Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 08.04.2003 BV.2001.00092

8. April 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,640 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Anspruch auf Invalidenrente der beruflichen Vorsorge

Volltext

BV.2001.00092

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Imhof

Urteil vom 9. April 2003 in Sachen F.___ ? Kl?gerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Kernstrasse 10, Postfach, 8026 Z?rich

gegen

K.___ ? Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer Schweizer Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Die am ___ geborene F.___ arbeitete vom 1. M?rz bis 31. Dezember 1989 als ___ im Umfang einer Teilzeitbesch?ftigung von 80 % im X.___, ___, und war in dieser Eigenschaft bei der K.___ vorsorgeversichert (Urk. 2/2, 11/1, 11/3). Vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 war F.___ im Y.___, ___, als ___ ebenfalls im Umfang eines Teilzeitpensums von 80 % t?tig und bei der Sammelstiftung der Z?rich-Versicherungsgesellschaft vorsorgeversichert (Urk. 2/3, 2/10, 11/4, 15/89, 21/1). Daneben besuchte F.___ ab dem Jahr 1993 die Schule ___, ___, und schloss diese Ausbildung 1996 mit dem Diplom ___ ab (Urk. 2/3, 15/94 Ziff. 6.2). Ab dem 20. Mai 1996 arbeitete F.___ im Umfang eines Teilzeitpensums von 56 % als ___ bei der Z.___, ___, und war aufgrund dieses Arbeitsverh?ltnisses bei der Sammelstiftung der Providentia, Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft, vorsorgeversichert (Urk. 15/79 Blatt 3, 15/80, 15/94 Ziff. 6.3). 1.2???? F.___ ist seit 1983 HIV-infiziert. Am 22. und 28. September 1989 sowie am 4. und 9. Oktober 1989 konsultierte sie Dr. med. A.___, Leitender Arzt, Departement f?r Innere Medizin, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Universit?tsspital Z?rich (USZ) (Urk. 21/2). Im Beiblatt zum Arztbericht vom 21. September 1993 zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, attestierte ihr Dr. med. B.___, damals Oberarzt im selben Departement des USZ, eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % seit dem 1. Januar 1990 (Urk. 15/40-45). 1.3???? Am 22. Juni 1993 meldete sich F.___ erstmals bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, sp?ter Rente) an (Urk. 15/97). Mit der Feststellung, dass die Versicherte im Umfang von 80 % bei der Y.___ arbeite und ihr diese T?tigkeit aus fach?rztlicher Sicht weiterhin zumutbar sei, wies die Eidgen?ssische Invalidenversicherung das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 25. Februar 1994 ab (Urk. 15/28). 1.4 Aufgrund des Eintritts des CDC-Stadium C3 der HIV-Infektion und einer Pneumocystis carinii-Pneumonie war F.___ in den Monaten M?rz und April 1997 zu 100 % sowie ab Mai 1997 zu 50 % arbeitsunf?hig (vgl. den Arztbericht vom 2. Oktober 1997 von Dr. B.___, Urk. 15/37). In der Folge meldete sich F.___ am 20. August 1997 bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 15/94). Mit Verf?gung vom 3. April 1998 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Viertelsrente r?ckwirkend ab dem 1. Mai 1997 basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 44 % zu (Urk. 15/17). Nachdem F.___ im Januar 1999 wegen einer protrahierten Infektion der Atemwege erneut hospitalisiert und ihr in der Folge von Dr. B.___ eine bleibende Arbeitsunf?higkeit von 100 % attestiert worden war (vgl. den Arztbericht vom 30. April 1999, Urk. 15/33), sprach ihr die IV-Stelle mit Verf?gung vom 25. Juni 1999 eine ganze Invalidenrente r?ckwirkend ab dem 1. Mai 1999 auf der Grundlage eines Invalidit?tsgrades von 100 % zu (Urk. 15/9). Des Weitern gew?hrte ihr die IV-Stelle mit Verf?gung vom 13. Oktober 2000 eine ganze Zusatzrente f?r den Ehegatten ab dem 1. Juli 2000 sowie eine Kinderrente ab dem 1. August 2000 (Urk. 15/5-7).

2. 2.1???? F.___ liess am 19. November 2001 Klage gegen die K.___ erheben und beantragen: "1.?? Die Beklagte sei zu verpflichten, der Kl?gerin ab 1. Mai 1997 eine Teilinvalidenrente nach BVG, zuz?glich allf?lligen ?berobligatorischen Leistungen, zu entrichten. Die Rente hat auf einem Invalidit?tsgrad von 44 Prozent zu basieren. ? 2.?? Die Beklagte sei zu verpflichten, der Kl?gerin ab 1. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente nach BVG, zuz?glich allf?lligen ?berobligatorischen Leistungen, zu entrichten. ??3.?? Die Beklagte sei zu verpflichten, der Kl?gerin ab 1. August 2000 eine Invalidenkinderrente nach BVG, zuz?glich allf?lligen ?berobligatorischen Leistungen, zu entrichten. ? 4.?? Die versp?tet ausgerichteten Renten seien mit 5 Prozent zu verzinsen. ? 5.?? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zugunsten der Kl?gerin." Zur Begr?ndung brachte die Kl?gerin insbesondere vor, gem?ss dem Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 21. November 1997 (Urk. 15/25) und deren Verf?gung vom 3. April 1998 (Urk. 15/17) sei sie infolge der HIV-Infektion seit dem 1. Januar 1990 zu 20 % arbeitsunf?hig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie im Rahmen der 30-t?gigen Nachdeckungsfrist noch bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen, da sie das neue Arbeitsverh?ltnis erst am 5. Januar 1990 angetreten habe. 2.2???? In der Klageantwort vom 6. M?rz 2002 liess die K.___ die vollumf?ngliche Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 10). Zur Begr?ndung f?hrte sie insbesondere an, die Kl?gerin sei bereits vor dem Stellenantritt im X.___ per 1. M?rz 1989 teilweise arbeitsunf?hig gewesen. Hierf?r spreche auch, dass sie entgegen ihrer urspr?nglichen Absicht und der Abmachung im Arbeitsvertrag vom 3. M?rz 1989 (Urk. 11/1) nach Ablauf von drei Monaten seit Stellenantritt keine Erh?hung des Arbeitspensums auf 100 % vorgenommen habe. 2.3 Nachdem die Parteien mit Eingaben vom 21. Oktober 2002 (Replik, Urk. 20) und vom 10. Februar 2003 (Duplik, Urk. 26) an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 11. Februar 2003 (Urk. 22) als geschlossen erkl?rt. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Unter den Parteien ist streitig, ob die Beklagte der Kl?gerin ab dem 1. Mai 1997 Invalidenleistungen schuldet.

2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gem?ss Art. 23 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur H?lfte invalid ist. F?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten laut Art. 26 Abs. 1 BVG sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). ???????? Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunf?hig gewesen war (lit. b). 2.2???? Unter relevanter Arbeitsunf?higkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Der Bezug von Arbeitslosenentsch?digung schliesst die Annahme von Arbeitsunf?higkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tats?chlich erheblich arbeitsunf?hig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverh?ltnisses ihre ?bliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschr?nkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu pr?fen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Z?rich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).? 2.3???? Wie sich dem Wortlaut von Art. 23 BVG entnehmen l?sst, werden die Leistungen von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache sp?ter zur Invalidit?t f?hrt, versichert ist oder war. Daher bleibt die Vorsorgeeinrichtung auch dann leistungspflichtig, wenn das Arbeitsverh?ltnis und in der Folge die Versicherungsunterstellung vor Ablauf der einj?hrigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG endet (BGE 120 V 116 Erw. 2b). Art. 23 BVG hat damit auch zum Ziel, die Verantwortlichkeit zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen abzugrenzen, wenn ein Arbeitnehmer, der in seiner Gesundheit bereits in einem die Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigenden Ausmass angeschlagen ist, in den Dienst eines neuen Arbeitgebers tritt (und damit gleichzeitig die Vorsorgeeinrichtung wechselt) und sp?ter eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erh?lt. Diesfalls entsteht dem Arbeitnehmer ein Leistungsanspruch nicht gegen?ber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern seine fr?here Vorsorgeeinrichtung bleibt weiterhin leistungspflichtig, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen jener Arbeitsunf?higkeit und dieser Invalidit?t besteht (BGE 120 V 117 Erw. 2c/aa). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidit?t zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit nicht w?hrend l?ngerer Zeit wieder arbeitsf?hig war (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa). Dabei sind die gesamten Umst?nde des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ?rztliche Beurteilung und die Beweggr?nde, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, zu ber?cksichtigen. In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gest?tzt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsf?higkeit nicht bejahen k?nnen, wenn jener massgeblich auf sozialen Erw?gungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis).

3. 3.1???? Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invalidit?tsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grunds?tzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV f?r die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grunds?tze ?ber die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invalidit?tsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunf?higkeit stellt, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Eine Arbeitsunf?higkeit ist relevant bei einer Verminderung der Arbeitsf?higkeit um mindestens 20 % (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 7. Oktober 1998, B 48/97, wiedergegeben in Markus Moser, Das Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge im Spiegel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - Aktuelle Entwicklungen, in AJP 2000 S. 753 ff., 757). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invalidit?tsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1). 3.2 ??? Wie indes das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in einem neueren Urteil vom 29. November 2002 festgehalten hat, bindet die Verf?gung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte einger?umt worden sind. Der verfassungsm?ssige Anspruch auf das rechtliche Geh?r nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) - und seit 1. Januar 2003 nach Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) - verlangt n?mlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung ber?hrende Verf?gung erl?sst, diese Einrichtung sp?testens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise seit dem 1. Januar 2003 bei Verf?gungser?ffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht. Alsdann kann die Vorsorgeeinrichtung dieselben Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Kommt die IV-Stelle dieser Pflicht zur Geh?rsgew?hrung an die mitbetroffene Versicherung nicht nach, so entfaltet ihr Beschluss keine Bindungswirkung f?r die Vorsorgeeinrichtung, und der von der IV-Stelle ermittelte Invalidit?tsgrad sowie der von ihr festgelegte Beginn der relevanten Arbeitsunf?higkeit sind im Justizverfahren frei zu ?berpr?fen (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 29. November 2002, B 26/01).

4. ????? In der vorliegenden Streitsache hat die IV-Stelle die Verf?gungen vom 3. April 1998, vom 25. Juni 1999 sowie jene vom 13. Oktober 2000, mit denen sie der Kl?gerin Rentenleistungen der Invalidenversicherung zugesprochen hatte, der Beklagten nicht er?ffnet. Demnach entfaltet die Festlegung der IV-Stelle ?ber den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunf?higkeit der Kl?gerin - 20 % seit 1. Januar 1990 - im vorsorgerechtliche Verfahren keine Bindungswirkung und ist mit freier Kognition zu ?berpr?fen.

5.?????? 5.1???? PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt am USZ, Departement f?r Innere Medizin, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, welcher der Kl?gerin im Arztbericht vom 21. September 1993 (Urk. 15/40) zuhanden der Invalidenversicherung eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % seit 1. Januar 1990 attestiert hatte, gab im Schreiben vom 14. Februar 2001 (Urk. 21/2) an die Beklagte pr?zisierende Ausk?nfte ?ber die Beurteilung der Arbeitsunf?higkeit per 1. Januar 1990. Er legte dar, er habe die Kl?gerin am 28. August 1992 das erste Mal anl?sslich einer Konsultation gesehen. Indes h?tten vier Konsultationen der Kl?gerin bei seinem Vorg?nger Dr. A.___ in den Monaten September und Oktober 1989 stattgefunden, ?ber deren Ergebnis der Hausarzt Dr. med. C.___, ___, schriftlich informiert worden sei. Die n?chste Konsultation im Universit?tsspital sei erst wieder am 14. Januar 1991 erfolgt; deren Ergebnis sei Dr. med. D.___, ___, mitgeteilt worden. In einem Konsultationseintrag vom 28. Februar 1992 erw?hne Dr. A.___ erstmals eine 20%ige Arbeitsunf?higkeit ab dem 1. Januar 1990. Daraus folge, dass diese Beurteilung der Arbeitsunf?higkeit nicht in der Sprechstunde des Universit?tsspitals, sondern wahrscheinlich durch einen der beiden erw?hnten Haus?rzte erfolgt sei. Dr. D.___ gab im Schreiben vom 12. M?rz 2001 an den Anwalt der Kl?gerin an, die erste Konsultation der Kl?gerin in seiner Sprechstunde habe am 1. Dezember 1990 stattgefunden. Die Festlegung der Arbeitsunf?higkeit von 20 % ab dem 1. Januar 1990 sei nicht durch ihn erfolgt (Urk. 2/12). 5.2???? Weil Dr. A.___ die Kl?gerin zwischen Oktober 1989 und Januar 1991 nicht behandelt hatte und ?berdies die Festlegung des angeblichen Eintritts einer 20%igen Arbeitsunf?higkeit per 1. Januar 1990 durch Dr. A.___ erst im Februar 1992 erfolgte, kann dieser Beurteilung der Arbeitsunf?higkeit hinsichtlich des Zeitpunkts durch das Universit?tsspital Z?rich kein Beweiswert beigemessen werden. Dazu kommt, dass jedenfalls bis zur Beendigung des Teilzeit-Arbeitsverh?ltnis mit dem X.___ per 31. Dezember 1989 keine Arbeitsunf?higkeit bestanden hatte und dies auch f?r die unmittelbare Folgezeit (1. bis 5. Januar 1990) gegolten haben d?rfte, hatte doch die Kl?gerin vom 22. bis 31. Dezember 1989 mit einem Tag Ferienunterbruch voll gearbeitet (vgl. Urk. 11/4). Die damalige Festlegung der 20%igen Arbeitsunf?higkeit der Kl?gerin ab 1. Januar 1990 erscheint deshalb als willk?rlich und gen?gt den hohen Anforderungen einer r?ckwirkenden Attestierung, wie sie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht im Entscheid vom 5. Februar 2003 in Sachen B. (B13/01) dargelegt hat, in keiner Weise. Im ?brigen w?rde es ohnehin am zeitlichen Zusammenhang zwischen einer damals m?glicherweise bestehenden Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit und der ab dem 1. Mai 1997 in rentenbegr?ndendem Ausmass eingetretenen Invalidit?t fehlen.

6.?????? Die Kl?gerin war vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 im Y.___ im Umfang eines Teilzeitpensums von 80 % t?tig. Daneben besuchte sie von 1993 bis 1996 die Schule ___ und schloss diese Ausbildung mit einem Diplom ab. Wenn die IV-Stelle in der Verf?gung vom 3. April 1998 ausf?hrt, dass die Versicherte seit dem 1. Januar 1990 ohne wesentlichen Unterbruch zu 20 % arbeitsunf?hig gewesen sei, dann ?bersieht sie, dass die Kl?gerin w?hrend mehrerer Jahre neben ihrer 80%igen Erwerbsarbeit mit Erfolg einer berufsbegleitenden Ausbildung mit Diplomabschluss nachging. Damit aber ?bte die Kl?gerin w?hrend mehrerer Jahre neben der 80%igen Erwerbst?tigkeit eine weitere, f?r die Bemessung der Arbeitsf?higkeit relevante T?tigkeit aus, so dass w?hrend dieser Zeit eine durchgehende Arbeitsunf?higkeit im Umfang von mindestens 20 % auszuschliessen ist. Hieran ?ndert auch nichts, dass die damalige Arbeitgeberin in einem Schreiben vom 16. Oktober 2002 an den kl?gerischen Anwalt angibt, F.___ habe w?hrend des Anstellungsverh?ltnisses aus gesundheitlichen Gr?nden nie mehr als 60-80 % arbeiten k?nnen (Urk. 21/1).

7. 7.1 Gest?tzt auf diese Erw?gungen erweist sich die Klage in jeder Hinsicht als unbegr?ndet, was zu ihrer Abweisung f?hrt. 7.2???? Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer ?ffentlichrechtlichen Aufgabe betrauten Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientsch?digung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

BV.2001.00092 — Zürich Sozialversicherungsgericht 08.04.2003 BV.2001.00092 — Swissrulings