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Zürich Sozialversicherungsgericht 14.05.2003 BV.2001.00045

14. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,179 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

BVG 23: welche Vorsorgeeinrichtung muss Leistung erbringen (für psychische Krankheit). Nicht gültig befristeter Arbeitsvertrag

Volltext

BV.2001.00045

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekret?rin Vieli Urteil vom 15. Mai 2003 in Sachen V.___ ? Kl?ger

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph H?berli Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Z?rich

gegen

Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben Schweizerische Lebensversicherungs- Gesellschaft Hohlstrasse 556, Postfach 1550, 8048 Z?rich Beklagte

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? V.___, geboren 1961, war gem?ss Vertrag vom 5. Mai 1999 durch den Arbeitsverleihbetrieb A.___SA, Fribourg, ab dem 10. Mai 1999 tempor?r als Bauarbeiter angestellt (Urk. 2/2). Er wurde in der Folge bis zum 10. September 1999 gem?ss dem vorerw?hnten Arbeitsvertrag entl?hnt bzw. bezog Kranken- oder Unfalltaggelder (Urk. 2/4/1-5). Mit Brief vom 8. September 1999 teilte die A.___ SA V.___ mit, dass sein Einsatz am 10. September 1999 definitiv enden werde (Urk. 2/5). 1.2???? Mit Schreiben vom 26. September 2000 er?ffnete die IV-Stelle des Kantons Fribourg V.___, dass er aufgrund eines IV-Grades von 100 % ab dem 1. Juli 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 2/6). 1.3???? Die Vorsorgeeinrichtung der A.___ SA, die Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben (nachfolgend: ELVIA), stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, V.___ habe keinen Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge, da sein Arbeitsvertrag f?r eine Dauer von weniger als 3 Monaten abgeschlossen worden und daher keine Unterstellung unter die obligatorische Versicherung erfolgt sei. Zudem sei V.___ bei Eintritt der f?r die Berentung relevanten Arbeitsunf?higkeit nicht bei der A.___ SA besch?ftigt gewesen (Schreiben vom 20. Oktober 2000, Urk. 2/7).

2.?????? Nachdem die ELVIA im nachfolgenden Schriftenwechsel (Urk. 2/9-11) an ihrem Standpunkt festgehalten hatte, liess V.___, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 28. Mai 2001 Klage gegen sie erheben mit folgendem Rechtsbegehren: "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kl?ger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 eine Invalidenrente entsprechend einem Invalidit?tsgrad von 100 % und gem?ss den anwendbaren, reglementarischen Bestimmungen, mindestens jedoch von Fr. 6'122.-- pro Jahr zu bezahlen, zuz?glich Zins zu 5 % auf den verfallenen Leistungen seit Klageeinleitung; ??????? Unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beklagten." ???????? Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 17. August 2001 Abweisung der Klage (Urk. 8). Daneben stellte sie verschiedene formelle Antr?ge: den Beizug der IV-Akten, die Feststellung s?mtlicher Arbeitgeber des Kl?gers seit dem 22. September 1986 und der Beendigungsgr?nde der betreffenden Arbeitsverh?ltnisse sowie die Erstellung eines Gutachtens ?ber Entstehung und Zeitpunkt des Eintritts der gem?ss Art. 23 BVG relevanten Arbeitsunf?higkeit des Kl?gers durch einen unabh?ngigen medizinischen Sachverst?ndigen (Urk. 8 S. 2). ???????? Mit Verf?gung vom 22. August 2001 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Kl?gers bei (Urk. 13). ???????? Der Kl?ger ?nderte replicando sein Rechtsbegehren und beantragte neu mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine Rente von mindestens Fr. 6'790.-- sowie eine Kinderrente in der H?he von Fr. 1'358.-- pro Jahr nebst Zins zu 5 % auf den verfallenen Leistungen seit Klageeinleitung (Eingabe vom 25. Oktober 2001, Urk. 19). ???????? Nachdem die Beklagte mit Duplik vom 26. November 2001 (Urk. 22) an ihren Antr?gen festgehalten hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 26. November 2001 als geschlossen erkl?rt (Urk. 24). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 24'720 Franken (Art. 5 der Verordnung ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2], in der Fassung vom 11. November 1998, g?ltig bis 31. Dezember 2000) beziehen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres f?r die Risiken Tod und Invalidit?t und ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch f?r das Alter (Art. 7) der obligatorischen Versicherung. Von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind gest?tzt auf Art. 2 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2 Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von h?chstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverh?ltnis ?ber die Dauer von drei Monaten hinaus verl?ngert, so sind sie von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verl?ngerung vereinbart wurde. 1.2.1?? Nach Lehre und Rechtsprechung sind Verwaltungsbeh?rden und Gerichte zur selbst?ndigen Entscheidung von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern das Gesetz nichts anderes sagt und die zust?ndige Beh?rde ?ber die Vorfrage noch nicht entschieden hat (BGE 112 IV 119 Erw. 4a, 108 II 460 Erw. 2, 105 II 311 Erw. 2, 102 Ib 369 Erw. 4; Rhinow/Kr?henmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung/Erg?nzungsband, Basel 1990, Nr. 142 B I, S. 448; H?felin/M?ller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Z?rich 1993, S. 13 Rz. 48). ???????? Vorliegend hat das Sozialversicherungsgericht in Ermangelung eines diesbez?glichen Entscheids der zust?ndigen Zivilgerichtsbarkeit bzw. einer diesbez?glichen Gesetzesvorschrift vorfrageweise die zivilrechtliche Frage zu pr?fen, ob der Arbeitsvertrag, den der Kl?ger mit der A.___ SA abschloss, g?ltig befristet war. 1.2.2?? Ein Arbeitsvertrag ist befristet, wenn nicht nur dessen Beginn, sondern auch dessen Beendigung zum Voraus bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (J?rg Br?hwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, Bern 1996, N 1 zu Art. 334 des schweizerischen Obligationenrechts [OR]; Praxis 2001 Nr. 31 S. 198 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei kann die Befristung durch Zeitbestimmung erfolgen und auch durch ein Ereignis gebildet sein, von dem gewiss ist, dass es, ungewiss jedoch, wann es eintreten wird. Ferner kann sie durch Umschreibung des Zweckes oder Umfanges der Arbeitsleistung festgelegt sein oder durch eine genau festgelegte Anzahl von Arbeitseinheiten (St?cken) bestimmt werden. ???????? Befristungen des Arbeitsvertrages m?ssen f?r Arbeitgeber und Arbeitnehmer objektiv bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein. Demzufolge darf bei ereignisabh?ngigen Befristungen der Eintritt des Ereignisses nicht durch eine der Parteien allein bewirkt werden k?nnen, d.h. insbesondere nicht einseitig vom Willen des Arbeitgebers abh?ngig sein, ansonsten das Arbeitsverh?ltnis als unbefristetes gelten w?rde (BGE 108 II 115, vgl. auch 116 II 145). Ein Arbeitsvertrag mit einer Maximaldauer kann innerhalb dieser Dauer unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Termine gek?ndigt werden, endet jedoch, wenn keine vorzeitige K?ndigung erfolgt, von selbst mit dem Ablauf der angegebenen Maximaldauer. Es liegt somit ein befristetes Arbeitsverh?ltnis vor (Br?hwiler, a.a.O., N 2 zu Art. 334 OR). Befristete Arbeitsvertr?ge enden automatisch, d.h. ohne K?ndigung mit Fristablauf (Art. 334 Abs. 1 OR). Demzufolge sind die Gesetzesvorschriften ?ber den K?ndigungsschutz (Art. 335a-c OR) trotz ihres teilweise zwingenden Charakters hier nicht anwendbar, denn diese greifen logischerweise nur ein, wenn zur Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses ?berhaupt eine K?ndigung ausgesprochen wird (Br?hwiler, a.a.O., N 3 zu Art. 334 OR).

2. 2.1???? Zwischen den Parteien ist strittig, ob das Arbeitsverh?ltnis bei der A.___ SA rechtsg?ltig befristet war und damit weniger als drei Monate dauerte oder nicht. Bejahendenfalls w?re der Kl?ger gest?tzt auf Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2 der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt gewesen, womit er keine Anspr?che gegen?ber der Beklagten h?tte. ???????? Der Kl?ger macht hierzu geltend, er sei nicht f?r ein bestimmtes Projekt angestellt worden, aus dessen Dauer sich eine Befristung h?tte ergeben k?nnen, noch sei ein kalendarischer Endtermin pr?zise vereinbart worden. Mit der Formulierung "inf?rieure ? 3 mois" sei keine pr?zise Zeitdauer vereinbart worden, k?nne diese doch zwischen einem Tag und zwei Monaten plus 30 Tagen schwanken. Zudem sei die Bestimmung des Endtermines ausschliesslich im Entscheidungsbereich der Arbeitgeberin gelegen und habe einer weiteren Willens?usserung, mithin einer K?ndigung bedurft. Aus dem Ablauf der Ereignisse und dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 8. September 1999 ergebe sich zudem, dass er noch weiter h?tte eingesetzt werden sollen und k?nnen, wenn er nicht erkrankt w?re. Aus all diesen Umst?nden gehe hervor, dass eine Befristung des Arbeitsverh?ltnisses durch die Parteien nicht wirklich beabsichtigt gewesen sei (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 8 und Urk. 19 S. 2 Ziff. 2). ???????? Demgegen?ber h?lt die Beklagte daf?r, eine Befristung auf weniger als drei Monate sei zul?ssig. Durch die Befristung des Arbeitsvertrages auf weniger als drei Monate sei n?mlich eine H?chstdauer von 2 Monaten und 29 Tagen vereinbart worden. Entgegen der kl?gerischen Behauptung sei die Bestimmung des effektiven Endtermins nicht ausschliesslich im Entscheidungsbereich der Arbeitgeberin gelegen. Vielmehr habe das Arbeitsverh?ltnis innerhalb der genannten H?chstdauer von Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch K?ndigung beendet werden k?nnen. Selbst wenn man annehmen sollte, das Arbeitsverh?ltnis des Kl?gers sei aufgrund des Schreibens der Arbeitgeberin vom 8. September 1999 (Urk. 2/5), in welchem dem Kl?ger die definitive Beendigung des Einsatzes per 10. September 1999 mitgeteilt worden sei, ?ber die Dauer von 3 Monaten hinaus verl?ngert worden, womit der Kl?ger der obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen w?re, st?nden ihm dennoch keine Leistungen zu, da die Fortsetzung des Arbeitsverh?ltnisses in einem Zeitpunkt geschehen sei, in welchem bereits volle Arbeitsunf?higkeit ?bestanden habe. Der Kl?ger sei daher gem?ss Art. 2 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 nicht versicherungspflichtig und deshalb auch nicht f?r die Leistungen gem?ss BVG versichert gewesen (Urk. 8 S. 10 f. und Urk. 22 S. 3 Lit. B, Ad 2.). 2.2???? Laut Arbeitsvertrag vom 5. Mai 1999 (Urk. 2/2) wurde der Kl?ger "engag? par A.___ (...) SA en qualit? de collaborateur temporaire aupr?s de notre client aux conditions suivantes: (...) Dur?e de la mission: Inf?rieure ? 3 mois". Nach der Bestimmung des vereinbarten Sal?rs folgt unter Hinweis auf das Bundesgesetz ?ber die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG, bzw. loi f?d?ral sur le service de l'emploi et la location de services, LSE) die Festsetzung der K?ndigungsfristen: "Conform?ment ? la LSE, le d?lai de r?siliation est de deux jours pendant les trois premiers mois; sept jours entre le 4?me et le 6?me mois et 1 mois d?s le 7?me mois d'une mission ininterrompue." Damit enth?lt der Arbeitsvertrag widerspr?chliche Elemente: Einerseits wird die Dauer des Arbeitsvertrages begrenzt, andererseits werden K?ndigungsfristen unter Hinweis auf das AVG fixiert, welche gem?ss AVG aber lediglich auf das unbefristete Arbeitsverh?ltnis anwendbar sind. Wenn man also davon ausgehen wollte, dass die Parteien mit der Formulierung "Dur?e de la mission: Inf?rieure ? 3 mois" ein befristetes Arbeitsverh?ltnis zu begr?nden gedachten, so w?re dies im Sinne einer Maximaldauer zu verstehen. Es kann allerdings offen bleiben, wie die Willenserkl?rungen der Parteien auszulegen sind, da die Befristung jedenfalls nicht rechtsg?ltig erfolgte. Die Formulierung l?sst n?mlich in der Tat v?llig offen, wie lange das Vertragsverh?ltnis dauern soll. Die Dauer l?sst sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht auf 2 Monate und 29 Tage festsetzen, wird doch mit der Formulierung "inf?rieure ? 3 mois" etwas ganz anderes gesagt. Vielmehr trifft zu, dass damit - wie der Kl?ger darlegte - von der Dauer eines Tages bis zu drei Monaten abz?glich eines Tages jede Dauer m?glich w?re. Es bedurfte damit in der Tat einer weiteren Willenserkl?rung, um den Arbeitsvertrag enden zu lassen. Damit wurde aber keine g?ltige Befristung vorgenommen. Selbst wenn man die fragliche Formulierung so auslegen wollte, dass das Vertragsverh?ltnis sp?testens einen Tag vor Ablauf von drei Monaten enden sollte, dass es sich somit um eine Maximaldauer und damit um eine rechtsg?ltige Befristung handeln w?rde, so geht aus dem Verhalten der Parteien hervor, dass sie den Vertrag nicht so verstanden hatten. Andernfalls w?re es nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitgeberin dem Kl?ger mit Schreiben vom 8. September 1999 mitteilte, sein Einsatz werde definitiv am 10. September 1999 - und damit gut einen Monat nach dem Ablauf der Maximaldauer am 9. August 1999 - enden (Urk. 2/5). 2.3???? Da nach dem Gesagten von einem unbefristeten Arbeitsverh?ltnis auszugehen ist, unterstand der Kl?ger, zumal die ?brigen Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 BVG vorliegend unbestrittenermassen erf?llt sind, f?r die Dauer seiner Anstellung bei der A.___ SA, d.h. vom 10. Mai 1999 bis zum 10. September 1999 (Urk. 2/2 und Urk. 2/5) (sowie w?hrend der Nachdeckungszeit von einem Monat gem?ss Art. 10 Abs. 3 BVG f?r die Risiken Tod und Invalidit?t) der obligatorischen Versicherung. Er war daher in der genannten Zeit bei der Beklagten als Vorsorgeeinrichtung der A.___ SA vorsorgeversichert. Zu pr?fen bleibt, ob die Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t f?hrte, in dieser Zeit eingetreten ist.

