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Zürich Sozialversicherungsgericht 08.07.2003 BV.2001.00101

8. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,600 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Berechnung des Deckungskapitals der Rentenbezüger bei Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch die Arbeitgeberin

Volltext

BV.2001.00101

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Br?gger

Urteil vom 9. Juli 2003 in Sachen S.___

Kl?gerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka M?ller & Partner Seestrasse 6, Postfach, 8027 Z?rich

gegen

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Z?rich Beklagte

weitere Verfahrensbeteiligte:

V.___

Beigeladene

Sachverhalt: 1.?????? Mit Anschlussvertrag Nr. X.___ vom 2. Juni 1997 schloss sich die S.___ der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: Sammelstiftung) zum Zwecke der Durchf?hrung der beruflichen Vorsorge f?r die von ihr besch?ftigten Arbeitnehmer gem?ss Bundesgesetz ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) an (Urk. 2/2/1). An Informationsveranstaltungen vom 9. und 16. Juni 1999 (Urk. 2/14/1) und mit Zirkularschreiben vom 24. Juni 1999 (Urk. 2/14/2) teilte die S.___ ihren Besch?ftigten mit, sie werde sich mit Wirkung ab 1. Januar 2000 der V.___ anschliessen, womit ihr Personal dort vorsorgeversichert sei. Dementsprechend k?ndigte sie am 18. Juni 1999 den Anschlussvertrag unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist gem?ss Art. 7 auf den 31. Dezember 1999 (Urk. 2/2/7). Mit Schreiben vom 2. Juli 1999 best?tigte die Sammelstiftung den Empfang dieser K?ndigung und wies die S.___ gleichzeitig darauf hin, ihre Haftung f?r die nach Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag versicherten anwartschaftlichen Leistungen sowie alle laufenden Renten werde in diesem Zeitpunkt (1. Januar 2000) erl?schen (Urk. 2/2/8). In der daraufhin einsetzenden Korrespondenz zwischen den Parteien nahm die S.___ den Standpunkt ein, die laufenden Renten seien weiterhin durch die Sammelstiftung auszurichten, w?hrend die neue Vorsorgeeinrichtung nur die aktiven Versicherten aufzunehmen habe. Die Sammelstiftung vertrat demgegen?ber die Auffassung, die neue Vorsorgeeinrichtung habe die aktiven Versicherten und die Rentenbez?ger zu ?bernehmen. In diesem Punkt konnte keine Einigung erzielt werden, und die Sammelstiftung weigerte sich in der Folge, das den aktiven Destinat?ren zustehende Deckungskapital auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu ?bertragen, solange diese sich nicht verpflichte, auch die passiven Destinat?re zu ?bernehmen.

2. 2.1???? Am 8. Februar 2000 liess die S.___ gegen die Sammelstiftung Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 2/1 S. 2): "1.???????? Die Beklagte sei zu verpflichten, die am 31. Dezember 1999 bereits laufenden Renten (Vertrag Nr. X___, Kategorien 01, 11 und 12) weiterhin auf eigene Rechnung an die berechtigten Personen auszuzahlen. ?2.???????? Die Beklagte sei zu verpflichten, das Deckungskapital f?r die aktiv Versicherten (ca. Fr. 16 Mio.), die freien Mittel (einschliesslich Gratisaktien), Reserven, ?berschussanteile und Sondermassnahmen, alles je zuz?glich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2000 herauszugeben bzw. an die neu zust?ndige Vorsorgeeinrichtung, die V.___ (Konto Nr. Y.___ bei der Bank A.___) zu ?berweisen. ?3. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beklagten."

Ferner ersuchte die S.___ um den Erlass von vorsorglichen Massnahmen mit folgendem Antrag: ?Die Beklagte sei zu verpflichten, das Deckungskapital f?r die aktiv Versicherten (ca. Fr. 16 Mio.), die freien Mittel (einschliesslich Gratisaktien), Reserven, ?berschussanteile und Sondermassnahmen, alles je zuz?glich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2000 herauszugeben bzw. an die neu zust?ndige Vorsorgeeinrichtung, die V.___ (Konto Nr. Y.___ bei der Bank A.___) zu ?berweisen. unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beklagten.?

Mit Klageantwort vom 15. M?rz 2000 stellte die Sammelstiftung folgende Antr?ge (Urk. 2/6 S. 2): "I. Hauptklage ????1. Die Klage sei vollumf?nglich abzuweisen; ????2. Der Antrag auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen; II. Widerklage ????1.???????? Die Kl?gerin/Widerbeklagte sei zur Zahlung von Fr. 1?705?802.30 zuz?glich 5 % Zins seit Einleitung der Widerklage zu verpflichten; ????2.???????? Die Kl?gerin/Widerbeklagte sei zur Meldung der L?hne ihrer Arbeitnehmer f?r das Jahr 2000 zu verpflichten; alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zulasten der Kl?gerin/Widerbeklagten.?

Mit Verf?gung vom 21. M?rz 2000 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich das Gesuch der S.___ um den Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab (Urk. 2/8). Mit Urteil vom 20. Juni 2000 wies das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) die von der S.___ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. In den Erw?gungen hielt das EVG unter anderem fest, die Legitimation der S.___ als Arbeitgeberin zur Klage gem?ss Art. 73 BVG k?nne entgegen der Einwendungen der Sammelstiftung nicht bestritten werden, sei die S.___ doch als Partei des Anschlussvertrages aktiv- und passivlegitimiert hinsichtlich aller Rechtsfolgen (Rechte und Pflichten), welche sich aus Abschluss, Durchf?hrung und Beendigung des Anschlussvertrages erg?ben. Dagegen erweise sich die von der Sammelstiftung vertretene Auffassung, wonach die neue Vorsorgeeinrichtung legitimiert sei, als unhaltbar, da zwischen ihnen keine Rechtsbeziehung bestehe. Im weiteren habe die ohne jeden Vorbehalt ausgesprochene K?ndigung der S.___ den Anschlussvertrag auf den 31. Dezember 1999 unzweifelhaft beendet, handle es sich hiebei doch um ein Gestaltungsrecht, das unwiderruflich sei, und es k?nne auch nicht die Rede von einem contrarius actus sein. Insofern best?nden in den f?r die rechtliche Beurteilung von Klagerechtsbegehren Ziffer 2 entscheidenden Punkten klare Prozessaussichten, weshalb unter diesem Gesichtswinkel erwogen werden k?nnte, die Sammelstiftung zu einer Akontozahlung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu verhalten, damit diese in der kommenden Zeit die berufliche Vorsorge f?r die Besch?ftigten der ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2000 angeschlossenen Arbeitgeberin praktizieren k?nne. Das EVG erwog ausserdem, dass die Voraussetzungen f?r eine teilweise Vorwegnahme der materiellen Beurteilung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen derzeit noch nicht gegeben seien, vorausgesetzt, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich entscheide rasch, wobei es im Hinblick auf die Dringlichkeit die M?glichkeit habe, ein Teilurteil ?ber das im Grundsatz liquide Klagebegehren Ziffer 2 zu erlassen (Urk. 2/15). Die S.___ hielt mit Replik vom 18. Mai 2000 vollumf?nglich an ihrem Rechtsbegehren fest und schloss gleichzeitig auf Abweisung der Widerklage (Urk. 2/13). Am 22. Juni 2000 liess sie den Antrag stellen, es sei ?ber Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens, eventualiter im Umfang von Fr. 14?166?228.--, ein Teilurteil zu erlassen (Urk. 2/16). Die Sammelstiftung hielt mit Duplik vom 31. August 2000 ebenfalls an ihren Antr?gen fest, insbesondere bestritt sie auch die Feststellungen im Urteil des EVG, wonach die S.___ aktivlegitimiert sei und bez?glich der ?bertragung des den aktiv Versicherten zustehenden Deckungskapitals auf die neue Vorsorgeeinrichtung klare Prozessaussichten best?nden, weshalb der Erlass eines Teilurteils nicht in Betracht zu ziehen sei (Urk. 2/21). Mit Verf?gung vom 6. September 2000 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt. Am gleichen Tag ?usserte sich die neue Vorsorgeeinrichtung V.___ zum vorliegenden Prozess (Urk. 2/24). 2.2???? Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich verpflichtete die Sammelstiftung mit Urteil vom 27. September 2000 in teilweiser Gutheissung der Klage, die am 31. Dezember 1999 bereits laufenden Renten gem?ss Anschlussvertrag Nr. X.___ (Kategorien 01, 11 und 12) weiterhin nach Gesetz, Reglement und Versicherungsbedingungen auf eigene Rechnung an die berechtigten Personen zu erbringen. Im Weiteren wurde die Sammelstiftung verpflichtet, das den der S.___ zuzuordnenden aktiv Versicherten zustehende Deckungskapital per 31. Dezember 1999 an die V.___ zu ?berweisen, zuz?glich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2000, abz?glich der in der Zwischenzeit von der Sammelstiftung bereits ausbezahlten Austrittsleistungen. Im ?brigen wurde nicht auf die Klage eingetreten und die Widerklage wurde abgewiesen (Urk. 2/26). ???????? Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die S.___ als auch die Sammelstiftung beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 3. Oktober 2001 wies das EVG die Beschwerde der S.___ ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Die Beschwerde der Sammelstiftung hiess das EVG teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer 1 erster Satz des Urteils vom 20. September 2000 betreffend die Renten beziehenden Personen auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich zur?ck, damit es im Sinne der Erw?gungen verfahre (Urk. 1). Im Wesentlichen entschied das EVG, dass die neue Vorsorgeeinrichtung der S.___, die V.___, die laufenden Rentenverh?ltnisse von der Sammelstiftung zu ?bernehmen und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich nunmehr unter Mitwirkungspflicht der Sammelstiftung den Betrag des gesamten am 31. Dezember 1999 aufgelaufenen Deckungskapitals zu ermitteln habe. 2.3???? Mit Verf?gung vom 19. Dezember 2001 wurde die V.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 14. Mai 2002 liess die S.___ folgende Antr?ge stellen (Urk. 10 S. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Deckungskapital f?r die rentenberechtigten Personen von insgesamt Fr. 7'686'757.-- zuz?glich Zinsen zu 5 % seit 1. Januar 2000 herauszugeben bzw. an die neu zust?ndige Vorsorgeeinrichtung, die V.___ (Konto Nr. Y.___ bei der Bank A.___), zu ?berweisen, abz?glich der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 6'360'005.40. Vorbehalten bleibt ausdr?cklich die Berechnung und sp?tere ?berweisung von Deckungskapitalien in Bezug auf Personen, die noch invalidisiert werden aufgrund eines vor dem 1. Januar 2000 eingetretenen Ereignisses (Art. 23 BVG) sowie hinsichtlich bereits teilinvalider Personen, deren Invalidit?tsgrad k?nftig aus gleicher Ursache erh?ht werden sollte. 2. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beklagten.

Die Sammelstiftung stellte ihrerseits am 23. August 2002 folgende Antr?ge (Urk. 16 S. 2): ???????? 1. Herr Dr. B.___ habe in den Ausstand zu treten; 2.???????? Das Rechtsbegehren der Kl?gerin betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 7'686'757.-- zuz?glich 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 2000 sei - mit Ausnahme des noch zu ?berweisenden Deckungskapitals f?r Frau C.___ im Betrag von Fr. 93'593.-- vollumf?nglich abzuweisen; ????????? alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zulasten der Kl?gerin und der Beigeladenen. ???????? Die beigeladende V.___ nahm am 20. Dezember 2002 Stellung (Urk. 25). Mit Eingaben vom 9. Januar 2003 (Urk. 27) bzw. vom 20. M?rz 2003 (Urk. 32) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Antr?gen fest. ???????? Mit Verf?gung vom 27. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 33). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Vorab zu pr?fen ist der Antrag der Beklagten, Dr. B.___ habe in den Ausstand zu treten. 1.2???? F?r Sachverst?ndige gelten grunds?tzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgr?nde, wie sie f?r das Mitglied eines Gerichts vorgesehen sind. Es rechtfertigt sich daher, Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) sowie die Rechtsprechung zur Verfahrensgarantie des Art. 58 Abs. 1 der bis Ende 1999 g?ltig gewesenen Bundesverfassung (aBV), soweit es um die richterliche Unabh?ngigkeit und Unparteilichkeit geht, sinngem?ss auf das Erfordernis der Unabh?ngigkeit und Unparteilichkeit der Sachverst?ndigen anzuwenden. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umst?nde vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Mitglieds des Gerichts zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher f?r die Ablehnung eines Mitglieds des Gerichts nicht nachgewiesen zu werden, dass dieses tats?chlich befangen ist. Es gen?gt vielmehr, wenn Umst?nde vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begr?nden verm?gen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umst?nde kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in das Mitglied des Gerichts muss vielmehr in objektiver Weise als begr?ndet erscheinen (BGE 120 V 364 f. Erw. 3a mit Hinweisen). 1.3???? Der von der Beklagten gestellte Antrag, wonach Dr. B.___ im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu treten habe, erweist sich als haltlos. Weder handelt es sich bei Dr. B.___ um ein Mitglied des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich bzw. des Spruchk?rpers im vorliegenden Verfahren noch hat das Gericht in Erw?gung gezogen, ihn als Sachverst?ndigen beizuziehen. Die von der Kl?gerin eingereichten Berechnungen von Dr. B.___ unterliegen als von einer Partei eingereichte Beweismittel der freien richterlichen Beweisw?rdigung und gelten nicht als gerichtliche Gutachten.

2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die H?he des ?ber der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung von Fr. 6'360'005.40 liegenden Betrages der am 31. Dezember 1999 aufgelaufenen Deckungskapitalien der Renten beziehenden Personen entsprechend dem von der Kl?gerin in ihrer Eingabe vom 14. Mai 2002 formulierten Rechtsbegehren (Urk. 10 S. 2). Die urspr?nglich im Streit stehenden Fragen, ob der Anschlussvertrag rechtsg?ltig aufgel?st worden ist und wenn ja, ob die Renten beziehenden Personen davon ebenfalls betroffen sind, sind bereits rechtskr?ftig entschieden worden. Die Deckungskapitalien der aktiven Versicherten sind ?berwiesen und nicht mehr strittig. Zu beachten ist im Weiteren, dass das EVG Ziffer 4 des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 27. Dezember 2000 betreffend Prozessentsch?digung nicht aufgehoben hat, die Kl?gerin mithin bereits entsch?digt worden ist, soweit sie mit ihren urspr?nglichen Antr?gen obsiegt hat.

3.?????? 3.1???? Nach der Rechtsprechung steht einem Arbeitgeber vorbeh?ltlich spezieller arbeitsvertraglicher Abmachungen grunds?tzlich das Recht zu, die Vorsorgeeinrichtung zu wechseln. Im Verh?ltnis zwischen bisheriger Vorsorgeeinrichtung und Versicherten bedingt die einseitige Aufl?sung des Vorsorgeverh?ltnisses durch die Vorsorgeeinrichtung einen einseitigen Ab?nderungsvorbehalt in deren Reglement, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages ausdr?cklich oder durch konkludentes Verhalten zugestimmt hat. Das konkludente Verhalten kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglements durch den Versicherten oder in der Bezahlung entsprechender Beitr?ge bestehen (SZS 1996 S. 153 f. Erw. 3b mit Hinweis). Dabei d?rfen wohlerworbene Rechte der Versicherten nicht geschm?lert werden. Grunds?tzlich gelten die sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rechte als wohlerworben. Wohlerworbene Rechte k?nnen weiter auch dann vorliegen, wenn Anspr?che ihren Grund in Umst?nden haben, die nach Treu und Glauben zu respektieren sind, wie dies vornehmlich bei besonders qualifizierten Zusicherungen im Einzelfall zutreffen kann. Weiter ist davon auszugehen, dass die laufenden Renten in ihrem Umfange gesch?tzt, damit wohlerworben sind und nach Erf?llung aller Leistungsvoraussetzungen grunds?tzlich nicht mehr ver?ndert werden k?nnen (BGE 117 V 227 f. Erw. 5b; SZS 1996 S. 151 ff. Erw. 2b; SZS 1994 S. 373 ff. Erw. 4a und 6b; Walser, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 1998, Rz 190 mit Hinweisen). 3.2 Verweist das Dispositiv eines R?ckweisungsentscheides ausdr?cklich auf die Erw?gungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand geh?ren, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, f?r die Beh?rde, an die die Sache zur?ckgewiesen wird, verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a, BGE 113 V 159). 3.3???? Das EVG hat im Urteil vom 3. Oktober 2001 (Urk. 1) entschieden, dass die Beigeladene von der Beklagten auch die Renten beziehenden Personen zu ?bernehmen hat, und die vorliegende Streitsache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich zur?ckgewiesen, damit dieses unter Mitwirkung der Beklagten den Betrag des gesamten am 31. Dezember 1999 aufgelaufenen Deckungskapitals ermittelt (vgl. Erw. 5e/aa). Dabei hat das EVG festgestellt, dass die neue Vorsorgeeinrichtung der Kl?gerin durch den Erhalt der entsprechenden Deckungskapitalien im Sinne von Art. 7 Abs. 5 des Anschlussvertrages ?ber diejenigen Mittel verf?gt, die es nach versicherungsmathematischen Grunds?tzen braucht, um die laufenden Renten weiterhin zu bezahlen (Erw. 5d). Die Kl?gerin k?nne als Rechtsfolge der Aufl?sung des Anschlussvertrages nur die ?bertragung der R?ckerstattungswerte (Deckungskapitalien, unter Einschluss der BVG-Altersguthaben) verlangen, welche die aktiven Versicherten anwartschaftlich erworben h?tten und welche f?r die Finanzierung der laufenden Renten erforderlich seien, worin sich die Leistungspflicht der Sammelstiftung nach Massgabe von Art. 7 Abs. 5 zweiter Satz des Anschlussvertrages ersch?pfe (Erw. 6). 3.4???? Gem?ss Art. 7 Abs. 5 des Anschlussvertrages zwischen der Kl?gerin und der Beklagten vom 2. Juni 1997 (Urk. 2/2/2) hat die Beendigung des Vertrages die Aufl?sung des gem?ss Art. 2 zwischen der Beklagten und der Rentenanstalt/ Swiss Life abgeschlossenen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages zur Folge. Die Beklagte stellt als R?ckerstattungswert den Betrag zur Verf?gung, den sie gest?tzt auf den Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag von der Rentenanstalt/Swiss Life erh?lt, in jedem Fall aber mindestens das Altersguthaben gem?ss BVG. ???????? Den Versicherungen liegen die vom Bundesamt f?r Privatversicherungen genehmigten Kollektiv-Lebensversicherungs-Tarife zugrunde (Art. 1 Abs. 3 des Kollektiv-Versicherungs-Vertrages Nr. X.___, Urk. 2/2/6). Laut Art. 7 Abs. 3 der ab dem 1. Januar 1996 g?ltigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) f?r die Kollektiv-Lebensversicherung der Rentenanstalt/Swiss Life (Urk. 2/2/19) gelten f?r die Berechnung des R?ckerstattungswertes - unabh?ngig davon, welche Vertragspartei den Versicherungsvertrag k?ndigt - folgende Grunds?tze: a. ? Die Berechnung des R?ckerstattungswertes erfolgt auf den Zeitpunkt, auf den die Vertragsaufl?sung gem?ss Versicherungsvertrag vorgesehen werden kann. b.?? Der R?ckerstattungswert entspricht dem Inventardeckungskapital, wobei ein allf?lliger Minderwert der Anlagen aufgrund der Zinssituation (lit. c) unter Vorbehalt von Abs. 4 sowie die nicht getilgten Einf?hrungskosten (lit. d) verrechnet werden. F?r den Minderwert der Anlagen und die nicht getilgten Einf?hrungskosten werden jedoch h?chstens 8 % des Inventardeckungskapitals im Zeitpunkt der Vertragsaufl?sung verrechnet. c.-f.??? ??? ...... Das Inventardeckungskapital wird stets nach den technischen Grundlagen bestimmt, nach denen die Pr?mien oder Einmaleinlagen der betreffenden Versicherung berechnet worden sind. Das Inventardeckungskapital f?r eine von der Risikoversicherung getrennt gef?hrte Sparversicherung entspricht dem Altersguthaben bzw. dem Alterskapital (Art. 4 AVB).

