Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2025.00186
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 28. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1995, meldete sich am 28. Oktober 2024 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Opfikon-Glattbrugg zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/137) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2024 (Urk. 6/133 ff.). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete ihm daraufhin Taggelder aus (vgl. Urk. 6/79, Urk. 6/91, Urk. 6/96). Im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2025» beantwortete der Versicherte die Frage «Sind Sie weiterhin arbeitslos?» mit «Nein - Arbeitsaufnahme am 6. Januar 2025» (vgl. Urk. 6/81 Ziff. 10). Das zuständige RAV liess ihm alsdann eine vom 14. Januar 2025 datierende «Abmeldebestätigung als stellensuchende Person» zukommen (Urk. 6/88). Der Versicherte war in der Folge vom 6. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025 im Rahmen eines Praktikums für die Y.___ GmbH tätig (Urk. 6/73-76 = Urk. 3/1, Urk. 6/62, Urk. 6/77). 1.2 Am 13. Juli 2025 meldete sich der Versicherte erneut beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/78) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2025 (Urk. 6/58 ff.). Mit Verfügung vom 12. August 2025 (Urk. 6/19 ff.) hielt die Arbeitslosenkasse fest, dass ab dem 6. Januar 2025 ein orts- und branchenüblicher Lohn von Fr. 5'073.-- festgelegt werde. Es liege damit kein anrechenbarer Verdienstausfall vor, weshalb der Versicherte ab dem 6. Januar 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. August 2025 (Urk. 6/14 f.) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2025 hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache in dem Sinne gut, als dass sie den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. August 2025 bis 19. August 2025 bejahte, sofern sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt seien (Urk. 6/6-8 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 26. August 2025 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, soweit er den Zeitraum vom 6. Januar bis 31. Juli 2025 betreffe. Für diesen Zeitraum sei der tatsächlich erzielte Praktikumslohn von Fr. 2'000.-- brutto pro Monat als Zwischenverdienst anzuerkennen. Die entsprechende Differenz zum versicherten Verdienst sei nachzuzahlen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde vom 26. August 2025 sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde vom 26. August 2025 vollumfänglich abzuweisen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Eingabe vom 17. September 2025 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 (Urk. 11) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der Arbeitsuchende erst dann als ganz (Art. 10 Abs. 1 AVIG) oder teilweise (Art. 10 Abs. 2 AVIG) arbeitslos, wenn er sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich der Versicherte möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Laut Art. 17 Abs. 3 AVIG hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a) und an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen (lit. b) teilzunehmen. Für die Zeit vor der Meldung liegt keine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG vor. In diesem Fall scheitert der Entschädigungsanspruch auch an der Nichterfüllung der Kontrollvorschriften nach Art. 17 AVIG. Verspätete Anmeldung führt damit grundsätzlich zum Anspruchsverlust für die vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit liegenden Tage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.3.1). Damit korreliert, dass die Arbeitslosigkeit mit Abmeldung von der Arbeitsvermittlung endet. Dass sich der Arbeitssuchende auch danach weiter bemüht, Arbeit zu finden, vermag keinen Leistungsanspruch zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 310/01 vom 5. März 2002 E. 2b). 1.2 Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (BGE 107 V 59 E. 1; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2310 Rz. 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz. 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, welche die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV). Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz. 154 mit Hinweisen). 1.3 Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3). Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles in Form von Differenzausgleich ist die Förderung der Annahme auch schlecht entlöhnter Arbeiten. Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumping einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 13. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 102 E. 3.3 und 125 V 480 4c/cc). Erzielt die versicherte Person in einer Kontrollperiode einen Zwischenverdienst, der nicht dem berufs- und ortsüblichen Ansatz entspricht, führt dies nicht zum Dahinfallen des Anspruchs auf Differenzausgleich. Vielmehr wird der von der versicherten Person erzielte effektive Lohn betragsmässig bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (BGE 120 V 233 E. 5e, 502 E. 8e; SVR 1994 ALV Nr. 22 S. 51).Dasselbe gilt, wenn im Rahmen der Schadenminderungspflicht unter dem Titel «Praktikum» eine ordentliche Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die nicht nach orts- und berufsüblichen Ansätzen entschädigt wird. Die berufs- und ortsübliche Entlöhnung kann aufgrund von Gesetzesvorschriften, Lohnstatistiken, branchen- oder firmenüblichen Massstäben, Musterverträgen oder Gesamtarbeitsverträgen festgestellt werden. Allenfalls können auch Richtlinien von Berufsverbänden herangezogen werden (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. C134). 1.4 Nach ständiger Rechtsprechung bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG kein Raum, wenn die zur Diskussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten aufgenommen wird. Letztes liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person nach Abschluss einer Grundausbildung ein Praktikum absolviert. In diesen Fällen betrachtet das Bundesgericht die aufgenommene Tätigkeit als zur Grundausbildung gehörig, wofür der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Studium sowie die geringe Entlöhnung sprechen. Auch in Fällen, wo die versicherte Person einschlägige Berufserfahrung mitbringt, jedoch ein gering entlöhntes Praktikum in einem völlig andersgearteten Berufsbereich beginnt, sei es mit dem Ziel, später eine entsprechende Grundausbildung zu absolvieren, sei es zur Abklärung der Eignung einer entsprechenden Arbeit, steht in der Regel der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid vom 21. August 2025 (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer vom 6. Januar bis 31. Juli 2025 bei der Y.___ GmbH zu einem Monatslohn von Fr. 2'000.-- angestellt gewesen sei. In dieser Zeit sei er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet gewesen, so dass sich die Frage nach dem Verdienstausfall beziehungsweise dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gar nicht stelle. Der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch erst per 1. August 2025 geltend gemacht, und zwar bis zur Abmeldung per 19. August 2025. In dieser Zeit sei er in keinem Anstellungsverhältnis gewesen, so dass auch kein Zwischenverdienst anzurechnen sei. Sofern sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, habe der Beschwerdeführer vom 1. August bis 19. August 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (S. 3). In der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 12. August 2025 (Urk. 6/19 ff.) machte die Beschwerdegegnerin noch geltend, der vom Beschwerdeführer ab dem 6. Januar 2025 erzielte Lohn von Fr. 2'000.-- entspreche nicht den berufs- und ortüblichen Ansätzen, weshalb der Mindestansatz festgelegt werden müsse. Gemäss Lohnbuch 2025 für Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz sei auf Grund der Tätigkeit und Funktion (dienstleistungserbringende Sachbearbeitung), welche der Beschwerdeführer ausübe, ein Mindestansatz von Fr. 5'073.-- pro Monat (Das Lohnbuch 2025, S. 620) festzulegen. Der Zwischenverdienst ab Januar 2025 betrage somit Fr. 5'073.-- brutto. Die Teilung dieses Betrags durch 21.7 durchschnittliche Arbeitstage ergebe rund Fr. 234.-- pro Tag. Das Brutto-Tageseinkommen des Beschwerdeführers sei also höher als das ihm (theoretisch) zustehende Brutto-Taggeld von Fr. 209.70 (versicherter Verdienst von Fr. 6'500.-- x Taggeldansatz von 70 % : 21.7). Damit liege kein anrechenbarer Verdienstausfall vor, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 6. Januar 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) insbesondere geltend, er habe vom 6. Januar bis 31. Juli 2025 ein Praktikum (100 % Pensum) mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'000.-- absolviert. Während dieser Zeit sei er dem Arbeitsmarkt verfügbar geblieben, habe Bewerbungen geschrieben und das Praktikum dem RAV gemeldet. Eine formelle Abmeldung aus der Arbeitslosenversicherung sei nie erfolgt. Am 20. Juni 2025 habe er einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Sachbearbeiter Bewirtschaftung mit Stellenantritt am 20. August 2025 unterschrieben. Die Beschwerdegegnerin habe den Zeitraum vom 6. Januar bis 31. Juli 2025 allein mit dem Hinweis abgelehnt, er sei während des Praktikums nicht als arbeitslos im Sinne des Gesetzes zu betrachten. Die Frage des Zwischenverdienstes sei somit gar nicht materiell geprüft worden. Tatsächlich aber erfülle das Praktikum sämtliche Voraussetzungen eines Zwischenverdienstes. Das Praktikum habe die Arbeitslosigkeit verkürzt und direkt zur unbefristeten Anschlussanstellung geführt. Bei arbeitsmarktpolitisch gerechtfertigten Anstellungen (z. B. Praktika) sei der tatsächlich erzielte Lohn massgebend. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Januar bis Juli 2025.
3. 3.1 Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei der Z.___ GmbH (vgl. Urk. 6/112 f., Urk. 6/128) am 28. Oktober 2024 beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 6/137) und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2024 beantragte (Urk. 6/133 ff.). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete ihm daraufhin Taggelder aus (vgl. Urk. 6/79, Urk. 6/91, Urk. 6/96). Im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2025» beantwortete der Versicherte die Frage «Sind Sie weiterhin arbeitslos?» mit «Nein - Arbeitsaufnahme am 6. Januar 2025» (vgl. Urk. 6/81 Ziff. 10), woraufhin ihm das zuständige RAV eine vom 14. Januar 2025 datierende «Abmeldebestätigung als stellensuchende Person» zukommen liess (Urk. 6/88). Der Beschwerdeführer war in der Folge vom 6. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025 im Rahmen eines Praktikums für die Y.___ GmbH zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'000.-- tätig (Urk. 6/73-76, Urk. 6/62, Urk. 6/77). 3.2 Am 13. Juli 2025 meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/78) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2025 (Urk. 6/58 ff.). 3.3 Mit E-Mail vom 5. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und machte geltend, da der Lohn seines Praktikums deutlich unter seinem früheren versicherten Verdienst liege und es sich um eine zeitlich befristete Anstellung gehandelt habe, sei diese Tätigkeit als Zwischenverdienst anzuerkennen. Während des Praktikums sei er dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung gestanden und bereit gewesen, eine passende Stelle anzunehmen. Ihm sei beim RAV mitgeteilt worden, dass diese Tätigkeit nicht als Zwischenverdienst gelte. Aus diesem Grund habe er den Antrag nicht bereits zu Beginn der Anstellung gestellt. Nach nochmaliger Prüfung sehe er die Voraussetzungen jedoch als erfüllt. Sollte die Beschwerdegegnerin zu einer anderen Einschätzung kommen, ersuche er um eine schriftliche und rechtsmittelfähige Verfügung (Urk. 6/23 f.). Mit E-Mail vom 7. August 2025 antwortete eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, nach einer erneuten internen Überprüfung könne mitgeteilt werden, dass die Auskunft des RAV korrekt gewesen sei (Urk. 6/22 unten). Mit erneuter E-Mail vom 7. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und ersuchte um eine rechtlich fundierte Prüfung seiner genannten Punkte sowie um Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung, sollte an der Einschätzung festgehalten werden (Urk. 6/22 oben). 3.4 Mit Verfügung vom 12. August 2025 (Urk. 6/19 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin - wie bereits in E. 2.1 erwähnt - fest, der vom Beschwerdeführer ab dem 6. Januar 2025 erzielte Lohn von Fr. 2'000.-- entspreche nicht den berufs- und ortüblichen Ansätzen, weshalb der Mindestansatz festgelegt werden müsse. Gemäss Lohnbuch 2025 für Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz sei auf Grund der Tätigkeit und Funktion (dienstleistungserbringende Sachbearbeitung), welche der Beschwerdeführer ausübe, ein Mindestansatz von Fr. 5'073.-- pro Monat (Das Lohnbuch 2025, S. 620) festzulegen. Der Zwischenverdienst ab Januar 2025 betrage somit Fr. 5'073.-- brutto. Die Teilung dieses Betrags durch 21.7 durchschnittliche Arbeitstage ergebe rund Fr. 234.-- pro Tag. Das Brutto-Tageseinkommen des Beschwerdeführers sei also höher als das ihm (theoretisch) zustehende Brutto-Taggeld von Fr. 209.70 (versicherter Verdienst von Fr. 6'500.-- x Taggeldansatz von 70 % : 21.7). Damit liege kein anrechenbarer Verdienstausfall vor, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 6. Januar 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. 3.5 Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. August 2025 (Urk. 6/14 f.) Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 21. August 2025 insoweit gutgeheissen wurde, indem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. August 2025 bis 19. August 2025 bejaht wurde, sofern sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt seien (Urk. 2). 3.6 Zusammenfassend kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer im Januar 2025 Kenntnis von der Abmeldebestätigung des RAV vom 14. Januar 2025 (Urk. 6/88) nahm und sich damit auch einverstanden zeigte, zumal ab diesem Zeitpunkt weder persönliche Arbeitsbemühungen noch die Formulare «Angaben der versicherten Person» dargelegt und belegt sind. Mit Erhalt der Abmeldebestätigung musste der Beschwerdeführer alsdann auch wissen, dass er ab dem 6. Januar 2025 keine Arbeitslosenentschädigung mehr erhalten werde. Entsprechend wurden ihm im Januar 2025 noch drei Taggelder ausbezahlt (Urk. 6/79). Diese Taggeldabrechnung vom Januar 2025 (Urk. 6/79) erwuchs als formlose Verfügung unangefochten in Rechtkraft. Hätten somit seitens des Beschwerdeführers trotz der eindeutigen Formulierung der Abmeldebestätigung, erstellt vom RAV, noch Unklarheiten bestanden oder wäre der Beschwerdeführer dannzumal mit dem Inhalt der Abmeldebestätigung nicht einverstanden gewesen, hätte es an ihm gelegen, dies zeitnah dem RAV/der Beschwerdegegnerin kundzutun. Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass er sich zeitnah beim RAV gemeldet oder weiter Formulare eingereicht hätte. Vielmehr kontaktierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erst im August 2025 (vgl. Urk. 6/22-24) bezüglich der Frage eines Zwischenverdienstes, nachdem er sich am 13. Juli 2025 erneut zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/78) und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2025 (Urk. 6/58 ff.) angemeldet hatte. 3.7 Nach dem Ausgeführten war der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich ab dem 6. Januar 2025 nicht mehr beim RAV angemeldet und galt ab jenem Datum nicht mehr als arbeitslos im Sinne des AVIG. Aus diesem Grund bestand vom 6. Januar bis 31. Juli 2025 kein Entschädigungsanspruch. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Wie nachfolgend (E. 4) aufgezeigt wird, würde selbst bei Annahme, dass der Beschwerdeführer weiterhin zur Arbeitsvermittlung angemeldet gewesen wäre, kein Entschädigungsanspruch bestehen.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer war (wie bereits erwähnt; vgl. E. 3.1) vom 6. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025 im Rahmen eines Praktikums für die Y.___ GmbH zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'000.-- tätig (Urk. 6/73-76, Urk. 6/62, Urk. 6/77). Fraglich wäre somit, ob das Einkommen aus der Praktikums-Tätigkeit für die Y.___ GmbH bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung als Zwischenverdienst zu berücksichtigen wäre. 4.2 Zu prüfen wäre dabei, ob sich die Anstellung als «echtes» Praktikum qualifiziert. Da ein solches in erster Linie zu Ausbildungszwecken und zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten dient und damit zur Grundausbildung gehört, wäre diesfalls kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründet (vgl. E. 1.4 hiervor). Qualifiziert sich hingegen das Arbeitsverhältnis unter dem Titel Praktikum als eine ordentliche Erwerbstätigkeit (unechtes Praktikum), die jedoch aufgrund des effektiven Lohns nicht nach orts- und berufsüblichen Ansätzen entschädigt wird, wäre der effektive Lohn betragsmässig bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz anzuheben, und auf dieser Grundlage die Differenz als Kompensationszahlung durch die Arbeitslosenkasse auszugleichen (vgl. E. 1.3 hiervor). 4.3 Dem Praktikumsvertrag vom 27. Dezember 2024 (vgl. Urk. 6/73 ff.) sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf ein Praktikum im Sinne einer Ausbildung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten hindeuten würden. Vielmehr ist vertraglich festgehalten, dass die Anstellung als Immobilienbewirtschafter mit dem Aufgabenbereich der Immobilienbewirtschaftung (Bewirtschaftung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftsliegenschaften mit Vermietung und Unterhalt, Bewirtschaftung von Wohneinheiten im Stockwerkeigentum, Liegenschaftenbuchhaltung, Liegenschaften-/Hauswartbetreuung) erfolgt und die normale Arbeitszeit 45 Stunden pro Woche beträgt, verteilt auf 5 Wochentage. Auch die weiteren Bestimmungen betreffend Probezeit (Ziff. 6), Kündigung (Ziff. 7), Überstunden/Überzeit (Ziff. 8), Recht der Arbeitgeberin auf das Arbeitsresultat (Ziff. 9), Provisionen und andere Vergünstigungen Dritter (Ziff. 10), Sorgfalts- und Treuepflicht (Ziff. 11), Nebenbeschäftigung und Teilnahme an Wettbewerben (Ziff. 12), Erfindungen und Verbesserungen (Ziff. 13) und Geheimhaltungspflicht (Ziff. 14) sprechen für ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, bei dem der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistungen in einem Pensum von 100 % uneingeschränkt dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat. Weiter bleibt anzumerken, dass Mitarbeitenden bei Eintritt in ein neues Unternehmen gewisse spezifische Kenntnisse fehlen und diese in der Einarbeitungszeit noch nicht voll produktiv arbeiten können, ein Umstand ist, der sich regelmässig bei einer Neueinstellung ergibt. Ein «echtes» Praktikum im vorerwähnten Sinne, das nach dem hiervor Gesagten zum Ausschluss einer Arbeitslosenentschädigung führen würde, wäre damit vorliegend nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, mit der Annahme des Praktikums habe er seine Schadenminderungspflicht wahrgenommen, um schnellstmöglich wieder in den Arbeitsmarkt integriert zu sein, was schliesslich auch zu einer unbefristeten Folgeanstellung geführt habe (Urk. 1). Mithin diente der Einsatz vom 6. Januar bis 31. Juli 2025 unbestrittenermassen der Vermeidung von Arbeitslosigkeit, und es wäre von einem Zwischenverdienst auszugehen, der einem berufs- und ortsüblichen Ansatz zu entsprechen hätte (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.4 Damit verbleibt zu prüfen, ob der effektiv ausgerichtete Lohn (Fr. 2'000.-- brutto pro Monat) von orts- und berufsüblichen Ansätzen abweicht und entsprechend anzuheben wäre. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 12. August 2025 (Urk. 6/19 ff.) den vorliegend massgebenden berufs- und ortsüblichen Lohn gestützt auf das von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit, herausgegebene Lohnbuch 2025 ermittelt, wonach ein Sachbearbeiter im Tätigkeitsbereich dienstleistungserbringende Sachbearbeitung mit einem 100%Pensum einen Monatslohn von Fr. 5'073.-- erzielt (vgl. Urk. 6/25 ff.). Im Hinblick darauf, dass im nachfolgenden Arbeitsvertrag mit der A.___ für die Zeit ab 20. August 2025 (vgl. Urk. 6/32 ff.) ein Monatslohn von Fr. 6'000.-- vereinbart worden war (S. 4 Ziff. 5.1), wurde dieser Ansatz jedenfalls nicht zu hoch gewählt, sodass von einem anrechenbaren monatlichen Zwischenverdienst von Fr. 5'073.-- auszugehen wäre und zwar unabhängig davon, dass dem Beschwerdeführer effektiv nur Fr. 2'000.-- brutto ausgerichtet wurden. 4.5 Zur Differenzberechnung würde dabei nicht die Arbeitslosenentschädigung des Monats mit dem Zwischenverdienst desselben Monats, sondern das versicherte Brutto-Taggeld (versicherter Verdienst abzüglich 30 %, geteilt durch 21.7) mit dem im selben Monat erzielten Brutto-Tageslohn (berechnet nach der Formel «Brutto-Monatslohn geteilt durch 21.7») verglichen (vgl. vorstehend E. 1.3, Urteil des Bundesgerichts C 236/06 E. 3 vom 26. April 2007). Die Beschwerdegegnerin stellte dazu auf einen versicherten Verdienst von Fr. 6'500.-- ab, ausgehend vom erzielten Lohn vor der Anmeldung (vgl. Urk. 6/112 f.), was vom Beschwerdeführer unbestritten blieb. Davon ausgehend ergibt sich in Anwendung von Art. 22 AVIG und Art. 40a AVIV ein Arbeitslosentaggeld in der Höhe von Fr. 209.70 (Fr. 6'500.-- x 0.7 : 21.7; vgl. auch Urk. 6/79, Urk. 6/91, Urk. 6/96). Der anrechenbare Zwischenverdienst ab dem 6. Januar 2025 beliefe sich auf Fr. 5'073.-- (vgl. vorstehend E. 4.4), was bei einer Teilung durch 21.7 durchschnittliche Arbeitstage gerundet Fr. 234.-- pro Tag ergäbe. Das Brutto-Tageseinkommen des Beschwerdeführers wäre demnach höher als das ihm (theoretisch) zustehende Brutto-Taggeld von Fr. 209.70, weshalb kein anrechenbarer Verdienstausfall vorläge und der Beschwerdeführer ab dem 6. Januar 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätte. Dies führte demnach ebenfalls zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchüpbach