Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2025.00080
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 28. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1. Der 1989 geborene X.___ war vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 befristet als Chauffeur bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/159 ff.). Am 19. Januar 2025 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. Februar 2025 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/146). Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 stellte ihn das Amt für Arbeit (AFA) infolge ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit ab dem 1. Februar 2025 für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 10/138). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/125 ff.) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 10. April 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2025 (Poststempel; nachträglich gezeichnet mit Eingabe vom 23. Mai 2025, Urk. 6) Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. April 2025 von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Eventualiter seien die Einstelltage angemessen zu reduzieren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 11).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes des Sozialversicherungsgerichts, GSVGer). 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4). 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
2. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, die Pflicht zur Stellensuche beginne grundsätzlich ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit. Praxisgemäss würden die letzten drei Monate vor Anspruchstellung überprüft und mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen sei bereits vor Vertragsende klar, dass Arbeitslosigkeit drohe. Vorliegend sei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 3. Februar 2025 eröffnet worden. Im massgeblichen Überprüfungszeitraum vom 3. November 2024 bis 2. Februar 2025 habe der Beschwerdeführer 16 statt den zumindest erforderlichen 30 Arbeitsbemühungen ausgewiesen. Daran ändere auch das einspracheweise eingereichte Schreiben von A.___, Z.___; nichts, worin diese bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, nebst den eingereichten, weitere Arbeitsbemühungen zu tätigen. Die Dauer der Einstellung entspreche den Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO und berücksichtige die konkreten Umstände angemessen (Urk. 2). 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, diese Chefin habe ihm bereits zweifach gekündigt und ihn wieder eingestellt. Dies weil er immer einen sehr guten Job mache und nur zwischenmenschliche Probleme zwischen ihm und der Chefin bestünden. Daher sei der Beschwerdeführer stark davon ausgegangen, dass es auch dieses Mal so sein werde. Auf Mitte Dezember 2024 sei mit der Chefin ein Gespräch betreffend weiteres Vorgehen vorgesehen gewesen. Diese habe das Gespräch jedoch bis zum 16. Januar 2025 hinausgezögert. Der Beschwerdeführer habe 16 Bewerbungen geschrieben; also mehr als die Hälfte der geforderten Mindestanzahl. Vor diesem Hintergrund sei die Einstelldauer auf 5 Tage zu reduzieren. Zudem lebe er seit drei Jahren am Existenzminimum und habe keine Rücklagen. Überdies sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2024 in psychiatrischer Behandlung wegen Existenzängsten und dem fehlenden Willen weiterzumachen. Seine Behandlerin habe bestätigt, dass er im massgeblichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, weitere Bewerbungen zu schreiben (Urk. 1).
3.
3.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Pflicht ist insbesondere schon während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz B314). Im vorliegend massgeblichen Zeitraum vom 3. November 2024 bis 3. Februar 2025 tätigte der Beschwerdeführer 16 und damit quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 10/134, Urk. 10/142 ff.). Dies ist unbestritten (vgl. Urk. 1). 3.2 Aus dem Umstand, dass die behandelnde Dr. med. A.___ am 27. Februar 2025 bestätigte, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt in ihrer Behandlung stehe und im Zeitraum vom 1. November 2024 bis und mit 31. Januar 2025 nicht in der Lage gewesen sei, mehr als 14 Bewerbungen zu schreiben, lässt sich nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere liess Dr. A.___ hierfür jegliche Begründung vermissen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit weder behauptet noch ausgewiesen, wobei hierzu anzumerken ist, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Personen nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 164/05 und C 170/05 vom 28. September 2006 E. 7). Schliesslich setzt die Zusicherung einer anderen Stelle resp. Weiterbeschäftigung für die versicherte Person nicht bloss – wie vorliegend - eine entsprechende Erwartung voraus. Eine Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag verbindlich abgeschlossen wurde (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, 2025, Art. 30, S. 177 f. mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 8C_846/2018 vom 28. März 2019 E. 4.4). Dies trifft hier nicht zu. Im Gegenteil teilte die Geschäftsführerin der Y.___ GmbH dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17. Januar 2025 ausdrücklich mit, dass der befristete Vertrag vom 1. November 2024 nicht mehr erneuert werde (Urk. 3/2). 3.3 Nach dem Gesagten erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge fehlender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht. Die Dauer von 10 Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 1.4) und trägt den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Rechnung. Daran ändern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nichts. Im Übrigen darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Einstelldauer auch im Rahmen des Einstellrasters (AVIG-Praxis ALE, Rz D79 1.A3) liegt.
4. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
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Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger