Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2024.00143
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 30. September 2024 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1. 1.1 Der im Jahre 1985 geborene X.___ war ab dem 1. August 2022 bei der Z.___ AG als Account Executive angestellt. Am 3. Januar 2024 kündigte die Arbeitgeberin die Anstellung per 31. März 2024 (Urk. 7/15). Am 16. April 2024 stellte sich der Versicherte beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 7/9) und beantragte ab 1. April 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/10). 1.2 Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 stellte das Amt für Arbeit den Versicherten infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist für die Dauer von 13 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/79). Mit einer weiteren Verfügung vom 27. Mai 2024 erfolgte eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2024 für die Dauer von 7 Tagen (Urk. 7/81). Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 wurde der Versicherte weiter aufgrund eines verpassten Beratungsgesprächs für die Dauer von 8 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 7/72). Mit zwei Einspracheentscheiden vom 11. Juli 2024 trat das Amt für Arbeit auf die gegen die Verfügungen betreffend ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen erhobene Einsprache mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 7/54, Urk. 7/56). Die gegen die Verfügung vom 27. Juni 2024 erhobene Einsprache wies das Amt mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 ab (Urk. 7/41).
2. Gegen die ergangenen Einspracheentscheide erhob der Versicherte am 23. Juli 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung respektive die Reduktion der erfolgten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2 Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einspracheentscheide vom 11. Juli 2024 damit, dass die Verfügungen vom 27. Mai 2024 am 28. Mai 2024 versandt worden seien, sodass die am 8. Juli 2024 erhobene Einsprache verspätet erhoben worden sei (Urk. 7/54, Urk. 7/56). Den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 begründete der Beschwerdegegner damit, dass die Einladung für das Beratungsgespräch vom 20. Juni 2024 dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 zugestellt worden sei, sodass von einem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen sei; die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 8 Tagen sei damit zu Recht erfolgt (Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass er die Einladung für das Beratungsgespräch nicht erhalten habe; trotz Zustellbestätigung der Post sei es möglich, dass die Zustellung nicht korrekt erfolgt sei, was zu überprüfen sei. Weiter seien die Verfügungen vom 27. Mai 2024 am 28. Mai 2024 verschickt worden, sodass seine Einsprache vom 8. Juli 2024 innert Frist erfolgt sei (Urk. 1).
3. 3.1 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart «A-Post-Plus» bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei einem uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Bei einem Versand mittels "A-Post-Plus" liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist aber jedenfalls praxisgemäss nicht zu vermuten. Hypothetische Überlegungen des Adressaten über den Verbleib der Sendung sind dabei unbehelflich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 mit Hinweisen). 3.2 Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 meldete der Beschwerdeführer seine neue Wohnadresse ab dem 2. Mai 2024 (Urk. 7/19). Die Einladung zum Beratungsgespräch vom 20. Juni 2024 datiert vom 23. Mai 2024, wobei die neu gemeldete Adresse bereits erfasst wurde (Urk. 7/83); die Zustellung erfolgte am 24. Mai 2024, 10:35 Uhr (Urk. 7/65-66). Bei diesem Sachverhalt ist praxisgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einladung zum Beratungsgespräch erhalten hat, sodass von einem unentschuldigten Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 20. Juni 2024 auszugehen ist und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 3.3 Der Beschwerdegegner verfügte eine Einstelldauer von 8 Tagen, was einer Einstellung im mittleren Bereich des leichten Verschuldens entspricht. Diese Einschätzung ist in Würdigung der vorliegenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der mit den Verfügungen vom 27. Mai 2024 erfolgten Einstellung in der Anspruchsberechtigung, nicht zu beanstanden. Wird eine versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen zu verlängern. In Anbetracht der Tatsache, dass das Gericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (Urteil des Bundesgerichts C 23/07 vom 2. Mai 2007 E. 2), ist die verfügte Einstelldauer von 8 Tagen nicht zu beanstanden.
4. 4.1 Was die Einspracheentscheide vom 11. Juli 2024 betrifft, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde ausführte, dass der Versand der Verfügungen vom 27. Mai 2024 am 28. Mai 2024 erfolgt sei; diese Aussage deckt sich mit den Ausführungen des Beschwerdegegners (vgl. Urk. 1, Urk. 7/54, Urk. 7/56). Bei dieser Ausgangslage ist aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verfügungen vom 27. Mai 2024 innert der üblichen postalischen Zustellungsdauer beim Beschwerdeführer eingetroffen sind. 4.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache bei der verfügenden Stelle erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- oder verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Unter Berücksichtigung der Zustellung der Verfügungen vom 27. Mai 2024 Ende Mai 2024 und der am 8. Juli 2024 erhobenen Einsprache (Urk. 7/46) ist von einer verspäteten Einspracheerhebung auszugehen. Die vom Beschwerdegegner erlassenen Nichteintretensentscheide sind demnach nicht zu beanstanden. 4.3 Zusammengefasst führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Einspracheentscheide vom 11. respektive vom 12. Juli 2024.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty