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Zürich Sozialversicherungsgericht 07.07.2003 BV.2002.00065

7. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,664 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Invalidenleistungen der Vorsorgeeinrichtung bei Teilerwerbstätigkeit. Der IV-Grad entspricht dem Verdienstausfall (ohne aussererwerblichen Bereich).

Volltext

BV.2002.00065

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Br?gger

Urteil vom 8. Juli 2003 in Sachen H.___ ? Kl?gerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Marta Mozar c/o Hubatka M?ller & Vetter Seestrasse 6, Postfach, 8027 Z?rich

gegen

Kanton Z?rich

Beklagter

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Z?rich Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Z?rich,

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? H.___, geboren 1965, arbeitete vom 15. April 1999 bis zum 30. September 2000 bei einem Besch?ftigungsgrad von 79,76 % im Spital A.___ als Krankenschwester (Urk. 19/19) und war damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich (BVK) vorsorgeversichert. Wegen einer psychisch bedingten Arbeitsunf?higkeit sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 14. September 2001 mit Wirkung ab dem 1. M?rz 2001 basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 19/1). Die BVK anerkannte ihrerseits nach Einholung des Gutachtens von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. November 2001 (Urk. 6) eine Leistungspflicht und sprach der Versicherten am 4. M?rz 2002 ab 1. M?rz 2001 eine Teil-Invalidenrente in der H?he von 37,31 % einer vollen Invalidenrente bzw. von Fr. 753.75 pro Monat zu (vgl. Schreiben vom 4. M?rz 2002, Urk. 2/4). Die Versicherte teilte der BVK mit Schreiben vom 15. M?rz 2002 mit, sie sei in einigen Punkten mit der Rentenberechnung nicht einverstanden. Insbesondere beanstandete sie, dass der nachtr?glich f?r das kantonale Pflegepersonal gew?hrte Lohnklassenanstieg nicht ber?cksichtigt worden sei, und sie verlangte auch, dass ihr die BVK analog der Invalidenversicherung eine Rente von 50 % statt der zugesprochenen 37,31 % bezahle. In der darauf einsetzenden Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht einigen (Urk. 2/13-16).

2.?????? Am 17. Juli 2002 liess H.___ durch Rechtsanw?ltin Marta Mozar Klage gegen die BVK erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Beklagte dazu zu verpflichten, die Teilinvalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 50 % und einem korrigierten versicherten Lohn neu zu berechnen und den Differenzbetrag zu den mit Wirkung ab 1. M?rz 2001 bereits ausbezahlten Rentenbetr?gen zuz?glich Zins von 5 % ab Klageeinleitung auszuzahlen. 2. Unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Die BVK anerkannte mit Klageantwort vom 24. Juli 2002 die Klage bez?glich der Festlegung des versicherten Lohnes (Ber?cksichtigung des nachtr?glich gew?hrten Lohnklassenanstiegs) und schloss im ?brigen auf deren Abweisung (Urk. 5). Mit Replik vom 19. August 2002 (Urk. 10) bzw. Duplik vom 23. September 2002 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Antr?gen fest. Mit Verf?gung vom 24. September 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 14). Am 22. April 2003 (Urk. 16) wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 19/1-22) beigezogen. Die BVK nahm dazu am 28. Mai 2003 (Urk. 22) und die Versicherte am 16. Juni 2003 (Urk. 24) Stellung. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Als f?r die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begr?ndet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gem?ss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverh?ltnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Aufl?sung. 1.2.??? Nach Art. 6 BVG enth?lt der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvorschriften. Dazu geh?ren die im 3. Kapitel (Art. 13 ff.) enthaltenen Bestimmungen ?ber die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hief?r geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind (BGE 121 V 106 Erw. 4a mit Hinweis). 1.3. Anspruch auf Invalidenleistungen haben gem?ss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte invalid ist. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invalidit?tsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grunds?tzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen). ???????? Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV f?r die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grunds?tze ?ber die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invalidit?tsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunf?higkeit stellt, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invalidit?tsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1). ???????? Die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den durch die Invalidenversicherung bei teilerwerbst?tigen Personen aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invalidit?tsgrad beschr?nkt sich auf die Invalidit?t im erwerblichen Bereich (BGE 120 V 106 ff.). Wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil vom 29. November 2002 festgehalten hat, bindet die Verf?gung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte einger?umt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Geh?r nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen n?mlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung ber?hrende Verf?gung erl?sst, diese Einrichtung sp?testens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verf?gungser?ffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73 Erw. 4). 1.4???? In den ?? 19 ff. der Statuten des Beklagten vom 22. Mai 1996 (vgl. Urk. 2/5) wird der Anspruch auf Invalidenleistungen wie folgt geregelt: ???????? ? 19. Berufsinvalidit?t Versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall f?r die bisherige Berufst?tigkeit invalid geworden sind, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird l?ngstens f?r zwei Jahre ausgerichtet. F?r ?ber 50j?hrige Personen entf?llt die zweij?hrige Befristung, die Rente wird jedoch l?ngstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet. ?ber das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidit?t wird aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden. Die versicherte Person oder die vorgesetzte Direktion kann um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Vertrauensarztes nicht anerkennt. Der Oberexperte wird einvernehmlich durch den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt keine Einigung zustande, obliegt die Ernennung dem Pr?sidenten des Sozialversicherungsgerichtes. Die Kosten der Oberexpertise werden im Verh?ltnis von Unterliegen und Obsiegen vom Antragsteller und von der Versicherungskasse getragen. ? 20. H?he der Berufsinvalidenrente Die Berufsinvalidenrente betr?gt bei voller Invalidit?t 60 % des letzten versicherten Lohnes. Bei teilweiser Berufsinvalidit?t wird die Rente entsprechend dem Invalidit?tsgrad festgesetzt. Eine Verminderung der Berufsf?higkeit um weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Als vollinvalid gelten Versicherte, die zu zwei Dritteln und mehr berufsinvalid sind. Wurde der versicherte Lohn zwischen dem Zeitpunkt der Arbeitsunf?higkeit, welche zur Invalidit?t f?hrte, und dem Beginn der Invalidenrente herabgesetzt, wird der Rentenberechnung der versicherte Lohn im Zeitpunkt der Arbeitsunf?higkeit zugrunde gelegt. Bleibt eine teilweise invalide Person unter Herabsetzung des Lohnes im Staatsdienst, wird die Rente wegen Berufsinvalidit?t auf dem Unterschied zwischen altem und neuem versichertem Lohn berechnet. ? 21. Erwerbsinvalidit?t Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidit?t haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidit?t besteht. Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und K?nnen entsprechende und zumutbare Erwerbst?tigkeit nicht mehr aus?ben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgen?ssischen IV-Kommission invalid erkl?rt wurde. Das Verfahren f?r die Bestimmung des Anspruches und des Invalidit?tsgrades wird gleich durchgef?hrt wie bei der Berufsinvalidit?t. Die Renten wegen Erwerbsinvalidit?t werden l?ngstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet. ? 22. H?he der? Erwerbsinvalidenrente Die Erwerbsinvalidenrente betr?gt bei voller Invalidit?t 60 % des letzten versicherten Lohnes. Bei teilweiser Erwerbsinvalidit?t wird die Rente entsprechend dem Invalidit?tsgrad festgelegt. Eine Verminderung der Erwerbsf?higkeit um weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Als vollinvalid gelten Versicherte, die zu zwei Dritteln und mehr erwerbsunf?hig sind. ?? 23-29 ......

2.?????? 2.1???? Die Kl?gerin liess zur Begr?ndung ihrer Klage geltend machen, obwohl der Beklagte analog der Invalidenversicherung eine 50%ige Invalidit?t anerkannt habe, richte er ihr nur eine Invalidenrente von 37,31 % aus. Die reduzierte Rente resultiere aus einer ungerechtfertigten Anwendung von ? 20 Abs. 4 der beklagtischen Statuten, wonach die Rente auf dem Unterschied zwischen der alten und der mutmasslichen neuen Besoldung ermittelt werde. Auf diese Weise seien jedoch nur die Berufsinvalidenrenten f?r jene Versicherten, welche im Staatsdienst verblieben, zu berechnen, nicht aber die der Kl?gerin zustehende Erwerbsinvalidenrente. Der Beklagte habe somit der Kl?gerin eine ihrer 50%igen Invalidit?t entsprechende Invalidenrente auszurichten. Das Gehalt einer Teilzeitbesch?ftigten sei bereits gegen?ber dem des Vollbesch?ftigten reduziert, mithin auch dessen versicherte Besoldung. Eine nochmalige rentenreduzierende Ber?cksichtigung der Teilzeitt?tigkeit ?ber den Besoldungsvergleich f?hre zu einer unverh?ltnism?ssigen und sachwidrigen Herabsetzung der Rente. Ausserdem sei der nachtr?glich gew?hrte Lohnklassenanstieg zu ber?cksichtigen und der versicherte Verdienst dementsprechend zu erh?hen (Urk. 1 und Urk. 10). 2.2 Demgegen?ber f?hrte der Beklagte aus, gem?ss dem vertrauens?rztlichen Gutachten von Dr. B.___ sei die Kl?gerin zu 50 % eines Vollpensums invalid. Der Beklagte sei vom letzten bekannten versicherten Lohn von Fr. 40'403.-- bei einem Besch?ftigungsgrad von 79,76 % ausgegangen. Dieser Besch?ftigungsgrad sei auf 50 % zu reduzieren gewesen, was eine Herabsetzung des versicherten Lohnes von Fr. 40'403.-- auf Fr. 25'328.-- ausgel?st habe. Auf dem Ausfall von Fr. 15'075.-- sei die Rente von 60 % festgelegt worden. Der Beklagte anerkenne, dass der versicherte Lohn noch um den der Kl?gerin zugesprochenen Lohnklassenanstieg zu erh?hen sei. Die Invalidenrente sei aber in jedem Fall nur auf dem invalidit?tsbedingten Lohnausfall geschuldet. Der Beklagte sei nur im Umfang der gesetzlichen Mindestleistungen gem?ss BVG an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden. Im ?berobligatorischen Bereich bestehe die Bindungswirkung nicht, da die beklagtischen Statuten den Invalidit?tsbegriff abweichend definieren w?rden. Die Kl?gerin verliere nicht die H?lfte ihres versicherten Einkommens, da sie vor der Invalidisierung nicht zu 100 % gearbeitet habe. Vielmehr betrage ihre Einbusse lediglich 37,31 %. Nur in diesem Umfang habe der Beklagte Leistungen zu erbringen, ansonsten eine ungerechtfertigte Gleichstellung mit jenen Versicherten erfolgen w?rde, welche invalidit?tsbedingt effektiv eine 50%ige Erwerbseinbusse erleiden. Der f?r die Leistungsberechnung massgebende Invalidit?tsgrad habe von der konkreten Besch?ftigung als Ausgangsgr?sse auszugehen (Urk. 5 und Urk. 13). 3. 3.1???? Obwohl die Kl?gerin vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens lediglich zu knapp 80 % erwerbst?tig war und nichts darauf hindeutet, dass sie dieses Pensum bei voller Gesundheit wieder auf 100 % erh?ht h?tte, errechnete die IV-Stelle des Kantons Z?rich den Invalidit?tsgrad der Kl?gerin auf der Basis einer vollen Erwerbst?tigkeit (vgl. Feststellungsblatt vom 28. M?rz 2001, Urk. 19/7). Dieses Vorgehen erweist sich als offensichtlich falsch. Vielmehr w?re der Invalidit?tsgrad aufgrund der sogenannten gemischten Methode gem?ss Art. 27bis der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) zu berechnen gewesen. Dabei ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen, dass die Kl?gerin in ihrem angestammten Beruf als Krankenschwester gesundheitsbedingt nur noch 50 % eines Vollpensums erf?llen kann. Bezogen auf ihr bisheriges Pensum von 79,76 % ergibt dies im erwerblichen Bereich einen Invalidit?tsgrad von 37,31 %. Davon h?tte die IV-Stelle richtigerweise ausgehen und daneben den Invalidit?tsgrad im Bereich Haushalt oder in einem anderen, nicht erwerblichen Bereich (siehe dazu Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG], in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), f?r welchen ein Pensum von 20,24 % einzusetzen gewesen w?re, berechnen m?ssen. 3.2???? Somit l?sst sich nicht beanstanden, dass der Beklagte der Kl?gerin eine Rente von 37,31 % ausrichtet, entspricht doch dies dem Invalidit?tsgrad im erwerblichen Bereich. Wie der Beklagte zutreffend ausgef?hrt hat, erleidet die Kl?gerin bezogen auf das beim Beklagten versicherte Einkommen keine 50%ige Einbusse. Im Gegensatz zur Invalidenversicherung sind bei der beruflichen Vorsorge nur die Erwerbst?tigen versichert, was dazu f?hrt, dass die Vorsorgeeinrichtungen nur insoweit Invalidenleistungen zu erbringen haben, als die versicherte Person bezogen auf den versicherten Verdienst eine gesundheitsbedingte Einbusse erleidet. Formal gesehen stellt die berufliche Vorsorge Ersatz f?r den nach Eintritt eines Versicherungsfalles ausbleibenden Lohn dar (Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern 2000, S. 210). Die Klage ist somit bez?glich des Antrages auf Ausrichtung einer einem Invalidit?tsgrad von 50 % entsprechenden Invalidenrente abzuweisen. 3.3???? Der Beklagte hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu Recht anerkannt, dass bei der Berechnung des versicherten Verdienstes der der Kl?gerin nachtr?glich gew?hrte Lohnstufenanstieg zu ber?cksichtigen ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Kl?gerin im Zeitpunkt des Austritts beim Beklagten in der Lohnklasse 14, Stufe 11, eingereiht gewesen w?re, was bei einem Besch?ftigungsgrad von 100 % eine Bruttojahreseinkommen von Fr. 83'264.-- bzw. einem versicherten Lohn von Fr. 59'144.-- (Koordinationsabzug Fr. 24'120.--) entspricht. Bei einem Besch?ftigungsgrad von 79,76 % betr?gt der versicherte Verdienst Fr. 47'173.-- und eine ganze statutarische Invalidenrente somit Fr. 28'303.80 (60 % von Fr. 47'173.--). Bei einem Invalidit?tsgrad von 37,31 % hat der Beklagte der Kl?gerin somit - wie im Ergebnis auf S. 2 Ziff. 3 der Klageantwort vom 24. Juli 2002 (Urk. 5) zutreffend ausgef?hrt - eine Invalidenrente von Fr. 10'560.60 bzw. Fr. 880.05 pro Monat auszurichten. Diese Rente ist dem reglementarischen Teuerungsausgleich anzupassen. 3.4???? Die Vorsorgeeinrichtungen haben auf den Renten ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, da der Gl?ubiger die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat (Art. 105 OR). Der Zinssatz betr?gt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 Erw. 4c). ???????? Dementsprechend hat der Beklagte auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen einen Verzugszins von 5 % ab dem 17. Juli 2002 auszurichten.

4. 4.1???? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. 4.2???? Mit Honorarnote vom 9. Oktober 2002 hat die Rechtsvertreterin der Kl?gerin einen Aufwand von 23,58 Stunden ? Fr. 300.-- zuz?glich 1,5 % Spesen, zuz?glich Mehrwertsteuer, insgesamt somit Fr. 7'725.80 geltend gemacht (Urk. 15). Zu beachten ist, dass die Kl?gerin f?r nicht im Hinblick auf dieses Verfahren get?tigte Aufwendungen (Einspracheverfahren) nicht zu entsch?digen ist und es ausserdem auch keinen Anlass gibt, um vom gerichts?blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz?glich MWSt) abzuweichen. Entsprechend ihrem nur teilweisen Obsiegen ist der Kl?gerin schliesslich eine reduzierte Prozessentsch?digung im Umfang von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Kl?gerin mit Wirkung ab dem 1. M?rz 2001 eine Invalidenrente in der H?he von Fr. 10'560.60 pro Jahr, abz?glich der f?r die n?mlichen Zeitperioden bereits ausgerichteten Rentenbetreffnisse, zuz?glich Zins zu 5 % auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen ab dem 17. Juli 2002 auszurichten. Im ?brigen wird die Klage abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der Beklagte wird verpflichtet, der Kl?gerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Marta Mozar unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 24 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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