Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2023.00235
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 14. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1975, war vom 1. März 2019 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2022 (Urk. 6/19) als Linienbuschauffeur für die Y.___ AG in Z.___ tätig (Urk. 6/170). Am 31. Oktober 2022 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/168) und stellte am 6. Dezember 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2022 (Urk. 6/169). Am 27. April 2023 wurde er vom zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angewiesen, sich bis zum 1. Mai 2023 bei der A.___ AG für die offene, unbefristete Vollzeitstelle als Chauffeur Kat. C und E zu bewerben (Urk. 6/114-126; vgl. auch Urk. 6/162). Auf Grund der Meldung des RAV, dass der Versicherte sich beim potentiellen Arbeitgeber nicht beworben habe (Urk. 6/1; vgl. auch Urk. 6/127-132), stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (Urk. 6/2) wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 36 Tagen ab 10. Mai 2023 in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 15. August 2023 (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 10. November 2023 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 10. November 2023 sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2024 beantragte das AWA (seit 1. Januar 2024 Amt für Arbeit, AFA) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 17. Januar 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 1.2 Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. b und c AVIG unter anderem dann, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt oder dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.1). 1.3 Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3 mit Hinweisen). Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Urteil des Bundesgerichts C 32/01 vom 20. Juni 2001 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 34 E. 3b). 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).
2. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 10. Novem-ber 2023, womit er die am 30. Juni 2023 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 36 Tage schützte, damit, die zugewiesene Stelle als «Chauffeur Kat. C (und E)» bei der A.___ AG stelle eine zumutbare Arbeit nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 AVIG dar. Es hätte sich nämlich um eine unbefristete Vollzeitstelle mit einem Lohn von monatlich Fr. 5'500.-- (und ebensolchem 13. Monatslohn) gehandelt (Urk. 2 S. 1 f.). Gemäss schriftlichen Angaben des Arbeitgebers vom 13. und 22. Juni 2023 hätte dieser für eine Anstellung vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen wäre, etwa um drei Uhr nachts loszufahren und auch Wochenendeinsätze zu leisten, wobei die freien Tage unterschiedlich gewesen wären. Nicht zwingend erforderlich wäre ein Fahrausweis der Kategorie E mit entsprechender Erfahrung gewesen (Urk. 2 S. 2). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers müsse indes davon ausgegangen werden, dass er bereits von vornherein auf eine Anstellung bei der A.___ AG verzichtet und damit eine Verlängerung seiner Arbeitslosigkeit in Kauf genommen habe. Bis zum verlangten Datum vom 1. Mai 2023 habe er sich nämlich nicht beim potentiellen Arbeitgeber beworben. Nachdem dieser am 9. Mai 2023 mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert habe, sich bezüglich der Betreuung der behinderten Tochter der Lebenspartnerin so zu organisieren, dass Wochenendeinsätze möglich seien, habe er sich nicht mehr gemeldet. Dieses Verhalten sei aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht gleich zu qualifizieren wie eine ausdrückliche Ablehnung zumutbarer Arbeit. Entschuldbare Gründe seien weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden noch aus den Akten ersichtlich, weshalb er zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit entspreche grundsätzlich einem schweren Verschulden. Die Dauer der Einstellung von 36 Tagen liege im unteren Bereich des schweren Verschuldens und trage den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 5). 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde vor, er habe bis zum heutigen Tag keine «formelle Kommunikation» des AWA erhalten, weder in Form von Briefen noch von E-Mails. Die A.___ AG habe von sich aus mit ihm Kontakt aufgenommen. Das spezifische Anforderungsprofil für die offene Stelle habe einen Führerschein der Klasse CE vorausgesetzt. Er verfüge zwar über einen Führerschein der Klasse C, habe bisher aber noch keine praktischen Erfahrungen in diesem Bereich sammeln können, womit er die Jobanforderungen nur teilweise erfülle. Aufgrund seiner derzeitigen Lebens-situation sei seine Wochenendverfügbarkeit eingeschränkt; seine Freundin habe ein körperlich behindertes Kind, das er mitbetreue. Schliesslich liege eine schriftliche Bestätigung vor, dass er das Jobangebot der A.___ AG nicht abgelehnt habe. Vielmehr habe er vereinbart, die Möglichkeit einer zukünftigen Zusammenarbeit offen zu halten (Urk. 1).
3. 3.1 3.1.1 Nach Lage der Akten hätte es sich bei der angebotenen Stelle bei der A.___ AG um eine unbefristete Vollzeitstelle als Chauffeur Kat. C (und E) gehandelt (Urk. 6/119) mit einem Lohn von monatlich Fr. 5'500.-- (zuzüglich 13. Monatslohn [Urk. 6/127]). Der Beschwerdeführer hätte morgens ab drei Uhr die Milch bei den Bauerhöfen abholen und zum Produktionsbetrieb bringen müssen, wobei er teilweise auch am Wochenende hätte arbeiten müssen und solchenfalls unter der Woche frei gehabt hätte. Die freien Tage wären unterschiedlich gewesen und hätten insofern Flexibilität vom Beschwerdeführer erfordert (Urk. 6/125). Die Fahrzeugkategorie E sei von der A.___ AG in Klammern gesetzt worden, weil ein Chauffeur, der über den Fahrausweis der Kategorie C verfüge, den Lernfahrausweis für Anhänger (Kategorie E) anfordern und gleich mit Anhänger fahren könne. Die neuen Fahrer der A.___ AG würden anfänglich begleitet und erhielten Tipps für das Anhänger-Fahren. Ausserdem werde ihnen ein Anhängerzug, bestehend aus LKW und Anhänger, zur Verfügung gestellt, so dass sie das Anhängerfahren auch privat üben könnten (Urk. 6/132). Diese Sachverhaltsdarstellung blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten, so dass davon auszugehen ist. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine unzumutbare Stelle im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG handelt (vgl. vorstehend E. 1.2). 3.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit seinem Führerschein der Kategorie C ohne nennenswerte Erfahrung in diesem Bereich erfülle er das Profil der angebotenen Stelle als «Chauffeur Kat. C (und E)» bei der A.___ AG nur unzureichend (Urk. 1; vgl. auch Urk. 6/131). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass er in seiner letzten Tätigkeit als Chauffeur Linienbusse der Kategorie D und damit ebenfalls grosse Fahrzeuge zu lenken hatte (Urk. 6/17-19, Urk. 6/170 S. 1; vgl. https://fuehrerausweise.ch/ausweiskate-gorien/kategorie-d/#kat-d; besucht am 14. Oktober 2024) Daneben verfügt der Beschwerdeführer über den Fahrzeugausweis DE (Urk. 6/23 S. 1, Urk. 6/136) für Motorwagen mit mindestens acht Sitzplätzen und Anhänger. Sodann wäre die A.___ AG, die seinen Lebenslauf (Urk. 6/22-26) vorab schon erhalten hatte, trotz der angeblich fehlenden Berufserfahrung bei Fahrzeugen der Kategorie C (die im Widerspruch zur aktenkundigen langjährigen Berufserfahrung als LKW-Fahrer steht [Urk. 6/23, Urk. 6/136]), gemäss ihrer Rückmeldung an den Beschwerdegegner vom 22. Juni 2023 durchaus an einer Anstellung interessiert gewesen, hat sie doch unbestrittenermassen nach Ablauf der Bewerbungsfrist von sich aus Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen, was dieser einräumte (Urk. 6/132, Urk. 1). Deshalb ist das Argument des Beschwerdeführers, er erfülle das Anforderungsprofil des Arbeitgebers nur teilweise, nicht nachvollziehbar. Da ein Stellensuchender zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit annehmen muss (Art. 16 Abs. 1 AVIG), wäre ihm die Annahme der zugewiesenen Stelle unter den genannten Gesichtspunkten durchaus zumutbar gewesen. Von einer Unzumutbarkeit, weil die angebotene Arbeitsstelle nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG), kann keine Rede sein. 3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, seine Wochenendverfügbarkeit sei eingeschränkt, weil er dann das körperlich behinderte Kind seiner Freundin mitzubetreuen habe (Urk. 1). Gemäss Angaben der A.___ AG hätte der Beschwerdeführer nur teilweise am Wochenende und dann jeweils bereits frühmorgens arbeiten müssen (Urk. 6/125), was die Organisation der Betreuung der behinderten Tochter seiner Lebenspartnerin vereinfacht hätte. Sodann stellen Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern grundsätzlich keinen persönlichen Grund dar, der die Aufnahme einer Arbeit unzumutbar macht. Dies ist höchstens dann denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potentiell nicht infrage kommt, was nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs regelmässig nicht mehr der Fall sein dürfte (Urteil des Bundesgerichts C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass eine allenfalls erforderliche Drittbetreuung des körperlich behinderten Kindes der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers nicht zumutbar gewesen wäre, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1) und den übrigen Akten nicht, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Betreuung durch die Mutter dadurch nicht beeinträchtigt gewesen wäre. Deshalb ist auch nicht erwiesen, dass die Annahme der zugewiesenen Stelle bei der A.___ AG dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, weil sie seinen persönlichen Verhältnissen nicht angemessen war (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). 3.2 Sodann ist umstritten, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten tatsächlich eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Soweit er geltend macht, der Beschwerdegegner habe weder in Form von Briefen noch von E-Mails mit ihm kommuniziert, so kann er daraus – selbst wenn seine Behauptung zutreffen sollte – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, ist davon auszugehen, dass er die fragliche Stellenvermittlung des RAV vom 27. April 2023 (Urk. 6/114-126) durchaus erhielt und damit rechtzeitig Kenntnis von der zumutbaren offenen Arbeitsstelle hatte (Urk. 2 S. 2 f.). Denn gemäss den eigenen Angaben auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat April 2023 bewarb er sich einen Tag nach der Zuweisung, am 28. April 2023, bei der A.___ AG auf die offene Stelle als Chauffeur (Urk. 6/146-147), was der Arbeitgeber jedoch in Abrede stellte (Urk. 6/132). Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben. Denn jedenfalls ist der Rückmeldung des potentiellen Arbeitgebers vom 22. Juni 2023 zu entnehmen, dass dieser ihn am 9. Mai 2023 aus eigener Initiative kontaktierte (Urk. 6/132), was auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Auszug der ausgehenden und angenommenen Gespräche mit der A.___ AG belegt (Urk. 6/4-7). Von wem er Kenntnis von der ihm zumutbaren offenen Arbeitsstelle erhielt, ist letztlich unerheblich (vgl. vorstehend E. 1.2). Überdies steht aufgrund der Rückmeldung der A.___ AG vom 22. Juni 2023 fest, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Telefonat mit dem potentiellen Arbeitgeber vom 9. Mai 2023, in dessen Rahmen jener ein klares Interesse an einer Anstellung bekundet hatte, nicht wie vereinbart wieder meldete (Urk. 6/132). Damit gab er der A.___ AG unmissverständlich zu verstehen, dass er nicht interessiert war, die offene Stelle anzunehmen. Dass er das Stellenangebot nicht ausdrücklich ablehnte, wie er geltend macht (Urk. 1) und ihm von der A.___ AG bestätigt wurde (Urk. 3/1), vermag daran nichts zu ändern, ebensowenig, dass er mit dem potentiellen Arbeitgeber vereinbarte, weiterhin in Kontakt zu bleiben (Urk. 1). Denn rechtsprechungsgemäss liegt aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht eine Ablehnung zumutbarer Arbeit nicht nur dann vor, wenn eine angebotene Stelle ausdrücklich abgelehnt wird, sondern auch dann, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten dafür verantwortlich ist, dass das Zustandekommen des Arbeitsvertrages scheitert (vorstehend E. 1.3). Davon ist hier auszugehen. 3.3 Aufgrund des Gesagten wurde der Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
4. Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 36 Tagen – somit im unteren Bereich des schweren Verschuldens – als angemessen (Urk. 2 S. 3; vgl. auch das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], gemäss welchem bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren unbefristeten Stelle ein schweres Verschulden vorliege und eine Einstellung für die Dauer von 31-45 Tagen zu erfolgen hat [AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 2.B.1]). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 36 Tage befindet sich noch im unteren Bereich des Sanktionsrahmens, was nicht zu beanstanden ist. In der verfügten Einstellungsdauer kann weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2) und die verfügte Einstellung den vorliegenden Umständen angemessen Rechnung trägt beziehungsweise zumindest nicht unangemessen erscheint, rechtfertigt sich eine Reduktion der Einstelltage nicht.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, war zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 35030 Syndicom Zürich+Ost 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt