AL.2003.00122
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretärin Meier-Wiesner Urteil vom 24. November 2003 in Sachen B.___ Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse Comedia Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die 1966 geborene B.___ meldete sich am 24. Juni 2002 bei der Arbeitslosenkasse Comedia zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 19. September 2002 verneinte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/30). Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 ersetzte die Kasse die Verfügung vom 19. September 2002 und lehnte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach korrigierter Berechnung der wirtschaftlichen Zwangslage erneut ab (Urk. 2). Mit Eingabe vom 5. Februar 2003 ersuchte B.___ die Kasse um die wiedererwägungweise Anerkennung ihrer Anspruchsberechtigung (Urk. 1/2). Gleichzeitig erhob sie Beschwerde ans hiesige Gericht (Urk. 1/1). Am 7. April 2003 lehnte die Kasse das Gesuch in Form eines Einspracheentscheides ab (Urk. 4).
2. Auf Aufforderung des Gerichts hin (Urk. 5) erklärte B.___ mit Eingabe vom 8. Mai 2003, gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2003 Beschwerde erheben zu wollen, und stellte den Antrag auf Anerkennung ihres Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2003 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nach Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine Replik (Urk. 13 und 14) wurde der Schriftenwechsel am 23. September 2003 geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. April 2003 verneinte die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch sinngemäss mit der Begründung, dass bei der Beschwerdeführerin keine wirtschaftliche Zwangslage bestehe, weshalb keine Anrechnung der Erziehungszeit als Beitragszeit erfolgen dürfe (Urk. 4 und 2). Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass eine wirtschaftliche Zwangslage bestehe. Dabei macht sie folgende Angaben über ihre finanzielle Lage (in Franken): Einkommen: - Jahreseinkommen Ehemann 90'316.-- - Jahresertrag Wertschriften 462.-- Vermögen: - Wertschriften 10'890.-- - Lebensversicherung 42'142.-- - Bankkonto 633.-- Abzüge: - Kinderalimente 21'600.-- Daraus ermittelt die Beschwerdeführerin einen anrechenbaren Betrag von Fr. 6'212.-- pro Monat (Urk. 7). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, werden als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen (Art. 13 Abs. 2bis AVIG). Die Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten als Beitragszeiten setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Kindererziehung und dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus (BGE 125 V 472 mit Hinweis). Die Versicherten bestimmen das Ende der Erziehungsperiode selber und können es bis zum Zeitpunkt geltend machen, in welchem das jüngste Kind das Alter von 16 Jahren erreicht (Art. 11a Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). 2.2 Ein Anspruch nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG kann geltend gemacht werden, wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Vermögens weniger als 35 % des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG (Fr. 106'800 pro Jahr gemäss Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung) beträgt. Dieser Prozentsatz erhöht sich: - um 10 %, wenn die versicherte Person verheiratet ist, - um 10 % für das erste Kind und - um 5 % für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 33 AVIV besteht, höchstens aber um 30 % (Art. 11b Abs. 1 AVIV). Das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens werden grundsätzlich aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten zwölf Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages berechnet. Anrechenbar sind: - die gesamten Bruttoeinkommen der versicherten Person und ihres Ehegatten; - 10 % des Vermögens der versicherten Person und ihres Ehegatten (Art. 11b Abs. 2 AVIV). Art. 11b Abs. 2 AVIV lässt es zu, für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage besteht, ausnahmsweise auf die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vorliegende finanzielle Situation abzustellen, wenn innerhalb der zwölf vorangegangenen Monate eine erhebliche Verschlechterung (oder Verbesserung) eingetreten ist (BGE 125 V 474).
3. 3.1 Erwiesen und unbestritten ist dass die Beschwerdeführerin in den zwei Jahren vor ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 24. Juni 2002 nicht erwerbstätig war. In dieser Zeit widmete sie sich der Betreuung ihrer im September 1999 und Oktober 2001 geborenen Töchtern (Urk. 11/2, 11/7). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern zusammen. Der für sie anrechenbare Grenzwert beträgt somit Fr. 64'080.-- (60 % von 106'800.--). 3.2.2 Gemäss dem Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, Stand Januar 2003 bestimmt der Erhebungsbogen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Zwangslage (Formular 716.102), welche Einkommens- und Vermögensbestandteile als anrechenbar zu qualifizieren sind. Dabei sind die von den antragsstellenden Personen angegebenen Einkommensverhältnisse mittels Lohnausweisen, Bankauszüge, Verfügungen, Quittungen, Steuererklärung, etc. zu belegen. Für die Vermögensverhältnisse ist grundsätzlich das Vermögen ohne steuerrechtlichen Abzüge in der Steuererklärung massgebend (Rz B112). Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie während der letzten 12 Monate vor Einreichung des Antrages auf Arbeitslosenentschädigung stellt sich nach Lage der Akten wie folgt dar (vgl. Urk. 11/13 f.): Bruttoeinkommen: - Einkommen des Ehegatten inkl. Kinderzulagen (Urk. 3/7) 101'575.-- - Wertschriftenertrag (Urk. 11/15 S. 2 und 5) 462.-- Zwischentotal 102'037.--
Abzüge: - Geleistete Unterhaltsbeiträge (zahlbar an vormalige Ehefrau A.___; vgl. Urk. 3/9-10) 21'600.-- Zwischentotal 21'600.-- Bruttovermögen (Stand 31. Dezember 2001): - Bankkonto (Urk. 11/15 S. 5) 3'280.-- - Aktien zum Nominalwert (Urk. 11/15 S. 5, 11/14) 4'800.-- Zwischentotal 8'080.-- Daraus resultiert ein anrechenbares Einkommen von Fr. 80'437.-- (102'037.-- - 21'600.--), dem ein anrechenbares Vermögen von Fr. 808.-- (10 % von Fr. 8'080.--) zu addieren ist, was einen Betrag von Fr. 81'245.-- ergibt. 3.3 Da der Grenzwert für die Familie der Beschwerdeführerin (Fr. 64'080.--) durch die anrechenbaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse überschritten wird, entfällt die Anrechnung der Erziehungszeiten als Beitragszeiten und somit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Arbeitslosenkasse Comedia - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).