Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2025.00024
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 22. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1968 geborene X.___ meldete sich am 24. November 2021 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. November 2021. Dies mit der Begründung, dass der Versicherte in ungekündigten Arbeitsverhältnissen mit den Firmen Y.___ AG und Z.___ AG stehe und aufgrund der Höhe des daraus erzielten Einkommens keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleide (Urk. 7/10-12). Am 30. Juni 2022 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV Zürich Lagerstrasse zur Stellenvermittlung an (Urk. 8/433-434) und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2022 (Urk. 8/358-362). Daraufhin wurde ihm ab September 2022 Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, jeweils unter Anrechnung eines bei der Y.___ AG erzielten Zwischenverdienstes beziehungsweise ab April 2024 zusätzlich unter Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes bei der Z.___ AG (Urk. 8/223-230, 8/215, 8/205, 8/170-172, 8/162, 8/149-151, 8/140, 8/130, 8/118, 8/111, 8/97, 8/80, 8/64, 8/44, 8/28). Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 31. August 2024 erhob der Versicherte erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2024, nachdem das Mandat bei der Z.___ AG ausgelaufen sei (Urk. 10/74 ff.). Mit Verfügung vom 6. November 2024 verneinte die ALK einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2024 (Urk. 10/31-33). Die dagegen vom Versicherten am 28. November 2024 erhobene Einsprache (Urk. 10/25-26) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 ab. Sie hielt weiterhin fest, der Versicherte habe ab 1. Oktober 2024 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/12-17 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 erhob X.___ am 7. Februar 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm ab 1. Oktober 2024 Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (BGE 107 V 59 E. 1; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2310 Rz. 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz. 153). Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz. 154 mit Hinweisen). 1.3 Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit der versicherten Person. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Versicherte während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (BGE 146 V 112 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 107 V 61 f. E. 1). Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 146 V 112 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 107 V 61 f. E. 1; Nussbaumer, a.a.O., S. 2310 Rz. 152). 1.4 Gemäss AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) Rz. B97 sind als Beobachtungszeitraum die letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses auf Abruf oder die gesamte Dauer, sofern es zwischen sechs und zwölf Monate gedauert hat, zu wählen. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate gedauert, kann keine Normalarbeitszeit ermittelt werden. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die maximal zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist. 1.5 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen sei und der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung beanspruche, so würden, sofern das Gesetz nichts anderes vorsehe, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten (Urk. 2 S. 2). Die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug habe am 31. August 2024 geendet. Es sei zu prüfen, ob ab 1. Oktober 2024 eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden könne. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2018 bei der Y.___ AG unbefristet als Projekt-Mitarbeiter beitragspflichtig beschäftigt (Urk. 2 S. 3). Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe die versicherte Person nur, wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe. Ein solcher setze einen Verdienstausfall voraus (Urk. 2 S. 2). Bei einem Arbeitsverhältnis, für welches keine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart worden sei, sei dies nur der Fall, wenn eine Normalarbeitszeit berechnet werden könne. Voraussetzung dafür sei, dass bei einem sechs Monate oder länger dauernden Arbeitsverhältnis die geleistete Arbeitszeit auf Abruf vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit regelmässig und ohne erhebliche Schwankungen gewesen sei (Urk. 2 S. 3-4). Im Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers sei zwar ein Arbeitsvolumen von 50 % festgelegt worden, jedoch sei mit Verweis auf die projektbezogene Beschäftigung keine vertragliche Normalarbeitszeit vereinbart worden, was aus den Arbeitgeberbescheinigungen sowie den Zwischenverdienstbescheinigungen ersichtlich sei. Dies gehe auch aus den monatlichen Lohnschwankungen hervor. Somit liege ein Arbeitsverhältnis auf Abruf vor. Offensichtlich hänge die saisonal schwankende Anzahl entlöhnter Arbeitsstunden von den Ansprüchen und Bedürfnissen der Arbeitsgeberin ab. Des Weiteren folge die Eröffnung einer Folgerahmenfrist nicht völlig identischen Kriterien wie die Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei der erstmaligen Beanspruchung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. Die lange Dauer eines Arbeitsverhältnisses stehe rechtsprechungsgemäss der Annahme einer Überbrückungstätigkeit und der Abrechnung als Zwischenverdienst entgegen. Der Beschwerdeführer arbeite nunmehr seit sieben Jahren für die Y.___ AG und habe im Zeitraum von September 2022 bis August 2024 parallel dazu - bei Vorliegen eines Verdienstausfalls aufgrund des schwankenden Arbeitspensums - Arbeitslosenentschädigung in Form von Kompensationszahlungen erhalten. Aufgrund der langen Anstellungsdauer und weil der Beschwerdeführer die Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der ersten Leistungsrahmenfrist ausgeübt habe, könne nicht von einer zur Schadenminderung nach Art. 17 AVIG überbrückungsweise ausgeübten Tätigkeit gesprochen werden (Urk. 2 S. 4). In dieser Konstellation bestehe nur ein zeitlich begrenzter sozialer Schutz seitens der Arbeitslosenversicherung. Der Leistungsanspruch in einer Folgerahmenfrist sei in diesen Fällen bereits wegen der fehlenden Beitragszeit für den geltend gemachten Arbeitsausfall zu verneinen. Nach dem Gesagten könne die Tätigkeit für die A.___ AG nicht für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug als Beitragszeit berücksichtigt werden. Dass der Beschwerdeführer zeitweise ab April 2024 (wieder) für die Z.___ AG tätig gewesen sei, vermöge daran nichts zu ändern. Auch für diesen Betrieb sei er bereits früher tätig gewesen. Sodann vermöge der Beschwerdeführer allein unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die Z.___ AG die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachzuweisen (Urk. 2 S. 5). 2.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde zusammengefasst dagegen ein, er erfülle die Anspruchsvoraussetzungen als Teilzeitbeschäftigter, der eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suche. Er habe sich stets korrekt verhalten und die Arbeitslosenkasse durch Arbeitseinsätze möglichst entlastet. Er sei ein Spezialfall, der innert zwei Jahren erst 160 von möglichen 520 Taggeldern bezogen habe. Bei Kulturschaffenden wie ihm seien Schwankungen im Beschäftigungsgrad logisch nachvollziehbar (Urk. 1 S. 1). Er habe doppelt bezahlt, denn er habe voll gearbeitet und keine Taggelder bezogen, jedoch seien ihm zeitgleich Tage der Rahmenfrist abgebucht worden. Im Oktober 2024 sei er weiterhin zu 50 % von der A.___ AG angestellt gewesen - nur für die verbleibenden 50 % habe er Anspruch auf Arbeitslosentaggelder angemeldet. Für die Z.___ AG habe er keine Arbeit auf Abruf geleistet, sondern lediglich ein Mandat angenommen gehabt, um möglichst keine Arbeitslosengelder beziehen zu müssen. Er fühle sich betrogen, da er in den vergangenen 24 Monaten seiner «Rahmenfrist» jeden Monat in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und innerhalb dieser Frist gerade mal 30 % der ihm zustehenden Taggelder beansprucht habe (Urk. 1 S. 2).
3. 3.1 Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2024. Zu diesem Zeitpunkt war er unbestrittenermassen weiterhin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer nannte zwar die denselben Personen gehörende A.___ AG und nicht die Y.___ AG als Arbeitgeberin, jedoch stimmt dies weder mit dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag noch mit dem Stempel auf den Zwischenverdienstbestätigungen oder mit dem Absender auf den aktenkundigen Lohnabrechnungen (vgl. zum Beispiel Urk. 10/46) überein. Bei der Y.___ AG ist er seit dem 1. Januar 2018 unbefristet als Projekt-Mitarbeiter beitragspflichtig beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2018 [Urk. 9/124-125], Arbeitgeberbescheinigungen vom 29. November 2021 [Urk. 9/30-31] und vom 1. September 2022 [Urk. 9/16-17]). Für die Z.___ AG arbeitete er zuletzt vom 1. April bis 30. September 2024 (Urk. 10/49). Am 25. Oktober 2024 gab er an, auch im Oktober 2024 für die Z.___ AG gearbeitet zu haben (Urk. 10/35 f.), was die Arbeitgeberin bestätigte (Urk. 10/8). Hernach führte er die Z.___ AG im Januar 2025 erneut als Arbeitgeberin an (Urk. 10/11). Früher war er gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 22. Juli 2022 bereits vom 1. März 2019 bis am 30. Juni 2022 befristet mit einem Pensum von 50 % als Produzent und Berater für Spezialprojekte für die Z.___ AG tätig gewesen (Urk. 9/104-105). Dabei hatte laut dem Arbeitsvertrag vom 8. Februar 2019 eine unbefristete Anstellung bestanden, und es wurde auf die stark variierenden Arbeitsleistungen je nach Phase eines Projekts hingewiesen (Urk. 9/126-128). Unklar ist, aus welchen Motiven die Z.___ AG und der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2021 für den Monat Februar 2022 einen befristeten Arbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf und ohne Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Stunden abschlossen (Urk. 7/19-20). 3.2 Die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte vorliegend - bei geltend gemachtem Anspruchsbeginn am 1. Oktober 2024 - vom Oktober 2022 bis und mit September 2024 (E. 1.1 vorstehend). Während dieser Zeit war der Beschwerdeführer einerseits bei der Y.___ AG beschäftigt, wobei diese Anstellung über den 1. Oktober 2024 hinaus andauerte. Der Beschwerdeführer macht dementsprechend geltend, bei der Y.___ AG auch über den September 2024 hinaus weiterhin zu 50 % angestellt zu sein, jedoch nach dem Verlust der Anstellung bei der Z.___ AG eine Teilarbeitslosigkeit aufzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Regelung der Teilarbeitslosigkeit bringt mit sich, dass die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen jeweils hinsichtlich der teilweisen Arbeitslosigkeit, für welche Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht wird, erfüllt sein müssen. So bezieht sich auch das Erfordernis der Beitragszeit auf den geltend gemachten Arbeitsausfall (Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1). Wer eine Teilzeitbeschäftigung innehat und eine weitere Teilzeitbeschäftigung oder eine Vollzeitstelle sucht, erfüllt die Beitragszeit nur, wenn er auch für den beschäftigungslosen Teil die Beitragszeit erfüllt oder davon gestützt auf Art. 14 AVIG befreit ist. Hinsichtlich der Tätigkeit für die Z.___ AG, aufgrund deren Verlust der Beschwerdeführer erneut Arbeitslosenentschädigung beansprucht, liegt innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich eine Beitragszeit von sechs Monaten (April bis September 2024) vor. Erforderlich wären jedoch zwölf Monate (E. 1.1 vorstehend). Ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Offenbar verzögerte sich der Abschluss der Tätigkeit für die Z.___ AG (vgl. Urk. 4), weshalb der Beschwerdeführer auch im Oktober 2024 noch für diese arbeitete (Urk. 10/35 f., Urk. 10/8). Damit wären sieben Beitragsmonate vorhanden. Im November und im Dezember 2024 führte der Beschwerdeführer die Z.___ AG nicht als Arbeitgeberin an (Urk. 10/23 und Urk. 10/29), sondern erst im Januar 2025 wieder (Urk. 10/11). Nicht einmal die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. Januar 2025 bestenfalls vorhandenen acht Beitragsmonate würden ausreichen, um die kumulativ - d.h. zusätzlich zu den übrigen Anspruchsvoraussetzungen - erforderliche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_497/2010 vom 5. August 2010 E. 4.2.2) Anspruchsvoraussetzung des Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG (Beitragszeit beziehungsweise Befreiung von der Erfüllung) für einen Anspruch ab Februar 2025 zu bejahen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge des Verlusts der Anstellung bei der Z.___ AG zu Recht verneint. 3.3 Ergänzend ist zu prüfen, ob betreffend die Beschäftigung für die Y.___ AG ein Anspruch auf Arbeitslosentschädigung resultiert. Vorab ist Folgendes zu bemerken: Wesentliches Ziel der Arbeitslosenversicherung ist es, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder schnellstmöglich zu beenden. Die dabei zu beachtende zeitliche Komponente führt dazu, dass der Bezug von Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich auf die Dauer von zwei Jahren befristet ist. Bei der Eröffnung einer Folgerahmenfrist gelten nicht die völlig identischen Kriterien wie bei der Eröffnung der Leistungsrahmenfrist bei erstmaliger Beanspruchung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, obwohl die gleichen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen sind. Aspekte, die den Bezug von Arbeitslosenentschädigung in einer ersten Rahmenfrist nicht ausschliessen, können in einer Folgerahmenfrist zur Verweigerung von Leistungen führen, da diese bereits durch Zeitablauf veränderte Ausgangslage bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nicht ausgeblendet werden darf (BGE 146 V 112 E. 5.4 mit Hinweisen). Handelte es sich bei der Tätigkeit für die Y.___ AG um eine Arbeit auf Abruf, ist ein anrechenbarer Arbeitsausfall und somit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Übereinstimmung mit der AVIG-Praxis ALE Rz. B100 des seco zu verneinen, zumal der Überbrückungscharakter infolge Zeitablaufs verloren gegangen ist. Indiz für eine inzwischen als normal zu qualifizierende Arbeitszeit ist eine länger als ein Jahr andauernde Tätigkeit auf Abruf (AVIG-Praxis ALE Rz. B100), welche Dauer hinsichtlich der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG (seit Januar 2018) um ein Vielfaches überschritten ist. Die Vorgehensweise, den anrechenbaren Arbeitsausfall bei einer Arbeit auf Abruf zu bejahen, ist aus gesetzessystematischer Sicht und unter dem Aspekt des Gebots der Gleichbehandlung der Versicherten auf die Dauer einer ersten Leistungsrahmenfrist zu begrenzen (BGE 146 V 112 E. 5.5). Im Arbeitslosenversicherungsrecht wird Arbeit auf Abruf folgendermassen definiert: Arbeit auf Abruf ist in der Regel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das sich durch unregelmässige Arbeitszeiten auszeichnet. Die Anzahl entlöhnter Arbeitsstunden hängt von den Ansprüchen und Bedürfnissen des Arbeitgebers ab (AVIG-Praxis ALE Rz. B95). Im Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2018 wurde im Jahresschnitt ein Pensum von 50 % vereinbart, mit jedoch starker Variation je nach Phase eines Projekts. Zugleich wurde festgehalten, dass kein Anspruch auf eine Mindestbeschäftigung besteht (Urk. 9/124). Demnach richtet sich der effektive Einsatz nach den Bedürfnissen der Arbeitgeberin, womit im Falle von unregelmässigen Arbeitszeiten ein Arbeitsverhältnis auf Abruf im Sinne von AVIG-Praxis ALE Rz. B95 vorliegt. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend kann mithin, da bloss Beitragszeiten aus einer Arbeit auf Abruf vorliegen, ohne Weiteres ein anrechenbarer Arbeitsausfall und somit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint werden (BGE 146 V 112 E. 5.5). Vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit kann nach der Rechtsprechung (für eine erste Rahmenfrist) abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war (vorstehend E. 1.3 und E. 1.4). Selbst wenn diese Rechtsprechung auch bei einer zweiten Leistungsrahmenfrist zur Anwendung gelangen würde, änderte dies nichts am Vorgenannten, wie in der Folge darzulegen ist: Während des Beobachtungszeitraums der vorangegangenen zwölf Monate (vgl. E. 1.4 vorstehend) erzielte der Beschwerdeführer gemäss den Bescheinigungen über die Zwischenverdienste, welche im Wesentlichen mit den Lohnabrechnungen übereinstimmten, bei der Y.