BV.2002.00037
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretär Brügger Urteil vom 24. November 2003 in Sachen D.___ Kläger
vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Personalvorsorgestiftung der A.___ AG Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis-Ch. Eberle Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Zürich
Sachverhalt: 1. 1.1 D.___, geboren 1946, lebt seit 1972 in der Schweiz und übte hier nach seiner Einreise diverse Tätigkeiten als Hilfsarbeiter aus. Ab dem 1. Oktober 1985 arbeitete er als Hiker (Überführer von Mietautos) bei der Autovermietungsfirma A.___ AG und war damit bei der Personalvorsorgestiftung der A.___ AG (nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert (Urk. 2/2). Neben dieser Anstellung war der Versicherte ab dem 1. Oktober 1986 teilzeitlich bei der B.___ als Zeitungsverträger tätig (Urk. 2/4). Am 11. Mai 1992 wurde er von einem 10jährigen Schüler mit dem Fahrrad angefahren und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Radiusfraktur Typ B rechts zu, deren Heilung protrahiert verlief (Urk. 2/5-7). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen für den Unfallschaden. Da eine vollständige Rehabilitation misslang, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 17. September 1993 eine Invalidenrente von 33,33 % ab dem 1. Oktober 1993 sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (Urk. 2/8). Aufgrund des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Februar 2000 war die SUVA verpflichtet, über den Rentenanspruch (Festlegung des Invalideneinkommens) neu zu verfügen, sie kam indessen wiederum zum Schluss, dass dem Versicherten eine Invalidenrente von 33,33 % zustehe (vgl. Verfügung vom 24. Oktober 2000, Urk. 15/84). Mit Schreiben vom 18. Juni 1993 löste die A.___ AG das Arbeitsverhältnis mit D.___ unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. August 1993 auf, da sie mit seinen Leistungen nicht mehr zufrieden war (Urk. 2/3). Die B.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 30. Juni 1993 fristlos, da er unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen war und trotz entsprechender schriftlicher Mahnung weder ein ärztliches Zeugnis eingereicht noch telefonischen Kontakt mit der Arbeitgeberin aufgenommen hatte (Urk. 15/65). 1.2 Schon vor dem Unfall im Jahre 1992 litt D.___ unter einem Diabetes mellitus, welcher ihn indessen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigte. Nach dem Unfall fühlte er sich aber durch diese Krankheit zusätzlich eingeschränkt, weshalb er nach den Entlassungen bei der A.___ AG und der B.___ keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte. Die Invalidenversicherung, bei welcher er sich am 2. November 1992 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 15/83), sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 24. Juli 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 1993 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 15/1). Die Stiftung verneinte mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 ihrerseits eine Leistungspflicht, da der Versicherte während der Versicherungszeit lediglich durch den Unfall in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden sei. Er habe jedoch ab dem 14. Dezember 1992 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 1993 bei der A.___ AG wieder ein Arbeitspensum von 50 % erfüllt, und die SUVA habe ihm lediglich eine Invalidenrente in der Höhe von 33,33 % zugesprochen. Soweit die Invalidenversicherung nunmehr eine 100%ige Rente gewährt habe, könne dies von der Stiftung nicht nachvollzogen werden (Urk. 2/14).