3. 3.1???? Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte invalid ist. Gem?ss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten f?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge f?llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidit?t nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer l?ngeren Zeit der Arbeitsunf?higkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit n?mlich der durch die zweite S?ule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidit?tsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, w?hrend welcher die Person unter Umst?nden aus dem Arbeitsverh?ltnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 3.2???? Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsf?higkeit bereits beeintr?chtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr sp?ter eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegen?ber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegen?ber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit angeh?rte. Unter Arbeitsunf?higkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunf?higkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent betr?gt (vgl. Mitteilungen ?ber die berufliche Vorsorge des Bundesamtes f?r Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen). Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunf?higkeit angeschlossen war, f?r das erst nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses eingetretene Invalidit?tsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidit?t zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit nicht w?hrend l?ngerer Zeit wieder arbeitsf?hig wurde. Die fr?here Vorsorgeeinrichtung hat nicht f?r R?ckf?lle oder Sp?tfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss f?r kurze Zeit wieder an die Arbeit zur?ckgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsf?higkeit in jedem Fall zu ber?cksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu ber?cksichtigen sind vielmehr die gesamten Umst?nde des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ?rztliche Beurteilung und die Beweggr?nde, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen). 3.3???? Praxisgem?ss (zuletzt BGE 126 V 310 Erw. 1 in fine mit Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit (Er?ffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung auf Grund einer gesamthaften Pr?fung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. 3.4???? Indes kann sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten, die im IV-rechtlichen Verfahren f?r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend sind. Hieran fehlt es beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit, wenn aufgrund eines Arbeitsverh?ltnisses, des Bezugs von Arbeitslosenentsch?digung oder der Ausrichtung eines IV-Taggeldes w?hrend einer Abkl?rung oder einer Eingliederungsmassnahme f?r die IV-Stelle wenig oder gar kein Anlass bestand, eine allf?llige fr?here Er?ffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu pr?fen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 14. August 2000 in Sachen T., B 50/99). 3.5???? Schliesslich entf?llt jegliche Bindungswirkung, wenn die IV-Stelle die in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen - wie im vorliegenden Fall die Beklagte - nicht in das IV-Verfahren einbezogen und ihnen insbesondere die Rentenverf?gung nicht er?ffnet und dadurch die Geh?rsgew?hrung verletzt hat (EVGE vom 29. November 2002 in Sachen P., B 26/01).

4. 4.1???? Der Kl?ger macht in medizinischer Hinsicht geltend, er sei seit dem 2. Juli 1999 krankheitshalber arbeitsunf?hig. Die Erkrankung, welche schliesslich die Invalidit?t zur Folge gehabt habe, habe erstmals am 2. Juli 1999 zu einer ?rztlich ausgewiesenen Arbeitsunf?higkeit gef?hrt. Es l?gen keine Hinweise daf?r vor, dass er aus gleicher Ursache bereits fr?her arbeitsunf?hig gewesen w?re und eine derartige Arbeitsunf?higkeit in einem engen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der heutigen Invalidit?t st?nde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9). Die dauerhafte Erwerbsunf?higkeit sei nicht auf somatische, sondern praktisch ausschliesslich auf psychische Ursachen zur?ckzuf?hren. Es sei somit unbeachtlich, dass er bereits im M?rz 1999 aufgrund eines R?ckenleidens behandelt worden sei. Zudem lasse sich den Akten entnehmen, dass die damalige Arbeitsunf?higkeit nur sehr vor?bergehender Natur gewesen sei und durch Spritzen rasch habe verbessert werden k?nnen. Auch sei er nicht etwa - wie dies die Gegenseite geltend mache - seit seiner Kindheit arbeits- bzw. erwerbsunf?hig, habe er doch auch vor der Einreise in die Schweiz und insbesondere auch danach seinen Lebensunterhalt selber bestritten und sei jeweils einer Erwerbst?tigkeit nachgegangen bzw. im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vermittelbar und damit arbeitsf?hig gewesen. Dass er bereits im Jahre 1993 aus psychiatrischen Gr?nden hospitalisiert gewesen sei, treffe zwar zu, da diese Episode aber ?ber sechs Jahre zur?ckliege und in der Zwischenzeit bis Mitte Juni 1999 keine psychisch bedingten Arbeitsausf?lle dokumentiert seien, entfalle der von der Rechtsprechung geforderte enge Zusammenhang im Sinne von Art. 23 BVG. Dass er immer wieder arbeitslos gewesen sei und in der fraglichen Zeit mehrere Arbeitsstellen bekleidet habe, belege keine Arbeitsunf?higkeit; vielmehr sei er in einer Branche t?tig, welche Mitte der 90er Jahre in einer ausserordentlich schweren Krise gesteckt habe, so dass auch zahlreiche andere Bauarbeiter grosse M?he hatten, eine dauerhafte Anstellung zu finden. Tatsache sei, dass er immer wieder Stellen gefunden habe, weshalb er nicht so stark angeschlagen sein konnte, wie dies die Gegenseite glauben machen wolle (Urk. 19 S. 2 f. Ziff. 3). Demgegen?ber f?hrt die Beklagte an, der Kl?ger sei bereits vor dem Beginn des Arbeitsverh?ltnisses bei der A.___ SA und damit auch vor dem Beginn der beruflichen Vorsorgeversicherung durch die Beklagte aus derselben Ursache, welche sp?ter zur Invalidit?t gef?hrt habe, arbeitsunf?hig gewesen. Schon im M?rz 1999, wie auch bereits vom 7. bis zum 20. Juli 1993, habe der Kl?ger n?mlich unter Beschwerden an der Lendenwirbels?ule gelitten, wobei sich an die n?mliche Erkrankung ab Juni 1999 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit angeschlossen habe. Die kurze Arbeitst?tigkeit des Kl?gers bei der A.___ SA in der Zeit vom 10. Mai bis Ende Juni 1999 sei daher nicht als Wiedererlangung der Arbeitsf?higkeit in dauerhafter Weise im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. Ausserdem sei aufgrund der IV-Akten ersichtlich, dass der Kl?ger bereits 1993 in der psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert gewesen war, wo bei ihm erstmals ein IQ von 46 festgestellt worden sei. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die schwache Intelligenz und die seit der Kindheit bestehenden psychischen Beschwerden die Arbeitsf?higkeit des Kl?gers seit Langem schwer beeintr?chtigt h?tten und Grund f?r den h?ufigen Arbeitsplatzwechsel und die zunehmende Arbeitslosigkeit des Kl?gers gewesen seien (Urk. 8 S. 12 ff.). Zur Verdeutlichung der beruflichen Entwicklung sei auf den IK-Auszug (individuelles Konto der Ausgleichskasse) verwiesen, wonach der Kl?ger in der Zeit vom Oktober 1986 (Einreise in die Schweiz) bis Ende 1999 bei ca. 23 verschiedenen Arbeitgebern t?tig gewesen sei. Die Arbeitsverh?ltnisse h?tten mehrheitlich nur wenige Monate gedauert. Dazwischen habe er h?ufig Arbeitslosenentsch?digung bezogen. Dr. C.___ habe den tiefen IQ, der im Bereich der schweren Debilit?t liege, best?tigt und eine seit dem Alter von 6-9 Jahren bestehende geistige Einschr?nkung ausdr?cklich genannt. Es sei daher mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die sehr schwache Intelligenz und die seit der Kindheit bestehenden psychischen Beschwerden die Arbeitsf?higkeit des Kl?gers seit langer Zeit schwer beeintr?chtigt h?tten und Grund f?r den h?ufigen Arbeitsplatzwechsel und die zunehmende Arbeitslosigkeit des Kl?gers seien. Die Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t des Kl?gers gef?hrt habe, sei daher lange vor dem Beginn des Vorsorgeverh?ltnisses mit der Beklagten eingetreten.? Da der Kl?ger im Zeitpunkt der Er?ffnung der Wartefrist noch Arbeitnehmer der A.___ SA gewesen sei, habe f?r die IV kein Grund bestanden, den Beginn der Arbeitsunf?higkeit auf einen fr?heren Zeitpunkt zu pr?fen. Es bestehe somit diesbez?glich auch keine Bindungswirkung an den Entscheid der IV (Urk. 22 S. 4 f.). 4.2???? Die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg sprach dem Kl?ger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente auf der Basis einer Invalidit?t von 100 % zu (Urk. 2/6). Die Wartefrist gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) hatte die IV-Stelle am 1. Juli 1999 er?ffnet. Da der Kl?ger bis zu diesem Zeitpunkt noch bei der A.___ SA t?tig gewesen war, bestand in der Tat f?r die IV kein Anlass, die Zeit davor auf eine allf?llige Arbeitsunf?higkeit des Kl?gers hin zu pr?fen. Es besteht damit insoweit auch aus diesem Grund keine Bindung an den Entscheid der IV-Organe. Der Kl?ger hatte seinen Rentenantrag an die Invalidenversicherung mit dem depressiven Zustand sowie Schmerzen in der Wirbels?ule (Diskushernie) begr?ndet (Urk. 13/21 S. 5 Ziff. 7.2). Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 22. Oktober 1999 (Urk. 13/27) geht hervor, dass der Kl?ger bereits im M?rz 1999 bei der Arbeit eine lumbale Blockade erlitten hatte. Eine weitere Episode ereignete sich dann am 30. Juni 1999, in deren Folge der Kl?ger arbeitsunf?hig wurde. Der Neurochirurg riet von einer chirurgischen Massnahme ab, unter anderem mit der Begr?ndung, der Patient zeige etwas demonstrative Beschwerden und leide unter wenig klaren Schmerzen. Zu einem ?hnlichen Schluss war bereits am 28. September 1999 Dr. E.___, Spezialarzt FMH f?r Neurologie, gekommen, welcher zudem auf die beim Kl?ger seit Jahren bestehende Depression hinwies (Urk. 13/28). Im Juli 2000 wurde der Kl?ger von Dr. C.___, Spezialarzt FMH der Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Dieser diagnostizierte wahrscheinliche Episoden kindlicher Psychosen (F 84.9 gem?ss der Internationalen Klassifikation psychischer St?rungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), eine mittelgradige Intelligenzminderung (F 71), eine Anpassungsst?rung mit Angst, depressiver Verstimmung, Verhaltensst?rungen und Verfolgungswahn (F 43.28), chronischen sekund?ren Alkoholismus, gegenw?rtig abstinent (F 10.20), anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (F 45.4), lumboradikul?res Syndrom rechts L4-L5 sowie eine v?llige Taubheit rechts (Urk. 13/7 S. 5). Der Gutachter hielt anamnestisch fest, dass der Kl?ger, welcher das ?lteste von 7 Kindern einer Familie kurdischer Abstammung sei und in der T?rkei f?nf Jahre die Primarschule besucht und danach gearbeitet sowie Milit?rdienst verrichtet hatte, im Jahre 1986 in die Schweiz eingereist sei. Er habe erstmals im M?rz 1999 eine Phase 100%iger Arbeitsunf?higkeit, urspr?nglich ausschliesslich somatischer Ursache, gehabt. Danach wurde er am 30. Juni 1999 erneut arbeitsunf?hig. Seit jenem Zeitpunkt h?tten sich zu den somatischen schwere psychiatrische Probleme gesellt, welche f?r sich allein eine v?llige Arbeitsunf?higkeit begr?nden w?rden. Der Explorand habe w?hrend Jahren mit intellektuell und psychisch extrem eingeschr?nkten Ressourcen fast v?llig normal funktioniert. Dann h?tten die Ereignisse, welche sich in seinem Leben ab 1992 zugetragen h?tten, seine Anpassungsf?higkeit total ?berfordert und gleichzeitig eine akute psychiatrische Symptomatologie sowie somatische Beeintr?chtigungen hervorgerufen (Urk. 13/7 S. 7). Die erw?hnten Ereignisse schilderte der Gutachter in der Krankengeschichte: Im Jahr 1991 war die Ehefrau des Kl?gers (eine Cousine, mit der er seit 1983 verheiratet gewesen war) in die Schweiz nachgezogen, worauf im Jahr 1992 die gemeinsame Tochter zur Welt kam. Noch im selben Jahr trennte sich die Ehefrau aber von ihm, was der Kl?ger sehr schlecht ertragen habe. Er habe darauf im Jahre 1993 wegen aggressiven Verhaltens, starken ?ngsten, die er mit Alkohol einzud?mmen versuchte, und Verfolgungswahn ins psychiatrische Spital B.___ eingewiesen werden m?ssen. Im Jahr 1997 sei die Scheidung ausgesprochen worden. Gem?ss dem Scheidungsurteil sei er gegen?ber seiner Ehefrau gewaltt?tig geworden, habe sie geschlagen und sie sowie ihren Arbeitgeber und andere Personen bedroht. Im Jahre 1998 sei schliesslich noch sein Vater an Lungenkrebs gestorben, ohne ihm sein Weggehen verziehen zu haben, was nach seiner R?ckkehr in die Schweiz die Entwicklung eines depressiven Zustands sowie von Suizidgedanken bewirkt habe. Zudem habe er Wahnvorstellungen entwickelt, insbesondere von einem Mann mit Bart, der ihn auffordere, von einer Br?cke zu springen. In dieser Zeit habe er auch geh?rig Alkohol getrunken gegen die ?ngste, was die Verwirrung und die psychotischen Erscheinungen wohl noch verst?rkt habe. Die Situation habe sich noch weiter verschlimmert, als sich im August 1999 in der T?rkei das grosse Erdbeben ereignet habe (Urk. 13/7 S. 2 f.). 4.3???? Dem Kl?ger ist insofern beizupflichten, als die im M?rz 1999 aufgetretenen lumbalen Beschwerden nicht zum erstmaligen Eintritt der relevanten Arbeitsunf?higkeit f?hrten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die bereits seit l?ngerer Zeit bestehende Wirbels?ulenproblematik (vgl. Urk. 9/8) Ursache der heute bestehenden Invalidit?t sei, so trat doch vor dem Juni 1999 keine dauerhafte Arbeitsunf?higkeit als Folge der Blockade ein, besserte sich doch die Symptomatologie im M?rz 1999 nach einigen entz?ndungshemmenden Spritzen rasch wieder (vgl. Urk. 13/25). F?r fr?here Beschwerdesch?be ist keine Arbeitsunf?higkeit dokumentiert. Erst die zweite Episode im Juni 1999 - und damit w?hrend der Anstellung bei der A.___ SA - f?hrte zu einer Arbeitsunf?higkeit mit einer von der Rechtsprechung geforderten gewissen Dauerhaftigkeit. Da von den behandelnden ?rzten ?bereinstimmend postuliert wird, dass neben gewissen somatischen vorwiegend die psychischen Beschwerden eine bleibende Arbeitsunf?higkeit beim Kl?ger begr?ndeten, und da der Kl?ger aktenkundig bereits vor seiner Anstellung bei der A.___ SA einmal in psychiatrischer Behandlung gewesen war, bleibt zu pr?fen, ob er in der Zwischenzeit wieder seine volle Arbeitsf?higkeit erlangt hatte oder nicht. ???????? Aus den Akten ergibt sich, dass der Kl?ger vor seiner Einweisung in die psychiatrische Klinik B.___ im Jahre 1999 erstmals im Jahre 1993 ebenfalls in B.___ hospitalisiert gewesen war. Damals war sein aggressives Verhalten in Verbindung mit starken ?ngsten und Alkohol sowie Verfolgungswahn Grund f?r die Einlieferung gewesen (vgl. Urk. 13/7 S. 2). Nach diesem ersten Klinikaufenthalt war der Kl?ger (bis auf einen kurzen Einsatz im Juli 1994, die T?tigkeit bei F.___ von August bis Dezember 1995 und einen Einsatz im Oktober 1996) l?ngere Zeit arbeitslos. Erst im Jahr 1997 war er wieder erwerbst?tig, bezog aber im Januar und erneut von August bis Dezember 1997 noch einmal Arbeitslosentaggelder. Vom Januar bis Juli 1998 arbeitete der Kl?ger wieder. An einer weiteren Stelle war er von Juli bis Oktober 1998 besch?ftigt. Danach bezog er erneut Arbeitslosentaggeld bis Ende Jahr. Ab Januar bis zum Ausbruch der Krankheit im Juni 1999 war er sodann wieder ununterbrochen erwerbst?tig (Urk. 9/4). Dass er in der Zwischenzeit erneut in station?rer psychiatrischer Behandlung gewesen w?re, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ebenso wenig l?sst sich diesen eine langandauernde, psychisch begr?ndete Arbeitsunf?higkeit entnehmen. Vielmehr fehlen jegliche Anhaltspunkte daf?r, dass in dieser Zeitperiode eine l?nger dauernde psychisch bedingte Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit bestanden hat. Zu erheblichen, die Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigenden psychischen St?rungen ist es vielmehr erst im Verlauf des Jahres 1999 gekommen. Neben den bereits erw?hnten ?rztlichen Berichten und Gutachten ergibt sich dies auch aus dem Bericht von Dr. med. G.___ vom 15. Mai 2000. Dieser Psychiater betreute den Kl?ger seit 1998 regelm?ssig ambulant und hielt fest: "En 1998, apr?s le d?c?s de son p?re, Mr V.___ se trouve beaucoup plus vuln?rable et la probl?matique psychologique devient de plus en plus ?vidante et ses capacit? d'adaptation diminuent d'une fa?on consid?rable." (Urk. 9/9 S. 2). Auch Dr. C.___ best?tigt diese Auffassung, wenn er in seinem Gutachten davon ausgeht, dass der Kl?ger w?hrend Jahren aufgrund des st?tzenden sozialen Umfelds (Ehefrau, Vater, Cousin) in der Lage war, trotz seinen Schwierigkeiten ein selbst?ndiges Leben zu f?hren. Auch er geht zudem davon aus, dass erst die seit Herbst 1999 auftretenden schweren psychischen St?rungen (und nicht etwa die R?ckenbeschwerden) Grund f?r die Arbeitsunf?higkeit bilden w?rden (Urk. 13/7 S. 6). Es ist somit davon auszugehen, dass der Kl?ger von 1993 bis im Sommer 1999 arbeitsf?hig war. Entgegen der Behauptung der Beklagten war der Kl?ger in dieser Zeit wiederholt w?hrend mehreren Monaten, z.T. sogar Jahren (1991-1993), f?r denselben Arbeitgeber t?tig, so dass nicht von vornherein angenommen werden kann, er sei allein aufgrund seines tiefen IQ gar nie in der Lage gewesen, erwerbst?tig zu sein. Vielmehr verh?lt es sich wohl so, dass sich sein Handicap allenfalls auf die H?he des erzielbaren Lohnes oder auch auf die Gef?hrdung durch Verknappung des Stellenmarktes ausgewirkt haben mag. Dem Kl?ger aber aus medizinischen Gr?nden die F?higkeit, einen Lohn zu erzielen, abzusprechen, geht nicht an und ist auch aktenwidrig. Dabei ist v?llig unerheblich, ob er bei vielen verschiedenen Arbeitgebern angestellt war oder nicht, denn einerseits ist dies in der Baubranche bei ungelerntem Personal durchaus ?blich, und auf der anderen Seite waren dem Kl?ger aufgrund der bereits erw?hnten Konditionen seinerseits bei der Auswahl der Stellen doch gewisse Beschr?nkungen vorgegeben. Dass er dennoch immer wieder bem?ht und auch in der Lage war, neue Stellen zu finden, belegt nicht nur seinen Willen, erwerbst?tig zu sein, sondern auch die Bef?higung dazu. Selbst wenn er gewisse Stellen tats?chlich mangels gen?gender F?higkeiten wieder verloren haben sollte, so ?ndert dies doch nichts an der Tatsache, dass er w?hrend vielen Jahren entweder erwerbst?tig war oder Arbeitslosenentsch?digung bezog, was ebenfalls bedeutet, dass er in dieser Zeit vermittelbar und damit arbeitsf?hig war. Eine Befragung s?mtlicher fr?herer Arbeitsgeber des Kl?gers, wie dies die Beklagte beantragte, kann daher mangels Relevanz unterbleiben (antizipierte Beweisw?rdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Kl?ger nach einer erstmaligen Einweisung in die psychiatrische Klinik B.___ im Jahre 1993 w?hrend rund sechs Jahren wieder seine volle Arbeitsf?higkeit erlangt hatte, weshalb die Beklagte f?r die im Sommer 1999 w?hrend der Dauer der Anstellung bei der A.___ SA eingetretene erneute Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache schliesslich zur Invalidit?t gef?hrt hat, leistungspflichtig ist. 4.4.1?? Das 3. Kapitel (Art. 13 ff.) des BVG enth?lt Mindestvorschriften ?ber die Versicherungsleistungen (Art. 6 BVG). Mit diesen hat der Gesetzgeber insbesondere die Leistungsarten und die hief?r geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt. Im Rahmen des Gesetzes sind die Vorsorgeeinrichtungen in der Gestaltung ihrer Leistungen, in der Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a BVG erlassen die Vorsorgeeinrichtungen Bestimmungen ?ber die Leistungen. Diese Bestimmungen k?nnen in der Gr?ndungsurkunde, in den Statuten, im Reglement oder bei einer Einrichtung des ?ffentlichen Rechts in den vom Bund, vom Kanton oder von der Gemeinde erlassenen Vorschriften enthalten sein (Abs. 2). Die Vorschriften des Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor (Abs. 3 Satz 1). Anspruch auf Invalidenleistungen haben gem?ss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur H?lfte invalid ist. Gem?ss Abs. 2 des genannten Artikels wird die Invalidenrente nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente. Diese wird laut Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BVG in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person mit Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Mindestumwandlungssatz f?r die Rente betr?gt 7,2 Prozent des Altersguthabens (Satz 2 in Verbindung mit Art. 17 BVV 2). Das der Berechnung der Invalidenrente zugrunde zu legende Altersguthaben besteht aus: a.???? dem Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat; b.???? der Summe der Altersgutschriften f?r die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. Diese Altersgutschriften werden laut Art. 24 Abs. 3 BVG auf dem koordinierten Lohn der versicherten Person w?hrend ihres letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet. Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben f?r jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen k?nnte, Anspruch auf eine Kinderrente in H?he der Waisenrente. F?r die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie f?r die Invalidenrente (Art. 25 BVG). Die Waisenrente betr?gt 20 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt h?tte (Art. 21 Abs. 1 BVG). 4.4.2?? Das Vorsorgereglement der Beklagten in der vorliegend anwendbaren, seit dem 1. Juli 1997 g?ltigen Fassung h?lt in Ziff. 2.4.3 unter dem Titel "Salaire en cas d'invalidit? (incapacit? de gain)" fest: "Si un salari? pr?sente une incapacit? de gain totale, ses prestations seront ?termin?es sur la base du dernier salaire valable avant le d?but de l'incapacit? de gain." ???????? Laut Ziffer 3.4.2 des Reglements betr?gt die j?hrliche Invalidenrente im Falle einer vollst?ndigen Invalidit?t 7,2 % des voraussichtlichen Altersguthabens, welches sich zusammensetzt aus dem durch den Versicherten im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs bereits erworbenen Altersguthaben erh?ht um die Summe der Altersgutschriften der zuk?nftigen Jahre ohne Zinsen. Die Invaliden-Kinderrente betr?gt 1,44 % (Ziffer 3.4.3 des Reglements). Damit entsprechen die Leistungen den gesetzlichen Mindestleistungen. 4.4.3?? Der Kl?ger beantragt in masslicher Hinsicht mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 die Zusprechung einer Invalidenrente in der H?he von mindestens Fr. 6'790.-- pro Jahr sowie einer Kinderrente in der H?he von Fr. 1'358.-- pro Jahr nebst Zins zu 5 % auf den verfallenen Leistungen seit Klageeinleitung (Urk. 19 S. 2 Ziff. 1 Abs. 2). Diese Zahl ermittelte er aufgrund der Angaben im Versicherungsausweis vom 8. August 2001 (Urk. 9/12) "Capital projet? sans int?r?ts Fr. 94'312.00" sowie Artikel 4.1 (recte: 3.4.2) des seit dem 1. Juli 1997 g?ltigen Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 9/11). Die Beklagte macht hierzu lediglich geltend, die vom Kl?ger genannten Betr?ge w?rden nur vorl?ufig zutreffen, da der Kl?ger f?r das Jahr 1999 nur seinen mutmasslichen AHV-Lohn bekannt gegeben habe. Sie behalte sich vor, die Leistungen aufgrund der Unterlagen der zust?ndigen Ausgleichskasse nach deren Vorliegen definitiv zu berechnen (Urk. 22 S. 3 Lit. B Ad.1 Abs. 2). 4.4.4?? Aus den Akten geht hervor, dass der Kl?ger bei der A.___ SA einen Stundenlohn (inkl. Ferienentsch?digung) von Fr. 22.55 erzielte (Urk. 2/4). Bei einer Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden im Jahr 1999 gem?ss Art. 24 Abs. 2 des Landesmantelvertrags f?r das Bauhauptgewerbe (allgemeinverbindlich erkl?rt gem?ss Bundesratsbeschluss vom 10. November 1998; Urk. 2/3) ergibt dies ein Jahressal?r von Fr. 47'625.60. Auf das vom Arbeitgeber gemeldete Einkommen von Fr. 45'830.-- gem?ss Vorsorgeausweis kann daher abgestellt werden, da feststeht, dass der Kl?ger w?hrend seiner Erwerbst?tigkeit bei der A.___ SA im Jahr 1999 umgerechnet auf ein Jahr jedenfalls Lohn in dieser H?he erzielt hat. Diese Angaben decken sich im ?brigen mit dem Einkommen, welches der Ausgleichskasse offensichtlich bereits gemeldet und von dieser in das individuelle Konto (IK) des Kl?gers eingetragen wurde (Urk. 9/4). Das dort aufgef?hrte Einkommen im Jahr 1999 von Fr. 6'919.-- (283 Stunden ? Fr. 22.55 zuz?glich Fr. 1.90 Anteil 13. Monatslohn) entspricht denn auch exakt dem in den Lohnabrechnungen aufgef?hrten Bruttoeinkommen (Urk. 2/4/1-5). F?r weiteres Zuwarten besteht daher kein Anlass, zumal angesichts der unregelm?ssigen Arbeitsstunden, welche der Kl?ger in den verschiedenen Monaten absolvierte, gar keine genauere Berechnung m?glich ist. Da die H?he der Rentenanspr?che sowie Beginn und Verzinsung derselben (Art. 105 Abs. 1 OR, BGE 119 V 131) im ?brigen nicht bestritten wurden und aufgrund der Akten auch nicht zu bem?ngeln sind, ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kl?ger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 eine Invalidenrente in der H?he von Fr. 6'790.-- pro Jahr sowie eine Kinderrente in der H?he von Fr. 1'358.-- pro Jahr zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % auf den verfallenen Leistungen seit Klageeinleitung. Dies f?hrt zur Gutheissung der Klage.

5.?????? Gem?ss ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter W?rdigung aller Umst?nde erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentsch?digung an den Kl?ger von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kl?ger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 eine Invalidenrente in der H?he von Fr. 6'790.-- pro Jahr sowie eine Kinderrente in der H?he von Fr. 1'358.-- pro Jahr zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % auf den verfallenen Leistungen seit 28. Mai 2001. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kl?ger eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph H?berli - Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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