Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2024.00005
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, VorsitzenderÖ Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 4. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Julia Gschwend REBER Rechtsanwälte, Römerschloss Asylstrasse 64, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die 1988 geborene X.___ meldete sich am 30. November 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/653) und beantragte am 5. Januar 2022 Arbeitslosenentschädigung ab sofort (Urk. 8/648). Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) mit Verfügung vom 11. März 2022 einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. November 2021 infolge nicht erfüllter Beitragszeit zunächst verneint hatte (Urk. 8/583), hiess sie die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/566) mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022 gut und bejahte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 8/338). Mit Verfügung vom 19. April 2023 setzte die ALK den Anspruch der Versicherten während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Januar 2022 bis 2. Januar 2024 auf höchstens 260 Taggelder fest (Urk. 8/210). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/172) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 23. November 2023 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 4. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheid 400 Taggelder zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 9. Februar 2024 gab die Beschwerdeführerin das Urteil des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Januar 2024 zu den Akten (Urk. 11, Urk. 12). Kopien dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde das Bezirksgericht Meilen, Arbeitsgericht, ersucht, den Stand des Verfahrens in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y.___ betreffend arbeitsrechtliche Forderung mitzuteilen und die seit dem Urteil vom 3. Januar 2024 erlassenen Entscheide einzureichen (Urk. 17). Zeitgleich wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die Unterlagen betreffend die für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2021 für die Beschwerdeführerin beantragte Kurzarbeitsentschädigung einzureichen (vgl. Verfügung vom 4. Juli 2024, Urk. 18). Am 9. Juli 2024 reichte das Arbeitsgericht diverse Unterlagen ein, insbesondere die Verfügung vom 6. Mai 2024, wonach das Verfahren antragsgemäss bis am 31. Oktober 2024 sistiert wurde (Urk. 20, Urk. 21/77+79-82). Die von der Beschwerdegegnerin verlangten Akten gingen am 10. Juli 2024 ein (Urk. 22, Urk. 23/1-13). Kopien dieser Eingaben wurden den Parteien gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.2 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der versicherten Person sowie nach der Beitragszeit (Art. 27 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person hat Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (Abs. 2 lit. a) resp. höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (Abs. 2 lit. b). 1.3 Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat. Nicht entscheidend ist, ob die jeweils geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ausmachen (BGE 8C_412/2012 vom 15. Januar 2013, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
2. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es sei eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Januar 2022 bis 2. Januar 2024 eröffnet worden. Folglich dauere die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Januar 2020 bis 2. Januar 2022. Innerhalb dieser Zeitspanne seien folgende Beschäftigungen für die Z.___ GmbH resp. A.___ GmbH und damit insgesamt 15.846 Beitragsmonate ausgewiesen: - 30. November 2019 bis 31. Januar 2020: 2 Monate - 1. April 2020 bis 30. September 2020:6 Monate - 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020:1 Monat - 1. Januar 2021 bis 30. April 2021:4 Monate - 3. September 2021 bis 28. November 2021:2.866 Monate - 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021:1 Monat Die darüber hinaus geltend gemachte Anstellung bei Y.___, Inhaberin der Z.___ GmbH, vom 1. Mai 2021 bis 2. September 2021 sei nicht ausgewiesen. Unterlagen, welche letzteres bestätigen würden, seien nicht beigebracht worden. Komme hinzu, dass Y.