2. Am 30. April 2002 liess D.___ durch Fürsprecher Rudolf Gautschi gegen die Stiftung Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die ihm ab dem 1.6.1994 zustehenden noch zu ermittelnden gesetzeskonformen Leistungen auszurichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab Einreichung dieser Klageschrift Verzugszins von 5 % auf den ausstehenden Leistungen zu bezahlen. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 6. September 1992 liess die Stiftung folgende Anträge stellen (Urk. 10 S. 2): 1. Die Klage sei unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten (richtig: Klägers) vollumfänglich abzuweisen; 2. eventualiter: Die Klage sei teilweise gutzuheissen, indem das klägerische Rechtsbegehren 1 gutzuheissen, das klägerische Rechtsbegehren 2 jedoch unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers abzuweisen sei. Mit Verfügung vom 12. September 2002 (Urk. 12) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 15/1-84). Die Parteien hielten mit Replik vom 16. Januar 2003 (Urk. 20) bzw. Duplik vom 28. April 2003 an ihren jeweiligen Anträgen fest (Urk. 27). Am 29. April 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 28). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer [Rz] 258 mit Hinweisen). 1.2 Laut Art. 9.1 des Reglements 1990/1993 der Beklagten (Urk. 11/4) haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, die im Sinne der Eidgenössischen IV invalid sind und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die Rente beginnt nach Ablauf der Lohnfortzahlung oder der Taggeldversicherung. Sie erlischt, wenn die Invalidität wegfällt, wenn der Versicherte stirbt oder das Alter 65 erreicht (Art. 9.2). Die Höhe der Invalidenrente wird dem Grade der Erwerbsunfähigkeit angepasst. Dabei wird die Vollinvalidenrente gewährt, wenn der Versicherte im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln invalid ist. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als einem Viertel gibt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 9.3). 1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen). 1.5 Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73).
2. 2.1 Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage geltend machen, er sei im Unfallzeitpunkt in seiner psychischen Verfassung sowie auch in Bezug auf den Diabetes mellitus mit stummen Vorzuständen belastet gewesen, die sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Durch den Unfall und die orthopädischen Unfallverletzungen mit dem damit verbundenen Schmerzsyndrom seien diese stummen Vorzustände in gravierendem Ausmass aktiviert worden. Während die SUVA nur die rein orthopädischen Unfallfolgen mit einer Drittelsrente abgegolten habe, habe die Invalidenversicherung dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Mai 1993 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Aufgrund dieses Sachverhaltes ergebe sich, dass der Kläger seit dem Unfall vom 11. Mai 1992 zu 100 % invalid sei. Die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, sei während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eingetreten, womit diese für die Ausrichtung von Invalidenrenten zuständig sei. Es spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass die SUVA dem Kläger lediglich eine Drittelsrente zugesprochen habe, da die Unfallversicherung wegen der durch die Rechtsprechung geschaffenen besonderen Kriterien auf dem Gebiete der adäquaten Kausalität in der Regel für psychisch bedingte Invaliditätsanteile nicht leistungspflichtig sei. Entscheidend sei vielmehr, dass der Kläger seit dem Unfall - bis auf einen gescheiterten Arbeitsversuch im Umfange von 50 % in der ersten Hälfte des Jahres 1993 - zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die A.___ AG habe das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufgelöst, weil dieser aus gesundheitlichen Gründen seiner Arbeit - auch im reduzierten Umfang - nicht mehr habe zuverlässig nachgehen können. Der Entscheid der Invalidenversicherung, dem Kläger eine ganze Rente ab dem 1. Mai 1993 zuzusprechen, erweise sich als zutreffend und keinesfalls als unhaltbar. Ausserdem bestehe gemäss Reglement der Beklagten bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine Überentschädigung sei angesichts der tiefen IV- und SUVA-Renten sowie dem von der SUVA für das Jahr 1992 festgestellten versicherten Verdienst von Fr. 63'847.-- kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen. Sowohl bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades als auch bei der Überentschädigungsberechnung sei der bis zum Unfall erzielte Nebenverdienst als Zeitungsverträger zu berücksichtigen (Urk. 1 und Urk. 20). 2.2 Demgegenüber liess die Beklagte ausführen, es sei nicht einzusehen, weshalb angeblich "stumme" Vorzustände (v.a. die Diabetes-Erkrankung) quasi durch das Unfallereignis ausgelöst worden sein sollten. Vielmehr ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen, dass der Diabetes erst im Jahre 1994 in einem Ausmass ausgebrochen sei, dass er unter dem Gesichtspunkt der Zusprechung einer Invalidenrente überhaupt relevant geworden sei. Zu jenem Zeitpunkt sei der Kläger aber nicht mehr bei der A.___ AG beschäftigt gewesen und ebenso wenig seien die festgestellten psychischen Störungen dannzumal bereits vorgelegen. Die ärztlichen Gutachten könnten nicht belegen, dass der Kläger vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG krankheitsbedingt invalid gewesen sei. Unter diesen Umständen sei es erstaunlich, dass die Invalidenversicherung dem Kläger im Jahre 2001 rückwirkend per 1. Mai 1993 eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe. Falls eine Leistungspflicht der Beklagten zu bejahen wäre, sei sodann zu prüfen, ob nicht eine Überentschädigung vorliege. Dabei sei die Nebenerwerbstätigkeit als Zeitungsverträger nicht zu berücksichtigen, da davon auszugehen sei, dass der Kläger diese weiterhin hätte ausüben können (Urk. 10 und Urk. 27).
3. 3.1 Laut dem polydisziplinären Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) vom 23. Februar 2001 (Urk. 15/31) liegen beim Kläger folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor: Status nach intraartikulärer Radiusfraktur 1992, Schulter-Arm-Syndrom rechts, Verdacht auf abgelaufene Sudeck'sche Reflexdystrophie der rechten Hand und des rechten Vorderarms, koronare Herzkrankheit, Status nach Herzinfarkt, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Daneben bestehe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Diabetes mellitus Typ I mit diabetischer Polyneuropathie. Der Kläger habe bis zum Unfall im Jahre 1992 uneingeschränkt arbeiten können. Der Zusammenstoss mit dem Radfahrer habe eine intraartikuläre Radiusfraktur rechts zur Folge gehabt. Zunächst sei ein Gips angelegt worden, später habe man eine Schraubenosteosynthese durchgeführt. Nach der Operation sei es jedoch schlechter gegangen, insbesondere sei eine Sudeck'sche Dystrophie entstanden. Zwei Aufenthalte in der Rehabilitationsklinik C.___ hätten nichts genützt, und bei Verdacht auf Irritation durch das Osteosynthesematerial habe man die Schrauben entfernt. Die Schmerzen seien aber nicht zurückgegangen, sondern hätten sich im Gegenteil ausgeweitet. Anlässlich der Begutachtung seien die Bewegungen in der rechten Schulter in allen Richtungen deutlich eingeschränkt gewesen, ebenso könne der Kläger das rechte Handgelenk nicht mehr einwandfrei bewegen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe deshalb eine nicht mehr verwertbare Arbeitsfähigkeit für körperliche Tätigkeiten, bei denen die rechte obere Extremität eingesetzt werden müsse. Dies gelte insbesondere auch für die Tätigkeit als Chauffeur. Bei der jetzigen psychiatrischen Exploration habe sich der Kläger bedrückt, ungepflegt und trotz 30-jährigem Aufenthalt in der Schweiz kaum deutsch verstehend gezeigt. Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung seien mittelgradig reduziert, es bestünden Lücken im Gedächtnis im Kurzzeitbereich und Vergesslichkeit. Das formale Denken sei verlangsamt, es bestehe ein teilweises Vorbeireden, eingeengt auf die psychosoziale Belastungssituation. Der affektive Rapport sei nur eingeschränkt herstellbar. Der Kläger sei niedergeschlagen, bedrückt, verzweifelt, deprimiert, ratlos, hoffnungslos, in der Begegnung ängstlich und misstrauisch. Aufgrund der klinischen Untersuchung, der Anamnese und der vorliegenden Berichte bestehe eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung sowie eine schwere depressive Episode. Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger zur Zeit nicht arbeitsfähig. Insgesamt und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Kläger vollständig arbeitsunfähig für alle für ihn in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe im Wesentlichen aufgrund der psychiatrischen Befunde. Auch nach Besserung der psychiatrischen Krankheiten wäre der Kläger aber wegen seinen Behinderungen im Bewegungsapparat verbunden mit der koronaren Herzkrankheit zu 2/3 arbeitsunfähig. 3.2 Nachdem der Beklagten im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren offensichtlich keine Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind, ist für sie der Entscheid der Invalidenversicherung nicht bindend. Damit ist vorliegend nicht nur zu überprüfen, ob sich der Entscheid der Invalidenversicherung allenfalls als offensichtlich unhaltbar erweist, sondern ob es sich grundsätzlich als richtig erweist, den Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit mit dem Datum des Unfalles (11. Mai 1992) gleichzusetzen, wie das die Invalidenversicherung getan hat. Unstrittig ist, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch bei der Beklagten versichert gewesen ist und diese somit grundsätzlich Invalidenleistungen zu erbringen hätte. 3.3 Das Gutachten des MZR enthält zwar über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine präzisen Angaben. Bezüglich der rheumatologischen Einschränkungen geht jedoch klar daraus hervor, dass diese seit dem Unfall im Jahre 1992 bestehen. Der Kläger konnte wohl nach dem Unfall seine Tätigkeit bei der A.