Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2026.00177
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meierhans Verfügung vom 2. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner
1. Mit Verfügung vom 18. März 2026 stellte das Amt für Arbeit (AFA) X.___ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2026 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat das AFA mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2026 (Urk. 2) nicht ein. Daraufhin gelangte X.___ mit Eingabe vom 28. Mai 2026 (Urk. 1) an das hiesige Gericht.
2. 2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.2 Gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Laut § 18 Abs. 2 GSVGer sollen ausserdem die Beweismittel bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 61 lit. b ATSG, § 18 Abs. 3 GSVGer). Die Frage, ob eine Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist von der Frage zu unterscheiden, ob überhaupt ein Beschwerdewille gegeben ist. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, das heisst sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden, und eine Nachfristansetzung zur Verbesserung im Sinne von § 18 Abs. 3 GSVGer kommt nicht zum Zug (BGE 116 V 353 E. 2b; Kobel, in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. vollständig überarbeitete Auflage, N 19 zu § 18).
3. X.___ erklärte in ihrer Eingabe im Wesentlichen, dass sie ihre Arbeitsstelle gar nicht verloren, keine finanziellen Leistungen erhalten und vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auch keine Dienste in Anspruch genommen habe. Die RAV-Anmeldung sei von Anfang an ein Fehler gewesen und sie hoffe, dass dies genügend Informationen seien, um das Dossier abzuschliessen (vgl. Urk. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt demnach keine Überprüfung und Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids. Ein Beschwerdewillen lässt sich nicht erkennen, so dass mangels Beschwerdewillen auf die Eingabe vom 28. Mai 2026 nicht einzutreten ist. Mit der Rechtskraft des Nichteintretensentscheids wird die Sache am hiesigen Gericht abgeschlossen. Eine Kopie der Beschwerde (Urk. 1) wird der Beschwerdegegnerin zugestellt, sodass diese Kenntnis vom Antrag der Beschwerdeführerin auf Abschluss ihres Dossiers hat.
Die Einzelrichterin verfügt: 1. Auf die Eingabe vom 28. Mai 2026 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Meierhans