___ als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August 2021 Kurzarbeitsentschädigung für die Beschwerdeführerin für einen wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall von 100 % beantragt habe. Es sei widersprüchlich, wenn für den gleichen Zeitraum behauptet werde, es sei gearbeitet worden. Infolge Beweislosigkeit resp. der vorliegenden Diskrepanzen könne die behauptete Tätigkeit vom 1. Mai bis 2. September 2021 nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Mithin seien innert der relevanten Beitragsperiode 15.846 Monate beitragspflichtiger Beschäftigung ausgewiesen. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens 260 Taggelder (Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, die Z.___ GmbH bezwecke die Organisation von Messen, insbesondere Kunstmessen, und die Projektierung von Kulturanlässen. 2021 hätten infolge der Pandemie keine Messen stattgefunden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Z.___ GmbH gehabt; diese habe praktisch keine Einnahmen generieren können. In dieser Zeit hätten die Beschwerdeführerin und Y.___ die nächsten Messen und Veranstaltungen geplant für die Zeit nach der Pandemie. Y.___ sei Inhaberin der Marken «B.___», «C.___» sowie «D.___». Am 1. Mai 2021 sei zwischen Y.___ und der Beschwerdeführerin ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Zeit weiterhin für Y.___ gearbeitet. Es habe sich grundsätzlich nichts an ihrer Arbeitstätigkeit geändert. Y.___ habe ihr mitgeteilt, dass eine neue Gesellschaft gegründet werde und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werde. Der Vertrag mit ihr (Y.___) sei aber auch nötig, um Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Grund gehabt, an dieser Aussage zu zweifeln. Y.___ habe Kurzarbeitsentschädigung für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2021 geltend gemacht. Im Zeitraum von Mai bis August 2021 habe die Beschwerdeführerin keine Lohnzahlungen von Y.___ erhalten. Immer wieder habe sie nachgefragt und Y.___ habe ihr versichert, dass die Lohnzahlungen erfolgen würden, sobald die neue Firma gegründet sei und die Messen wieder stattfänden. Die Lohnzahlungen seien bis heute ausstehend. Alsdann habe die Beschwerdeführerin mit der A.___ GmbH einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 3. September 2021 abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe auch hier nur teilweise Lohnzahlungen erhalten. Wegen Zahlungsunfähigkeit habe sie dieses Arbeitsverhältnis schliesslich am 28. Dezember 2021 gekündigt. Das Arbeitsverhältnis habe damit frühestens am 29. Dezember 2021 geendet. Dass Y.___ und die A.___ GmbH illiquid seien, ändere nichts daran, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden, die Beschwerdeführerin eine Arbeitsleistung erbracht und dementsprechend einen Lohnanspruch habe. Mithin betrage die Beitragszeit vorliegend 19.913 Monate. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf 400 Taggelder. Am 9. Februar 2024 gab die Beschwerdeführerin das Urteil des Arbeitsgerichts Meilen vom 3. Januar 2024 zu den Akten. Darin wurde vorfrageweise festgestellt, dass Y.___, welche ein arbeitsvertragliches Verhältnis mit der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. August 2021 bestritten habe, in Bezug auf die eingeklagte Lohnforderung passivlegitimiert sei (Urk. 12). Im weiteren Verlauf wurde das Verfahren am Arbeitsgericht auf gemeinsamen Antrag der Parteien bis am 31. Oktober 2024 sistiert (vgl. Verfügung vom 6. Mai 2024, Urk. 21/82).
3. Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Januar 2020 bis 2. Januar 2022 dauerte und die Beschwerdeführerin in der vom 3. Januar 2022 bis 2. Januar 2024 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Umstritten ist die Höchstzahl der Taggelder, welcher sich unter anderem nach der Beitragszeit bestimmt (Art. 27 AVIG, vgl. hievor E. 1.2).
4. 4.1 Währenddem die Beschwerdegegnerin von rund 15.8 Beitragsmonaten und dementsprechend von einem Taggeldanspruch von höchstens 260 Tagen innerhalb der eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgeht (Urk. 2), macht die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von rund 19.9 Monaten und damit einen Anspruch auf 400 Taggelder geltend (Urk. 1). Streitentscheidend ist dabei, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Mai bis 2. September 2021 einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, sie sei vom 1. Mai bis 28. Dezember resp. 31. Dezember 2021 bei der A.___ GmbH (in Gründung) angestellt gewesen (vgl. Antrag auf Arbeitslosenversicherung, Urk. 8/649; vgl. auch E-Mail vom 14. November 2023, Urk. 8/74). Andererseits macht sie geltend, es habe im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. August 2021 zwischen ihr und Y.___, Inhaberin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der Z.___ GmbH (seit 6. Mai 2021 [SHAB-Publikation Z.___ GmbH in Liquidation) sowie der am 8. September 2021 (Datum SHAB-Publikation) eingetragenen D.___ GmbH (www.zefix.ch), ein arbeitsvertragliches Verhältnis bestanden (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2021, Urk. 8/182 ff.; vgl. auch Eingabe beim Friedensrichteramt der Kreise 7 & 8, Zürich, vom 17. Februar 2022, Urk. 8/99, sowie die Klage ans Arbeitsgericht vom 9. Januar 2023, Urk. 8/186). 4.3 Unter Hinweis auf das unter E. 1.2 ist unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung erforderlich. Vorliegend wurde die A.___ GmbH erst am 8. September 2021 (SHAB-Datum, ww.zefix.ch) ins Handelsregister eingetragen. Dazu passend ist ein Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der A.___ GmbH mit Arbeitsbeginn am 3. September 2021 aktenkundig (Urk. 8/572 ff.). Für den fraglichen Zeitraum vom 1. Mai bis 2. September 2021 liegt auch im Verhältnis zwischen Y.___ und der Beschwerdeführerin ein von der erstgenannten (mit-)gezeichneter schriftlicher Arbeitsvertrag nicht vor (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2021, Urk. 8/182 ff.). Selbst bei Annahme eines mündlichen Arbeitsvertrages und wenn den beschwerdeweisen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin und Y.___ im umstrittenen Zeitraum zukünftige Messen und Veranstaltungen geplant hätten (Urk. 1), gefolgt würde, liessen sich solche Tätigkeiten gegen Entgelt nicht hinreichend überprüfen resp. nachweisen. Die eingereichte Whatsapp-Korrespondenz liefert höchstens Hinweise für Arbeitsleistungen ab frühestens August 2019 (Urk. 8/142 ff.); dem E-Mail-Verkehr mit Absender «Office: A.___ GmbH» lässt sich vornehmlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diverse Attachements unbekannten Inhalts an Y.___ resp. E.___, bei welchem es sich um den Sohn von Y.___ sowie (ehemaligen) Mitarbeiter der A.___ GmbH handelt, versandt hat (vgl. Urk. 8/130 ff.; Urteil des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Januar 2024 S. 7, Urk. 12; vgl. auch Urk. 23/24). Stichhaltige Anhaltspunkte für eine beitragspflichtige, d. h. vereinbarungsgemäss gegen Entgelt getätigte Arbeitsstunden, namentlich Lohnabrechnungen sowie Arbeits- oder Stundenrapporte (vgl. Urk. 8/182), liegen nicht vor. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin für die vom 1. Mai bis 2. September 2021 geltend gemachte Tätigkeit keinen Lohn erhalten hat (Urk. 1). Hervorzuheben ist auch, dass gegen Y.___ im fraglichen Zeitraum bereits Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 198'762.-- vorlagen (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 28. September 2022, Urk. 8/106; vgl. auch Handelsregister, wonach gegen die Z.___ GmbH mit Wirkung ab dem 30. April 2021 der Konkurs eröffnet wurde, www.zefix.ch). Im Widerspruch zur Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung steht schliesslich auch, dass Y.___ für die Beschwerdeführerin (resp. den Gesamtbetrieb der A.___ GmbH) für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 Kurzarbeitsentschädigung für einen Arbeitsausfall von 100 % beantragt hat (Urk. 23/20; vgl. auch Verfügung vom 13. Oktober 2021, worin das Gesuch für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2021 bewilligt wurde, Urk. 23/13, sowie die hierzu angefragte Stellungnahme des SECO vom 15. Dezember 2021, wonach die Bewilligung angesichts des Umstandes, dass die A.___ GmbH erst am 3. September 2021 gegründet worden sei, in Wiedererwägung zu ziehen sei, Urk. 23/6 ff.). Da nach dem bisher Gesagten eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, lässt sich auch nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten, wenn das Arbeitsgericht die Passivlegitimation von Y.___ in Bezug auf die eingeklagte Lohnforderung vorfrageweise bejaht hat (vgl. Urteil vom 3. Januar 2024; Disp.-Ziffer. 1, Urk. 12). Zusammenfassend ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei der A.___ GmbH und/oder Y.___ im umstrittenen Zeitraum vom 1. Mai bis 2. September 2021 beitragspflichtig beschäftigt und damit innerhalb der vorliegenden Beitragsrahmenfrist mindestens 18 Monate beitragspflichtig beschäftigt war. Andere Beitragszeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG sind vorliegend nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen Anspruch auf höchstens 260 Taggelder gewährte (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a AVIG). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Julia Gschwend - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger