Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2024.00152
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 23. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Der 1965 geborene X.___, Vater einer im Jahr 2018 geborenen Tochter (Urk. 6/74), meldete sich am 28. Januar 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 28. Januar 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/1 und Urk. 6/5). Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 28. Januar 2022 bis 27. Januar 2024 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 4'931.-- und einem Taggeld von Fr. 181.80 (vgl. Urk. 6/35). Per 28. Februar 2022 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab und am 30. März 2022 wieder dafür an (Urk. 6/28 und Urk. 6/30). Am 16. Mai 2022 trat der Versicherte eine Stelle bei der Y.___ GmbH an und meldete sich per 31. Mai 2022 von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/51-52, Urk. 6/54 und Urk. 6/65-66). Infolge eines Unfalls war der Versicherte vom 26. August 2022 bis 31. Dezember 2023 zu 100 % arbeitsunfähig und bezog bis am 31. Dezember 2023 Taggelder der Unfallversicherung. Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH wurde per 31. Oktober 2022 aufgelöst (vgl. Urk. 6/64/2, Urk. 6/65, Urk. 6/67-70 und Urk. 6/77). 1.2 Am 9. Februar 2024 meldete sich der Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 9. Februar 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 6/61 und Urk. 6/64). Mit Verfügung vom 19. März 2024 legte die Unia Arbeitslosenkasse den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 9. Februar 2024, den versicherten Verdienst auf Fr. 2'213.-- und das Taggeld auf Fr. 81.60 fest (Urk. 6/84). Dagegen erhob der Versicherte am 5. April 2024 Einsprache (Urk. 6/87). Am 8. April 2024 trat der Versicherte eine Anstellung bei der Z.___ GmbH an und meldete sich per 30. April 2024 von der Arbeitsvermittlung ab (vgl. Urk. 6/93 und Urk. 6/104). Mit Entscheid vom 27. Juni 2024 wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. August 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die ursprüngliche Rahmenfrist unter Beibehaltung des bisherigen versicherten Verdienstes bis Ende Januar 2026 zu verlängern. Am 11. September 2024 beantragte die Unia Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.3 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist (lit. b). Dabei findet Art. 9b Abs. 1 AVIG einzig auf Personen Anwendung, welche infolge der Erziehung von Kindern vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind beziehungsweise deswegen darauf verzichtet haben, sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (BGE 139 V 482 E. 7.3). 1.4 Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für versicherte Personen, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG). Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 41 AVIV erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten die folgenden Pauschalansätze: 153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung; lit. a), 127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung; lit. b), 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (lit. c). In Art. 41 Abs. 2 AVIV ist unter bestimmten Voraussetzungen die Kürzung der Pauschalansätze um 50 Prozent vorgesehen.
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass sich die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hätten, um zwei Jahre verlängere, sofern zu Beginn der Erziehungszeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug laufe. Zusätzlich müsse im Zeitpunkt der Wiederanmeldung keine genügende Beitragszeit vorhanden sein und ein Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Punkten bestehen, die versicherte Person müsse also gerade aufgrund der Erziehungszeit keine ausreichende Beitragszeit aufweisen. Vorliegend fehle es an dieser Kausalität. Der Beschwerdeführer sei mehr als zwölf Monate unfallbedingt arbeitsunfähig und nicht beitragspflichtig gewesen. Die fehlende Beitragszeit begründe sich gerade nicht aus der Erziehungszeit, sondern aus der unfallbedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Es sei deshalb die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug angezeigt gewesen (S. 3). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe sich Ende Januar 2022 arbeitslos gemeldet, jedoch rasch wieder eine Stelle gefunden und sich bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Die Stelle sei aufgrund eines Unfalls wieder aufgelöst worden. Seither sei er arbeitsunfähig gewesen und habe bis am 31. Dezember 2023 Unfalltaggelder erhalten. Seit dem 1. Januar 2024 sei er wieder voll arbeitsfähig, habe sich aber nicht sofort wieder arbeitslos gemeldet, sondern sei wegen seines Kindes noch zu Hause geblieben. Die erneute Anmeldung sei erst am 9. Februar 2024 erfolgt, da er ab dann wieder eine Arbeit gesucht habe beziehungsweise wieder habe arbeiten wollen. Das Kind werde seither wieder vollumfänglich durch seine Frau betreut. Aufgrund der Erziehungszeit hätte sich die ursprüngliche Rahmenfrist bei gleichbleibendem versichertem Verdienst bis 27. Januar 2026 verlängern müssen. Eine Kausalität zwischen der Erziehungszeit und der nicht ausreichenden Beitragszeit werde weder vom Gesetz noch von der Rechtsprechung verlangt.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat in den zwei Jahren vor seiner erneuten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 9. Februar 2024 während weniger als zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Die Beitragszeit wurde von ihm entsprechend nicht erfüllt. Da er aber infolge eines Unfalls während mehr als zwölf Monaten zu 100 % arbeitsunfähig war und nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, ist er von der Beitragszeit befreit, womit grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (vorstehend E. 1.2). Dies ist soweit unumstritten. Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, er habe sich vom 1. Januar bis 8. Februar 2024 der Erziehung seiner sechsjährigen Tochter gewidmet, weshalb die - ursprüngliche, ab 28. Januar 2022 laufende - Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre zu verlängern sei. 3.2 Wie bereits dargelegt (vorstehend E. 1.3), findet Art. 9b Abs. 1 AVIG einzig auf Personen Anwendung, welche infolge der Erziehung von Kindern vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind beziehungsweise deswegen darauf verzichtet haben, sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Zwischen der Lücke in der Beitragszeit und der Erziehungszeit muss mit anderen Worten gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 140 V 379 E. 3.2). Nach dem Sinn und Zweck des Art. 9b AVIG soll Personen, die infolge Geburt eines Kindes oder wegen Erziehungsaufgaben ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erleichtert werden (BGE 139 V 482 E. 7.2.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1) ergibt sich die erforderliche Kausalität also sowohl aus der Rechtsprechung als auch aus dem Gesetz. Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Kinderbetreuung, sondern infolge seines Unfalls vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit und die rund siebenmonatige Lücke in der Beitragszeit ergeben sich denn auch aus seinem Unfall und nicht, weil er sich in dieser Zeit der Erziehung seiner Tochter gewidmet hätte. Mit Blick auf die Umstände und den zeitlichen Ablauf ist im Übrigen festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich lediglich aufgrund der Betreuung seiner Tochter erst am 9. Februar 2024 erneut zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe, nicht glaubhaft ist. So wurde ihm bis am 31. Dezember 2023 ununterbrochen ein Unfalltaggeld ausgerichtet und verfügte die Unfallversicherung Ende Januar 2024, dass die Versicherungsansprüche rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 abgelehnt würden (Urk. 6/68). Daraufhin attestierte der behandelnde Arzt am 1. Februar 2024 rückwirkend eine seit 1. Januar 2024 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/70), woraufhin sich der Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 wiederum zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete (Urk. 6/61 und Urk. 6/64). Es ist davon auszugehen, dass seine Ehefrau im Januar 2024 keiner Erwerbstätigkeit nachging und sie die gemeinsame Tochter weiterhin betreut (vgl. Urk. 6/73/2, Urk. 6/80/2 und Urk. 1 S. 1). Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Monat Januar 2024 die Ausrichtung von Unfalltaggeldern erwartete und lediglich aus diesem Grund mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bis im Februar 2024 zuwartete, zumal eine Kinderbetreuung durch ihn aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau nicht erforderlich war. 3.3 Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gestützt auf Art. 9b Abs. 1 AVIG sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach aufgrund der unfallbedingten Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit für den Beschwerdeführer zu Recht ab dem 9. Februar 2024 eine neue Rahmenfrist eröffnet und dabei gestützt auf Art. 23 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV den versicherten Verdienst auf Fr. 2'213.-- und das Taggeld auf Fr. 81.60 festgelegt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 8). Trotz ihres entsprechenden Antrags (Urk. 5) besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SennLanzicher