AL.2003.00292
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretärin Meier-Wiesner Urteil vom 29. Januar 2004 in Sachen R.___ Beschwerdeführer
gegen
ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen Weltpoststrasse 20, Postfach 272, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1977 geborene R.___ war vom 24. November bis 31. Dezember 2000 und wiederum vom 28. Juni bis 18. September 2002 bei der A.___ AG in X.___als Chauffeur tätig (Urk. 7/4 und 7/6). Am 21. Oktober 2002 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/9) und mit Formular vom 30. Oktober 2002 beantragte er bei der Arbeitslosenkasse SMUV Arbeitslosenentschädigung ab September 2002 (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 17. Juni 2003 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 7/2). Die Einsprache des Versicherten vom 6. Juli 2003 (Urk. 7/11/1) wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2003 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob R.___ am 21. Oktober 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2003 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 20. November 2003 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG (in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung) erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (erster Satz). Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), jene für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 1.2 Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt jeder Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt (Art. 11 Abs. 2 AVIV).
2. Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2003 damit, der Beschwerdeführer könne mit seiner Tätigkeit bei der A.___ AG eine Beitragszeit von lediglich 3,887 Monate nachweisen. Die von ihm behauptete Anstellung als DJ bei der B.___ in X.___in den Monaten Oktober bis Dezember 2001 habe er hingegen trotz Aufforderung zur Einreichung einer Arbeitgeberbescheinigung, mindestens aber von Lohnabrechnungen oder eines Auszuges aus dem individuellen Konto nicht nachweisen können (Urk. 2). In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer daran fest, bei der B.___ tätig gewesen zu sein (Urk. 1). Als Beleg dafür legte er drei auf seinen Namen lautende Lohnabrechnungen des B.___s in X.___für die Monate Oktober bis Dezember 2002 zu den Akten (Urk. 3).
3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhob ab September 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/10). Da er sich aber erst am 21. Oktober 2002 zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 7/9) und somit erst ab diesem Datum die Kontrollvorschriften erfüllte, beginnt eine allfällige Anspruchsberechtigung frühestens mit diesem Tag (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit begann somit am 21. Oktober 2000 und endete am 20. Oktober 2002. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach für die Beitragszeit anrechenbare gleichgestellte Zeiten (Art. 13 Abs. 2 und 2bis AVIG in der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung) oder eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG vorliegen. Der Beschwerdeführer hat demnach die erforderliche Mindestbeitragszeit durch Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erfüllen. 3.2 Die beiden von der Beschwerdegegnerin an die Beitragszeit angerechneten kurzfristigen Anstellungen des Beschwerdeführers bei der A.___ AG sind aufgrund der Akten ausgewiesen. Daraus ergibt sich eine Betragszeit von 3,887 Monaten. Zum Nachweis seiner Anstellung als DJ beim B.___ in X.___in den Monaten Oktober bis Dezember 2001 legte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren drei handschriftliche Quittungen über die Beträge von zweimal Fr. 4'500.-- (angeblicher Lohn für die Monate Oktober und November 2001) sowie von Fr. 3'300.-- (angeblicher Lohn für den Monat Dezember 2001; Urk. 7/11/2) vor. Die Handschrift auf diesen Quittungen entspricht derjenigen des Beschwerdeführers auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/10). Die Unterschrift des Empfängers der genannten Beträge jedoch gleicht keiner der sich bei den Akten befindenden - unterschiedlichen - Unterschriften des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1, Urk. 7/5, Urk. 7/7-8, Urk. 7/9 S. 2, Urk. 7/10 S. 4 und Urk. 7/11/1). Diese Quittungen sind daher nicht geeignet, einen Lohnbezug des Beschwerdeführers rechtsgenügend nachzuweisen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten drei Lohnabrechnungen hingegen betreffen - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2003 richtigerweise einwendet (Urk. 6 S. 3) - die Monate Oktober bis Dezember 2002 (Urk. 3), weshalb als Beleg für eine Tätigkeit während der - vom 21. Oktober 2000 bis 20. Oktober 2002 dauernden - Beitragszeit höchstens die erste Lohnabrechnung - und zwar für die Zeit vom 1. bis zum 20. Oktober 2002 - in Frage kommen könnte. Doch unterliess es der Beschwerdeführer sowohl bei Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/9-10) als auch im Verlauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens (Urk. 1, 7/5, 7/7 und 7/11/1), eine solche Erwerbstätigkeit anzugeben, was am Wahrheitsgehalt der Angaben in den Lohnabrechnungen zweifeln lässt. Des Weiteren erscheinen diese Lohnabrechnungen in Zusammenhang mit den oben erwähnten Quittungen fragwürdig, denn letztere lauten auf Beträge, welche den in den Abrechnungen enthaltenen Nettolöhnen entsprechen. Demzufolge eignen sich die vom Beschwerdeführer zu den Akten gelegten Unterlagen nicht zum Nachweis einer Anstellung beim B.___ in Zürich, weshalb die vorliegend erforderliche Beitragszeit von sechs Beitragsmonaten nicht ausgewiesen ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).