___ AG wieder zu 50 % aufnehmen, doch erbrachte er offensichtlich keine genügenden Leistungen mehr, weshalb ihn die Arbeitgeberin trotz des langjährigen Arbeitsverhältnisses bereits am 18. Juni 1993 - mithin nur gut ein Jahr nach dem Unfall - entliess (vgl. Urk. 15/72). Der Umstand, dass der zuvor zu keinen Beanstandungen Anlass gebende Kläger nach dem Unfall seine Aufgaben nur noch unzuverlässig erfüllte, lässt den Schluss zu, dass gewisse psychische Probleme bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen sein dürften. Jedenfalls ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass die psychischen Einschränkungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Unfallfolgen stehen, wenn sich diese auch nicht sofort voll manifestiert, sondern kontinuierlich verschlimmert haben. Die Rehabilitationsklinik C.___ hielt in ihrem Austrittsbericht über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 4. November bis zum 11. Dezember 1992 (Urk. 15/37) fest, die durchgeführten Massnahmen hätten keine Besserung bewirken können. In der Einzeltherapie habe der Kläger enttäuscht und hoffnungslos gewirkt. Der Zustand habe sich trotz vielseitiger Bemühungen völlig therapieresistent verhalten, wozu auch der psychische Zustand beigetragen habe. Der Kläger könne seine Unfallfolgen nicht akzeptieren, sondern befinde sich im Zustand der Auflehnung, gemischt mit Resignation. Auch die Abteilung Chirurgie des Kreisspitals E.___ hielt in ihrem Bericht vom 30. Juni 1993 (Urk. 15/35) fest, die psychologische Situation mit Auflehnung des Klägers gegen sein Schicksal sei eindrücklich und habe dazu geführt, dass er mehrere Male der Arbeit ferngeblieben sei. Während seines Aufenthalts in der beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte F.___ vom 10. bis zum 21. Oktober 1994 (Urk. 15/62) erbrachte der Kläger nur ungenügende Leistungen. Er sei stets um seinen zu hohen oder zu tiefen Blutzuckerwert besorgt gewesen und habe sich häufig über Schmerzen an diversen Stellen beklagt. Unter diesen Umständen sei die notwendige Konzentration für die Arbeit nicht vorhanden gewesen. Selbst den geringeren Ansprüchen einer geschützten Werkstatt hätte er so nicht genügen können. 3.4 Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht von "stummen" Vorzuständen ausgegangen werden, welche durch das Unfallereignis ausgelöst worden sind. Der Diabetes hat sich wohl durch die mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Schmerzen verschlimmert, er hat aber keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und es kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern bereits vor dem Unfall eine psychische Beeinträchtigung vorhanden gewesen sein soll. Es kann einzig festgestellt werden, dass der Kläger wegen unterdurchschnittlicher psychischer Belastbarkeit weder den Unfall adäquat verarbeiten noch mit den nach dem Unfall zunehmenden Problemen mit dem Diabetes umgehen konnte. Nichts zu ändern vermag dies jedenfalls daran, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit des Klägers während dem Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG und damit während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eingetreten ist. Für die durch die koronare Herzkrankheit bedingte zusätzliche Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit hat die Beklagte zwar nicht aufzukommen, da diese nicht in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur während des Arbeitsverhältnisses entstandenen Arbeitsunfähigkeit steht. Der Kläger war aber schon vor dem im Juni 2000 erlittenen Herzinfarkt aufgrund der psychischen und rheumatologischen Befunde zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb dies keine Rolle spielt. 3.5 Insgesamt ist übereinstimmend mit dem Entscheid der Invalidenversicherung davon auszugehen, dass der Kläger seit dem Unfall vom 11. Mai 1992 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Der Kläger konnte seine Arbeit bei der A.___ AG nach dem Unfall zwar teilweise wieder aufnehmen, er erbrachte dabei aber nur ungenügende und unzuverlässige Leistungen, womit dies als blosser Arbeitsversuch zu werten ist. Soweit die SUVA seinerzeit anderweitige Beurteilungen abgab, ist zu berücksichtigen, dass diese lediglich für die somatischen Unfallfolgen aufzukommen hatte und deshalb die psychischen Beeinträchtigungen nicht näher untersuchte. Die Beklagte hat somit grundsätzlich dem Kläger Invalidenleistungen zu erbringen.
4. 4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. 4.2 Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben (Urk. 10 S. 7), womit diese zu berücksichtigen ist (Art. 142 OR). Es sind demnach sämtliche Rentenbetreffnisse, welche 5 Jahre vor Einreichung der Klage fällig geworden sind, verjährt (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR). Nachdem der Kläger die Klage am 30. April 2002 eingereicht hat (Urk. 1), fällt somit die Ausrichtung von Rentenbetreffnissen vor dem 30. April 1997 ausser Betracht, womit es unerheblich ist, inwiefern die Lohnfortzahlungen der A.___ AG bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 1993 zu berücksichtigen sind. Die Beklagte hat dem Kläger erst ab dem 1. Mai 1997 Invalidenleistungen auszurichten.
5. 5.1 Laut Art. 9.4 des Nachtrags 1 zum Reglement der Beklagten (Urk. 11/4) beträgt die jährliche Vollinvalidenrente 2/3 des im Zeitpunkt der Invalidierung versicherten Lohnes. Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden 13-fachen Monatslohn ohne Bonus, vermindert um den Koordinationsabzug (Art. 3.1). Der Koordinationsabzug entspricht der maximalen einfachen AHV-Rente (Art. 3.2). Bei Erhöhung der AHV-Rente wird der zuletzt versicherte Lohn solange weiterversichert, bis aufgrund von Lohnsteigerungen ein höher versicherter Lohn resultiert (Art. 3.3). 5.2 Der Kläger hat bereits im Jahre 1991 einen Monatslohn von Fr. 3'700.-- erzielt (vgl. Urk. 15/72). Der versicherte Lohn im Jahre 1991 betrug damit Fr. 28'900.-- (13 x Fr. 3'700.-- minus Koordinationsabzug von Fr. 19'200.--, Fassung gemäss Ziff. I der V 90 vom 25. September 1989 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, in Kraft ab 1. Januar 1990). Der Koordinationsabzug hat sich bis ins Jahr 1993 auf Fr. 22'560.-- erhöht (Fassung gemäss Ziff. I der V 92 vom 23. Oktober 1991 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, in Kraft ab 1. Januar 1992), während dem Kläger keine weitere Lohnerhöhung gewährt worden ist. Der versicherte Verdienst hat sich dadurch aber reglementsgemäss nicht vermindert, sondern er blieb auf Fr. 28'900.--, wie dies auch im von der Beklagten zu Händen des Klägers ausgestellten Vorsorgeausweis vom 31. August 1993 zum Ausdruck kommt (Urk. 11/2). Die im Jahre 1993 geschuldete Invalidenrente betrug demnach Fr. 19'266.60 pro Jahr (2/3 von Fr. 28'900.--). Reglementsgemäss sind daneben Invaliden-Kinderrenten in der Höhe der BVG-Minimalrente geschuldet (Art. 10 des Reglements). 5.3 Im Weiteren gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 14.1 des Reglements der Beklagten Hinterlassenen- und Invalidenrenten im Rahmen des BVG, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, für Männer bis zum vollendeten 65., für Frauen bis zum vollendeten 62. Altersjahr nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung anzupassen sind.
6. 6.1 Nach Art. 34 Abs. 2 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Satz 1). Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) oder nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung vor (Satz 2). Laut Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zwecksbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen oder ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Artikel 24 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist. Der mutmasslich entgangene Verdienst bezieht sich auf das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte. Er entspricht demnach rechtlich nicht (betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Tritt der Versicherungsfall ein, ist der gesamte mutmasslich entgangene Verdienst in die Überentschädigungsberechnung miteinzubeziehen. Ob es sich dabei um versicherte oder nicht versicherte Verdienste handelt, ist nicht von Bedeutung (BGE 126 V 93 ff.). 6.2 Gemäss Art. 5.2 des Reglements der Beklagten (Urk. 11/4) werden die Witwen-, Waisen-, Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten ausgerichtet, wenn und insoweit keine Leistungen nach dem Unfallversicherungsgesetz oder aus der Militärversicherung fällig werden. Beim Zusammentreffen verschiedener Ursachen werden von der Stiftung Leistungen ausgerichtet in der Höhe des Anteils, der nicht Gegenstand der Unfall- oder der Militärversicherung ist. Die Stiftung erbringt in jedem Fall die Minimalleistungen gemäss BVG (Art. 5.2 des Reglements). Leistungen gemäss Reglement können im Weiteren herabgesetzt werden, soweit sie zusammen mit Leistungen von dritter Seite, nämlich Leistungen der AHV/IV, der Unfallversicherung, Leistungen der Militärversicherung MVG oder ausländischer Sozialversicherungen, Leistungen aus einer anderen Versicherung, an die der Arbeitgeber Prämien bezahlt hat, Haftpflichtleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten und allfälligen Lohnzahlungen 90 % des mutmasslich entgangenen Einkommens übersteigen. Dabei werden Ehepaar-, Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV nur zur Hälfte angerechnet. Zusatzrenten für die Ehefrau bleiben unberücksichtigt. Einmalige Abfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgerechnet (Art. 17.1 des Reglements). 6.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil B 56/97 i.S. A.L. vom 23. Oktober 1998 (vgl. SZS 1999 S. 142 ff. sowie Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des BSV Nr. 48 vom 22. Dezember 1999, Rz 288) entschieden, dass eine für die versicherte Person günstiger als die gesetzliche Regelung ausfallende reglementarische Überentschädigungsbestimmung zur Anwendung gelangt, da die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der ihnen nach Art. 49 Abs. 2 BVG zugewiesenen Befugnisse grundsätzlich frei seien, Leistungen auszurichten, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Minimalleistungen hinausgingen. Im konkreten Fall bejahte das EVG die Anwendung einer reglementarischen Überentschädigungsbestimmung, welche nicht der seit dem 1. Januar 1993 anwendbaren Fassung von Art. 24 BVV 2 angepasst worden war und deshalb weiterhin - entsprechend der bis zum 31. Dezember 1992 gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmung - die AHV/IV-Zusatzrenten der Ehefrau gar nicht und die Kinderrenten nur zur Hälfte für anrechenbar erklärte. Das Reglement der Beklagten sieht vor, dass Ehepaar-, Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV nur zur Hälfte und Zusatzrenten für die Ehefrau überhaupt nicht anzurechnen sind, und enthält damit die gegenüber Art. 24 BVV 2 für den Versicherten günstigere Regelung. 6.4 Die vor dem 1. Mai 1997 zu erbringenden Leistungen sind verjährt. Es muss somit erst ab diesem Zeitpunkt geprüft werden, ob eine Überentschädigung vorliegt. Bei der Festlegung des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist beim zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da dies auf der empirischen Feststellung beruht, wonach die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Der Verdienst als Zeitungsverträger ist beim mutmasslich entgangenen Einkommen ebenfalls zu berücksichtigen, weil diese Tätigkeit dem Kläger zwar aus somatischer Sicht noch zumutbar gewesen wäre, er indessen in erster Linie aus psychischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Stelle bei der B.