___ AG folgende Brutto-Einkommen: Oktober 2023: Fr. 7‘010.80 (Urk. 10/100 f.) November 2023: Fr. 4‘860.40 (Urk. 10/97 f.) Dezember 2023: Fr. 6‘389.20 (Urk. 10/94 f.) Januar 2024: Fr. 5‘825.50 (Urk. 10/91 f.) Februar 2024: Fr. 8‘542.80 (Urk. 10/89) März 2024: Fr. 8‘682.35 (Urk. 10/85 f.) April 2024: Fr. 8‘803.10 (Urk. 10/79, Urk. 10/82) Mai 2024: Fr. 8‘625.25 (Urk. 10/74, Urk. 10/76) Juni 2024: Fr. 12‘510.-- (Urk. 10/66, Urk. 10/69) Juli 2024: Fr. 12‘510.-- (Urk. 10/57, Urk. 10/61) August 2024: Fr. 11‘284.70 (Urk. 10/52, Urk. 10/55) September 2024: Fr. 8‘816.95 (Urk. 10/38, Urk. 10/45) Das durchschnittliche monatliche Einkommen betrug im massgebenden Zeitraum von Oktober 2023 bis September 2024 demzufolge Fr. 8‘655.09 brutto (Fr. 103‘861.05 : 12). Der Rahmen einer maximal 20%igen Abweichung liegt damit von Fr. 6‘924.07 (0,8 x Fr. 8‘655.09) bis Fr. 10‘386.11 (1,2 x Fr. 8‘655.09). Eine Abweichung um mehr als 20 % lag somit in den Monaten November und Dezember 2023, Januar, Juni, Juli und August 2024 vor. Die Beschäftigungsschwankungen überstiegen damit in der Hälfte der Monate die maximal zulässige Abweichung. Es kann somit unter Betrachtung der monatlichen Bruttoeinkünfte nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der allfällige Arbeits- und Verdienstausfall betreffend die Beschäftigung bei der A.___ AG nicht anrechenbar ist. Zu diesem Schluss gelangte auch die Beschwerdegegnerin mit ihren Berechnungen (Urk. 10/34). 3.4 Ein neuerer Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2022 liegt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) nicht bei den Akten, wobei die Beschwerdegegnerin bestätigt hat, die Akten vollständig eingereicht zu haben (Urk. 11). Hat der Beschwerdeführer aufgrund des Nachfolgevertrags Anspruch auf ein Jahrespensum von 50 %, ist Folgendes zu beachten: Die Arbeitgebenden tragen das unternehmerische Risiko. Sie haben den Bedarf an Arbeitsleistung zu planen und dementsprechend Arbeitnehmende anzustellen sowie vereinbarungsgemäss zu entlöhnen. Könnten sich Arbeitgebende von der Lohnpflicht nach Bedarf befreien, indem sie Arbeitnehmende für weniger Arbeitsstunden einsetzen als vertraglich vereinbart, und würden die Arbeitnehmenden in diesem Umfang einen Verdienstausfall bei der Arbeitslosenkasse geltend machen können, würde dieses unternehmerische Risiko an die Arbeitslosenversicherung ausgelagert, was nicht angeht (vgl. BGE 150 V 235 E. 7.4.3). Auch in diesem Fall wäre der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Oktober 2024 nach dem Gesagten zu Recht verneint worden. 3.5 All dies gilt unabhängig davon, wie viele Taggelder der Beschwerdeführer während der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug tatsächlich bezogen hat. Denn die im Gesetz festgelegte Dauer der Rahmenfrist hängt nicht davon ab, wie viele Taggelder bereits bezogen wurden (Art. 9 AVIG); Taggelder können nur innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgerichtet werden (vgl. Art. 27 Abs. 1 AVIG). Demnach verfängt der Einwand des Beschwerdeführers, er habe lediglich 30 % der ihm zustehenden Taggelder bezogen (Urk. 1 S. 2), nicht. Im Übrigen war er mit Blick auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG) denn auch verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Abs. 1) beziehungsweise um die Arbeitslosenversicherung so weit wie möglich schadlos zu halten. Aus der Tatsache, dass er während der ersten Rahmenfrist seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, kann er keine aussergesetzlichen Ansprüche ableiten.
4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint, da hinsichtlich der beendeten Tätigkeit für die Z.___ AG die Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit nicht erfüllt ist und hinsichtlich des weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliegt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippWidmer