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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.10.2025 AL.2025.00162

23. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,783 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Anspruchsberechtigung eines selbständig Erwerbenden zu Recht verneint

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2025.00162

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 23. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Der 1967 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Juni 1993 bis 31. Mai 2002 bei der Y.___ AG angestellt. Seit dem ... August 2011 ist er als Inhaber mit Einzelunterschrift der Z.___ und seit dem ...  August 2013 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A.___ GmbH ins Handelsregister eingetragen (vgl. zefix.ch). Am 24. April 2025 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung (100 %) an (Urk. 7/1) und beantragte am 15. Mai 2025 Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. April 2025 (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) einen Leistungsanspruch mangels einer beitragspflichtigen Beschäftigung innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist (Urk. 7/6). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/9 und Urk. 7/11) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2025 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 23. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 22. September 2025 gab der Beschwerdeführer eine gewillkürte Stellungnahme zu den Akten (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 1.2    Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).     Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Obligationenrechts, OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt. Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).     Die gesetzliche Ausgestaltung der Befugnisse der Gesellschafterversammlung der GmbH und derjenigen jedes einzelnen Gesellschafters (mit oder ohne Geschäftsführertätigkeit, vgl. hierzu BGE 145 V 200 E. 4.5.1 f. mit Hinweisen) zeigt in Bezug auf die Frage der arbeitgeberähnlichen Stellung eines Gesellschafters auf, dass das Risiko eines Missbrauchs von Arbeitslosenversicherungsleistungen bei einem Gesellschafter einer GmbH - nicht zuletzt unter Berücksichtigung des personenbezogenen Charakters der Unternehmung, womit auch die Gefahr einer abredeweisen Einflussnahme der Gesellschafter untereinander besteht - nicht verneint werden kann. Diesem Missbrauchsrisiko könnte daher auch nicht mit der Einführung einer für den Leistungsausschluss ohne Prüfung des Einzelfalls vorausgesetzten bestimmten Höhe des Stammanteils begegnet werden. Dem Gesellschafter steht somit unabhängig von der Höhe seines Stammanteils von Gesetzes wegen eine Einflussmöglichkeit auf die Geschicke der Gesellschaft zu, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (BGE 145 V 200 E. 4.5.3).     Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.3    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.4    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.     Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).     Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).     Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).

2.     2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, selbständig Erwerbende seien nicht beitragspflichtig und daher in der Regel nicht anspruchsberechtigt. Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung anspruchsberechtigt sei, müsse sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Vorliegend sei der Beschwerdeführer seit dem ... April 2011 als Einzelinhaber der Z.___ im Handelsregister eingetragen. Da er seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben habe, könne die Beitragsdauer nicht verlängert werden. Eine Verlängerung aufgrund einer pandemiebedingten Erwerbsbehinderung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Da sich der Beschwerdeführer am 24. April 2025 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet habe, daure die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 24. April 2023 bis 23. April 2025. Innert dieser Frist seien keine beitragspflichtigen Beschäftigungen ausgewiesen. Damit erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Mindestbeitragszeit nicht. Ein Befreiungsgrund sei nicht ersichtlich. Daran änderten auch die Covid-Massnahmen nichts. Insbesondere fielen diese nicht in die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit (Urk. 2). 2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er und seine Frau hätten eine auf ganzheitliche Naturkosmetik spezialisierte Praxis unter dem Namen A.___ eröffnen wollen. Die Vorbereitungen für die Eröffnung im Frühjahr 2020 seien praktisch abgeschlossen gewesen; der operative Start sei jedoch Pandemie bedingt abrupt blockiert worden. Geschäftsaufnahme, Kundenakquise sowie Teilnahme an Messen und Verkaufsveranstaltungen seien über längere Zeit faktisch verunmöglicht worden. Entsprechend habe jegliche Einnahmequelle gefehlt und eine unternehmerische Tätigkeit habe infolge der Pandemiemassnahmen nie aufgenommen werden können. Aufgrund der anhaltenden finanziellen Folgen sei der Beschwerdeführer mit seiner Gesellschaft im Frühjahr 2022 ein zweites Mal in Mietzinsverzug geraten. Die Geschäftsräume seien seitens der Verwalterin kurzfristig gekündigt worden. Man habe die Räumlichkeiten innert kürzester Zeit verlassen und die Praxiseinrichtung unter grossem Wertverlust veräussern müssen. Dies habe eine spätere Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit erheblich erschwert. Trotz mehrfacher Versuche, geeignete Geschäftspartner im Nischenbereich Naturkosmetik zu finden oder das Projekt in angepasster Form weiterzuführen, sei eine tragfähige Umsetzung letztlich erfolglos verblieben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 24. April 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Es sei ihm bekannt, dass Art. 14 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 3 AVIV durchaus Spielraum für eine Ausnahmebewilligung bzw. verlängerte Rahmenfrist bieten würden. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin lasse ausser Betracht, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit (über 90 %) in den Aufbau und die Geschäftsführung der A.___ GmbH investiert habe, eine Lohnzahlung pandemiebedingt nicht möglich gewesen sei und keine wirtschaftlich aktive selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen habe. Vielmehr habe eine faktisch inaktive Geschäftsführungsrolle in einem pandemiebedingt stillgelegten Projekt bestanden. Der Umstand, dass einzelne IT-Leistungen im selben Zeitraum über die Einzelfirma Z.___ des Beschwerdeführers abgerechnet worden seien, ändere nichts an der dominierenden Tätigkeit zugunsten der A.___ GmbH. Eine arbeitgeberähnliche Rolle setze eine effektive Kontrolle über betriebliche Entscheide oder Personal voraus. Vorliegend habe jedoch keine operative Geschäftstätigkeit und auch kein Personalverhältnis bestanden. Vielmehr habe ein pandemiebedingt gescheitertes Gründungsvorhaben ohne laufende Geschäftstätigkeit vorgelegen. Zudem sei die unternehmerische Entscheidungsbefugnis des Beschwerdeführers durch die behördlich angeordneten Lockdowns faktisch ausser Kraft gesetzt worden. Unter diesen Umständen könne nicht von einer selbstgewählten Unternehmensführung ausgegangen werden. Das Bundesgericht (vgl. etwa C 204/06) verlange jedoch eine tatsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit – nicht bloss deren Absicht. Gestützt auf das Bundesgerichtsurteil C 255/05 sei zudem entscheidend, ob die betroffene Person tatsächlich die unternehmerische Handlungsfreiheit besitze oder diese durch externe Umstände, wie behördliche Massnahmen oder fehlende Geschäftstätigkeit, faktisch aufgehoben sei. Im letztgenannten Fall entfalle die arbeitgeberähnliche Stellung, da keine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werde. Art. 14 Abs. 2 AVIV gelte in Lehre und Praxis als Generalklausel, die es erlaube, auch atypische Lebenssituationen zu erfassen, sofern die wirtschaftliche Notlage nicht selbstverschuldet sei. Die Bestimmung diene dazu, sachlich nicht gerechtfertigte Härtefälle zu vermeiden und dem sozialen Schutzzweck der Arbeitslosenversicherung Rechnung zu tragen. Es bestehe auch dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die versicherte Person die Beitragszeit nicht erfüllt habe, weil sie ohne eigenes Verschulden an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert gewesen sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Zudem anerkenne die AVIG-Praxis ALE (B14, Ziff. 14.2) einen entschuldbaren Grund, wenn ernsthafte Bemühungen um eine Beschäftigung vorliegen würden. Schliesslich könne die Rahmenfrist für den Beitragsnachweis verlängert werden, wenn die versicherte Person aus wichtigen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Gemäss AVIG-Praxis ALE (B13) könne eine Pandemie einen solchen wichtigen Grund darstellen. Auch B14 verweise auf pandemiebedingte Hinderungsgründe als entschuldbare Unterbrüche. Mithin seien die Voraussetzungen für eine erweiterte Rahmenfrist vorliegend erfüllt. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit diesen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und sich im angefochtenen Entscheid mit standardisierten Argumentationselementen begnügt. Damit habe sie die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (Urk. 1). 2.3    In seiner gewillkürten Stellungnahme vom 20. September 2025 stellte sich der Beschwerdeführer erneut auf den Standpunkt, sein rechtliches Gehör sei verletzt, indem die Beschwerdegegnerin weder im Einspracheentscheid noch in der Beschwerdeantwort auf seine Argumente eingegangen sei (Urk. 10).

3.     3.1    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für die Zeit ab 24. April 2025 zu Recht abgelehnt hat. 3.2    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht vorliegt, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das trifft hier zu.

4. 4.1    Der Beschwerdeführer beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. April 2025 (Urk. 7/4). Die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 1.3) dauerte vom 24. April 2023 bis 23. April 2025.  Dies ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum als Inhaber mit Einzelunterschrift der Z.___ sowie Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A.___ GmbH im Handelsregister eingetragen war. Lohnzahlungen der GmbH werden weder behauptet noch nachgewiesen. 4.2    Bei der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, aus einer früheren Arbeitnehmertätigkeit wird die Beitragszeit in der Rahmenfrist noch erfüllt. Dies trifft vorliegend nicht zu und hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Sonderbestimmungen nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, wonach Selbständigerwerbende unter gewissen Voraussetzungen anspruchsberechtigt waren, sind seit Ende 2022 komplett (auch für im Veranstaltungsbereich Tätigen) aufgehoben. Innert der vorliegend massgeblichen Rahmenfrist gab es keine behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Es kann dem Beschwerdeführer bereits deshalb nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, seine Geschäftsführungsrolle sei faktisch inaktiv gewesen im Rahmen eines pandemiebedingt stillgelegten Projekts. Im in diesem Zusammenhang beschwerdeweise bemühten Bundesgerichtsentscheid C 204/06 [vom 16. Juli 2007] war die Wiederherstellung einer verpassten Beschwerdefrist streitgegenständlich. Welchen Nutzen sich für den Beschwerdeführerin daraus im vorliegenden Verfahren ergeben sollte, ist nicht einzusehen. Dasselbe gilt für das in der Beschwerde erwähnte Urteil C 255/05 [vom 25. Januar 2006], worin das Bundesgericht die arbeitgeberähnliche Stellung der versicherten Person bestätigte, solange und soweit er als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war. Alsdann kann die Arbeitnehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungsschutz geniesst, auch nicht dadurch hergestellt werden, dass im Nachhinein eine Person für diejenige Zeit, während welcher eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit erklärt wird. Die Befreiungstatbestände können die fehlende Versicherteneigenschaft nicht schaffen, sie übernehmen vielmehr die Funktion der Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., Art. 13 S. 57 mit weiteren Hinweisen). Damit geht auch die beschwerdeweise Argumentation zur Befreiung von der Beitragspflicht ins Leere. Anzumerken bleibt immerhin, dass ein Befreiungsgrund nach Art. 14 AVIG vorliegend nicht gegeben ist und die in Abs.  2 genannten «ähnlichen Gründe» den in derselben Gesetzesbestimmung genannten Ereignissen der Trennung oder Scheidung der Ehe oder der Invalidität oder des Todes des Ehegatten in Auswirkung und Tragweite entsprechen müssen. Diesen Vorkommnissen ist allen gemein, dass der bis anhin (mit)versorgende Ehegatte in irgendeiner Weise für unabsehbare Zeit oder gar definitiv ausfällt, wodurch die leistungsbeanspruchende Person gezwungen ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., Art. 14 S. 68 mit weiteren Hinweisen). Eine äquivalente Konstellation ist vorliegend nicht auszumachen. Insbesondere verstarb die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers nach Gründung der A.___ GmbH (vgl. Urk. 7/3). Schliesslich setzte eine Verlängerung der Rahmenfrist gestützt auf Art. 9a Abs. 2 AVIG die definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit voraus (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., Art. 9a S. 29 mit weiterem Hinweis). Dies trifft vorliegend nicht zu. Darauf hat die Beschwerdegegnerin bereits zutreffend hingewiesen. 4.3    Bei der geschilderten Rechts- und Sachlage hat die Beschwerdegegnerin eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid mangels Arbeitsnehmereigenschaft resp. Beitragszeit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Arnold GramignaHediger

AL.2025.00162 — Zürich Sozialversicherungsgericht 23.10.2025 AL.2025.00162 — Swissrulings