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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.06.2003 BV.2001.00065

18. Juni 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,583 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Anspruch aus beruflicher Vorsorge bei Teilzeitanstellung (50/50) mit nachfolgendem Eintritt einer Teilinvalidität;

Volltext

BV.2001.00065

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r M?ckli

Urteil vom 19. Juni 2003 in Sachen K.___ ? Kl?gerin

vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

1. Kanton Z?rich

2. Pensionsfonds f?r die Arbeitnehmer Gastrosuisse Blumenfeldstrasse 20, Postfach, 8046 Z?rich

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Z?rich Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Z?rich,

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Z?rich

Beklagter 2 vertreten durch Rechtsanwalt Armin Neiger Genferstrasse 23, Postfach, 8027 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? Die 1951 geborene K.___ war seit 1987 in Teilzeitanstellungen von je rund 50 % als Lehrerin an der Schule B.___ und beim Verband K.___ t?tig. Das Arbeitsverh?ltnis mit der Schule B.___ wurde aus betrieblich-organisatorischen Gr?nden per 31. Dezember 1998 aufgel?st (K?ndigungsschreiben vom 23. Mai 1998, Urk. 13/1). K.___ leidet seit Jahren an gesundheitlichen Beeintr?chtigungen, welche ab Dezember 1998 zu einer dauernden 50%igen Arbeitsunf?higkeit f?hrten (vgl. unter anderen den Bericht der Schulthess Klinik Z?rich vom 26. Oktober 1999 zuhanden der Invalidenversicherung, Urk. 17/12). Die T?tigkeit beim Verband K.___ f?hrte die Versicherte nach Eintritt der Teilinvalidit?t im bisherigen Umfang von 50 % weiter (Urk. 1 Ziff. 2; vgl. auch Urk. 17/20). ???????? Mit Verf?gungen vom 3. und 17. November 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, K.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine halbe Invalidenrente (bei einem Invalidit?tsgrad von 50 %) nebst einer Ehegatten und einer Kinderrente zu (Urk. 17/3-4). Die Versicherte gelangte daraufhin an die Vorsorgeeinrichtungen ihrer beiden Arbeitgeber. Der Pensionsfonds f?r die Arbeitnehmer Gastrosuisse (Vorsorgeeinrichtung der Schule B.___ ) richtet seit 8. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente nebst einer halben Kinderrente aus, berechnet auf dem versicherten Verdienst aus der 50%-Anstellung bei der Schule B.___ (Urk. 2/4). Die BVK (Vorsorgeeinrichtung des Verbandes K.___) lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da die Versicherte bei ihrer Teilzeitanstellung beim Verband K.___ keine Lohneinbusse infolge Invalidit?t erleide (Urk. 2/5). Im folgenden Schriftenwechsel zwischen den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen beziehungsweise der Versicherten wurde keine Einigung in der Frage erzielt, ob sich auch die BVK h?lftig am 50%igen Erwerbsausfall der Versicherten zu beteiligen habe oder ob der Pensionsfonds f?r die Arbeitnehmer Gastrosuisse allenfalls eine ganze Invalidenrente (auf dem bei ihr versicherten Verdienst) ?bernehmen m?sste (Urk. 2/6-9).

2. 2.1???? Mit Eingabe vom 16. August 2001 (Urk. 1) liess K.___ gegen die BVK (richtig: Kanton Z?rich) sowie gegen den Pensionsfonds f?r die Arbeitnehmer Gastrosuisse Klage erheben mit dem Rechtsbegehren: "1. Der Kl?gerin sei r?ckwirkend ab 1. Dezember 1999 eine halbe Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge der Beamtenversicherungskasse Z?rich samt Verzugszinsen auszurichten. ?2.??? Eventualiter sei der Kl?gerin r?ckwirkend ab 1. Dezember 1999 eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge der Gastrosuisse Z?rich samt Verzugszinsen auszurichten. ?3.??? Unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Der Beklagte 1 ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2001 (Urk. 8) um Abweisung der ihn betreffenden Klage im Wesentlichen mit der Begr?ndung, da die Kl?gerin auch nach Eintritt der Invalidit?t die bisherige T?tigkeit beim Verband K.___ weiterf?hre, erleide sie auf dem beim Beklagten 1 versicherten Verdienst keine Einbusse. Im Weiteren vertrat er die Auffassung, der Beklagte 2 habe f?r den vollst?ndigen Ausfall des bei diesem versicherten Lohnes allein aufzukommen, wogegen der Beklagte 1 eine allf?llige sp?tere Erh?hung des Invalidit?tsgrades zu ?bernehmen h?tte. Der Beklagte 2 seinerseits ersuchte ebenfalls um Abweisung der ihn betreffenden Klage. Er machte zur Hauptsache geltend, er erbringe exakt jene Leistungen, wozu er laut Reglement verpflichtet sei. F?r weitergehende Anspr?che fehle es an einer Rechtsgrundlage (Beschwerdeantwort vom 22. November 2001, Urk. 12 S. 9 Ziff. 4). Nach Beizug der IV-Akten (Urk. 17/1-28) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an. W?hrend die Kl?gerin auf eine Replik verzichtete (Urk. 20), hielt der Beklagte 1 mit Duplik vom 29. Januar 2002 (Urk. 22) nochmals fest, dass er erst leistungspflichtig werde, wenn sich der Gesundheitszustand und damit die Erwerbsf?higkeit der Kl?gerin in Zukunft verschlechtern sollte. Der Beklagte 2 wiederholte mit Duplik vom 12. M?rz 2002 (Urk. 26) ebenfalls seine bisher vertretene Auffassung, dass er zu weitergehenden Leistungen nicht verpflichtet werden k?nne. Mit Verf?gung vom 14. M?rz 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 27). 2.2???? Mit Eingabe vom 19. November 2002 (Urk. 31) erg?nzte die Kl?gerin ihre Klage vom 16. August 2001 (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren: "4. Der Kl?gerin sei mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge der Beamtenversicherungskasse Z?rich samt Verzugszinsen auszurichten. ? 5. Der Kl?gerin sei mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge der Gastrosuisse Z?rich samt Verzugszinsen auszurichten. ? 6. Bei Bedarf seien die Akten der Invalidenversicherung? beizuziehen." Zur Begr?ndung f?hrte sie an, die Invalidenversicherung richte aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 1. April 2002 bei einem Invalidit?tsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente aus (vgl. Verf?gung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2002, Urk. 32/1-2). Damit seien die Beklagten ab diesem Zeitpunkt auch zur Leistung je einer ganzen Invalidenrente verpflichtet (Urk. 31 S. 2). Nach Eingang der Stellungnahmen der Beklagten hierzu (Urk. 36 bzw. Urk. 38) zog das Gericht die Revisionsakten der Invalidenversicherung bei (Urk. 40/1-16) und gab den Beklagten Gelegenheit, ihre Stellungnahmen zu erg?nzen (Verf?gung vom 18. Februar 2003, Urk. 41). Der Beklagte 1 teilte mit, er werde der Kl?gerin aufgrund der Erh?hung des IV-Grades auf insgesamt ?ber 66 2/3 % eine Invalidenrente von 60 % auf dem ganzen bei ihm versicherten Verdienst mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ausrichten, wobei das mit dem Pensum von 28 % beim Verband K.___ weiterhin erzielte Einkommen nur bei der Pr?fung einer allf?lligen ?berentsch?digung angerechnet werde (Stellungnahme vom 10. M?rz 2003, Urk. 44). Der Beklagte 2 stellte mit Stellungnahme vom 25. April 2003 (Urk. 48; vgl. auch vorl?ufige Stellungnahme vom 23. Januar 2003, Urk. 38) das Rechtsbegehren, es sei auf den Antrag 5 der Kl?gerin vom 19. November 2002 nicht einzutreten, eventualiter sei Antrag 5 abzuweisen, subeventualiter sei der Kl?gerin im Sinne ihres Antrags 5 ab 1. April 2002 lediglich eine volle Invalidenrente im Umfang des BVG-Obligatoriums auszurichten (vgl. dazu Eingabe der Kl?gerin vom 23. Mai 2003, Urk. 50). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Alle Parteien gehen davon aus, dass die Kl?gerin, welche parallel bei zwei verschiedenen Arbeitgebern zu je 50 % angestellt war und in jedem der beiden Halbpensen ein den Grenzbetrag gem?ss Art. 7 und 9 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ?bersteigendes Einkommen erzielte, bei beiden Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert war. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) hat eine mehrfache Versicherungspflicht bei nebeneinander ausge?bten gleichwertigen Erwerbst?tigkeiten, wie sie in der vorliegenden Konstellation gegeben ist, in einem k?rzlich ergangenen Grundsatzurteil ausdr?cklich bejaht (im Internet ver?ffentlichtes Urteil vom 18. Februar 2003 in Sachen F., B 57/01, Erw. 3).

2.?????? 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gem?ss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur H?lfte invalid ist. 2.2 Unbestritten ist, dass die Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache (vorerst) zur Teil-Invalidit?t f?hrte, eingetreten ist, w?hrend die Kl?gerin sowohl beim Verband K.___ (Vorsorgeeinrichtung Beklagter 1) wie auch an der Schule B.___ (Vorsorgeeinrichtung Beklagter 2) angestellt war (vgl. Urk. 8 Ziff. 4; Urk. 12 S. 3; Urk. 17/5). Da der gesamte invalidit?tsbedingte Erwerbsausfall im Versicherungsverh?ltnis mit dem Beklagten 2 eintrat, richtet dieser ab 8. Dezember 2000 entsprechend dem Invalidit?tsgrad von 50 % eine reglementarische halbe Invalidenrente aus (Urk. 2/4; Art. 13 des Reglements des Pensionsfonds f?r die Arbeitnehmer Gastrosuisse). Gegen die Berechnung dieser Rente hat die Kl?gerin keine Einwendungen erhoben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Klageweise fordert die Kl?gerin indessen die Auszahlung der Rente r?ckwirkend ab 1. Dezember 1999, ohne die Differenz zu dem vom Beklagten 2 festgelegten Rentenbeginn zu begr?nden (Urk. 1). Der Beklagte 2 f?hrte hierzu aus, die Kl?gerin habe wohl ?bersehen, dass sie bis am 7. Dezember 2000 Taggelder erhalten habe. Laut Art. 13 Ziff. 2 lit. a des Reglements werde eine IV-Rente bis zur Ersch?pfung der Taggeldanspr?che aufgeschoben, soweit diese mindestens 80 % des entgangenen Lohnes deckten (Urk. 12 S. 8). Da die Kl?gerin auf Replik verzichtete (vgl. Urk. 20), ist davon auszugehen, dass sie die Ausf?hrungen des Beklagten 2 betreffend die Taggeldleistungen nicht bestreitet. Die Klage betreffend den Beklagten 2 ist demnach abzuweisen, soweit sie Leistungen f?r den Zeitraum vor dem 8. Dezember 2000 betrifft. 2.3???? Die Kl?gerin war gesamthaft bei beiden Beklagten im Umfang eines Vollzeitpensums vorsorgeversichert. Mit der ihr vom Beklagten 2 zugesprochenen halben Rente (berechnet auf dem versicherten Verdienst f?r ein halbes Pensum) erh?lt sie f?r den Verlust ihrer halben Erwerbsf?higkeit faktisch lediglich eine Viertels-Rente. 2.4???? Im erw?hnten Grundsatzurteil (vgl. Erw. 1) hatte sich das EVG mit der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegenden Problematik zu befassen, n?mlich welche Vorsorgeeinrichtung in welchem Umfang leistungspflichtig wird, wenn eine gleichzeitig bei zwei Arbeitgebern zu je 50 % angestellte und deshalb bei zwei Vorsorgeeinrichtungen obligatorisch versicherte Person diejenige Erwerbst?tigkeit, welche dem einen Versicherungsverh?ltnis zu Grunde liegt, wegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aufgibt, w?hrend sie beim Arbeitgeber, der der anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, mit dem bisherigen Pensum angestellt bleibt (EVG-Urteil vom 18. Februar 2003 in Sachen F., B 57/01, Erw. 4.2). Das EVG hat in jenem Fall diejenige Pensionskasse, bei welcher die damalige Beschwerdegegnerin (im EVG-Verfahren) das dort versicherte halbe Pensum invalidit?tsbedingt aufgegeben hat, verpflichtet, eine volle Rente (berechnet auf dem Lohn aus dem Besch?ftigungsgrad von 50 %) auszurichten. Eine Leistungspflicht der anderen Kasse, bei welcher die Beschwerdegegnerin weiterhin im Umfang eines halben Pensums versichert war, hat das EVG verneint. Mit dieser L?sung gelange die Beschwerdegegnerin in den Genuss derjenigen Leistungen, welche ihr auf Grund ihrer Erwerbsunf?higkeit zust?nden, w?hrend die nicht leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung die Versicherung im Rahmen der bestehenden Deckung weiterf?hren k?nne. Weiter f?hrte das EVG aus, es treffe zwar zu, dass der Vorsorgeeinrichtung, welche die Rente auszurichten habe, eine Leistung auferlegt werde, welche ?ber den - bei isolierter Betrachtung - aus der gegebenen Teilinvalidit?t in Verbindung mit dem absolvierten Pensum resultierenden Anspruch hinaus gehe. Im Gegensatz zur Versicherungsnehmerin sei die Vorsorgeeinrichtung jedoch auf Grund der Vielzahl versicherter Personen in der Lage, diesen zus?tzlichen Aufwand auszugleichen, da andere Versicherte in analoger Konstellation das Arbeitsverh?ltnis bei dem ihr angeschlossenen Arbeitgeber fortsetzen w?rden. Die gegen diese L?sung bereits in der Literatur erhobenen Einwendungen, welche im vorliegenden Verfahren teilweise auch vom? Beklagten 2 aufgenommen wurden (vgl. Urk. 12 Ziff. 6 ff. S. 9), hat das EVG als unbegr?ndet erachtet (EVG-Urteil vom 18. Februar 2003 in Sachen F., B 57/01, Erw. 4.3.3). 2.5???? Der Sachverhalt des vorliegenden Falles ist mit demjenigen des EVG-Urteils vom 18. Februar 2003 in Sachen F. praktisch identisch. Es besteht somit kein Anlass, diesen Fall anders zu beurteilen. Damit hat die Kl?gerin Anspruch auf eine 100%-Invalidenrente des Beklagten 2 ab 8. Dezember 2000 gem?ss Abrechnung vom 14. Dezember 2000 (Urk. 2/4). ???????? Da bei diesem Ergebnis die Erh?hung des Invalidit?tsgrades der Kl?gerin von 50 % auf 70 % per 1. April 2002 (Urk. 32/1) einzig Auswirkungen im Versicherungsverh?ltnis mit dem Beklagten 1 zeitigt (vgl. auch EVG-Urteil vom 18. Februar 2003 in Sachen F., B 57/01, Erw. 4.3.3 am Schluss) und somit den Beklagten 2 nicht mehr betrifft, sind seine mit Stellungnahme vom 25. April 2003 gestellten Antr?ge gegenstandslos geworden (Urk. 48 S. 2). 2.6???? Der Beklagte 1 teilte mit Stellungnahme vom 10. M?rz 2003 (Urk. 44) mit, da der Invalidit?tsgrad nun insgesamt ?ber 66 2/3 % betrage, werde der Kl?gerin ab 1. Februar 2003 eine Invalidenrente von 60 % auf dem bei ihm versicherten Lohn gem?ss ? 20 Abs. 2 des Versicherungsvertrages (Urk. 45) ausgerichtet. Bis dahin erhalte die Kl?gerin laut Angaben des Arbeitgebers den Lohn auf dem ungek?rzten Pensum von 14 Lektionen. Dem Rentenbeginn ab 1. April 2002, wie ihn die Kl?gerin beantragt (Urk. 31), steht demnach die Weiterausrichtung des ungek?rzten Lohnes bis 1. Februar 2003 entgegen (vgl. ? 53 des Versicherungsvertrages, Urk. 45). Auf Grund dieser Anerkennung ist der Beklagte 1 zu verpflichten, der Kl?gerin eine volle Invalidenrente ab 1. Februar 2003 auszurichten; im ?brigen ist die Klage abzuweisen.

3.?????? Die Vorsorgeeinrichtungen haben auf den Renten ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, da der Gl?ubiger die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat (Art. 105 OR). Der Zinssatz betr?gt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 Erw. 4c). ???????? Der Beklagte 1 hat demnach die ab 1. Februar 2003 nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen F?lligkeitsdatum mit 5 % zu verzinsen. ???????? Der Beklagte 2 hat die vom 8. Dezember 2000 bis Juli 2001 nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (16. August 2001), die restlichen ab dem jeweiligen F?lligkeitsdatum mit 5 % zu verzinsen.

4.?????? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. ???????? Gegen?ber dem Beklagten 2 liegt ein - abgesehen vom sp?teren Rentenbeginn - vollst?ndiges Obsiegen im Sinne des Eventualbegehrens vor. Die Kl?gerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Dem von der Rechtsvertretung der Kl?gerin geltend gemachten Aufwand von 8 Stunden entsprechend (vgl. Urk. 33) ist die Entsch?digung auf Fr. 1'178.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. ???????? Der Beklagte 1 hat seine Leistungspflicht f?r den Fall einer Erh?hung des Invalidit?tsgrades nie bestritten (Urk. 8 Ziff. 7 f.; Urk. 22) und beim tats?chlichen Eintritt den Anspruch auf eine volle Rente auf dem bei ihm versicherten Verdienst ohne weiteres anerkannt (vgl. Urk. 44 und vorstehend Erw. 2.6). Es lag damit in Bezug auf Klageantrag 4 (Urk. 31) keine vom Gericht zu beurteilende Streitsache vor (Art. 73 BVG), weshalb der Beklagte 1 trotz Anerkennung nicht zu einer Prozessentsch?digung an die Kl?gerin verhalten werden kann.

Das Gericht erkennt: 1.1?????? Infolge teilweiser Anerkennung wird der Beklagte 1 verpflichtet, der Kl?gerin ab 1. Februar 2003 eine volle Invalidenrente auszurichten. Auf den ab 1. Februar 2003 nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen hat der Beklagte 1 ab dem jeweiligen F?lligkeitsdatum einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Im ?brigen wird die Klage gegen den Beklagten 1 abgewiesen. 1.2?????? Die Klage gegen den Beklagten 2 wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Beklagte 2 verpflichtet wird, der Kl?gerin ab 8. Dezember 2000 anstelle der bisherigen halben eine volle Invalidenrente auszurichten. Auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen hat der Beklagte 2 einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen, und zwar f?r die ab 8. Dezember 2000 bis Juli 2001 geschuldeten ab 16. August 2001 und f?r die restlichen ab dem jeweiligen F?lligkeitsdatum. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der Beklagte 2 wird verpflichtet, der Kl?gerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'178.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst f?r Behinderte - Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich unter Beilage eines Doppels von Urk. 50 und einer Kopie von Urk. 50/1 - Rechtsanwalt Armin Neiger unter Beilage eines Doppels von Urk. 50 sowie je einer Kopie von Urk. 33 und Urk. 50/2 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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