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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.08.2003 AL.2003.00170

12. August 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,087 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, Verwaltungsratsmandat an Ehefrau übertragen

Volltext

AL.2003.00170

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 13. August 2003 in Sachen N.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 6. Februar 2003 (Urk. 6/15) wurde der Anspruch von N.___ auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 6. Januar 2003 von der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich verneint. N.___ sei gem?ss Auszug aus dem Handelsregister einziges Mitglied mit Einzelunterschrift der Firma A.___ AG. Somit befinde er sich in einer arbeitgeber?hnlichen Stellung, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung bestehe. Die gegen diese Verf?gung erhobene Einsprache vom 12. Februar 2003 (Urk. 6/16) wurde mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 6/21) abgewiesen.

2.?????? Gegen diesen Einspracheentscheid erhob N.___ mit Eingabe vom 17. Juni 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, seine Anspruchsberechtigung sei anzuerkennen. ???????? Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2003 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 10. Juli 2003 (Urk. 8) f?r geschlossen erkl?rt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zur?ckgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsf?hig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erf?llt (lit. g). 1.2???? Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung haben gem?ss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG unter anderem Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen k?nnen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Nach der Rechtsprechung (BGE 120 V 523, 113 V 74) ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entsch?digungsanspruch absolut zu verstehen. Nach Gerhards (Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N 43 zu Art. 31 AVIG) steht hinter dieser Regelung der Gedanke der Verh?tung von Missbr?uchen (Selbstausstellung von f?r die Kurzarbeitsentsch?digung notwendigen Bescheinigungen usw., Gef?lligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tats?chlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einf?hrung von Kurzarbeit und ?hnliches, vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes). Grunds?tzlich ist die genannte Bestimmung auch bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern mit arbeitgeber?hnlicher Funktion anzuwenden, sofern eine offensichtliche Umgehung der Folgen von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vorliegt.

2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin macht in ihrem Einspracheentscheid vom 21. Mai 2003 (Urk. 2) geltend, der Beschwerdef?hrer sei bis zur ausserordentlichen Generalversammlung der A.___ AG am 15. Januar 2003 als im Handelsregister eingetragenes Mitglied der Gesch?ftsleitung t?tig gewesen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat sei seine Ehefrau B.___ in den Verwaltungsrat gew?hlt worden. Der Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung m?sse nicht nur dann verneint werden, wenn der Antragssteller im Handelsregister eingetragen ist, sondern auch wenn der Eintrag auf den Ehepartner lautet. 2.2???? Dagegen macht der Beschwerdef?hrer geltend (Urk. 1), er sei zum Zeitpunkt der Wahl seiner Ehefrau nicht mehr f?r die A.___ AG t?tig gewesen (Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses per 31. Dezember 2002). Somit k?nne in seinem Fall nicht von einem mitarbeitenden Ehegatten ausgegangen werden.

3. 3.1???? Das Arbeitsverh?ltnis des Beschwerdef?hrers mit der A.___ AG wurde aufgrund der schlechten Auftragslage per 31. Dezember 2002 aufgel?st (Urk. 6/5). Am 7. Januar 2003 stellte er daraufhin Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 6/1). Anl?sslich der ausserordentlichen Generalversammlung der A.___ AG am 15. Januar 2003 (Beilage Urk. 6/14) wurde von der Demission des Beschwerdef?hrers als einziges Mitglied des Verwaltungsrates Kenntnis genommen und unter anderem seine Ehefrau B.___ in den Verwaltungsrat gew?hlt. Mit Vertrag vom 3. Februar 2003 (Beilage zu Urk. 6/14) verkaufte der Beschwerdef?hrer seine Aktien an der Firma r?ckwirkend per 1. Januar 2003 an seine Ehefrau und die beiden weiteren, neu in den Verwaltungsrat gew?hlten Personen. 3.2???? Der Beschwerdef?hrer hatte bis zu seiner anl?sslich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. Januar 2003 beschlossenen Demission als einziges Verwaltungsratsmitglied massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der A.___ AG. Durch seine Demission gab er zwar sowohl seine Organstellung wie auch seine Entscheidungsgewalt auf, dies wurde jedoch neu von seiner Ehefrau ?bernommen. ???????? Gem?ss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG sind auch die mitarbeitenden Ehegatten von Personen in arbeitgeber?hnlicher Stellung vom Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdef?hrer nun aber geltend, sein Arbeitsverh?ltnis sei zum Zeitpunkt der Wahl seiner Ehefrau in den Verwaltungsrat bereits beendet gewesen; es k?nne somit nicht von einem mitarbeitenden Ehegatten ausgegangen werden. ???????? Die Regelung nach Art. 31 Abs. 3 AVIG dient der Missbrauchsverh?tung. Sie will vorab verhindern, dass ein Versicherter Arbeitslosenentsch?digung bezieht, obwohl er weiterhin die Dispositionsfreiheit beibeh?lt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren oder sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Bis zu seiner Demission war der Beschwerdef?hrer selber Tr?ger dieser Entscheidungsfreiheit, danach ging sie - zumindest teilweise - auf seine Ehefrau ?ber. Im Ergebnis vermag dies nichts zu ?ndern. Wesentlich kann daher auch nicht sein, dass das Anstellungsverh?ltnis des Beschwerdef?hrer von der A.___ AG kurz vorher, Ende Dezember 2002, aufgel?st worden war. Eine andere Betrachtungsweise w?rde zu einem unbilligen Ergebnis f?hren und denjenigen besser stellen, der zum richtigen Zeitpunkt zugunsten seines Ehepartners auf seinen Einfluss in der Gesellschaft verzichtet. Entscheidend ist, dass der Versicherte bis Ende 2002 f?r die A.___ AG arbeitete, bis 15. Januar 2003 Verwaltungsrat derselben war und diese Funktion nahtlos auf die Ehefrau ?bertragen wurde. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Arbeitslosenentsch?digung verneint, solange er oder seine Ehefrau dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angeh?ren.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - N.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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