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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.07.2003 AL.2003.00140

16. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,085 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Ungenügend begründeter Einspracheentscheid; Verletzung des rechtlichen Gehörs

Volltext

AL.2003.00140

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Bachofner

Urteil vom 17. Juli 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA Zentralverwaltung Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: Am 8. Mai 2003 liess S.___ gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse SYNA vom 31. M?rz 2003 (Urk. 2) Beschwerde erheben mit dem Antrag, "die Verf?gung vom 24. Februar 2003 sei aufzuheben und die Anspruchsberechtigung ab 17. Dezember 2002 sei zu bejahen" (Urk. 1). Am 2. Juni 2003 reichte die Kasse ihre Beschwerdeantwort ein (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. ???????? Gem?ss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verf?gungen innerhalb von 30 Tagen bei der verf?genden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begr?ndet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). 1.2???? Die Begr?ndungspflicht bildet einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsm?ssigen Anspruchs auf rechtliches Geh?r. Sie soll verhindern, dass sich die Beh?rde von unsachlichen Motiven leiten l?sst, und der betroffenen Person erm?glichen, die Verf?gung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur m?glich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich ?ber die Tragweite des Entscheides ein Bild machen k?nnen. In diesem Sinn m?ssen wenigstens kurz die ?berlegungen genannt werden, von denen sich die Beh?rde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verf?gung beziehungsweise ihr Entscheid st?tzt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdr?cklich mit jeder tatbest?ndlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die f?r den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschr?nken. Die Beh?rde darf sich aber nicht damit begn?gen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einw?nde tats?chlich zur Kenntnis zu nehmen und zu pr?fen; sie hat ihre ?berlegungen der betroffenen Person gegen?ber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdr?cklich mit den entscheidwesentlichen Einw?nden auseinander zu setzen oder aber zumindest die Gr?nde anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht ber?cksichtigen kann (SZS 2001 S. 563 Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar Art. 52 Rz 21). 1.3???? Das Recht, angeh?rt zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Geh?rs f?hrt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anh?rung im konkreten Fall f?r den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Beh?rde zu einer ?nderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). ???????? Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Geh?rs jedoch als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann. Die Heilung eines - allf?lligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2.?????? 2.1???? Mit Verf?gung vom 24. Februar 2003 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Arbeitslosenentsch?digung ab 17. Dezember 2002, gest?tzt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG), Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 13 AVIG sowie Art. 5 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV). Im ?brigen zitierte die Kasse ausf?hrlich das Kreisschreiben ?ber die Arbeitslosenentsch?digung (KS ALE). Zur weiteren Begr?ndung f?hrte sie aus, die Beschwerdef?hrerin erleide keinen anrechenbaren Arbeitsausfall, da sie seit dem 25. November 1998 (und bis auf Weiteres) auf Abruf im Restaurant A.___ in "___" arbeite, ohne dass ihr eine Mindestarbeitszeit zugesichert worden sei (Urk. 3/10). 2.2???? Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2003 ist im Wesentlichen identisch mit der angefochtenen Verf?gung. Einzig am Schluss des Entscheids nahm die Kasse mit folgenden Worten zur Einsprache Stellung (Urk. 2 S. 2 f.): ???????? "In der Einsprache macht S.___ insbesondere geltend, die Arbeitslosenkasse habe nicht richtig ber?cksichtigt, dass sie im Jahr 2003 im Vergleich zu den vorherigen zwei Jahren eine erhebliche Einkommenseinbusse erleiden wird. ???????? Die in der Einsprache vorgebrachten Einw?nde lassen keine andere Einsch?tzung zu. Die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung sind ab 17.12.02 nicht erf?llt."

3.?????? Wie die Beschwerdef?hrerin zutreffend ger?gt hat (Urk. 1), erweist sich der Einspracheentscheid damit als ungen?gend begr?ndet. Mit dem einzigen Einwand der Beschwerdef?hrerin, den die Kasse aufnahm, setzte sie sich nicht in nachvollziehbarer Weise auseinander. Im ?brigen begn?gte sie sich mit dem pauschalen Hinweis, die vorgebrachten Einw?nde liessen keine andere Einsch?tzung zu. Daraus aber lassen sich die Gr?nde f?r die Verneinung der Anspruchsberechtigung nicht entnehmen. Zwar zitierte die Kasse ausf?hrlich das KS-ALE, nahm aber nicht Bezug darauf in der Begr?ndung. So fehlt es etwa an einer Ermittlung der Normalarbeitszeit in einem bestimmten Beobachtungszeitraum sowie an der Berechnung der allf?lligen Besch?ftigungsschwankung. Damit liegt eine Verletzung der Begr?ndungspflicht nach Art. 52 Abs. 2 ATSG vor. Der Mangel wiegt umso schwerer, als mit dem ATSG der Anspruch auf rechtliches Geh?r ins Einspracheverfahren verlegt worden ist: Die versicherte Person muss nicht angeh?rt werden vor dem Erlass von Verf?gungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Konsequenterweise ist deshalb zu verlangen, dass auf die Vorbringen der versicherten Person im Rahmen des Einspracheverfahrens nachvollziehbar eingegangen und das Institut der Einsprache und des Einspracheentscheids ernst genommen, der Entscheid mithin substantiiert begr?ndet wird. Aufgrund des Gesagten muss der Mangel im vorliegenden Fall als derart schwerwiegend angesehen werden, dass eine Heilung nicht angenommen werden kann. ???????? Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen verfahre.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. M?rz 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen verfahre. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Arbeitslosenkasse SYNA - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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