Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2024.00093
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 18. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1978, war vom 15. März 2021 bis zum 31. März 2023 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/22-23, Urk. 9/272-273). Bereits am 21. Februar 2023 hatte sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 9/28) und am 23. März 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt (Urk. 9/24-27). In der Folge stand der Versicherten ab 3. April 2023 bis und mit 2. April 2025 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug offen (Urk. 9/30, Urk. 9/292). Mit Verfügung Nr. «…» vom 30. November 2023 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (heute: Amt für Arbeit; AFA) wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen der Versicherten in der Kontrollperiode Oktober 2023 beginnend ab 1. November 2023 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 Tagen Dauer (Urk. 9/221-222). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (vgl. Urk. 9/102-103 = Urk. 9/167-168) wies das AFA mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom 11. April 2024 ab (Urk. 7/79-82 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2024, welche sie aufforderungsgemäss (Urk. 4) am 10. Juni 2024 (Poststempel) in verbesserter Form einreichte (Urk. 6), Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, von der verfügten vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 Tagen Dauer sei abzusehen (Urk. 1). Das AFA beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
3. 3.1 Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seines Entscheides aus, im Formular betreffend den Nachweis der persönlichen Suchbemühungen für den Monat Oktober 2023 seien insgesamt zehn Bewerbungen zwischen dem 18. und dem 26. Oktober 2023 aufgeführt. Dieses Formular sei am 1. Dezember 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eingegangen. Um der Schaden-minderungspflicht zu genügen, seien in quantitativer Hinsicht monatlich zwischen zehn bis zwölf Suchbemühungen nachzuweisen. Ferner müsse der Nachweis der Arbeitsbemühungen rechtzeitig eingereicht werden, mithin spätestens am fünften Tag des Folgemonats. Andernfalls könnten die Suchbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, ausser es liege ein entschuldbarer Grund dafür vor. Für ihren Standpunkt, das Nachweisformular sei rechtzeitig eingereicht worden, könne die Beschwerdeführerin keinen Nachweis vorlegen. Damit liege mit Bezug auf den Zeitpunkt der rechtzeitigen Einreichung bis zum 5. November 2023 Beweislosigkeit vor, die sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirke. Hinzu komme, dass das aktenkundige Formular erst am 28. November 2023 unterzeichnet worden sei, was eine rechtzeitige Einreichung im Vornherein ausschliesse. Es sei somit unerheblich, dass die Beschwerdeführerin das Formular anlässlich des Beratungsgesprächs vom 27. November 2025 habe einreichen wollen, aber vergessen habe, dieses zum Termin mitzunehmen und es erst zwei Tage später habe einreichen können. Es lägen keine entschuldbaren Gründe vor. Die Suchbemühungen für die Kontrollperioden April bis und mit Juli 2023 habe die Beschwerdegegnerin fristgerecht eingereicht, weswegen davon ausgegangen werden könne, dass ihr bewusst gewesen sei, dass der Suchnachweis bis zum fünften Tage des Folgemonats eingereicht werden müsse. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin per 29. August 2023 von der Arbeitsvermittlung ab- und am 18. Oktober 2023 wieder angemeldet worden sei, ändere daran nichts. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, die Suchbemühungen für den Monat Oktober 2023 fristgerecht bis zum 5. November 2023 einzureichen. Die Einstellung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sei daher zu Recht erfolgt. Mit der gewählten Einstelldauer sei dem zu Grunde liegenden leichten Verschulden Rechnung getragen worden (Urk. 2 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort hielt der Beschwerdegegner an seinen Standpunkten fest (Urk. 8). 3.2 Der Beschwerdeschrift ist - soweit sie sich auf die hier strittige Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Zusammenhang mit dem Nachweis der Suchbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2023 bezieht - zusammenfassend zu entnehmen, vom 20. Juli bis 27. August 2023 sei sie (die Beschwerdeführerin) ärztlich krankgeschrieben gewesen. Das ärztliche Zeugnis und den Nachweis der Suchbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2023 habe sie dem RAV zukommen lassen. In der Folge sei sie offensichtlich irrtümlich vom RAV von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden. Erst im Oktober 2023 sei die erneute Anmeldung zur Arbeitsvermittlung erfolgt. Das erste Beratungsgespräch nach der Wiederanmeldung sei für den 15. November 2023 geplant gewesen. Krankheitshalber habe der Termin allerdings auf den 27. November 2023 verschoben werden müssen. Leider habe sie dann vergessen, zu diesem Termin das Dokument mit den Suchbemühungen für den Oktober 2023 mitzunehmen. Sie habe irrtümlich ein anderes Schriftstück eingepackt. Es sei richtig, dass sie die Arbeitsbemühungen für Oktober 2023 nicht am fünften Tag des Folgemonats eingereicht habe, da ihr vom RAV am 15. November 2023 brieflich mitgeteilt worden sei, dass sie den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 18. bis 31. Oktober 2023 entweder per Post einreichen oder zum Beratungsgespräch mitnehmen solle. Sie habe ihrer RAV-Beraterin beim Beratungstermin erklärt, dass sie die Suchbemühungen für den Oktober 2023 irrtümlich nicht eingepackt habe. Die Beraterin habe betreffend das spätere Zusenden der Unterlagen allerdings erklärt, dies sei zu spät. Sie (die Beschwerdeführerin) habe die Unterlagen in der Folge trotzdem postalisch eingereicht, wobei diese am 1. Dezember 2023 beim RAV eingetroffen seien (Urk. 1 S. 1-3; vgl. auch Urk. 6).
4. Es ist unstrittig und belegt, dass der Nachweis der Suchbemühungen der Beschwerdeführerin betreffend die Kontrollperiode Oktober 2023 am 1. Dezember 2023 beim RAV eingetroffen sind (Urk. 1 S. 3, Urk. 9/219-220). Vorschriftsgemäss hätten die Suchbemühungen indessen bis zum 5. November 2023 eingereicht werden sollen (vgl. vorstehende E. 1.2). Indessen fällt in Betracht, dass die Beschwerdeführerin per 29. August 2023 irrtümlich von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden war, wobei per 18. Oktober 2023 die Wiederanmeldung erfolgte (vgl. hierzu Urk. 9/18, Urk. 9/76 f., Urk. 9/125, Urk. 9/134, Urk. 9/147, Urk. 9/156, Urk. 9/186, Urk. 9/197, Urk. 9/235). Nach der Wiederanmeldung war auf den 8. November 2023 ein Beratungsgespräch anberaumt, allerdings war die Beschwerdeführerin krankheitshalber am Erscheinen verhindert (Urk. 9/7). In der Folge wurde sie mit Schreiben des RAV vom 8. November 2023 aufgefordert, bis zum 15. November 2023 insbesondere die Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 18. bis 31. Oktober 2023 postalisch oder elektronisch zuzustellen, dies mit dem expliziten Hinweis, die Unterlagen fristgerecht einzureichen, ansonsten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen könne (Urk. 9/232 = Urk. 9/233). Mit einem weiteren Schreiben des RAV vom 8. November 2023 wurde die Beschwerdeführer überdies zum Beratungsgespräch neu auf den 27. November 2023 eingeladen (Urk. 9/234). Die Beschwerdeführerin reichte die Suchbemühungen für den Monat Oktober 2023 in der Folge nicht aufforderungsgemäss bis zum 15. November 2023 ein. Einen nachvollziehbaren Grund hierfür nannte sie nicht. Ferner brachte sie anerkanntermassen das Formular mit den Suchbemühungen vom Oktober 2023 auch nicht zum Beratungsgespräch vom 27. November 2023 mit, sondern sie unterzeichnete dieses erst danach am 28. November 2023 und stellte es dem RAV postalisch zu (Eingangsdatum beim RAV: 1. Dezember 2023; Urk. 9/219-220). Dass sich das Formular – wie sie geltend macht - irrtümlich nicht unter den zum Beratungsgespräch vom 27. November 2023 mitzubringenden Unterlagen befunden hat, hat die Beschwerdeführerin zu vertreten, wobei zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einreichung der Suchbemühungen für Oktober 2023 bereits verstrichen war. Die Beschwerdeführerin macht überdies nicht geltend, das erwähnte Schreiben des RAV vom 8. November 2023 mit der expliziten Fristansetzung bezüglich Einreichung der Suchbemühungen für Oktober 2023 und der Androhung der Folgen für den Fall der Unterlassung nicht erhalten zu haben. Da somit unter den in Betracht fallenden Umständen nicht vom Vorliegen entschuldbarer Gründe ausgegangen werden kann, können gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV die verspätet eingereichten persönlichen Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste.
5. 5.1 Mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen wählte der Beschwerdegegner eine Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Unter Berücksichtigung dessen, dass für die verspätete Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2023 keine entlastenden Gründe gegeben sind, ist die Bemessung der Sanktion im Bereich des leichten Verschuldens nicht zu beanstanden. Die gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung betreffend Oktober 2023 von sieben Tagen mit Wirkung ab 1. November 2023 (vgl. Verfügung Nr. «…» vom 30. November 2023; Urk. 9/221-222) erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde darüber hinaus sinngemäss eine Einstellung mit Einstellungsbeginn im Oktober 2023 mit einer zu geringen Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung selbst unter Berücksichtigung der verfügten Einstellung rügte (Urk. 1 S. 1 u. 3), so ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie bereits erwähnt, richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde einzig gegen den eingereichten Einspracheentscheid vom 11. April 2024, welcher wiederum einzig die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verspäteter Einreichung der Suchbemühungen des Monats Oktober 2023 betrifft und Auswirkungen ab 1. November 2023 hat (Einstellungsbeginn: 1. November 2023; vgl. Urk. 2, sowie die diesbezügliche Verfügung vom 30. November 2023, Urk. 9/221-222). Davon zu unterscheiden ist die Verfügung mit demselben Datum vom 30. November 2023 aber mit anderer Nummer («…») und anderem Inhalt (Urk. 9/223-223). Darin wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 7 Tage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der Wiederanmeldung mit Einstellungsbeginn am 18. Oktober 2023 verfügt. Diese Verfügung wurde mit Verfügung vom 22. April 2024 (Urk. 9/76-77) insoweit eine Ab- und Wiederanmeldung erfolgt sei in Wiedererwägung gezogen. Begründet wurde die Einstellung nunmehr mit dem verspäteten Nachweis von Arbeitsbemühungen für September 2023 (vgl. Urk. 9/77 oben). Es ergibt sich nicht aus den Akten, dass gegen diese Wiedererwägungsverfügung ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Damit kann diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Entsprechend wurde über die Einstellung mit Beginn im Oktober 2023 weder in der Verfügung vom 30. November 2023 (Verfügung Nr. «…», Urk. 9/221-222) noch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. April 2024 (Urk. 2) entschieden. Es mangelt mithin an einem für die Erhebung einer Beschwerde erforderlichen Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a.). Das Gericht kann daher nicht darauf eingehen.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SagerWilhelm