Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2025.00334
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 15. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1988, war vom 1. November 2022 bis 31. März 2025 bei der Y.___ AG, Z.___, als Diagnostiker tätig (Urk. 6/14-15 Ziff. 2). Am 1. April 2025 stellte sich der Versicherte ab diesem Zeitpunkt beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Opfikon-Glattbrugg (RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk. 6/16). Am 25. Mai bzw. 29. Juni 2025 meldete sich der Versicherte bei der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. April 2025 an (Urk. 6/6-13). Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 (Urk. 6/42) stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten wegen ungenügender Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen im Monat April 2025 ab 1. Mai 2025 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten am 29. Juni 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/35-36) wies das AFA mit Entscheid vom 6. November 2025 (Urk. 6/30-33 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Dezember 2025 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2025 (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2026 (Urk. 5) beantragte das AFA die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2026 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung). 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 1.3 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Dabei stehen sowohl die Tatsache als auch die Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1.4 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen), wobei die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle sich direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht ergibt (BGE 139 V 524 E. 4.2). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2).
2. 2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. November 2025 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer für den Monat April 2025 keine Nachweise von Arbeitsbemühungen eingereicht habe (S. 1), und hielt fest, dass die Vorbringen in der Einsprache, wonach der Beschwerdeführer die Nachweise der Arbeitsbemühungen am 3. Mai 2025 persönlich am Schalter des RAV übergeben habe, daran nichts ändere. Denn eine persönliche Übergabe der Arbeitsbemühungen am 3. Mai 2025, an einem Samstag und mithin an einem Wochentag, an dem das RAV jeweils geschlossen sei, sei nicht erstellt (S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde (Urk. 1) vor, dass er die Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat April 2025 nicht am 3., sondern bereits am 2. Mai 2025 persönlich einem Mitarbeitenden des RAV am Schalter übergeben habe, und dass es sich bei der Angabe des Datums vom 3. Mai 2025 in seiner Einsprache um einen Tippfehler gehandelt habe (S. 1).
3. 3.1 Gemäss den Verwaltungsweisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 1. Juli 2025 (AVIG-Praxis ALE, Rz. B324) muss die versicherte Person, damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am 5. Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Das heisst, dass die versicherte Person die Arbeitsbemühungen spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht haben muss. Bei Versand mit der Schweizerischen Post gilt das Datum der Übergabe an der Poststelle (Poststempel). Werden die Formulare elektronisch via eServices der Plattform eingereicht, ist das massgebende Datum für die Berücksichtigung des Nachweises der Arbeitsbemühungen das Erfassungsdatum (Speicherung) der Arbeitsbemühungen und nicht das Datum der Übermittlung des Formulars. Die Arbeitsbemühungen eines Monats werden automatisch am 6. Tag des folgenden Monats um 0.00 Uhr an AVAM DMS übermittelt. Zusätzliche Arbeitsbemühungen eines Monats, die nach dem 6. Tag des folgenden Monats erfasst werden, werden automatisch in der darauffolgenden Nacht übermittelt. Gemäss der Rz. B324a AVIG-Praxis ALE wird die versicherte Person mit Abgabe des Formulars «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Von einer Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen. 3.2 Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4; 138 V 346 E. 6.2; 137 V 1 E. 5.2.3 und 133 V 257 E. 3.2). 3.3 Im Sozialversicherungsprozess gilt hinsichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung kann bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person auf die Angaben «der ersten Stunde» abzustellen, wenn diese unbefangener und zuverlässiger erscheinen, als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2; 121 V 45 E. 2a; Urteil des Bundesgericht 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3). Zudem gilt es zu beachten, dass im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsrechts zwar keine Beweisführungslast besteht, dass die Parteien die Beweislast jedoch insofern zu tragen haben, als der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, sofern es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 6.1 und 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3). 3.4 Gemäss der Rechtsprechung obliegt dem Absender der Nachweis, dass er eine (uneingeschriebene) Sendung der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt (BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184; Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 5.1). Gleiches muss für die persönliche Übergabe einer Sendung (ohne Quittung) am Schalter des Empfängers gelten.
4. 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 29. Juni 2025 (Urk. 6/35-36) geltend machte, dass er das Formular zum Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat April 2025 am 3. Mai 2025 am Schalter des RAV persönlich einem «Mitarbeiter in Ausbildung» des RAV übergeben habe. 4.2 Die Beschwerdegegnerin wandte sich in der Folge am 17. September 2025 an den für den Beschwerdeführer zuständigen Personalberater des RAV und ersuchte ihn zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache, wonach er das Formular zum Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat April 2025 am 3. Mai 2025 am Schalter des RAV persönlich abgegeben habe, Stellung zu nehmen. Am 19. September 2025 teilte der für den Beschwerdeführer zuständige Personalberater des RAV der Beschwerdegegnerin mit, dass er «nochmals alle Ablagen im Support kontrolliert» und auch in seinem «Büro nachgeschaut» habe, ohne dass die fraglichen Nachweise der Arbeitsbemühungen zum Vorschein gekommen wären (Urk. 6/34). 4.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. November 2025 (Urk. 2) den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, dass es sich beim 3. Mai 2025 um einen Samstag gehandelt habe, und dass das RAV an Samstagen nicht offen sei, machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass es sich beim angegebenen 3. Mai 2025 um einen Tippfehler gehandelt habe, und dass er die Nachweise der streitigen Arbeitsbemühungen vielmehr bereits am 2. Mai 2025 persönlich am Schalter des RAV abgegeben habe. 4.4 Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach anzunehmen wäre, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 29. Juni 2025 (Urk. 6/35-36), wonach er das Formular betreffend die streitigen Nachweise der Arbeitsbemühungen am 3. Mai 2025 dem RAV am Schalter persönlich übergeben habe, um einen «Tippfehler» beziehungsweise um einen Verschrieb gehandelt hätte. Insbesondere lassen sich weitere Schreibfehler der ansonsten sorgfältig verfassten Einsprache nicht entnehmen. Im Vergleich zu den sich damit widersprechenden Angaben in der Beschwerde vom 7. Dezember 2025 (Urk. 1), wonach er das Formular bereits am 2. Mai 2025 dem RAV übergeben habe, ist vorliegend daher auf die Angaben «der ersten Stunde» in der Einsprache vom 29. Juni 2025 abzustellen, weil diese unbefangener und zuverlässiger erscheinen, als die späteren Angaben in der Beschwerde vom 7. Dezember 2025, welche der Beschwerdeführer erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 6. November 2025 (Urk. 2) gemacht hat, und dabei allenfalls bereits (bewusst oder unbewusst) von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst war. 4.5 Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er das Formular betreffend die streitigen Nachweise der Arbeitsbemühungen am 3. Mai 2025 dem RAV übergeben habe. Diesbezüglich bestehen indes Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Denn eine persönliche Übergabe der streitigen Unterlagen an das RAV am 3. Mai 2025 erscheint schon deshalb nicht als plausibel, weil es sich beim 3. Mai 2025 um einen Samstag handelte, an welchen das RAV grundsätzlich nie offen stand und dessen Schalter für die versicherten Personen an diesem Wochentag nicht bedient war. 4.6 Des Weitern ist den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen er bei der angeblichen persönlichen Übergabe der streitigen Dokumente keine Übergabequittung erhalten beziehungsweise verlangt hat. Gemäss einer Erfahrungstatsache ist indes davon auszugehen, dass bei einer persönlichen Übergabe von Dokumenten am Schalter einer Amtsstelle in der Regel Übergabequittungen ausgestellt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er die Dokumente dem RAV persönlich übergeben habe, ohne dafür eine Quittung erhalten zu haben, erscheinen daher auch aus diesem Grunde nicht als plausibel beziehungsweise glaubhaft.
5. 5.1 Demzufolge ist eine persönliche Übergabe der streitigen Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat April 2025 durch den Beschwerdeführer an das RAV nicht mit der erforderlichen Glaubhaftigkeit dargetan und erscheint daher mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als nicht erstellt. Da es in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte persönliche Übergabe des Formulars betreffend die Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat April 2025, im Rahmen des Unter-suchungsgrundsatzes unmöglich ist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entspricht, besteht diesbezüglich Beweislosigkeit, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat. 5.2 Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer, welcher die behauptete fristgerechte Einreichung der Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat April 2025 nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermag (vorstehend E. 5.1), die Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat April 2025 nicht fristgerecht bis spätestens am 5. Mai 2025, einem Montag, beim RAV eingereicht hat (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV). Anhaltspunkte für entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV sind den Akten zudem nicht zu entnehmen. 5.3 Demzufolge hat der Beschwerdeführer für den Monat April 2025 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen und damit den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte.
6. 6.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 6.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es rechtsprechungsgemäss auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6). 6.3 Gemäss dem Einstellraster für KAST/RAV des seco (AVIG-Praxis ALE, Ziff. D79) ist bei einem erstmaligen fehlenden Nachweis von Arbeitsbemühungen während einer Kontrollperiode (Monat) ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 5 bis 9 Tagen anzuordnen. 6.4 Vorliegend vermag das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ein Abweichen vom Einstellraster beziehungsweise von Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE nicht zu rechtfertigen. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich des leichten Verschuldens einstufte und ihn in Übereinstimmung mit der obenerwähnten Verwaltungspraxis (vorstehend E. 6.3) für sieben Tage ab 1. Mai 2025 in der Anspruchsberechtigung einstellte. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia, SC 725, Postfach, 8010 Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensVolz