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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.11.2003 AL.2003.00241

25. November 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,408 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Keine Anspruchsberechtigung der Ehegattin eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH

Volltext

AL.2003.00241

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Steck Urteil vom 26. November 2003 in Sachen A.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger Bahnhofplatz 1, 5400 Baden

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA Zentralverwaltung Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     A.___, geboren 1981, arbeitete vom 1. Oktober 2001 bis 31. Januar 2003 als Serviceangestellte bei der B.___ GmbH in ___ (vgl. Urk. 7/3 und Urk. 7/4 Ziff. 1). Am 24. April 2003 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an (vgl. Urk. 7/8) und stellte am 29. April 2003 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2003 (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 20. Juni 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse SYNA die Anspruchsberechtigung der Versicherten (vgl. Urk. 2 S. 1). 1.2     Die Versicherte erhob am 21. Juli 2003 Einsprache gegen diese Verfügung (vgl. Urk. 2 S. 1). Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2003 (Urk. 2) wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab.

2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz, Baden, mit Eingabe vom 11. September 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 25. August 2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2003 habe (Urk. 1 S. 2).          Nachdem die Arbeitslosenkasse SYNA in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2003 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2003 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist bei Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen, wenn die Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung einer Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) gleichkommt (BGE 123 V 234). Nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben diejenigen Personen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen    Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Da es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, Kurzarbeit einzuführen, könnten Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung auf diese Entscheidung Einfluss nehmen und somit ihre Stellung missbrauchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls). Der Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch dient der Verhütung solcher Missbräuche.          Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist dem Wortlaut nach auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten. Kurzarbeit kann nun nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 236 f. Erw. 7). In solchen Fällen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu verneinen.

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.1     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es sei im Sinne der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zu prüfen, ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin einer Umgehung der Regelung über Kurzarbeitsentschädigung entspreche. Da die Ehegattin an der unternehmerischen Dispositionsfreiheit teilnehme, komme ihr eine arbeitgeberähnliche Stellung zu. Für die Beschwerdegegnerin sei es unkontrollierbar, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der GmbH ihres Ehemannes tätig sei. Deshalb müsse der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im vorliegenden Fall verneint werden (Urk. 2 S. 2). 2.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es treffe nicht zu, dass sie als Ehegattin an der unternehmerischen Dispositionsfreiheit teilgenommen habe und ihr deshalb eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme, wie auch, dass für die Beschwerdegegnerin nicht kontrollierbar sei, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der GmbH ihres Ehemannes tätig sei. Bei der Beschwerdeführerin käme die von der Vorinstanz angewandte Bestimmung nicht zur Anwendung, da sie nicht Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht habe. Die Beschwerdegegnerin könne keine gesetzliche Grundlage für ihren Ablehnungsentscheid darlegen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei effektiv gemäss Handelsregisterauszug als Geschäftsführer der B.___ GmbH eingetragen. Wenn eine GmbH einer Mitarbeiterin kündige, so könne dies nicht zur Folge haben, dass die ehemalige Mitarbeiterin, nur weil sie mit dem Geschäftsführer verheiratet sei, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Die von der Beschwerdegegnerin zitierten Gesetzesbestimmungen hätten den Hintergrund, dass Missbräuche vermieden werden sollten. Vorliegend sei jedoch ein solcher Missbrauch ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin arbeite in einer völlig untergeordneten Position. Sie habe nicht an der sogenannten "unternehmerischen Dispositionsfreiheit" teilgenommen. Dass ein Rechtsmissbrauch bestehen könnte, sei ebenfalls - unter Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse - ausgeschlossen (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3     Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von C.___ (vgl. Urk. 7/6). Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 5. Juni 2003 ist dieser seit dem 7. Februar 2002 einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH (Urk. 7/5). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese Stellung als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH innehat, ist im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 6 lit. c). 2.4     Unter den Leistungsausschluss fallen nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Der Leistungsausschluss, welcher der Verhütung von Missbräuchen dient, ist absolut zu verstehen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 113 V 74 = Pra 77 Nr. 70, bestätigt mit BGE 123 V 237 Erw. 7a; 122 V 272 Erw. 3; 120 V 523 Erw. 1; ARV 1996/97 Nr. 10 S. 52 Erw. 2). Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrer Eigenschaft als Ehegattin des Gesellschafters und Geschäftsführers der B.___ GmbH von Gesetzes wegen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Ihre Stellung als Ehegattin lässt sich nicht mit dem Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vereinbaren. Die Frage, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt oder nicht, ist daher nicht im Einzelfall - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) - zu prüfen. Im Sinne der oben stehenden Erwägungen ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als Ehegattin des Gesellschafters und Geschäftsführers der genannten GmbH zum Vorneherein vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen.          Die oben erwähnte Rechtsprechung geht davon aus, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personenkreise aufgrund ihrer Stellung innerhalb der Gesellschaft massgebenden Einfluss auf die Willensbildung der Firma ausüben könnten. Aufgrund des Umstandes, dass die Überprüfung dieser Arbeitsausfälle praktisch unkontrollierbar ist, dient Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dazu, ein solches allfälliges missbräuchliches Verhalten zu verhindern und schliesst daher diesen Personenkreis von vorneherein von der Anspruchsberechtigung aus. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Ehegattin des Gesellschafters und Geschäftsführers der B.___ GmbH ist, kann sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2003 geltend machen.          Seit BGE 123 V 234 entspricht die analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ständiger Praxis. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Formulierung von Stauffer (Urk. 1 S. 5 unten) ist seither überholt. 2.5     Nach dem Gesagten ist die Verneinung der Anspruchsberechtigung für Arbeitslosenentschädigung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Willy Bolliger - Arbeitslosenkasse SYNA - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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