___ freiwillig aufgegeben hat, obwohl er nach wie vor in der Lage wäre, diese Tätigkeit auszuüben. Der Kläger hätte im Jahre 1993 als Hiker ein Einkommen von Fr. 48'100.-- (13 x Fr. 3'700.--, vgl. Urk. 15/72) und als Zeitungsverträger ein solches von Fr. 13'401.70 (13 x Fr. 1030.90, vgl. Urk. 15/65) erzielen können. Wird das gesamte Jahreseinkommen 1993 von Fr. 61'501.70 der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung von 4,3 % (Index Männer 1993 = 1743, 1997 = 1818, vgl. Lohnentwicklung 2002 des Bundesamtes für Statistik, S. 36, Tabelle T1A.39) angepasst, so resultiert für das Jahr 1997 ein Einkommen von Fr. 64'146.25. Die reglementarische Überentschädigungsgrenze liegt damit bei Fr. 57'731.65 (90 % von Fr. 64'146.25). Die Rente der Invalidenversicherung betrug im Jahr 1997 Fr. 1'279.-- pro Monat (vgl. Urk. 15/1). Zusätzlich ist die Hälfte der Kinderrente für die 1980 geborene Tochter Ermioni von Fr. 256.-- (Fr. 512.-- : 2) pro Monat anzurechnen, während die Zusatzrente für die Ehefrau reglementsgemäss unberücksichtigt bleibt. Seitens der Invalidenversicherung ergeben sich somit anrechenbare Leistungen von Fr. 18'420.-- pro Jahr (12 x Fr. 1'279.--, 12 x Fr. 256.--). Die SUVA richtete im Jahre 1993 eine monatliche Rente von Fr. 1'419.-- aus. Hinzuzurechnen ist die Teuerungszulage von Fr. 50.-- (Art. 34 UVG in Verbindung mit der Verordnung 97 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 16. September 1996, in Kraft ab 1. Januar 1997; siehe auch Urk. 20 S. 7). Die Leistungen der SUVA im Jahr 1997 betrugen demnach Fr. 17'628.--. Insgesamt sind somit anrechenbare Leistungen von Fr. 36'048.-- zu berücksichtigen. Die Beklagte hat dem Kläger somit ab dem 1. Mai 1997 maximal einer Jahresleistung von Fr. 21'683.65 (Fr. 57'731.65 - Fr. 36'048.--) entsprechende Renten zu bezahlen. Seit dem 1. August 1998 richtet die Invalidenversicherung keine Kinderrenten mehr aus (Urk. 15/1). Dementsprechend vermindern sich die bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigenden anrechenbaren Leistungen. Ausserdem schuldet die Beklagte dem Kläger ab diesem Zeitpunkt auch keine Kinderrenten mehr. Eine Überentschädigung ist unter diesen Voraussetzungen nicht gegeben.
7. 7.1 Was sodann die Frage der Verrechnung von fälligen Rentenbetreffnissen mit der dem Kläger bereits ausbezahlten Freizügigkeitsleistung betrifft, ist auf Art. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) hinzuweisen. Danach ist der früheren Vorsorgeeinrichtung, die Invalidenleistungen erbringen muss, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, die Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invalidenrenten nötig ist (Abs. 2). Die Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Abs. 3). Diese gesetzliche Regelung lässt für hievon abweichende Verrechnungsmöglichkeiten keinen Raum. 7.2 Verzugszinsen sind auch auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Da der Kläger nicht geltend machen liess, die Beklagte schon vor der Klageeinleitung betrieben zu haben, ist auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen von Mai 1997 bis April 2002 ein Verzugszins von 5 % ab 30. April 2002, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin geschuldet.
8. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Kläger von Fr. 4'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als gerechtfertigt.
Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Mai 1997 Invalidenrenten im Sinne von Ziffern 4.-7. der Erwägungen zu bezahlen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.--(inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Rudolf Gautschi - Rechtsanwalt Dr. Louis-Ch. Eberle - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).