Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2023.00106
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom 31. Juli 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die 1978 geborene X.___ war seit dem 1. Oktober 2022 als medizinische Praxisassistentin bei den Dres. Y.___ und Z.___ (nachfolgend «Arbeitgeber») tätig (Urk. 8/122 ff.). Mit Schreiben vom 23. November 2022 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der 7-tägigen Kündigungsfrist während der Probezeit per 30. November 2022 auf (Urk. 8/118). Am 24. November 2022 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/132) und beantragte ab dem 1. Dezember 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/128 ff.). Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) der Versicherten mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 den «Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen» zugestellt hatte (Urk. 8/96 ff.), welchen die Versicherte mit E-Mail vom 22. Dezember 2022 ausgefüllt und unterzeichnet retournierte (Urk. 8/88 ff.), stellte die ALK die Versicherte mit Verfügung vom 20. Januar 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 8/35 ff.). Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 3. Februar 2023 (Urk. 8/31 f.; nachgebessert mit Eingabe vom 17. Februar 2023 [Urk. 8/21 f.), wies die ALK am 2. Mai 2023 ab (Urk. 8/3 ff. = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 24. Mai 2023 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 sei aufzuheben und sie sei in ihrer Anspruchsberechtigung nicht einzustellen bzw. die Anzahl der Einstelltage sei zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 schloss die ALK auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). 1.3 Die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ist vor dem Hintergrund des Art. 16 Abs. 1 AVIG zu beurteilen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar und unverzüglich anzunehmen ist, es sei denn, einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände sei erfüllt (BGE 124 V 62 E. 3b). Unter anderem ist danach eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Art. 16 AVIG ist indes lediglich eine Auslegungshilfe. Massgeblich bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bleibt Art. 44 Abs. 1 AVIV, welcher Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG konkretisiert (Urteil des Bundesgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2c-d). Insbesondere ist die Zumutbarkeit zum Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4 b/bb mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.2; vgl. auch ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, Rz 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, im vorliegenden Fall sei aufgrund der konkreten Umstände von einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Dies sei als Selbstkündigung zu qualifizieren, weshalb zu prüfen sei, ob der Versicherten das Verbleiben an der Arbeitsstelle habe zugemutet werden können. Eine Arbeit sei dann unzumutbar, wenn sie dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen sei. Dies sei der Fall, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung eine Weiterbeschäftigung medizinisch unverantwortbar mache und durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis belegt sei. Letzteres müsse den Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und der Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle aufzeigen. Der Arzt müsse bestätigen, dass der Verbleib an der Arbeitsstelle aus gesundheitlicher Perspektive nicht mehr zumutbar gewesen sei und explizit zur Stellenaufgabe raten. Vorausgesetzt sei zudem, dass die Unzumutbarkeit im Zeitpunkt der Stellenaufgabe vorgelegen habe, sodass die versicherte Person noch während der Anstellung einen Arzt habe aufsuchen müssen. Das von der Versicherten eingereichte Arztzeugnis genüge diesen Anforderungen nicht. Daraus ergebe sich, dass die Versicherte ihre Ärztin erst acht Tage nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses konsultiert habe. Deren Einschätzung stütze sich somit nicht auf echtzeitliche objektive Befunde, sondern auf retrospektive, von der Versicherten subjektiv geschilderte Beschwerden. Zudem sei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses damit nicht auf ärztliches Anraten, sondern aus eigenem Antrieb erfolgt. Da ein gespanntes Verhältnis zur Vorgesetzten und Arbeitskollegen rechtsprechungsgemäss für die Annahme einer Unzumutbarkeit nicht ausreiche, könne auch aus dem von der Versicherten geltend gemachten permanenten Konflikt zwischen ihr und ihrer Arbeitskollegin nicht auf eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Folglich habe die Versicherte ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet und sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Die Einstellungsdauer von 21 Tagen trage den gesamten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie die Stelle noch während der Probezeit gekündigt habe, da das Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar gewesen sei aufgrund des Verhaltens ihres Vorgesetzten und ihrer Arbeitskollegin. Soweit bemängelt werde, dass sie ihre Hausärztin erst am 8. Dezember 2022 konsultiert habe, sei ein früherer Termin von Seiten der Ärztin nicht möglich gewesen (Urk. 1). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchs-berechtigung eingestellt wurde.
3. 3.1 Wenngleich die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 30. November 2022 angegeben hat, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei durch den Arbeitgeber erfolgt (Urk. 8/129 Ziff. 18), ist in Würdigung der übrigen Akten davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde. Zwar gab auch der Arbeitgeber in der Arbeitgeberbescheinigung unter Ziff. 10 an, er habe das Arbeitsverhältnis gekündigt. Indes führte er unter Ziff. 13 als Grund der Kündigung «gegenseitiges Einvernehmen» an (Urk. 8/93). Letzteres ergibt sich denn auch aus dem Kündigungsschreiben vom 23. November 2022, gemäss welchem das Arbeitsverhältnis «im gegenseitigen Einvernehmen» per 30. November 2022 gekündigt wurde (Urk. 8/118). Im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen verneinte die Beschwerdeführerin sodann explizit, dass sie vor die Wahl gestellt worden sei, einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen zuzustimmen, um eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu vermeiden (Urk. 8/88). Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund von einer einvernehmlichen Vertragsauflösung ausging, ist nicht zu beanstanden. Dies wurde beschwerdeweise denn auch nicht bestritten. Gegenteils führte die Beschwerdeführerin gar aus, sie habe die Arbeitsstelle selbst gekündigt (Urk. 1 S. 1). Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 3), dass die vorliegende Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Selbstkündigung zu qualifizieren ist (vgl. auch AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz D24). 3.2 Die Beschwerdegegnerin gelangte im angefochtenen Einspracheentscheid weiter zum Schluss, im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei der Beschwerdeführerin keine andere Stelle zugesichert gewesen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 5), was vor dem Hintergrund der entsprechenden Angabe der Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (Urk. 8/89 Ziff. 3) nicht zu beanstanden ist und beschwerdeweise ebenfalls nicht gerügt wurde. 3.3 3.3.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin das weitere Verbleiben an der Arbeitsstelle unzumutbar war. Als Grund der Kündigung führte die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an, die Zusammenarbeit mit der Arbeitskollegin habe nicht harmonisiert (Urk. 8/129). Mit der Einsprache vom 17. Februar 2023 legte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest vom 1. Februar 2023 auf (Urk. 8/22) und machte geltend, dieses bestätige, dass ihr ein längerer Verbleib an der Arbeitsstelle nicht länger hätte zugemutet werden können. Durch den permanenten Konflikt mit ihrer Arbeitskollegin und der andauernden Kritik ihres Arbeitgebers, sei die Belastung für sie zu gross geworden (Urk. 8/21). Daran hielt sie auch beschwerdeweise fest (Urk. 1). 3.3.2 Mit ärztlichem Attest vom 1. Februar 2023 bestätigte Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, dass der Beschwerdeführerin der Verbleib an der bisherigen Stelle aus medizinischer Sicht nicht zumutbar gewesen sei. Der Konflikt an der bisherigen Arbeitsstelle habe zunehmend körperliche und psychische Symptome ausgelöst, die ihren Gesundheitszustand verschlechtert hätten. Die Beschwerdeführerin habe deshalb bereits während der Probezeit gekündigt und die letzten Tage aus Pflichtgefühl durchgehalten. Aus praxisorganisatorischen Gründen sei ein Termin in der Sprechstunde erst am 8. Dezember 2022 möglich gewesen. Aufgrund des damaligen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin habe sie – Dr. B.___ – eine Krankschreibung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit in Betracht gezogen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome seien krankheitswertig gewesen. Gemeinsam sei besprochen worden, mit der Krankschreibung zuzuwarten und den Verlauf zu beobachten, da die Beschwerdeführerin mit dem Verlassen der Arbeitsstelle nicht mehr den krankheitsfördernden Faktoren ausgesetzt gewesen sei. Aus der Sicht von Dr. B.___ hätte ein Verbleib an der Arbeitsstelle den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert und es wäre eine medizinische Behandlung notwendig geworden. Mit der Kündigung während der Probezeit habe die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht richtig gehandelt (Urk. 8/22). 