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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.10.2025 AL.2025.00028

27. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,340 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

rückwirkende AUF-Bescheinigung stellt keinen entschuldbaren Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch dar

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2025.00028

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 27. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1.    Die 2000 geborene X.___ war seit dem 9. April 2024 bei der Y.___ AG als Airport Allrounder angestellt, ehe sie selbst das Arbeitsverhältnis innert der 3-monatigen Probezeit am 25. Mai 2024 auf den 1. Juni 2024 auflöste (Urk. 6 S. 340 ff. und Urk. 6 S. 16 f.). Am 12. September 2024 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Opfikon-Glattbrugg zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6 S. 329) und beantragte am 17. September 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 12. September 2024 (Urk. 6 S. 24-27). Mit separaten Verfügungen Nr. «…» und Nr. «…» vom 7. Januar 2025 stellte das Amt für Arbeit (AFA) X.___ wegen Nichtbefolgens von Weisungen/Kontrollvorschriften des RAV (beide Male wegen unentschuldigten Fernbleibens von den persönlichen Kontroll- und Beratungsgesprächen am 13. und 17. Dezember 2024) jeweils für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6 S. 283 f., Einstellungsbeginn 14. Dezember 2024 und Urk. 6 S. 280 f., Einstellungsbeginn 18. Dezember 2024). Die von der Versicherten gegen beide Verfügungen vom 7. Januar 2025 zusammen erhobene Einsprache (Urk. 6 S. 227 f.) wies das AFA mit den Einspracheentscheiden Nr. «…» und Nr. «…» vom 6. Februar 2025 ab (Urk. 2 und Urk. 6 S. 196 = Urk. 2 im Prozess-Nr. AL.2025.00026).

2.    Am 12. Februar 2025 erhob X.___ Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 6. Februar 2025 und beantragte im Wesentlichen, die verhängten Einstelltage seien aufzuheben (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage seiner Akten: Urk. 6 S. 1-427), was der Beschwerdeführerin am 25. März 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.     2.1    Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.     Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).     Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

3.     3.1    Der Beschwerdegegner begründete im angefochtenen Einspracheentscheid Nr. «…» vom 6. Februar 2025 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass die Beschwerdeführerin zum Beratungsgespräch vom 13. Dezember 2024 nicht erschienen sei. Sie habe sich zwar vom Termin mit E-Mail vom 12. Dezember 2024 um 23:03 Uhr abgemeldet und mitgeteilt, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht am Beratungsgespräch teilnehmen. Trotz entsprechender Aufforderung habe die Beschwerdeführerin aber kein Arztzeugnis eingereicht, aus welchen hervorgehe, dass sie am 13. Dezember 2024 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Auch habe sie im Formular «Angaben der versicherten Person» des Monats Dezember 2024 die Frage 4 dahingehend beantwortet, dass sie nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch liege somit nicht vor. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei die Kommunikation seitens des RAV klar gewesen, bei Unklarheiten hätte sie dies mit dem RAV klären und nachfragen müssen. Im Online-Pflichtinformationsmodul sei sie sodann auf ihre Pflichten hingewiesen worden. Ihr Verschulden liege im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, weshalb eine Einstelldauer von 8 Tagen gerechtfertigt sei (Urk. 2). 3.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es sei nicht zutreffend, dass sie dem Termin unentschuldigt ferngeblieben sei, so habe sie sich fristgerecht per E-Mail abgemeldet. Ihr Fehlen müsste als «Abmeldung ohne Arztzeugnis» gelten. Jedenfalls legte sie der Beschwerde ein fachärztlich-psychiatrisches Zeugnis von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2025 bei (Urk. 3/3), wonach sie seit dem 7. Oktober 2024 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Weiteren sei sie im Einspracheverfahren unzureichend angehört worden und die Kommunikation seitens des RAV sei nicht transparent gewesen; durch den RAV-Berater sei sie überdies diskriminiert und in ihrer Persönlichkeit verletzt worden (Urk. 1). 3.3    In seiner Beschwerdeantwort nahm der Beschwerdegegner ergänzend Stellung zum im Beschwerdeverfahren nachgereichten Arztzeugnis; so habe die Beschwerdeführerin trotz Abmeldung vom Beratungsgespräch vom 13. Dezember 2024 und entsprechender wiederholter Aufforderung des RAV-Beraters in den folgenden Tagen kein Arztzeugnis eingereicht. Es leuchte nicht ein, dass der Beschwerdeführerin nun im Februar 2025 rückwirkend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Oktober 2024 attestiert worden sei, nachdem sie sich schon ab Oktober 2023 in Behandlung befinde. Zudem habe sie in den Formularen «Angaben der versicherten Person» der Monate Oktober bis Dezember 2024 die Frage zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit mit «Nein» beantwortet. Mit dem eingereichten Arztzeugnis werde eine krankheitsbedingte Verhinderung nicht belegt. Damit liege kein entschuldbarer Grund, dem Kontroll- und Beratungsgespräch fernzubleiben, nicht vor. Ein diskriminierendes oder ungerecht behandelndes Verhalten seitens des RAV sei sodann nicht erkennbar (Urk. 5). 3.4    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Beratungsgespräch am 13. Dezember 2024 zu Recht ab dem 14. Dezember 2024 für die Dauer von 8 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

4. 4.1    Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin dem Kontroll- und Beratungstermin vom 13. Dezember 2024 ferngeblieben ist (Urk. 6 S. 228 und Urk. 1). Zu prüfen ist nachfolgend, ob sie mit diesem Verhalten gegen Kontrollvorschriften oder Weisungen des RAV verstossen hat.     Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst bloss den Standpunkt vertrat, die erfolgte AVIG-Meldung betreffend ihr Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 13. Dezember 2024 sei fehlerhaft bezeichnet worden, da sie sich fristgerecht per E-Mail abgemeldet habe und damit nicht unentschuldigt gefehlt habe, verlangt sie nun (sinngemäss) die Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Arztzeugnisses ihres sie behandelnden Psychiaters vom 6. Februar 2025 (Urk. 3/3), worin ihr rückwirkend ab dem 7. Oktober 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird.     Es bleibt daher zu prüfen, ob diese nachträglich geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 13. Dezember 2024 ist. 4.2    Mit E-Mail vom 12. Dezember 2024 um 23:03 Uhr teilte die Beschwerdeführerin ihren RAV-Berater mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen am Termin vom 13. Dezember 2024 um 10:00 Uhr nicht teilnehmen könne (Urk. 6 S. 295).     Der RAV-Berater antwortete am 13. Dezember 2024 um 08:16 Uhr per E-Mail und forderte die Beschwerdeführerin auf, ein Arztzeugnis ab dem 4. Dezember 2024 einzureichen, da an jenem Tag schon der letzte Beratungstermin wegen Arbeitsunfähigkeit verschoben worden sei. Sodann wies er die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden müssten, bei einer Arbeitsfähigkeit ab 20 % aber schon. Den Termin könnten sie heute auch telefonisch durchführen (Urk. 6 S. 295).     Noch am selben Tag um 10:35 Uhr lud der RAV-Berater die Beschwerdeführerin zum persönlichen Kontroll- und Beratungsgespräch am 17. Dezember 2024 um 15:00 Uhr ein unter Hinweis darauf, u.a. auch Arztzeugnisse ab dem 4. Dezember 2024 einzureichen (Urk. 6 S. 298).     Mit Schreiben vom 14. Dezember 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem RAV mit, dass sie derzeit keine ärztlichen Zeugnisse vorlegen könne, da sie auf eine «IV-Bestätigung» warte, was aufgrund ihrer psychischen gesundheitlichen Verfassung notwendig sei. Sie bevorzuge es, Termine rein per Microsoft Teams oder telefonisch wahrzunehmen, da dies anders nicht möglich sei (Urk. 6 S. 299).     Mit E-Mail vom 17. Dezember 2024 um 08:27 Uhr erinnerte der RAV-Berater die Beschwerdeführerin an den am Nachmittag um 15:00 Uhr stattfindenden persönlichen Termin: So habe sie schon zwei Mal die Beratungstermine verschoben und bis heute seien keine Arztzeugnisse dafür eingereicht worden. Ab einer 20%igen Arbeitsfähigkeit habe sie ihren RAV-Pflichten, inkl. Beratungsgespräche wahrzunehmen, nachzukommen; diese entfielen erst bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/S. 288 f.).     Um 12:20 Uhr desselben Tages meldete sich die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen per E-Mail vom vereinbarten Termin ab. Sie sei gegenüber Massnahmen zur Arbeitsintegration nicht abgeneigt; aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes wäre eine Online-Teilnahme vorteilhafter und erleichternd (Urk. 6 S. 288).     Daraufhin liess der RAV-Berater der Beschwerdeführerin den Link für das Bera-tungsgespräch über Teams zukommen (Urk. 6 S. 288), welchen die Beschwerdeführerin ablehnte (Urk. 6 S. 291). 4.3 4.3.1    Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin schon das erste Beratungsgespräch vom 4. Dezember 2024 aus gesundheitlichen Gründen verschob, woraufhin dieser auf den 13. Dezember 2024 terminiert wurde. Nachdem sich die Beschwerdeführerin auch von diesem Termin kurzfristig mit E-Mail vom 12. Dezember 2024 wegen Krankheit abgemeldet hatte, forderte sie der RAVBerater mit E-Mail vom 13. Dezember 2024 unmissverständlich auf, ein Arztzeugnis ab dem 4. Dezember 2024 einzureichen. Ein solches ging unbestrittenermassen nicht ein. Zum Zeitpunkt der AVIG-Meldung vom 17. Dezember 2024 betreffend Wahrnehmung des Beratungsgesprächs vom 13. Dezember 2024 (Ur. 6 S. 294) lag somit kein Arztzeugnis vor, welches eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen vermochte, weshalb das Fernbleiben als «unentschuldigt» definiert wurde. 4.3.2    Beim nun im Beschwerdeverfahren nachgereichten einfachen „fachärztlich-psychiatrischen Zeugnis“ vom 6. Februar 2025 (Urk. 3/1, vgl. E. 3.2.3) handelt es sich weder um ein echtzeitliches ärztliches Zeugnis noch um einen aussagekräftigen detaillierten Arztbericht. Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ beschränkte sich darauf, der Beschwerdeführerin ab dem 7. Oktober 2024 rückwirkend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Diesbezüglich ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen), weshalb dieses lediglich (einfache) rückwirkende Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. Z.___ nicht zu überzeugen vermag.     Diese (rückwirkende) Einschätzung steht ausserdem zu der von der Beschwerdeführerin gemachten Angabe im Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Dezember 2024 im Widerspruch, worin sie keine Arbeitsunfähigkeit deklariert hatte, was sie nicht in Abrede stellt.     Von einem unentschuldbaren Versäumen des Beratungsgesprächs am 13. Dezember 2024 ist nach dem Gesagten nicht auszugehen.     Schliesslich ist anzumerken, dass aus den Akten ebenfalls nicht hervorgeht, dass der RAV-Berater sich diskriminierend oder Integritätsverletzend verhalten haben soll. Diesbezüglich ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre zunächst erhobene Beschwerde gegen den RAV-Berater (vgl. Urk. 6 S. 245 f.) nicht weiterverfolgte und sich trotz entsprechender Möglichkeit, diese Angelegenheit im Rahmen des persönlichen Beratungsgesprächs mit dem vorgesetzten RAV-Teamleiter am 31. Januar 2025 zu besprechen, keinen Gebrauch davon machte, sondern sich wiederum aus gesundheitlichen Gründen davon abmeldete (vgl. Urk. 6 S. 242 ff. und Urk. 6 S. 212). 4.4    Nach dem Gesagten steht somit fest, dass kein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 13. Dezember 2024 vorliegt. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin deshalb zu Recht wegen Nichtbefolgens von Weisungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

5. 5.1    Was die Dauer der Einstellung anbelangt, welche vom Beschwerdegegner mit 8 Tagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt wurde (vgl. Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV), gilt es zu beachten, dass diese bei wiederholter Einstellung angemessen verlängert wird, wobei die Einstellungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen sind (Art. 45 Abs. 5 AVIV, vgl. E. 2.2). 5.2    Gemäss dem Einstellraster in der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) Rz. D79 ist bei einem erstmaligen unentschuldigten Fernbleiben von einem Beratungs- oder Kontrollgespräch ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 5 bis 8 Tagen anzuordnen. 5.3    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 5.4    Die verfügte Einstellung für 8 Tage bewegt sich im Rahmen der vom seco für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasse und erscheint in Würdigung der gesamten Umstände des Verhaltens der Beschwerdeführerin und insbesondere angesichts der Tatsache, dass sie mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 bereits sanktioniert worden war, als angemessen. 5.5    Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid Nr. «…» vom 6. Februar 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Der Einzelrichter erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 60 725 Unia Regensdorf 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin

HurstGeiger

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