge nicht Rechnung getragen, wenn eine h?here Invalidenrente von einer tieferen Altersrente abgel?st werde. Hinzu komme, dass die invalide versicherte Person nicht in gleicher Weise zur ?ufnung ihres Alterskapitals beitragen k?nne wie die ?brigen Versicherten, die bis zur Pensionierung einer bezahlten Erwerbst?tigkeit nachgingen. Folglich sei die f?r den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge entwickelte Rechtsprechung, wonach die Altersrente zumindest gleich hoch sein muss wie eine ihr vorangegangene Invalidenrente (BGE 118 V 100 ff.), auch auf den ?berobligatorischen Bereich zu ?bertragen.

5. 5.1???? Gem?ss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gew?hrt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gem?ss Art. 49 Abs. 2 BVG f?r die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften ?ber die parit?tische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2-5), Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79). 5.2???? W?hrend das Rechtsverh?ltnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverh?ltnis im ?berobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge- F?rsorge- und Sparvertr?ge der beruflichen Vorsorge, Innominatsvertr?ge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsvertr?ge sind Vertr?ge, die gesetzlich nicht besonders geregelt und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des allgemeinen Teil des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsvertr?gen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Vertr?ge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverh?ltnisse auf den Vorsorgevertrag aus. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchf?hrung der ?berobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdr?cklich vorbehaltenen organisatorischen Vorschriften zu beachten h?tten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchf?hrung der ?berobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrunds?tze der Rechtsgleichheit, des Willk?rverbots, der Verh?ltnism?ssigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/M?nchen 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3???? Nach Art. 113 Abs. 1 BV erl?sst der Bund Vorschriften ?ber die berufliche Vorsorge. Er beachtet dabei gem?ss Abs. 2 folgende Grunds?tze: Die berufliche Vorsorge erm?glicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (lit. a); die berufliche Vorsorge ist f?r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch (lit. b erster Halbsatz). Mit Berufung auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf betreffend die ?nderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1971 II 1597 ff.) wird in der Lehre der auslegungsbed?rftige Begriff der "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" mit einem Ersatzeinkommens aus der ersten und zweiten S?ule in der H?he von 60-70 % des letzten Verdienstes der versicherten Person umschrieben (Greber Pierre-Yves, Kommentar zur Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Erwin Murer, Wohnen, Arbeit, Soziale Sicherheit und Gesundheit, in Daniel Th?rer/ Jean-Francois Aubert/ J?rg Paul M?ller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Z?rich 2001, S. 967 ff., 975). Wie sich dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 34quater Abs. 3 aBV entnehmen l?sst, beschl?gt das Gestaltungsprinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise allein den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Diese obligatorische und nicht etwa erst die unter Vertragsabschluss- und -inhaltsfreiheit stehende ?berobligatorische berufliche Vorsorge soll das Ziel eines Ersatzeinkommens von 60-70 % des letzten Lohnes garantieren. Unbesehen der Frage, ob im angerufenen Entscheid das h?chste Sozialversicherungsgericht nicht allzu schnell geneigt war, ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts anzunehmen (zu dieser Fragestellung vgl. Thomas G?chter, Zur Zukunft der harmonisierenden Auslegung im Sozialversicherungsrecht, in SZS 2002, S. 522 ff., 540), vermag das Prinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise entgegen den Darlegungen im angef?hrten h?chstrichterlichen Urteil im ?berobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge keine Rolle zu spielen. Folglich kann es auch nicht zur Bestimmung des betragsm?ssigen Verh?ltnisses einer ?berobligatorischen Invalidenrente und der an sie anschliessenden Altersrente angewandt werden.

6. 6.1???? Selbst wenn das besagte Prinzip der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung den ?berobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlagen sollte, so sprechen materielle Gr?nde gegen eine Ableitung des Verh?ltnisses von Invalidenrente und anschliessender Altersrente im Bereich der ?berobligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne des zitierten Urteils vom 24. Juli 2001. Denn gleich der Beklagten gestalten heute zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen den Bereich der Risikoversicherung im Sinne eines Leistungsprimats, indem sie die Invalidenrente in Prozenten des letzten Verdienstes der versicherten Person berechnen, w?hrend die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat bemessen werden. Jenes Leistungsprimatsystem im Bereich der Altersversicherung weiterzuf?hren, w?rde zu grossen Mehrkosten f?hren und daher erheblich h?here Versicherungsbeitr?ge erforderlich machen (vgl. dazu Markus Moser/ Hans-Ulrich Stauffer/Isabelle Vetter, Das Urteil des EVG Nr. B 48/98 vom 24. Juli 2001 - Desaster oder einmalige 'Entgleisung'?, in AJP 2001, S. 1376 ff., 1379; Jacques-Andr? Schneider, ATF 127 V 259: La fin du syst?me de la biprimaut? des prestations dans la pr?voyance professionnelle?, in SZS 2002, S. 201 ff., 218 ff.). ???????? Wenn die betragsm?ssige Angleichung der Altersleistungen an die Invalidit?tsleistungen erheblich mehr Deckungskapital erfordert, dann ist einerseits denkbar, dass die an der ?berobligatorischen Versicherung Beteiligten bereit sind, k?nftig solch h?heren Pr?mien zu bezahlen. Andererseits ist ihnen aufgrund der Vertragsinhaltsfreiheit auch m?glich, Anpassungen auf der Leistungsseite vorzunehmen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Beteiligten angesichts der zitierten Rechtsprechung k?nftig das System des Leistungsprimats im Bereich der Risikoversicherung aufgeben und die Vorsorgeeinrichtungen aus versicherungsmathematischen Gr?nden die anwartschaftlichen Invalidit?tsleistungen herabsetzen. Dies h?tte eine Verschlechterung der risikoversicherungsrechtlichen Stellung insbesondere von Personen mit Beitragsl?cken und mit niedrigen oder mittleren Einkommen zur Folge und w?rde den vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht angestrebten Effekt in sein Gegenteil verkehren (zur Diskussion dieses so genannten Bumerang-Effekts in der neueren Vertragslehre vgl. Eva Maria Belser, Freiheit und Gerechtigkeit im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 2000, S. 124 ff.). 6.2???? Das zitierte Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts leitet aus einem Prinzip der Bundesverfassung eine generell-abstrakte Regel ab, unter die konkrete Sachverhalte zu subsumieren sind. Eine solche richterrechtliche Regel muss gleich formellen Gesetzen nach den ?blichen Methoden der Gesetzesinterpretation ausgelegt werden. Zu diesem Kanon geh?rt auch, dass das Gericht in Ausnahmef?llen einer Regel, die den ihr zugrundeliegenden Zweck nicht zu erreichen vermag oder sogar den Zustand, den sie zu verbessern beabsichtigt, verschlechtert, mithin zu einem sachlich unbefriedigenden oder stossenden Resultat f?hrt, die Anwendung versagen kann (vgl. H?felin Ulrich/M?ller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Z?rich 2002, Rz 237 ff.). Ein solche Norm stellt aus den in der vorangegangenen Erw?gung dargestellten Gr?nden die im zitierten Urteil aus Art. 113 BV abgeleitete richterrechtliche Regel dar. Angesichts der einhelligen Kritik im Schrifttum kann sie ?berdies nicht als bew?hrte ?berlieferung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betrachtet werden. Das Gericht wendet sie daher nicht auf die vorliegende Streitsache an.

7. 7.1???? Die korrigierte Berechnung der Beklagten in der Duplik vom 27. Februar 2003 (Urk. 16) zeigt, dass der obligatorische Anteil sowohl der bis zum 31. Januar 2002 ausgerichteten Invalidenrente wie auch der ab dem 1. Februar 2002 gew?hrten Altersrente in der H?he von j?hrlich Fr. 10'634.-- von Beitr?gen auf dem jeweils geltenden maximalen koordinierten Lohn, auf einem obligatorischen Altersguthaben von Fr. 147'696.-- sowie dem Mindestumwandlungssatz von 7,2 % beruht. Dies stimmt nicht nur mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ?berein, sondern auch mit Art. C.1 Ziff. (2) Abs. 2 des Reglements, wonach eine Altersrente, die auf eine Invalidenrente folgt, mindestens so hoch sein muss wie die der Teuerung angepasste gesetzliche - das heisst obligatorische - Invalidenrente. Zudem ist die entsprechende tabellarische Aufstellung in der Duplik in allen Details nachvollziehbar und zutreffend. Anders verh?lt es sich dagegen mit den daran anschliessenden Ausf?hrungen der Beklagten, wonach der obligatorische Anteil der Altersrente per 1. Januar 2001 einer Teuerungsanpassung von 2,3 % unterlag. 7.2???? 7.2.1?? Nach Art. 36 Abs. 1 BVG werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre ?berschritten haben, f?r M?nner bis zum vollendeten 65., f?r Frauen bis zum vollendeten 62. Altersjahr nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst. Die Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen der finanziellen M?glichkeiten Bestimmungen ?ber die Anpassung der laufenden Renten in den ?brigen F?llen zu erlassen (Abs. 2). ???????? Laut Art. 1 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung (nachfolgend: Verordnung) werden diese Renten erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres der Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz entspricht der Zunahme des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen dem Stand im September des Jahres, in dem die Rente zu laufen beginnt, und dem Stand im September des Jahres vor der Anpassung. Das Bundesamt f?r Sozialversicherung gibt den Anpassungssatz bekannt (Abs. 2 Satz 1 und 2). 7.2.2?? Im Reglement finden sich Bestimmungen betreffend Rentenindexierung weder f?r den in Art. 36 Abs. 1 BVG offengelassenen noch f?r den ?berobligatorischen Rentenbereich. 7.3???? Die Invalidenrente des Kl?gers wurde nach Ablauf einer Wartezeit von 24 Monaten erstmals per 1. Februar 2000 ausgerichtet. Selbst wenn man f?r die grunds?tzliche Entstehung des Rentenanspruchs nicht auf den Beginn des infolge einer Wartefrist von 24 Monaten aufgeschobenen Rentenanspruchs, sondern auf den 1. September 1999 als dem Datum der erstmaligen Auszahlung der IV-Rente abstellen wollte (vgl. Art. D.1 Ziff. (1) Abs. 3 des Reglements), so w?re gem?ss dem klaren Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 BVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung eine im diesem Jahr erstmalig ausbezahlte Invalidenrente erstmals per 1. Januar 2003 der Teuerung anzupassen, sofern der Rentenberechtigte zu diesem Zeitpunkt das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hatte. Da der Kl?ger am 3. Januar 2002 das ordentliche Rentenalter erreichte, unterlag ab diesem Zeitpunkt weder der obligatorische noch der ?berobligatorische Anteil seiner Rente einer Anpassung, zumal auch das Reglement keine weitergehenden Indexierungsvorschriften - weder f?r die Zeit vor noch f?r jene nach Erreichen des R?cktrittsalters - enth?lt. Dass die Beklagte in der 'Schattenrechnung' betreffend den obligatorischen Anteil der ab dem 1. Februar 2002 ausbezahlten Rente eine Teuerungsanpassung vorgenommen hat, ?ndert indessen die H?he der gem?ss den reglementarischen Bestimmungen berechneten Gesamtrente weder zu Gunsten noch zu Lasten des Kl?gers. Sie hat demnach keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens.

8. 8.1???? Im Sinne der vorstehenden Erw?gungen kann die dem Kl?ger ab dem 1. Februar 2002 ausgerichtete Rente masslich nicht beanstandet werden, weshalb die Klage abzuweisen ist. 8.2???? Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer ?ffentlichrechtlichen Aufgabe betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientsch?digung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der Beklagten wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - La Suisse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

BV.2002.00083 — Zürich Sozialversicherungsgericht 09.04.2003 BV.2002.00083 — Swissrulings