AL.2003.00013
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekret?r Volz
Urteil vom 24. M?rz 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch den Ehemann K.___ ?
gegen
Arbeitslosenkasse der Industrien des Z?rcher Oberlandes AVIZO Ferrachstrasse 35, Postfach 156, 8630 R?ti ZH Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? B.___, geboren 1962, war von 1985 bis 31. M?rz 2001 als Produktions-Mitarbeiterin bei der A.___ t?tig (Urk. 6/3). Am 28. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Mit Verf?gung vom 2. Dezember 2002 stellte die Arbeitslosenkasse der Industrien des Z?rcher Oberlandes (AVIZO), R?ti, die Nichterf?llung der Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentsch?digung ab 28. Oktober 2002 (Urk. 2).
2.?????? Dagegen erhob die Versicherte - vertreten durch ihren Ehemann, K.___ - am 3. Januar 2003 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Ausrichtung von Arbeitslosenentsch?digung ab 28. Oktober 2002 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2003 beantragte die Arbeitslosenkasse AVIZO die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die der Versicherten mit Verf?gung vom 22. Januar 2003 (Urk. 7) angesetzte Frist zur Replik liess diese ungen?tzt verstreichen, so dass Verzicht darauf anzunehmen ist. Mit Verf?gung vom 5. M?rz 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1.??? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2????? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung davon aus, dass sich die Beschwerdef?hrerin erstmals am 28. Oktober 2002 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe, und dass die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit demzufolge den Zeitraum vom 28. Oktober 2000 bis 27. Oktober 2002 umfasse. In dieser Zeit habe die Beschwerdef?hrerin eine beitragspflichtige Besch?ftigung w?hrend insgesamt 5,093 Monaten ausge?bt (Urk. 2 S. 1).? 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin bringt hiegegen vor, sie habe sich aus dem Grunde erst im Oktober 2002 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet, weil sie vorher versehentlich geglaubt habe, dass sie auf den Bezug von Arbeitslosenentsch?digung nicht angewiesen sei (Urk. 1). 2.3???? Gem?ss Art. 17 Abs. 2 AVIG muss die versicherte Person sich m?glichst fr?hzeitig, jedoch sp?testens am ersten Tag, f?r den sie Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b AVIG beansprucht, pers?nlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Die versicherte Person muss sich bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes pers?nlich melden (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIV). Die Gemeinde best?tigt der Versicherten das Datum ihrer Meldung und die von ihr gew?hlte Kasse. Der Kanton ist f?r die Erfassung der Kontrolldaten innert sieben Tagen seit der Meldung bei der Gemeinde verantwortlich (Art. 18 Abs. 3 AVIV). 2.4???? Von der Beschwerdef?hrerin wird nicht bestritten, dass sie sich erst am 28. Oktober 2002 bei der Gemeinde zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung angemeldet hat (Urk. 1). Die Beschwerdef?hrerin, welche im Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung vom 4. November 2002 die Ausrichtung von Arbeitslosenentsch?digung ab dem 28. Oktober 2002 beantragte (Urk. 6/1 Ziff. 2) gilt daher erst zu diesem Zeitpunkt als arbeitslos. Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit hat folglich vom 28. Oktober 2000 bis 27. Oktober 2002 gedauert. Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin in dieser Rahmenfrist f?r die Beitragszeit eine Beitragsdauer von mindestens sechs Monaten aufweist.
3.?????? Nach der Rechtsprechung ist f?r die Bestimmung des Beitragsmonats die formale Dauer des Arbeitsverh?ltnisses entscheidend. Dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem die versicherte Person aufgrund eines w?hrend dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverh?ltnisses eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (BGE 122 V 252 Erw. 3c, 121 V 170 Erw. 2c/bb; ARV 1996/97 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Rz 167). Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverh?ltnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung (BGE 121 V 171 Erw. 2c/bb). Beitragszeiten, welche anfallen, wenn das Arbeitsverh?ltnis nicht mit dem Beginn, sondern erst im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder wenn es vor Ende eines Kalendermonats endet, werden zusammengez?hlt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Da f?r die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitrags-tage - d.h. die Tage, an welchen die Arbeitslose eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat -, sondern die Kalendertage massgebend sind, m?ssen erstere in Kalendertage umgewandelt werden, wozu praxisgem?ss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 259 Erw. 2a mit Hinweisen).
4. 4.1???? Im Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung vom 4. November 2002 erkl?rte die Beschwerdef?hrerin einerseits, dass das Arbeitsverh?ltnis mit der A.___ bis am 31. M?rz 2002 gedauert habe (Urk. 6/1 Ziff. 16). Andererseits soll die A.___ dieses Arbeitsverh?ltnis jedoch bereits am 20. Dezember 2000 auf den 31. M?rz 2001 gek?ndigt haben (Urk. 6/1 Ziff. 18). Den letzten Arbeitstag habe sie im Dezember 2000 geleistet (Urk. 6/1 Ziff. 19). Beschwerdeweise bringt die Beschwerdef?hrerin sodann vor, dass die A.___ den Arbeitsvertrag mit ihr schon auf Ende M?rz 2000 gek?ndigt habe (Urk. 1 S. 1).
4.2???? Hingegen geht aus der Arbeitgeberbescheinigung der A.___ vom 6. November 2002 hervor, dass das Arbeitsverh?ltnis mit der Beschwerdef?hrerin vom 1. Oktober 1985 bis 31. M?rz 2001 dauerte (Urk. 6/3 Ziff. 2), und dass die Beschwerdef?hrerin am 31. M?rz 2001 letztmals Arbeit f?r die A.___ leistete (Urk. 6/3 Ziff. 16). Darauf ist vorliegend abzustellen. Auf die sich teilweise widersprechenden und nicht nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdef?hrerin zur Dauer des Arbeitsverh?ltnisses mit der A.___ kann hingegen nicht abgestellt werden. 4.3???? Somit ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverh?ltnis zwischen der A.___ und der Beschwerdef?hrerin vom 1. Oktober 1985 bis 31. M?rz 2001 gedauert hat. In der Zeit vom 1. April 2001 bis 27. Oktober 2002 hat die Beschwerdef?hrerin im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne daher keine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt, weshalb dieser Zeitraum bei der Bemessung der f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung vorausgesetzten Beitragszeit nicht ber?cksichtigt werden kann. 4.4???? Die Rahmenfrist f?r die Beitragsbemessung, welche am 28. Oktober 2000 begann, umfasst einen nicht vollen Kalendermonat im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIV. Ausgehend von in der Zeit vom 28. bis 31. Oktober 2000 zwei kalenderm?ssig ausgewiesenen Besch?ftigungstagen und unter Anwendung des Umrechnungsfaktors 1,4 resultieren f?r den Oktober 2000 insgesamt 2,8 anrechenbare Kalendertage. Zusammen mit den ab Oktober 2000 bis Ende M?rz 2001, dem Endzeitpunkt des Arbeitsverh?ltnisses mit der A.___, voll anrechenbaren f?nf Beitragsmonaten ergibt sich somit eine Beitragszeit von f?nf Monaten und 2,8 Tagen, was mangels Erf?llung der in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG verlangten Beitragszeit von sechs Monaten zur Verneinung der Anspruchsberechtigung f?hrt.
4.?????? Da zudem Gr?nde f?r eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit (vgl. Art. 14 AVIG) nicht ersichtlich sind, fehlt es in der massgebenden Rahmenfrist f?r die Beitragsbemessung vom 28. Oktober 2000 bis 27. Oktober 2002 an der f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung vorausgesetzten minimalen Beitragszeit von sechs Monaten, weshalb ab 28. Oktober 2002 kein Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Arbeitslosenentsch?digung besteht. Die angefochtene Verf?gung vom 2. Dezember 2002 l?sst sich im Ergebnis daher nicht beanstanden, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - K.___ - Arbeitslosenkasse der Industrien des Z?rcher Oberlandes AVIZO - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).