AL.2003.00080
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 3. Februar 2004
in Sachen
R.___ Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur, mit Verfügung vom 30. Dezember 2002 den Anspruch von R.___ auf Insolvenzentschädigung verneint hat, da er Mitglied des Verwaltungsrates der konkursiten Arbeitgeberin gewesen sei (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2003, mit welcher R.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 7. März 2003 (Urk. 6) sowie in die übrigen Akten; in Erwägung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, gemäss Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben, wobei Art. 51 Abs. 2 AVIG nach der Rechtsprechung gleich auszulegen ist wie der inhaltlich übereinstimmende Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (SVR 1997 ALV Nr. 107), nach der Rechtsprechung bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden muss, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen; es nicht zulässig ist, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind (BGE 120 V 525 f. Erw. 3b), eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ex lege gegeben ist, wenn ein Arbeitnehmer dagegen als Verwaltungsrat amtet, da es nach Art. 716-716b des Obligationenrechts (OR) begriffsnotwendigerweise zum Wesen eines Verwaltungsrates gehört, dass er auf die Entscheidfindung der Aktiengesellschaft massgeblichen Einfluss hat, und sei es auch bloss in Form der Oberleitung oder der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR); der persönliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weiteres Platz greift und es diesfalls keiner weiteren Abklärungen im Sinne von BGE 120 V 525 f. Erw. 3b bedarf (BGE 122 V 272 Erw. 3 mit Hinweisen), wenn es sich um einen mitarbeitenden Verwaltungsrat handelt, sich aus den Akten ergibt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer einerseits seit 1. April 2002 als Leiter Verkauf und Marketing (Vice President Marketing and Tour Operating) bei der S.___ AG angestellt war (Urk. 7/3), über die am 26. November 2003 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 7/13), er anderseits vom 30. Mai 2002 bis 11. November 2002 (Löschung des Handelsregistereintrags) als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen war (Urk. 7/14), der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einräumt, Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft gewesen zu sein, wobei er sofort von dieser Tätigkeit zurückgetreten sei, nachdem er gemerkt habe, dass die Art und Weise der Geschäftsführung nicht in Ordnung gewesen sei (Urk. 1), der Beschwerdeführer beim Rücktritt aus dem Verwaltungsrat wenige Wochen vor dem Konkurs von der prekären finanziellen Situation der Gesellschaft wissen musste, zumal er als Arbeitnehmer seit Ende August 2002 keinen Lohn mehr erhalten hatte (Urk. 7/13), der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den anderen Mitarbeitern von Gesetzes wegen Einfluss auf den Geschäftsgang und die Firmenpolitik sowie Einsicht in die Bücher hatte und somit von der akuten Insolvenz des Arbeitgebers nicht überrascht werden konnte (vgl. Botschaft zu Art. 51 Abs. 2 AVIG; BBl 1994 S. 361 f.) und die Niederlegung des Verwaltungsratsmandates kurz vor Konkurseröffnung am Ausschluss der Anspruchsberechtigung demnach nichts mehr zu ändern vermochte (ebenso Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 1997, AL.97.01299); weshalb sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint worden, die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2002 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).