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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.10.2025 AL.2025.00166

24. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,316 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Beitragszeit nicht erfüllt; kein Befreiungsgrund, da keine mehr als zwölfmonatige Ausbildung innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Abschluss Studium spätestens per Datum Diplomurkunde.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2025.00166

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 24. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1994, absolvierte ab September 2021 (Herbstsemester 2021/2022) den Masterstudiengang in Computational Biology and Bioinformatics an der Y.___ (Urk. 3/1-2, Urk. 7/19 S. 3). Am 24. April 2025 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 10. April 2025 (Urk. 7/19, Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. April 2025, da er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe und kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sei (Urk. 7/16). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 12. Juni 2025 (Urk. 7/12) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juni 2025 ab (Urk. 7/11 = Urk. 2).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 erhob X.___ mit bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am 25. Juli 2025 eingereichter und von dieser an das hiesige Gericht überwiesener Eingabe Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1, Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.    Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.     Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.3    Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_646/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2.2.2, 8C_539/2019 vom 20. November 2019 E. 3.1). Eine Kumulation oder Kompensation ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts C 123/06 vom 13. Juli 2007 E. 4.1). 2. 2.1    Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten im Sinne von Art. 13 AVIG (E. 1.1) nicht erfüllt, weil er für die massgebende Rahmenfrist (24. April 2023 bis 23. April 2025) bloss 3.026 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG und 3.633 Monate Zivildienst, mithin der Beitragszeit gleichgestellte Zeit (Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG), vorweisen kann (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/16 S. 2, Urk. 7/19 S. 3). 2.2    Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob der Beschwerdeführer zufolge seines Masterstudiengangs an der Y.___ innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 6).

3. 3.1    Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Für die Ermittlung der Ausbildungsdauer gilt als Abschluss jener Zeitpunkt, in dem die auszubildende Person vom Ergebnis der Abschlussprüfung Kenntnis erhält. Nachbesserungen von Prüfungsarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen zur Dauer der Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich bedeutend und genügend überprüfbar sind (Urteil des Bundesgerichts C 157/03 vom 2. September 2003 E. 2.2; AVIG-Praxis ALE Rz. B187). Wird ein Student erst mit dem Datum des Diploms, das nach dem Ende des Studiengangs ausgestellt wird, über den Ausgang der Prüfungen informiert, ist dies das massgebende Datum (ARV 1996/97 N. 5 S. 14 mit Verweis auf ARV 1977 N. 5 S. 26; SVR ALV 1995 Nr. 46 S. 135). 3.2    Der Beschwerdeführer stand gemäss eigenen Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 30. April 2025 wegen des vom 13. September 2021 bis 16. April 2024 dauernden Masterstudiums während mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/19 S. 3). Seine Angabe betreffend Abschluss des Studiums korrespondiert mit der eingereichten Diplomurkunde zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs, welche vom 16. April 2024 datiert (Urk. 7/18). Spätestens zu diesem Zeitpunkt galt der Masterstudiengang des Beschwerdeführers in Computational Biology and Bioinformatics MSC als abgeschlossen (E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer sich gemäss Immatrikulationsbestätigung vom 14. Dezember 2023 für das vom 19. Februar bis 29. September 2024 dauernde Frühjahrssemester 2024 immatrikuliert hatte (Urk. 3/1), ändert hieran nichts, erfolgt doch die Exmatrikulation automatisch mit dem Datum der Abschlussverfügung (Diplomerteilung, Art. 21 Abs. 1 der Verordnung der Y.___ über die Zulassung zu den Studien an der Y.___). Dass er während der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine andere Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG als den erfolgreich absolvierten MSC-Studiengang in Computational Biology and Bioinformatics absolviert hätte oder ein sonstiger Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliegt, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch sind den Akten hierfür keine Anhaltspunkte zu entnehmen.     Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 24. April 2023 bis 23. April 2025 stand er somit lediglich bis 16. April 2024 in einer Ausbildung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um eine vollzeitliche Ausbildung handelte, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichte, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben (E. 1.2), stand er im massgeblichen Zeitraum jedenfalls nicht während mehr als zwölf Monaten in einer Ausbildung. Die Studienzeiten von September 2021 bis März 2023 liegen ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit und haben deshalb für die Frage der Beitragsbefreiung unbeachtlich zu bleiben. Ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ist daher zu verneinen. 3.3    Eine Kumulation oder Kompensation mit den Beitragszeiten gemäss Art. 13 AVIG (vgl. E. 2.1) ist ausgeschlossen (E. 1.3). 3.4    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensGasser Küffer

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