4. 4.1???? Die Kl?gerin beziffert das Deckungskapital f?r die rentenberechtigten Personen auf Fr. 7'686'757.--. Aus dem Urteil des EVG ergebe sich, dass die rentenberechtigten Personen durch den Kassenwechsel keinen Schaden erleiden d?rften; die Kl?gerin k?nne als Rechtsfolge der Aufl?sung des Anschlussvertrages die ?bertragung der R?ckerstattungswerte verlangen, welche f?r die Finanzierung der laufenden Renten erforderlich seien. Gem?ss Art. 7 Abs. 5 des Anschlussvertrages stelle die Beklagte als R?ckerstattungswert den Betrag zur Verf?gung, den sie gest?tzt auf den Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag mit der Rentenanstalt/Swiss Life erhalte, mindestens aber das Altersguthaben gem?ss BVG. Die Berechnung des R?ckerstattungswertes werde aber nirgends geregelt. Ausgangspunkt habe deshalb zu sein, dass eine Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit daf?r bieten m?sse, die eingegangenen Verpflichtungen erf?llen zu k?nnen (Art. 65 Abs. 1 BVG). Da die rentenberechtigten Personen gem?ss Entscheid des EVG keinen Schaden erleiden d?rften, seien die bereits laufenden Rentenleistungen weiterhin zu gew?hren. Die Beigeladene sei selbstredend nur dann dazu bereit, die laufenden Renten weiter zu bezahlen, wenn sie die hierf?r erforderlichen Deckungskapitalien erhalte. Deren Berechnung habe dabei nach den bei der Beigeladenen in Bezug auf den gesamten Versichertenbestand in gleicher Art und Weise zur Anwendung kommenden versicherungsmathematischen Grunds?tzen zu erfolgen, da die Beigeladene keine rentenberechtigten Personen ?bernehmen k?nne, die sich nicht nach ihren Finanzierungsgrundlagen voll einkaufen w?rden. Die Differenz zwischen den von der Beigeladenen errechneten und f?r die Finanzierung der bisher gew?hrleisteten Renten erforderlichen Deckungskapitalien und der Berechnung der Beklagten sei im Wesentlichen darauf zur?ckzuf?hren, dass die Beklagte f?r die Berechnung des R?ckkaufwertes der Altersrenten einen zu hohen technischen Zinssatz verwende. Dieser betrage f?r M?nner 5,45 % und f?r Frauen 5,95 %, wogegen in Art. 8 der Verordnung ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) zwingend ein Zinsrahmen von 3,5 % bis 4,5 % vorgesehen werde. Effektiv sei es so, dass die Beklagte die Deckungskapitalien nur auf den von ihr im Rentenverzeichnis ausgewiesenen Renten berechne. Sie splitte die fraglichen Leistungen in Altersrenten etc. und ?berschussrenten auf, wobei die ?berschussrenten im R?ckversicherungsverh?ltnis nicht garantiert w?rden. Im Aussenverh?ltnis m?ssten aber die Deckungskapitalien auf den Rentenleistungen insgesamt berechnet werden, weshalb die Beklagte einen derart hohen Zinssatz anwende. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte zur Deckung der ?berschussrenten Reserven gebildet habe, welche sie nun im Rahmen der Vertragsaufl?sung nicht mitgeben wolle. Die retrospektive Bilanzierung der anwartschaftlichen Altersrenten (Altersguthaben) bei der Beklagten f?hre dazu, dass der zuk?nftige technische Verlust beim Erreichen des R?cktrittsalters aufgrund der zu hohen Umwandlungss?tze noch nicht zur?ckgestellt sei. Die Sparbeitragsbefreiung werde bei der Beklagten auf der Basis der f?r das entsprechende Alter geltenden Altersgutschriften berechnet, womit die zuk?nftigen Erh?hungen aufgrund der Altersstaffelung zu Unrecht nicht ber?cksichtigt w?rden. Schliesslich betrage das Schlussalter f?r die Berechnung der Barwerte der Kinderrenten bei der Beigeladenen auch einheitlich 25 Jahre, w?hrend die Beklagte von durchschnittlichen Schlussaltern der Kinder ausgehe. Jedenfalls reichten die von der Beklagten ?berwiesenen Deckungskapitalien bei weitem nicht aus, um dieselben Rentenleistungen bei der Beigeladenen einzukaufen. Die Berechnung sei zudem f?r den aussenstehenden Dritten oder versicherungsmathematischen Laien weder nachvollziehbar noch voraussehbar. Die richterliche Sanktionierung eines solchen Vorgehens k?me "goldenen Fesseln" gleich, weil die Arbeitgeberfirma keine Vorsorgeeinrichtung finde, welche die rentenberechtigten Personen mit den von der Beklagten mitgegebenen Deckungskapitalien versichere. Im Falle eines sogenannten Fehlbetrages w?re vom Richter die Frage zu beantworten, wer daf?r auf welcher Rechtsgrundlage aufzukommen habe. Die Kl?gerin sei die schw?chere Vertragspartei und habe bei Vertragsschluss nicht damit rechnen m?ssen, dass die zur Auszahlung gelangenden Deckungskapitalien bei weitem nicht ausreichen w?rden, um dieselben Rentenleistungen bei einer anderen Kasse einzukaufen. Unter den gegebenen Umst?nden sei eine richterliche Korrektur unter dem Gesichtspunkt der "Unbilligkeitsregel" oder allenfalls der "Ungew?hnlichkeitsregel" vorzunehmen (Urk. 10 und Urk. 27). 4.2 Demgegen?ber macht die Beklagte geltend, ihre Leistungspflicht bestimme sich gem?ss den verbindlichen Feststellungen des EVG nach Massgabe von Art. 7 Abs. 5 des Anschlussvertrages, wonach sie als R?ckerstattungswert den Betrag zur Verf?gung zu stellen habe, den sie gest?tzt auf den Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag von der Rentenanstalt/Swiss Life erhalte, in jedem Fall aber mindestens das Altersguthaben gem?ss BVG. Die Beklagte habe denn auch bereits der neuen Vorsorgeeinrichtung das volle Inventardeckungskapital gem?ss Art. 4 AVB ?berwiesen, wobei sie keine R?ckkaufsabz?ge vorgenommen habe, obwohl sie dazu grunds?tzlich berechtigt gewesen w?re. Der von der Beklagten zur Verf?gung gestellte R?ckerstattungswert f?r die Aktiven und die Rentner entspreche dem Betrag, welchen sie von der Rentenanstalt/Swiss Life erhalten habe und welcher gem?ss den vom Bundesamt f?r Privatversicherungen (BPV) genehmigten Tarifen berechnet worden sei. Es best?nden f?r die Berechnung des R?ckerstattungswertes klare vertragliche Grundlagen, wovon nicht abgewichen werden k?nne. Bei der Beklagten w?rden die Finanzierung und die Reservierung gepr?gt durch den BVG-Mindestzinssatz, den BVG-Umwandlungssatz und den Kollektivversicherungsvertrag. Bei einer autonomen Vorsorgeeinrichtung k?men - nebst den beiden BVG-Werten - normalerweise Eigenkassentarife zur Anwendung. Werde der Vorsorgeplan bei einer Versicherungsgesellschaft abgewickelt, berechne diese die Deckungskapitalien nach den vom BPV genehmigten Kollektivversicherungstarif. Gem?ss dem vom BPV genehmigten Kollektivtarif 95 entspreche der R?ckerstattungswert f?r jeden einzelnen Versicherten mindestens dem BVG-Altersguthaben. Der Anschlussvertrag mit der Kl?gerin sei mittels einer BVG Spar- und Risikoversicherung abgewickelt worden. Die Risikoleistungen w?rden mit j?hrlichen Risikopr?mien finanziert. Daneben werde f?r jede versicherte Person mit einer Sparversicherung durch F?hrung eines individuellen Alterskontos ein Altersguthaben ge?ufnet, welches aus den Altersgutschriften, den eingebauten Freiz?gigkeitsleistungen, den pers?nlichen Einmaleinlagen zum Dienstjahreseinkauf und den Zinsen bestehe. Die Versicherungen der Beklagten seien so aufgebaut, dass die Vorschriften des BVG immer erf?llt seien. Vor dem R?cktrittsalter entspreche das f?r eine versicherte Person ben?tigte Deckungskapital dem vorhandenen Altersguthaben. Zu beachten sei, dass der vereinbarte Kollektiv-Lebensversicherungstarif 95 f?r die aktiven Destinat?re und f?r die Rentenbez?ger gelte und die Kl?gerin bezeichnenderweise die auf den gleichen Grundlagen berechneten R?ckkaufswerte der aktiven Destinat?re nicht bestreite. Beim technischen Zinssatz seien nicht die Bestimmungen des Freiz?gigkeitsgesetzes bzw. der -verordnung anwendbar, sondern die vom BPV genehmigten Zinss?tze von 5,45 % f?r M?nner und von 5,95 % f?r Frauen. F?r die Folgen des von der Beigeladenen gew?hlten Finanzierungssystems habe die Beklagte nicht einzustehen, insbesondere gebe es keine Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen. Ein Anspruch auf eine ?berschussreserve sei nicht vereinbart worden und daher auch nicht geschuldet. Die Kl?gerin habe den Anschlussvertrag in voller Kenntnis der Konsequenzen aufgel?st. Von einer schw?cheren Vertragspartei k?nne keine Rede sein, habe sich die Kl?gerin doch durch Pensionskassenexperten beraten lassen (Urk. 16 und Urk. 32).

5. 5.1 Entgegen der Ansicht der Kl?gerin ist vorliegend nicht die Frage zu pr?fen, wie viel die Beigeladene nach versicherungsmathematischen Grunds?tzen ben?tigt, um die laufenden Renten weiterhin zu bezahlen, sondern es ist einzig und allein zu ermitteln, wie viel die Deckungskapitalien gem?ss Art. 7 Abs. 5 des Anschlussvertrages betragen. Diese gen?gen nach der f?r das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich verbindlichen Feststellung des EVG, um die laufenden Renten weiterhin zu bezahlen. Die Kl?gerin kann somit nur die ?bertragung der R?ckerstattungswerte (Deckungskapitalien, unter Einschluss der BVG-Altersguthaben) verlangen. Selbstredend k?nnen dabei nicht die bei der Beigeladenen zur Anwendung kommenden versicherungsmathematischen Grunds?tze massgebend sein. W?re dem so, so w?rde sich die H?he der geschuldeten Deckungskapitalien letztlich danach bestimmen, welcher neuen Vorsorgeeinrichtung sich die Arbeitgeberin anschliesst. Zwischen der Beklagten und der Beigeladenen besteht jedoch keine rechtliche Beziehung, sondern eine solche ist lediglich zwischen der Kl?gerin und der Beklagten vorhanden, welche durch den Anschlussvertrag und den Kollektivversicherungsvertrag geregelt wird. 5.2???? Ob die Beigeladene keine rentenberechtigten Personen ?bernehmen kann, die sich nicht nach ihren Finanzierungsgrundlagen voll einkaufen, ist vorliegend nicht weiter zu pr?fen, hat das EVG doch bereits entschieden, dass die Beigeladene s?mtliche rentenberechtigten Personen ?bernehmen muss und dabei das Deckungskapital nicht nach den Finanzierungsgrundlagen der Beigeladenen, sondern nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Anschlussvertrag zu berechnen ist. Das EVG hat ebenso festgehalten, dass bei der vorliegenden anschluss- und kollektivvertraglichen Ausgangslage dem Grundsatz der integralen Weitergabe des gesamten Vorsorgekollektivs zum Durchbruch zu verhelfen sei, zumal dies aus versicherungstechnischer Sicht den Interessen der Rentenbez?ger besser diene, weil namentlich innerhalb des Vorsorgewerks eine Aufteilung der freien Mittel oder technischer Fehlbetr?ge nicht stattzufinden habe. Innerhalb des Vorsorgewerks eines Arbeitgebers bildeten die aktiven und passiven Versicherten eine Einheit, deren Willensbildung im Rahmen einer Sammelstiftung durch die parit?tisch zusammengesetzte Vorsorgekommission wahrgenommen werde, wie beispielsweise bei der Verm?gensanlage oder bei der Verwendung von ?bersch?ssen aus Kapitalanlagen. Diese Grunds?tze ?bersieht die Kl?gerin, wenn sie die ?bernahme der Rentenberechtigten durch die Beigeladene an die Voraussetzung kn?pfen will, dass diese sich bei der Beigeladenen nach deren Finanzierungsgrunds?tzen voll einkaufen m?ssen. ???????? F?r die Anwendung der "Unbilligkeitsregel" oder der "Ungew?hnlichkeitsregel" besteht kein Raum, hat das EVG doch - wie bereits erw?hnt - festgehalten, dass durch die Mitgabe der Deckungskapitalien kein Fehlbetrag entsteht, weshalb vorliegend auch nicht zu entscheiden ist, wer f?r einen solchen aufzukommen hat. 5.3.??? Der von der Beklagten verwendete und von der Kl?gerin als zu hoch ger?gte technische Zinssatz ist durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien als anwendbar erkl?rt worden. Das Bundesamt f?r Privatversicherungen, welchem die Aufsichtspflicht ?ber die Versicherungseinrichtungen obliegt, hat diesen Zinssatz genehmigt. Die Bestimmungen des Freiz?gigkeitsgesetzes bzw. der entsprechenden Ausf?hrungsverordnung sind nicht anwendbar. Zweck der Freiz?gigkeitsgesetzgebung ist es, dem einzelnen Arbeitnehmer den Stellenwechsel zu erleichtern, nicht aber den Wechsel von Arbeitgebern unter den Vorsorgeeinrichtungen (vgl. hierzu BGE 120 V 454 Erw. 5b/dd). Somit ist es vorliegend ohne Bedeutung, dass in Art. 8 FZV f?r den technischen Zinssatz ein tieferer Rahmen festgelegt wird. Keine Rolle bei der Berechnung der H?he des Deckungskapitals spielt auch die negative Entwicklung des Kapitalmarktes seit dem 1. Januar 2000. Dieses Risiko hat die Beigeladene ab dem Datum der ?bernahme aller Versicherten alleine zu tragen. Inwiefern sie es auf die aktiven Versicherten und allenfalls gar auf die Rentenbez?ger ?berw?lzen kann, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Eine K?rzungsm?glichkeit f?r laufende Renten ist derzeit Gegenstand der politischen Diskussion, wobei dies wohl einer ?nderung der aktuellen Gesetze bed?rfte. Das Deckungskapital h?tte sich umgekehrt ebenso wenig ver?ndert, wenn der Kapitalmarkt seit dem 1. Januar 2000 eine gegenl?ufige Entwicklung genommen h?tte. ???????? Soweit die Kl?gerin neben den Deckungskapitalien die ?berweisung von Reserven verlangt, so ist dar?ber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, sondern dies f?llt - wie in den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts vom 27. September 2000 und des EVG vom 3. Oktober 2001 bereits ausgef?hrt - vielmehr in den Zust?ndigkeitsbereich der Aufsichtsbeh?rde. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beklagte die Deckungskapitalien anhand der anwendbaren vertraglichen Bestimmungen korrekt berechnet und der Beigeladenen die gem?ss Urteil des EVG geschuldete Summe samt Verzugszins bereits ?berwiesen hat. Es ist unstrittig, dass die Beklagte der Beigeladenen das Deckungskapital der am 1. Januar 2000 verstorbenen C.___ bis anhin noch nicht ?berwiesen hat. Dieses betr?gt gem?ss der sich als korrekt erweisenden Berechnung der Beklagten Fr. 93'593.--. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, Fr. 93'593.-- zuz?glich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2000 an die V.___ (Konto Nr. Y.___ bei der Bank A.___) zu ?berweisen. Im ?brigen ist die Klage abzuweisen.

6. 6.1???? Gem?ss ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei den Versicherungstr?gern und den Gemeinwesen dieser Anspruch in der Regel nicht zusteht. Das Verfahren ist nach Art. 73 Abs. 2 BVG und ? 33 GSVGer in der Regel kostenlos, wobei einer Partei, die sich mutwillig verh?lt, eine Spruchgeb?hr und die Verfahrenskosten auferlegt werden k?nnen. 6.2 Vorliegend besteht kein Anlass, der nicht vertretenen Beklagten eine Prozessentsch?digung zuzusprechen. Die Kl?gerin und die sie unterst?tzende Beigeladene unterliegen mit ihrem Rechtsbegehren in der vorliegend noch zu kl?ren gewesenen Streitfrage beinahe g?nzlich. Es rechtfertigt sich deshalb, von der Zusprechung von Prozessentsch?digungen abzusehen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der V.___ (Konto Nr. Y.___ bei der Bank A.___) den Betrag von Fr. 93'593.-- (Deckungskapital f?r C.___) zuz?glich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2000 zu ?berweisen. Im ?brigen wird die Klage abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Es werden keine Prozessentsch?digungen zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt - V.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).