3.3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss eine Weiterbeschäftigung medizinisch unverantwortbar machen und durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder durch andere geeignete Beweismittel belegt sein (vgl. vorstehend E. 1.3, AVIG-Praxis ALE, Rz. B290). Diese müssen den Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und der Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle aufzeigen, wobei die Gründe so schwerwiegend sein müssen, dass auch ein überbrückendes Verbleiben an der Arbeitsstelle bis zur Zusage einer neuen Stelle unzumutbar wäre. Die Unzumutbarkeit muss zudem im Zeitpunkt der Stellenaufgabe vorliegen, sodass die versicherte Person noch während des Anstellungsverhältnisses einen Arzt aufsuchen muss, der eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit wegen bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bestätigt und deswegen zur sofortigen Stellenaufgabe rät. 3.3.4 Ein ärztliches Zeugnis (oder ein anderes Beweismittel), das belegen würde, dass der Beschwerdeführerin die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre, liegt nicht vor. So sind im eingereichten Arztzeugnis von Dr. B.___ keine nachvollziehbaren eigenen objektiven Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit enthalten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, stütze sich Dr. B.___ im Wesentlichen auf die (rückblickenden) Patientenschilderungen ab. Die behandelnde Hausärztin führte zwar aus, dass ein Verbleib an der bisherigen Stelle unzumutbar gewesen sei und die Beschwerdeführerin mit der Kündigung während der Probezeit aus medizinischer Sicht richtig gehandelt habe (vgl. Urk. 8/22). Indes ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Dr. B.___ erst acht Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufsuchte. Insofern ist die Stellenaufgabe nicht auf ärztlichen Rat hin, sondern vielmehr aus eigenem Antrieb der Beschwerdeführerin erfolgt. Daran vermag – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) – auch nichts zu ändern, dass ein früherer Termin ärztlicherseits nicht möglich gewesen sei. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin denn auch weder allgemein noch in Bezug auf die damals ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit. Zwar zog sie gemäss eigenen Angaben eine Krankschreibung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit in Betracht, indes stützte sie sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – ausschliesslich auf deren subjektive Schilderungen, was zur Begründung einer Arbeitsunfähigkeit nicht ausreicht. Die Beschwerdeführerin hat denn auch während der Kündigungsfrist noch gearbeitet. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) ist das ärztliche Attest von Dr. B.___ nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle im Kündigungszeitpunkt zu belegen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde verschiedenste Konfliktsituationen mit ihrer Arbeitskollegin und ihrem Vorgesetzten schildert und geltend macht, sie sei von ihrem Vorgesetzten immer wieder lautstark kritisiert und von ihrer Arbeitskollegin ständig ignoriert und angemotzt worden (Urk. 1), ist schliesslich daran zu erinnern, dass ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten rechtsprechungsgemäss keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen (vgl. vorstehend E. 1.3), wenngleich diese durchaus belastend sein können. Im Lichte der eingangs dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. vorstehend E. 1.3), kann unter Würdigung sämtlicher Umstände daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung – zumindest einstweilen – nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführerin wäre nach Lage der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zuzumuten gewesen, sich zunächst nach einer anderen Stelle umzusehen und das Arbeitsverhältnis erst nach Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist demzufolge erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3). 4.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte eine Einstelldauer von 21 Tagen und hat dadurch die persönlichen Umstände sowie die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in der Probezeit befand, als entschuldbare Gründe, um von der Annahme eines schweren Verschuldens abzuweichen, berücksichtigt (vgl. Verfügung vom 20. Januar 2023 [Urk. 8/35 ff.]). Nach konstanter Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5 mit Hinweisen). Damit erweisen sich die 21 Einstelltage auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin als den Umständen angemessen und sind nicht zu beanstanden. 4.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippR. Müller